Historische SMBl. NRW.

 Aufgehobener Erlass: Aufgehoben durch RdErl. v. 25.6.2003 - MBl.NRW. 2003 S. 796 Erlassbereinigung 2003

 


Historisch: Richtlinien für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten durch die Eichämter RdErl. d. Ministers für Wirtschaft, Mittelstand und Verkehr v. 11. 5. 1976 - III/A 5-50-33 - 19/7¹)

 

Historisch:

Richtlinien für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten durch die Eichämter RdErl. d. Ministers für Wirtschaft, Mittelstand und Verkehr v. 11. 5. 1976 - III/A 5-50-33 - 19/7¹)

11.5.76(1)

191. Ergänzung-SMBl. NW.- (Standl. 6.1989 = MB1. NW. Nr. 29 einschl.)

7133


Richtlinien

für die Verfolgung und Ahndung

von Ordnungswidrigkeiten

durch die Eichämter

RdErl. d. Ministers für Wirtschaft, Mittelstand und Verkehr v. 11. 5. 1976 - III/A 5-50-33 - 19/7¹)

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Das gesetzliche Meßwesen ist durch das Gesetz,über Einheiten im Meßwesen (EinhG) vom 2. Juli 1969 (BGB1.1 S. 709), zuletzt geändert durch Gesetz vom 2. März 1974 (BGB1. I S. 469), und das Eichgesetz (EichG) vom 11. Juli 1969 (BGB1.1 S. 759), zuletzt geändert durch Gesetz vom 20. Januar 1976 (BGB1. I S. 141), geregelt. Bestimmte Verstöße gegen die Gebots- und Verbotsnonnen dieser Gesetze sowie der Verordnungen, die aufgrund dieser Gesetze ergangen sind, werden vom Gesetzgeber als Ordnungswidrigkeiten bewertet und sind daher nach Maßgabe des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) zu ahnden. Zur einheitlichen Handhabung dieses Gesetzes durch die Eichämter im Rahmen ihrer Zuständigkeit nach § 6 der Verordnung über die Zuständigkeiten im Meß- und Eichwesen - EichZustVO - vom 3. Februar 1976 (GV. NW. S. 58/SGV. NW. 7133) ist folgendes zu beachten:

1. Besteht der Verdacht einer Ordnungswidrigkeit, so hat das Eichamt die notwendigen Ermittlungen vorzunehmen (§ 35 Abs. l OWiG), sofem es nicht nach pflichtgemäßem Ermessen von der Verfolgung absieht (§ 47 Abs. l OWiG). Es hat dabei grundsätzlich dieselben Rechte und Pflichten, wie die Staatsanwaltschaft bei der Verfolgung von Straftaten (§. 46 Abs. 2 OWiG). Das Eichamt kann z. B. Zeugen und Sachverständige vernehmen und bei Gefahr im Verzug Beschlagnahmen (§ 98 StPO) anordnen.

Kann aufgrund der Ermittlungen eine Ordnungswidrigkeit nicht mit hinreichender Sicherheit festgestellt werden oder handelt es sich nur um einen geringfügigen Verstoß, der • nach pflichtgemäßem Ermessen des Eichamtes nicht weiter verfolgt werden soll, so stellt das Eichamt das Verfahren ein.

Wird dagegen das Verfahren fortgeführt, so ist dem Betroffenen spätestens vor dem Abschluß der Ermittlungen Gelegenheit zu geben, sich zu der Beschuldigung zu äußern (§ 55 Abs. l OWiG).

Das Eichamt hat den Abschluß der Ermittlungen in den Akten zu vermerken (§ 61 OWiG). Solange der Abschluß der Ermittlungen noch nicht in den Akten vermerkt ist, kann dem Verteidiger des Betroffenen die Einsicht in die Akten versagt werden, wenn sie den Untersuchungszweck gefährden könnte (§ 147 Abs. 2 StPO).

2. Bestätigen die Ermittlungen das Vorliegen einer Ordnungswidrigkeit und hält das Eichamt nach pflichtgemäßem Ermessen die Festsetzung einer Geldbuße für erforderlich, so erläßt es einen Bußgeldbescheid. Dieser ist von dem Leiter des Eichamtes oder seinem Vertreter zu unterzeichnen.

Die Höhe der Geldbuße beträgt nach § 17 Abs. l OWiG mindestens 5,- DM. Für die Geldbußen gelten folgende Höchstbeträge:

Nach § 11 EinhG in Verbindung mit § 17 Abs. l OWiG (nur vorsätzliche Zuwiderhandlungen sind Ordnungswidrigkeiten) 1000 DM

Nach 5 35 Abs. 3 EichG

bei vorsätzlicher Zuwiderhandlung 10000 DM

bei fahrlässiger Zuwiderhandlung

(5 17 Abs. 2 OWiG) 5000 DM

Bei der Bemessung der Geldbuße sind in erster Linie die Bedeutung der Ordnungswidrigkeit und der Vorwurf, der den Täter trifft, zugrunde zu legen. Bei nicht nur geringfügigen Ordnungswidrigkeiten sind auch die wirtschaftlichen Verhältnisse des Betroffenen zu berücksichtigen (§ 17 Abs. 3 OWiG).

Bei Tateinheit ist nur eine einzige Geldbuße festzusetzen (§ 19 Abs. l OWiG). Tateinheit liegt vor, wenn der Betroffene durch ein und dieselbe Handlung (aktives Tun oder Unterlassen) mehrere Bußgeldvorschriften oder eine Bußgeldvorschrift mehrmals verletzt hat. Bei Tatmehrheit wird für jede Ordnungswidrigkeit gesondert eine Geldbuße festgesetzt (§ 20 OWiG). Tatmehrheit liegt vor, wenn der Betroffene durch mehrere rechtlich selbständige Handlungen mehrere Bußgeldvorschriften oder eine Bußgeldvorschrift mehrmals verletzt hat.

Die Verwaltungsgebühr für den Bußgeldbescheid ist nach § 107 Abs. 2 OWiG zu berechnen; die zu erhebenden Auslagen ergeben sich aus $ 107 Abs. 3 OWiG.

3. Das Eichamt übersendet nach Rechtskraft des Bußgeldbescheides eine Ausfertigung über die Landeseichdirektion NW an die Regierungshauptkasse in Köln. Auf dieser Ausfertigung ist der Tag der Rechtskraft zu vermerken. Die Ausfertigung und der Vermerk sind mit Dienstsiegel zu versehen und vom Leiter des Eichamtes oder seinem Vertreter zu unterzeichnen.

4. Legt der Betroffene gegen den Bußgeldbescheid Einspruch ein, hat das Eichamt die Akten an die Staatsanwaltschaft zu übersenden, sofem es nicht den Bußgeldbescheid zurücknimmt (§ 69 Abs. l OWiG). Zuständig ist die Staatsanwaltschaft bei dem Landgericht, in dessen Bezirk das Eichamt seinen Sitz hat. Für die Beteiligung des Eichamtes in dem gerichtlichen Verfahren nach Einspruch gilt § 76 OWiG.

,5. Bei geringfügigen Ordnungswidrigkeiten kann das Eichamt den Betroffenen verwarnen und ein Verwarnungsgeld von 2,- DM bis 20,- DM erheben (§ 56 OWiG). Ermächtigt zur Erteilung der Verwarnung nach § 56 OWiG in Verbindung mit § 57 Abs. l OWiG sind alle Beamten des höheren, gehobenen und mittleren eichtechnischen Dienstes sowie vergleichbare Angestellte. Voraussetzung für die .Wirksamkeit der Verwarnung ist, daß der Betroffene nach Belehrung über sein Weigerungsrecht mit der Verwarnung einverstanden ist und das Verwarnungsgeld sofort zahlt oder innerhalb einer Frist, die das Eichamt bestimmt und die eine Woche betragen sollte, auf das in der Verwarnungsbescheinigung angegebene Postscheckkonto der Re-gierungshauptkasse in Köln einzahlt. Maßgebend für die Fristwahrung ist der Tag der Einzahlung bei der Post, nicht der des Eingangs auf dem Konto. Eine Durchschrift der Verwamungsbescheinigung ist über die Landeseichdirektion NW der Regierungshauptkasse in Köln mit der Bitte um Mitteilung zu übersenden, wenn das Verwarnungsgeld nicht nach Ablauf von zwei Wochen eingegangen ist. Nach Ablauf dieser Frist eingehende Beträge sind kostenpflichtig zurückzusenden.

') MBl. NW. 1976 S. 990.

212. Ergänzung - SMBl. NW. - (Stand 14.10.1992 = MBl. NW. Nr. 64 einschl.) 11:5. 76 (2). Ist die Verwarnung wirksam erteilt, so kann die Tat nicht

isi nie verwamung wuKsam enem, so Kann aie iai nicm ^lOO weiter als Ordnungswidrigkeit verfolgt werden. /1U «5

Weigert sich der Betroffene oder zahlt er nicht innerhalb der gesetzten Frist, so ist entsprechend Nr. 2 zu verfahren.

6. Gegen eine juristische Person, einen nicht rechtsfähigen Verein oder eine Personenhandelsgesellschaft kann unter den Voraussetzungen des } 30 Abs. l OWiG eine Geldbuße als Nebenfolge der Ordnungswidrigkeit festgesetzt werden. Das Höchstmaß der Geldbuße bestimmt sich nach dem für die Ordnungswidrigkeit angedrohten Höchstmaß (} 30 Ab«. 2 Satz 2 OWiG). Ein selbständiges Vorgehen gegen die juristische Person oder die Personenvereinigung ist unter den Voraussetzungen des § 30 Abs. 4 OWiG möglich. Es kann auch in den Fällen erfolgen, in denen das Verfahren gegen eine natürliche Person durch die Verwaltungsbehörde oder das Gericht eingestellt worden ist.

7. Die Verfolgungsverjährung von Ordnungswidrigkeiten richtet sich gemäß $ 31 OWiG nach der Höhe der jeweils angedrohten Geldbuße.

Dieser RdErl. ergeht im Einvernehmen mit den Innenminister und dem Justizminister.

') MBl. NW. 1983 S. 4. :) MBl. NW. 1983 S. 1016,