Historische SMBl. NRW.

 Aufgehobener Erlass: Aufgehoben durch Erlassbereinigung 2003 (§ 9 VV v. 29.8.61).

 


Historisch: Aufgaben, Organisation, Verwaltung und Wirtschaftsführung des Materialprüfungsamtes Nordrhein-Westfalen RdErl. d. Ministeriums für Wirtschaft, Mittelstand und Technologie v. 22. 12. 1994 - 313 - 55 - 05 - 12/94¹)

 

Historisch:

Aufgaben, Organisation, Verwaltung und Wirtschaftsführung des Materialprüfungsamtes Nordrhein-Westfalen RdErl. d. Ministeriums für Wirtschaft, Mittelstand und Technologie v. 22. 12. 1994 - 313 - 55 - 05 - 12/94¹)

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225. Ergänzung - SMB1. NW. - (Stand 1. 3. 1995 = MB1. NW. Nr. 17 einschl.)


Aufgaben, Organisation, Verwaltung  und Wirtschaftsführung des Materialprüfungsamtes

Nordrhein-Westfalen

RdErl. d. Ministeriums für Wirtschaft, Mittelstand und Technologie v. 22. 12. 1994 - 313 - 55 - 05 - 12/94¹)

Das Materialprüfungsamt Nordrhein-Westfalen (MPA NRW) ist eine Einrichtung des Landes Nordrhein-Westfalen im Sinne des § 14 des Landesorganisationsgesetzes vom 10. Juli 1962 (GV. NW. S. 421), zuletzt geändert durch Gesetz vom 15. Dezember 1993 (GV. NW. S. 987), - SGV. NW. 2005 - im Geschäftsbereich des Ministeriums für Wirtschaft, Mittelstand und Technologie. Es ist zugleich ein öffentliches Unternehmen.

/ , I. Organisation und Aufgaben w

l Allgemeines

1.1 Das MPA NRW wird als kaufmännisch eingerichteter . - Landesbetrieb nach den Grundsätzen der Landes-^ ' haushaltsordnuiig (LHO) geführt.

1.2' Das MPA NRW führt die Bezeichnung

„Materialprüfungsamt Nordrhein-Westfalen".

1.3 Das -MPA NRW soll seine Organisationsstruktur zu einem wettbewerbsfähigen Wirtschäftunternehmen fortentwickeln und seine Aufgabenstruktur den Anforderungen der Wirtschaft unter Berücksichtigung der Aufgabenstellung anpassen.

2 Aufgaben

•2.1 Das MPA NRW hat die Aufgabe, im öffentlichen Interesse Prüfungen von Stoffen, Produkten, Anlagen und Verfahren mit dem Ziel durchzuführen, die Allgemeinheit gegen Gefahren zu sichern und die Wirtschaft in der Qualitätssicherung zu unterstützen. Es hat seine Aufgaben mit dem Ziel durchzuführen, daß seine Selbstkosten gedeckt werden und sein Betriebsvermögen erhalten bleibt.

2.2 . Das MPA NRW

- prüft Roh- und Werkstoffe, Bauprodukte, Werkstücke, Konstruktionen, Maschinen, technische Systeme und Qualitätssicherungssysteme und kalibriert Meß- und Prüfgeräte,

- wirkt mit bei der Akkreditierung von Prüflaboratorien und Zertifizierungsstellen,

- zertifiziert Produkte und Qualitätssicherungssysteme.

Vorrang haben Aufgaben

der Bausicherheit,

der Energieeinsparung,

des^Brandschutzes,

der Grubensicherheit,

der Dosimetrie und des Strahlenschutzes,

des Umweltschutzes,

des Verbraucherschutzes,

der Verkehrssicherheit

23 Das MPA NRW kann im Rahmen seiner Aufgaben beraten, überwachen . und selbständige Untersu-chungs- und Entwicklungsarbeiten, insbesondere zur Verbesserung von Prüfverfahren, betreiben. In diesem Rahmen kann sich das MPA NRW auch an der Erstellung technischer Regelwerke beteiligen.

2.4 Im Rahmen seiner Aufgabenstellung kann das MPA NRW mit Zustimmung der Aufsichtsbehörde neue Aufgaben übernehmen oder Aufgaben aufgeben.

3 Leitung

3.1 Die Leitung des MPA NRW obliegt der Direktorin oder dem Direktor.

s

32 Die Direktorin oder der Direktor hat das MPA NRW in eigener Verantwortung nach wirtschaftlichen

Grundsätzen so zu leiten, wie es die Aufgabenstellung erfordert.

33 Die Direktorin oder der Direktor vertritt das Land Nordrhein-Westfalen in privatrechtlichen Angelegenheiten des MPA NRW gerichtlich urid außergerichtlich nach Maßgabe des RdErl. d. Ministers für Wirtschaft, Mittelstand und Verkehr v. 2. 1. 1979 (SMB1. NW. 20020).

3.4 Die Direktorin oder der Direktor ist Vorgesetzte/r aller Beschäftigten des MPA NRW. Die beamtenrechtlichen und disziplinarrechtlichen Zuständigkeiten regeln sich nach der Verordnung über beamtenrechtliche Zuständigkeiten im Geschäftsbereich des Ministeriums für Wirtschaft, Mittelstand und Technologie vom 21. Mai 1992 (GV. NW. S. 248/SGV. NW. 2030) bzw. der Verordnung zur Bestimmung der mit Diszi-plinarbefugnissen ausgestatteten Dienstvorgesetzten im Geschäftsbereich des Ministers für Wirtschaft, Mittelstand und Verkehr vom 13. Juli 1970 (GV. NW. S. 590/SGV. NW. 20340).

3.5 Eine Abteilungsleiterin oder ein Abteilungsleiter wird im Einvernehmen mit der Aufsichtsbehörde zum ständigen Vertreter der Direktorin oder des Direktors bestellt.

4 Aufsicht

Aufsichtsbehörde über das MPA NRW ist das Ministerium für Wirtschaft, Mittelstand und Technologie des Landes Nordrhein-Westfalen.

IL Verwaltung und Wirtschaftsführung 5 Allgemeines

5.1 Für die Verwaltung und Wirtschaftsführung des MPA NRW gelten die Rechts- und Verwaltungsvorschriften für Landesbehörden, soweit nicht-die Eigenart als • Landesbetrieb nach § 26 LHO Abweichungen erfordert.

Die Verordnung zur Übertragung von Befugnissen nach den §§ 57 bis 59 der Landeshaushaltsordnung vom 16. Mai 1974 (GV. NW. S. 181/SGV. NW. 631) findet Anwendung.

52 Dem MPA NRW werden als Betriebsvermögen 'alle zum 1. 1. 1995 vorhandenen Wirtschaftsgüter des beweglichen Anlagevermögens und des Umlaufvermögens zugeordnet. Dem MPA NRW werden ferner die Betriebsvorrichtungen zugeordnet, die zum unbeweglichen Vermögen gehören. Das sonstige unbewegliche . Vermögen (Grund, und Boden, Gebäude, bauliche Anlagen, Außenanlagen) verbleibt im Verwaltungsvermögen des Landes; es wird dem MPA NRW zur Nutzung überlassen. Das MPA NRW führt dafür jährlich einen Betrag von l- DM an das Land ab.

6 Wirtschaftsplan.

6.1 Das MPA NRW stellt jährlich.einen Wirtsehaftsplan auf, der aus dem Erfolgsplan, dem Finanzplan und der Stellenübersicht besteht.

6.2 Im Erfolgsplan werden die im Wirtschaftsjahr voraus-' . sichtlich anfallenden Aufwendungen und Erträge nach Art einer Gewinn- und Verlustrechnung dargestellt. Soweit diese erheblich von den Beträgen des Vorjahres abweichen, sind sie ausreichend zu begründen.

6.3 Im Finanzplan werden die geplanten Maßnahmen zur Vermehrung des Anlage- und Umlaufvermögens, Schuldentilgungen und Gewinnabführungen sowie die zu erwartenden Deckungsmittel (Gewinne, Abschreibungen, Darlehen, Kapitalausstattungen usw.) dargestellt. Als Deckungsmittel werden im Finanzplan die vorhandenen oder zu beschaffenden Finanzierungsmittel nachgewiesen.

6.4 Soweit im Erfolgsplan Erträge aus Zuführungen des Landes, bzw. im Finanzplan Deckungsmittel aus dem Haushalt des Landes veranschlagt werden, müssen

') MBL NW. 1995 S. 249.

225. Ergänzung - SMB1. NW. - (Stand 1. 3.1995 = MB1. NW. Nr. 17 einschl.)

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• sie mit den entsprechenden Haushaltsansätzen des Landes übereinstimmen.

6.5 Die Stellenübersicht umfaßt alle für den Betrieb des MPA NRW erforderlichen Beschäftigten. Die im Landeshaushalt ausgebrachten Haushaltsvermerke gelten fort.

7 Ausführung des Wirtschaftsplans

7.1 Der Wirtschaftsplan des MPA NRW bildet die Grundlage für die eigenverantwortliche Wirtschaftsführung.

7.2 Die dem Wirtschaftsplan beigefügte Stellenübersicht ist verbindlich.

7.3 Der Gesamtansatz der im Erfolgsplan veranschlagten Aufwendungen darf nur überschritten werden, wenn dazu Mehrerträge zur Verfügung stehen und die Aufsichtsbehörde diesen Überschreitungen zugestimmt hat. Überschreitungen der im Finanzplan veranschlagten Ausgaben bedürfen ebenfalls der vorherigen Zustimmung der Aufsichtsbehörde. Im Bedarfsfalle kann die Aufsichtsbehörde die im Erfolgsplan veranschlagten Einzelansätze für gegenseitig deckungsfähig erklären.

7.4 Die Aufsichtsbehörde ist unverzüglich zu unterrichten, wenn bei der Ausführung des Erfolgs- und Finanzplans

- wesentliche Abweichungen erkennbar werden,

- Mindererträge (-einnahmen) oder Mehraufwendungen (-ausgaben) erkennbar werden, die voraus- . sichtlich die im Haushaltsplan des Landes veranschlagten Ablieferungen des MPA NRW gefährden oder höhere Zuführungen an das MPA NRW erforderlich machen.

7.5 Der vorherigen Zustimmung der Aufsichtsbehörde bedürfen

7.51 der Wirtschaftsplan,

7.52 wesentliche Veränderungen der Organisations- oder Aufgabenstruktur sowie die Übertragung von Betriebsteilen auf Dritte,

7.53 die Aufnahme von Darlehen und Krediten, die Übernahme von Bürgschaften'und Wechselverbindlichkeiten sowie die Beteiligung an anderen Unternehmen,

7.54 die Grundlagen und die Struktur zur Berechnung der Entgelte für die Leistungen des MPA NRW,

7.55 Preisgestaltungen, die voraussehbar die Aufgabenstruktur oder die Wirtschaftlichkeit des MPA NRW maßgeblich beeinflussen können,

7.56 außergewöhnliche Geschäfte; die den Rahmen der laufenden Geschäftstätigkeit übersteigen.

8 Vessicherungsschutz

Das MPA NRW nimmt Versicherungsschutz durch den Abschluß einer Betriebs- und Kfz-Haftpflichtver-' Sicherung sowie einer Feuerversicherung/Inhalt. Weitergehender Versicherungsschutz kann genommen werden, wenn dies unter Abwägung der potentiellen Risiken und der Pämienhöhe zweckmäßig erscheint.

III. Rechnungswesen

9 Buchführung und Jahresabschluß

9.1 Buchführung, Jahresabschluß und Inventar haben den handels- und steuerrechtlichen Erfordernissen zu entsprechen.

92 Neben einer Finanzbuchhaltung ist eine Betriebsbuchhaltung mit einer Kostenstellenrechnung einzurichten, mit der Grundlagen für unternehmerische Entscheidungen ermittelt werden können.

9.3 Spätestens sechs Monate nach Abschluß des Geschäftsjahres (Kalenderjahr) ist der Jahresabschluß vorzulegen, der als Rechnungslegung gemäß § 87 LHO gilt Die Aufsichtsbehörde kann die Prüfung des Jahresabschlusses durch einen Wirtschaftsprüfer und Sonderprüfungen anordnen.

9.4 Die Aufsichtsbehörde stellt den Jahresabschluß fest und übersendet ihn anschließend dem Finanzministerium und dem Landesrechnungshof.

IV. Schlußbestimmungen

10.1 Dieser Runderlaß tritt mit Wirkung vom 1. 'Januar 1995 in Kraft. Im übrigen gelten die bisher für das Staatliche Materialprüfungsamt Nordrhein-Westfalen ergangenen Richtlinien, Erlasse und Dienstanweisungen sowie die internen Regelungen des Staatlichen Materialprüfungsamtes übergangsweise fort.