Historische SMBl. NRW.

 Aufgehobener Erlass: Aufgehoben durch RdErl. v. 11.11.2015 (MBl. NRW. 2015 S. 734).

 


Historisch: Ordnungsbehördliche Aufgaben des Landesbetriebes Mess- und Eichwesen Nordrhein-Westfalen RdErl. d. Ministeriums für Wirtschaft, Mittelstand und Verkehr v. 12.5.1971 - III/A 5 - 50 - 18 (Am 1.1.2003: MWA)

 

Historisch:

Ordnungsbehördliche Aufgaben des Landesbetriebes Mess- und Eichwesen Nordrhein-Westfalen RdErl. d. Ministeriums für Wirtschaft, Mittelstand und Verkehr v. 12.5.1971 - III/A 5 - 50 - 18 (Am 1.1.2003: MWA)

Ordnungsbehördliche Aufgaben
des Landesbetriebes Mess- und Eichwesen Nordrhein-Westfalen
RdErl. d. Ministeriums für Wirtschaft, Mittelstand und Verkehr v. 12.5.1971
- III/A 5 - 50 - 18 (Am 1.1.2003: MWA)

Der Landesbetrieb Mess- und Eichwesen NRW (LBME NRW) hat als Sonderordnungsbehörde im Sinne des § 12 des Ordnungsbehördengesetzes – OBG – in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Mai 1980 (GV. NRW. S. 528/SGV. NRW. 2060) folgendes zu beachten:

1
Ordnungsaufgaben

1.1
Das Gesetz über Einheiten im Messwesen in der Fassung der Bekanntmachung vom 22.02.1985 (BGBl. I S. 408) und das Eichgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 23.3.1992 (BGBl. I S. 711) gehören zum Ordnungsrecht der Wirtschaft.
1.2
Das Gesetz über Einheiten im Messwesen sichert die Anwendung einheitlicher Maße im geschäftlichen und amtlichen Verkehr.
1.3
Das Eichgesetz sichert den fairen Wettbewerb und schützt im geschäftlichen Verkehr sowohl Verbraucher als auch Verkäufer vor Nachteilen. Die in diesem Gesetz ferner vorgeschriebenen staatlichen Maßnahmen im Sicherheits- und Gesundheitswesen dienen dem Schutz von Leib und Leben der Staatsbürger.

2
LBME NRW als Sonderordnungsbehörde

2.1
Der LBME NRW erfüllt seine Aufgaben in erster Linie nach dem Gesetz über Einheiten im Messwesen, dem Eichgesetz sowie den auf Grund dieser Gesetze erlassenen Rechtsverordnungen.

2.2
Der LBME NRW richtet sich nur dann und insoweit (subsidiär) nach dem Ordnungsbehördengesetz, als die in Nr. 2.1 genannten Sondervorschriften eine abschließende Regelung nicht enthalten.

3
Zwangsmittel

Weder die in Nr. 2.1 genannten Sondervorschriften noch das Ordnungsbehördengesetz enthalten eine selbständige Regelung zur Durchsetzung der ordnungsbehördlichen Aufgaben des LBME NRW. Hierfür sind der Zweite und Dritte Abschnitt des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen maßgebend.

4
Mitteilungen an den LBME NRW

Die örtlichen Ordnungsbehörden haben den LBME NRW von der Eröffnung von Gewerbebetrieben und gewerblichen Niederlassungen zu unterrichten, bei denen anzunehmen ist, dass eichpflichtige Messgeräte verwendet werden müssen. Messgeräte sind eichpflichtig, wenn sie im geschäftlichen Verkehr angewendet oder so bereit gehalten werden, dass sie ohne besondere Vorbereitung in Gebrauch genommen werden können.

MBl. NRW. 1971 S. 1124.