Historische SMBl. NRW.
Historisch: Ordnungsbehördliche Aufgaben des Landesbetriebes Mess- und Eichwesen Nordrhein-Westfalen RdErl. d. Ministeriums für Wirtschaft, Mittelstand und Verkehr v. 12.5.1971 - III/A 5 - 50 - 18 (Am 1.1.2003: MWA)
Historisch:
Ordnungsbehördliche Aufgaben des Landesbetriebes Mess- und Eichwesen Nordrhein-Westfalen RdErl. d. Ministeriums für Wirtschaft, Mittelstand und Verkehr v. 12.5.1971 - III/A 5 - 50 - 18 (Am 1.1.2003: MWA)
Ordnungsbehördliche Aufgaben
des Landesbetriebes Mess- und Eichwesen Nordrhein-Westfalen
RdErl. d. Ministeriums für
Wirtschaft, Mittelstand und Verkehr v. 12.5.1971
- III/A 5 - 50 - 18 (Am 1.1.2003: MWA)
Der Landesbetrieb Mess- und Eichwesen NRW (LBME NRW) hat als Sonderordnungsbehörde im Sinne des § 12 des Ordnungsbehördengesetzes – OBG – in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Mai 1980 (GV. NRW. S. 528/SGV. NRW. 2060) folgendes zu beachten:
Ordnungsaufgaben
1.1
Das Gesetz über Einheiten im Messwesen in der Fassung der Bekanntmachung vom
22.02.1985 (BGBl. I S. 408) und das Eichgesetz in der Fassung der
Bekanntmachung vom 23.3.1992 (BGBl. I S. 711) gehören zum Ordnungsrecht der
Wirtschaft.
1.2
Das Gesetz über Einheiten im Messwesen sichert die Anwendung einheitlicher Maße
im geschäftlichen und amtlichen Verkehr.
1.3
Das Eichgesetz sichert den fairen Wettbewerb und schützt im geschäftlichen
Verkehr sowohl Verbraucher als auch Verkäufer vor Nachteilen. Die in diesem
Gesetz ferner vorgeschriebenen staatlichen Maßnahmen im Sicherheits- und
Gesundheitswesen dienen dem Schutz von Leib und Leben der Staatsbürger.
LBME NRW als Sonderordnungsbehörde
2.1
Der LBME NRW erfüllt seine Aufgaben in erster Linie nach dem Gesetz über
Einheiten im Messwesen, dem Eichgesetz sowie den auf Grund dieser Gesetze
erlassenen Rechtsverordnungen.
2.2
Der LBME NRW richtet sich nur dann und insoweit (subsidiär) nach dem
Ordnungsbehördengesetz, als die in Nr. 2.1 genannten Sondervorschriften eine
abschließende Regelung nicht enthalten.
Zwangsmittel
Weder die in Nr. 2.1 genannten Sondervorschriften noch das
Ordnungsbehördengesetz enthalten eine selbständige Regelung zur Durchsetzung
der ordnungsbehördlichen Aufgaben des LBME NRW. Hierfür sind der Zweite und
Dritte Abschnitt des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes für das Land
Nordrhein-Westfalen maßgebend.
Mitteilungen an den LBME NRW
Die örtlichen Ordnungsbehörden haben den LBME NRW von der Eröffnung von
Gewerbebetrieben und gewerblichen Niederlassungen zu unterrichten, bei denen
anzunehmen ist, dass eichpflichtige Messgeräte verwendet werden müssen.
Messgeräte sind eichpflichtig, wenn sie im geschäftlichen Verkehr angewendet
oder so bereit gehalten werden, dass sie ohne besondere Vorbereitung in Gebrauch
genommen werden können.
MBl. NRW. 1971 S. 1124.