Historische SMBl. NRW.

 Aufgehobener Erlass: Aufgehoben durch RdErl. v. 20.11.2002 - MBl.NRW. 2002 S. 1304.

 


Historisch: Vergütungsordnung für Leistungen des Staatlichen Materialprüfungsamtes Nordrhein-Westfalen RdErL d. Ministers für Wirtschaft, Mittelstand und Verkehr v. 15.11.1978 - III/A 5 - 55 - 10 - 78/78 ¹)

 

Historisch:

Vergütungsordnung für Leistungen des Staatlichen Materialprüfungsamtes Nordrhein-Westfalen RdErL d. Ministers für Wirtschaft, Mittelstand und Verkehr v. 15.11.1978 - III/A 5 - 55 - 10 - 78/78 ¹)

225. Ergänzung - SMBl. NW. - (Stand 1. 3. 1995 = MBl. NW. Nr. 17 einschl.)

15. 11. 78 (1)


Vergütungsordnung für Leistungen

des Staatlichen Materialprüfungsamtes

Nordrhein-Westfalen

RdErL d. Ministers für Wirtschaft, Mittelstand und Verkehr v. 15.11.1978 - III/A 5 - 55 - 10 - 78/78 ¹)

1 Anwendungsbereich

DM Staatliche Materialprüfungsamt Nordrhein-Westfalen - MPA - erhebt für seine Leistungen Vergütungen und Auslagen nach dieser Vergütungsordnung.

2 Berechnung der Vergütung

2.1*) Die Vergütung wird nach dem Arbeitsaufwand berechnet. Dabei sind als Stundensätze zugrunde zu legen:

2.1.l*) für Beamte des höheren Dienstes und vergleichbare Angestellte

2.12') für Beamte des gehobenen Dienstes und vergleichbare Angestellte

2.1.3*) für übrige Mitarbeiter

173,- DM

151,- DM 127- DM

2.1.4*) Angefangene Viertelstunden sind als volle Viertelstunden zu berechnen.

2.1.5**) Auf die nach Stundensätzen berechnete Vergütung wird ein pauschaler Zuschlag für allgemeinen Prüfaufwand von 10 vom Hundert erhoben.

2.1.6*)Daneben wird bei Leistungen, die Prüfungen mit Prüfkräften ab 1000 kN oder Arbeitsinhalten über 100 kNm erfordern, ein Pauschalbetrag in Höhe von 48,- DM je Arbeitsstunde für die Kosten für technische Ausstattung erhoben.

2.2 Zum Arbeitsaufwand gehören insbesondere folgende

Tätigkeiten: 22.1 Aufbau und Umbau von Prüfanlagen einschließlich

der notwendigen Werkstattarbeiten sowie 'sonstige

Vorarbeiten,

die unmittelbare Prüfarbeit am Prüfobjekt,

2.2.3 Auswertung der Protokolle, Anfertigung der Prüfzeugnisse, Abbau der Prüfanlagen sowie sonstige Abschlußarbeiten,

2.2.4 Besprechungen,

2.2.3 Schreibarbeiten einschließlich Entwurfs-, Diktier-und Registraturarbeiten.

23 Werden Leistungen außerhalb des MPA erbracht, so sind Vergütungen nach dem Arbeitsaufwand ferner zu berechnen für

2.3.1 Reisezeiten, die innerhalb der üblichen Arbeitszeit liegen oder vom MPA besonders abgegolten werden,

232 Wartezeiten, die vom Auftraggeber verursacht worden sind.

2.4 Erfordert die Leistung außergewöhnliche Aufwendungen für Material, Energie, besondere Vorrichtungen, Meß- und Hilfseinrichtungen oder andere Vorkehrungen oder Hilfsmittel oder verursacht die Leistung sonstige überdurchschnittliche Kosten, so sind diese Sonderaufwendungen entsprechend den Selbstkosten zu berechnen.

4:1.1 bei gleichzeitiger Prüfung mehrerer Proben nach dem gleichen Verfahren für einen Auftraggeber, soweit damit eine Verminderung des Aufwandes verbündet ist

4.1.2 bei schriftlicher Zusicherung des Auftraggebers, daß innerhalb eines festgesetzten Zeitraums eine verhältnismäßig große Zahl gleichartiger Proben e'nge-sandt wird, soweit damit eine Verminderung des Aufwandes verbunden ist

4.2 Für Untersuchung** und Entwicklungsarbeiten kann eine Ermäßigung gewährt werden. Hierbei sind das öffentliche Interesse an ihrer Durchführung und der wirtschaftliche Nutzen für den Auftraggeber gegeneinander abzuwägen.

5 Auslagen

S.l Soweit Auslagen nicht bereits in die Vergütung einbezogen sind, hat der Auftraggeber als Auslagen zu erstatten:

5:1.1 Reisekosten.

5.1.2 Auslagen für die Beförderung von Prüfmittcln und Prüfobjekten,

5.1 J bei der Prüfung von Gegenständen, die aus dem Ausland zugesandt werden, die aufgewendeten Eingangsabgaben und die mit ihnen im Zusammenhang stehenden Gebühren,

5.1.4 Auslagen für Lieferungen und Leistungen Dritter.

5.2 Die Auslagen können ganz oder teilweise pauschaliert in Rechnung gestellt werden. Darüber hinaus darf eine Verwaltungskostenpauschale nicht erhoben werden.

6 Abbruch der Prüfung oder Untersuchung

Wird eine Prüfung oder Untersuchung aus vom Auftraggeber zu vertretenden Gründen nicht zu Ende geführt, so wird eine Vergütung von mindestens 50 vom Hundert der bei vollständiger Ausführung des Auftrages fälligen Vergütung berechnet.

7 Festsetzung, Vorschuß, Einziehung der Vergütung

7.1 Die Vergütung wird durch eine schriftliche Rechnung festgesetzt.

7.2 Aul den sich nach den Nummern 2 bis 5 ergebenden Rechnungsbetrag wird Umsatzsteuer in der gesetzlichen Höhe erhoben.

7.3 Die Vergütung wird mit der Übersendung der Rechnung an den Auftraggeber fällig, wenn nicht das MPA einen anderen Zeitpunkt bestimmt. Bei Zahlungsverzug sind Verzugszinsen nach Nr. 4 W zu § 34 LHO zu erheben.

7.4 Vor Beginn der Prüfung bzw. Untersuchung kann ein angemessener Vorschuß erhoben werden.

7.5 Die Aushändigung eines Gutachtens, Prüfzeugnisses, Prüfberichtes oder die Bekanntgabe der Prüfergebnisse kann von der vorherigen Zahlung der Vergütung abhängig gemacht werden.

8 Dieser RdErl. tritt am 1. Januar 1979 in Kraft.

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3 Erfahrungssätze

Für Prüfungen und Untersuchungen nach standardisierten Verfahren, deren Aufwand (vgl. Nr. 2) das MPA ermittelt hat, kann das MPA die Vergütung anhand von Erfahrungssätzen berechnen.

4 Ermäßigung der Vergütung

4.1 Auf die Vergütungen können Ermäßigungen bis zu 30 vom Hundert gewährt werden:

') MBl. NW. 1978 S. 1948, geändert durch RdErl. v. 4. 3. 1981 (MBI. NW. 1981 S. 555), 12. 5. 1982 (MBl. NW. 1982 S. 932), 16. 5. 1983 (MBl. NW. 1983 S. 1164), 9. 7. 1986 (MBl. NW. 1986 S. 907), 30. 10. 198J (MBl. NW. 1987 S. 1731), 20. 11. 1989 (MBl. NW. 1989 S. 1663), 20. 11. 1990 (MBl NW 1990 S. 1737), 17. 9. 1991 (MBl. NW. 1991 S. 1449), 10. 10. 1992 (MBl. NW. 1992 S. 1726), 15. 11. 1993 (MBl. NW. 1993 S. 1860), 13. 6. 1994 (MBl. NW. 1994 S. 709). ") In der ab 1. Januar 1994 geltenden Fassung. **) In der ab 1. Juli 1994 geltenden Fassung.