Historische SMBl. NRW.
Historisch: Betriebssatzung für den Landesbetrieb Mess- und Eichwesen NRW (BS LBME NRW) RdErl.d. Ministeriums für Wirtschaft und Mittelstand, Energie und Verkehr . MWMTV v. 31.10.2000 - III A 5 - 53 - 00
Historisch:
Betriebssatzung für den Landesbetrieb Mess- und Eichwesen NRW (BS LBME NRW) RdErl.d. Ministeriums für Wirtschaft und Mittelstand, Energie und Verkehr . MWMTV v. 31.10.2000 - III A 5 - 53 - 00
Betriebssatzung für den
Landesbetrieb
Mess- und Eichwesen NRW
(BS LBME NRW)
RdErl.d. Ministeriums für Wirtschaft und
Mittelstand,
Energie und Verkehr . MWMTV v. 31.10.2000
- III A 5 - 53 - 00
Die Landesregierung hat am 20. April 1999 beschlossen, die Eichverwaltung
(Landeseichdirektion und Eichämter) in einen Landesbetrieb zu überführen. Die
Landeseichdirektion und die Eichämter werden durch das Zweite
Modernisierungsgesetz vom 9. Mai 2000 (GV. NRW.S. 462) mit Wirkung zum 1. Januar
2001 aufgelöst. Rechtsform, Aufgaben, Organisation, Aufsicht sowie Grundsätze
zur Wirtschaftsführung und Rechnungslegung werden ab diesem Zeitpunkt wie folgt
geregelt:
|
Inhaltsübersicht |
|
I. Abschnitt |
§ 1 |
Rechtsform und Sitz |
§ 2 |
Ziele |
§ 3 |
Aufgaben im Gesetzlichen Messwesen |
§ 4 |
Weitere gesetzliche Aufgaben |
§ 5 |
Sonstige Aufgaben |
|
II. Abschnitt |
§ 6 |
Organisation |
§ 7 |
Leitung |
§ 8 |
Aufsicht |
|
III. Abschnitt |
§ 9 |
Grundsatz |
§ 10 |
Finanzierung |
§ 11 |
Aufstellung des Wirtschaftsplans |
§ 12 |
Ausführung des Wirtschaftsplans |
§ 13 |
Rücklagen |
§ 14 |
Zahlungsverkehr |
§ 15 |
Versicherungsschutz |
|
IV. Abschnitt |
§ 16 |
Buchführung und Jahresabschluss |
§ 17 |
Controlling |
|
V. Abschnitt |
§ 18 |
Inkrafttreten |
I. Abschnitt
Rechtsform, Ziele und Aufgaben
§ 1
Rechtsform und Sitz
(1) Die Eichverwaltung Nordrhein-Westfalen wird als kaufmännisch
eingerichteter Landesbetrieb nach § 14 a des Landesorganisationsgesetzes (LOG NRW) vom 10. Juli 1962 (GV. NRW.S. 421) in der jeweils gültigen Fassung in
Verbindung mit § 26 Landeshaushaltsordnung (LHO) vom 14. Dezember 1971 (GV. NRW.S. 397) in der jeweils gültigen Fassung den Grundsätzen der
Landeshaushaltsordnung (LHO) unter der Bezeichnung "Landesbetrieb Mess-
und Eichwesen NRW" (LBME NRW) geführt.
(2) Der Landesbetrieb nimmt hoheitliche Aufgaben wahr. Der Landesbetrieb ist
Sonderordnungsbehörde im Sinne des § 12 des Ordnungsbehördengesetzes in der
Fassung der Bekanntmachung vom 13. Mai 1980 (GV. NRW.S. 528/SGV. NRW. 2060). Die
Beamten des Landesbetriebs sind Vollzugsdienstkräfte im Sinne des
Verwaltungsvollstreckungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Mai 1980 (GV. NRW. S. 510/SGV. NRW. 2010).
(3) Der Landesbetrieb hat den Betriebssitz in Köln. Betriebsstellen sind in
Aachen, Arnsberg, Bielefeld, Dortmund, Düsseldorf, Duisburg, Hagen, Köln,
Münster und Recklinghausen.
§ 2
Ziele
Der Landesbetrieb hat seine Aufgaben mit dem Ziel zumindest der
Kostendeckung durchzuführen. Der Landesbetrieb solle sich zu einem modernen Dienstleister fortentwickeln, der seine Aufgaben zum Schutz
von Verbrauchern und eines fairen Wettbewerbs effektiv wahrnimmt und
gleichzeitig seine Leistungen kundenorientiert, bedarfsgerecht und
wirtschaftlich anbietet.
§ 3
Aufgaben
im Gesetzlichen Messwesen
(1) Kernaufgabe des Landesbetriebs ist der Vollzug der Bestimmungen im
gesetzlich geregelten Messwesen, insbesondere
- des Gesetzes über Einheiten im Messwesen in der
Fassung der Bekanntmachung vom 22. Februar 1985 (BGBl. I S.408),
- des Gesetzes über das Mess- und Eichwesen (Eichgesetz) in der Fassung der
Bekanntmachung vom 23. März 1992 (BGBl. I S. 711),
- des Gesetzes über Medizinprodukte vom 2. August 1994 (BGBl. I S. 1963) in der
jeweils gültigen Fassung,
- der Eichordnung vom 12. August 1988 (BGBl. I S. 1657) in der jeweils gültigen
Fassung,
- der Fertigpackungsverordnung in der Fassung der
Bekanntmachung vom 8. März 1994 (BGBl. I S. 451),
- der Medizinprodukte-Betreiberverordnung vom 29.
Juli 1998 (BGBl. I S. 1762) in der jeweils gültigen Fassung.
Zu den Kernaufgaben gehören die
1. Durchführung amtlicher Eichungen und sonstiger
Prüfungen von Messgeräten,
2. Überwachung von Messgeräten (Marktkontrolle),
3. Anerkennung von Prüfstellen für die Beglaubigung von Messgeräten für
Elektrizität, Wasser, Gas und Wärme sowie deren Aufsicht,
4. Erteilung von Befugnissen an Instandsetzungsbetriebe und deren Aufsicht,
5. öffentliche Bestellung von Wägern,
6. Kontrolle von abgepackten Waren (Füllmengenkontrollen von Fertigpackungen),
7. Überwachung der Herstellung und Verwendung von Schankgefäßen,
8. Überwachung der Qualitätssicherung in medizinischen Laboratorien,
9. Überwachung der Anwender und Betreiber von Medizinprodukten,
10. Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten.
(2) Zur Wahrnehmung der in Abs. 1 genannten Aufgaben vertritt der
Landesbetrieb die Interessen des Landes in Gremien auf nationaler und
internationaler Ebene, soweit diese Aufgaben nicht der Aufsichtsbehörde
vorbehalten sind.
§ 4
Weitere gesetzliche Aufgaben
(1) Zu den weiteren gesetzlichen Aufgaben gehören
1. der Beschuss von Handfeuerwaffen, Böllern,
Einsteck- und Austauschläufen nach den §§ 16 bis 19 des Waffengesetzes in der
Fassung der Bekanntmachung vom 8. März 1986 (BGBl. I S. 432) und die Zulassung
von Munition nach § 25 des Waffengesetzes,
2. die Überwachung der Umweltradioaktivität im
Regierungsbezirk Arnsberg (Messstelle Umweltradioaktivität) nach § 3 Abs. 1 des
Strahlenschutzvorsorgegesetzes vom 19. Dezember 1986 (BGBl. I S. 2610) in der
jeweils gültigen Fassung,
3. die Erteilung von Ausnahmen nach § 5 Abs. 1
der Gefahrgutverordnung Straße (GGVS) in der Fassung der Bekanntmachung vom 22.
Dezember 1998 (BGBl. I S. 3993),
4. die Baumusterzulassung von festverbundenen
Tanks, Aufsetztanks und Batteriefahrzeugen nach Anhang B.1a und Anhang B.1e der
Anlage B des Europäischen Übereinkommens über die internationale Beförderung
gefährlicher Güter auf der Straße (ADR) vom 30. September 1957 (BGBl. 1969 II
S. 1489) in der jeweils gültigen Fassung,
5. die Verfolgung und Ahndung von
Ordnungswidrigkeiten nach § 10 GGVS für den Bereich der Fertigung von Tanks
nach Anhang B.1a und Anhang B.1e der Anlage B des ADR,
6. die Erteilung und Entziehung von Zulassungen
für Container nach Artikel IV des Übereinkommens vom 2. Dezember 1972 über
sichere Container (CSC) in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. August 1985
(BGBl. II S. 1009),
7. die Erteilung von Ausnahmen für
Druckgaspackungen nach § 2 Abs. 3 der FCKW-Halon-Verbots-Verordnung
vom 6. Mai 1991 (BGBl. I S. 1090) in der jeweils gültigen Fassung,
8. Überwachung der Verbrauchskennzeichnung und
der Verbrauchswerte bei Haushaltsgeräten nach § 8 der
Energieverbrauchskennzeichnungsverordnung vom 30. Oktober 1997 (BGBl. I S.
2616) bzw. § 5 der Energieverbrauchshöchstwerteverordnung vom 3. Juni 1998
(BGBl. I S. 1334) in den jeweils gültigen Fassungen,
9. die Bestätigung der Eignung von
sachverständigen Stellen nach § 5 der Verordnung über Heizkostenabrechnung in
der Fassung der Bekanntmachung vom 20. Januar 1989 (BGBl. I S. 1989),
10. die Prüfung von Fahrtschreibern nach § 5 Abs.
1 der Fahrzeugteileverordnung vom 12. August 1998 (BGBl. I S. 2142) in der
jeweils gültigen Fassung,
11. die Verfolgung und Ahndung von
Ordnungswidrigkeiten nach § 9 des Gesetzes über den Feingehalt der Gold- und
Silberwaren vom 16. Juli 1984 (RGBl. S. 120) in der
jeweils gültigen Fassung,
12. die Wahrnehmung der nach der Verordnung über
die Ausbildung und Prüfung für die Laufbahnen des mittleren und gehobenen
eichtechnischen Dienstes im Lande Nordrhein-Westfalen (VAP Eich) vom 14.
Oktober 1985 (GV. NRW. S. 618) in der jeweils gültigen Fassung übertragenen
Tätigkeiten und Funktionen.
(2) Die Aufsichtsbehörde kann dem Landesbetrieb weitere Aufgaben übertragen
und Aufträge erteilen.
§ 5
Sonstige Aufgaben
Der Landesbetrieb kann mit Zustimmung der Aufsichtsbehörde Leistungen, die
unmittelbar oder mittelbar im Zusammenhang mit den Aufgaben nach den §§ 3 und 4
stehen, zusätzlich übernehmen, wenn dadurch das Betriebsergebnis verbessert und
eine negative Beeinträchtigung der gesetzlichen Aufgaben nicht zu erwarten ist.
II. Abschnitt
Organisation und Aufsicht
§ 6
Organisation
(1) Entscheidungen zur Aufbau- und Ablauforganisation sind der
Aufsichtsbehörde rechtzeitig vor der beabsichtigten Umsetzung anzuzeigen.
Wesentliche Änderungen bedürfen der vorherigen Zustimmung der Aufsichtsbehörde.
(2) Der Landesbetrieb gibt sich eine Geschäftsordnung, die der Genehmigung
der Aufsichtsbehörde bedarf. Die Geschäftsordnung regelt die Grundsätze der Betriebsführung
und das Verhältnis zwischen dem Landesbetrieb und der Aufsichtsbehörde
einschließlich der Berichtspflichten. Sie sieht die Erarbeitung eines
Leitbildes unter Beteiligung der Mitarbeiter/Mitarbeiterinnen vor.
§ 7
Leitung
(1) Die Leitung des Landesbetriebs obliegt der Direktorin/dem Direktor.
(2) Die Direktorin/der Direktor hat den Landesbetrieb in eigener
Verantwortung nach rechtlichen und wirtschaftlichen Grundsätzen so zu leiten,
wie es die Aufgabenstellung und die mit der Aufsichtsbehörde vereinbarten Ziele
erfordern.
(3) Die Direktorin/der Direktor vertritt das Land Nordrhein-Westfalen in
rechtlichen Angelegenheiten des Landesbetriebs gerichtlich und außergerichtlich
nach Maßgabe des RdErl. d. Ministers für Wirtschaft,
Mittelstand und Technologie v. 14.02.1995 (SMBl. NRW.20020).
(4) Die Direktorin oder der Direktor ist Vorgesetzte/r aller Beschäftigten
des Landesbetriebs. Die beamtenrechtlichen und disziplinarrechtlichen
Zuständigkeiten regeln sich nach der Verordnung über beamtenrechtliche
Zuständigkeiten im Geschäftsbereich des Ministeriums für Wirtschaft und
Mittelstand, Technologie und Verkehr vom 21. Mai 1992 (GV. NRW.S. 248), geändert
durch Verordnung vom 15. Juli 1999 (GV. NRW.S. 462/SGV. NRW.2030) bzw. der
Verordnung zur Bestimmung der mit Disziplinarbefugnissen ausgestatteten
Dienstvorgesetzten im Geschäftsbereich des Ministers für Wirtschaft,
Mittelstand und Verkehr vom 13. Juli 1970 (GV. NRW. S. 590/SGV. NRW.20340).
(5) Ein(e) Geschäftsbereichsleiterin/Geschäftsbereichsleiter wird im Einvernehmen
mit der Aufsichtsbehörde zum/zur ständigen Vertreter(in) der Direktorin/des
Direktors bestellt.
§ 8
Aufsicht
(1) Aufsichtsbehörde ist das Ministerium für Wirtschaft und Mittelstand,
Energie und Verkehr des Landes Nordrhein-Westfalen.
(2) Der vorherigen Zustimmung der Aufsichtsbehörde bedürfen
1. wesentliche Änderungen der Aufbau- und
Ablauforganisation (§ 6 Abs. 1),
2. die Geschäftsordnung (§ 6 Abs. 2),
3. das Entgeltverzeichnis (§ 10 Abs. 3),
4. die Allgemeinen Geschäftsbedingungen (§ 10 Abs. 4),
5. der Wirtschaftsplan (§ 11),
6. außergewöhnliche Geschäfte, die den Rahmen der laufenden Geschäftstätigkeit
übersteigen.
III. Abschnitt
Verwaltung und Wirtschaftsführung
§ 9
Grundsatz
(1) Für die Verwaltung und Wirtschaftsführung des Landesbetriebs gelten die
Rechts- und Verwaltungsvorschriften für Landesbehörden, soweit nicht
Abweichungen zulässig sind und die Eigenschaft als Landesbetrieb solche
Abweichungen erfordert. Die Abweichungen und Ergänzungen sind durch die
Aufsichtsbehörde - ggf. unter Beteiligung des Finanzministeriums und des
Landesrechnungshofs - zu treffen.
(2) Die Verordnung zur Übertragung von Befugnissen nach den §§ 57 bis 59 der
Landeshaushaltsordnung vom 16. Mai 1974 (GV. NRW.S. 181), geändert durch
Verordnung vom 31. März 1995 (GV. NRW S. 353/SGV. NRW.631) findet Anwendung.
(3) Dem Landesbetrieb werden als Betriebsvermögen alle zum 1.1.2001
vorhandenen Wirtschaftsgüter des beweglichen Anlagevermögens und des
Umlaufvermögens zugeordnet. Dem Landesbetrieb werden ferner die Betriebsvorrichtungen
zugeordnet, die zum unbeweglichen Vermögen gehören. Das sonstige unbewegliche
Vermögen verbleibt im Verwaltungsvermögen des Landes; es wird dem Landesbetrieb
gegen Entgelt zur Nutzung überlassen.
§ 10
Finanzierung
(1) Die Erledigung der nach den §§ 3 und 4 übertragenen Aufgaben wird durch
eine Zuführung aus dem Landeshaushalt sichergestellt. Einnahmen des
Landesbetriebs vermindern die Zuführung.
(2) Leistungen nach § 5 werden aufgrund von mit den Auftraggebern
geschlossenen Vereinbarungen (Aufträgen) vom Landesbetrieb gegen ein mindestens
kostendeckendes Entgelt erbracht. Die Aufsichtsbehörde kann mit Zustimmung des
Finanzministeriums im Rahmen der §§ 61 und 63 LHO Ausnahmen zulassen.
(3) Die Höhe der Entgelte wird in einem Entgeltverzeichnis festgelegt, das
jährlich zu aktualisieren ist. Entgelte für Leistungen an Behörden und
Einrichtungen des Landes dürfen die Selbstkosten nicht übersteigen.
(4) Die Grundsätze der Auftragsannahme, -erteilung und -abwicklung werden in
Allgemeinen Geschäftsbedingungen geregelt.
§ 11
Aufstellung des Wirtschaftsplans
(1) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
(2) Der Landesbetrieb stellt für jedes Geschäftsjahr rechtzeitig vor dessen
Beginn einen Wirtschaftsplan auf, der aus dem Erfolgsplan, dem Finanzplan und der
Stellenübersicht besteht.
(3) Im Erfolgsplan werden die im Wirtschaftsjahr voraussichtlich anfallenden
Aufwendungen und Erträge nach Art einer Gewinn- und Verlustrechnung
veranschlagt. Soweit die Ansätze von den Beträgen des Vorjahres erheblich
abweichen, sind sie ausreichend zu begründen. Den Planzahlen sind die
Vergleichszahlen des Vorjahres sowie das Ist des vorletzten Wirtschaftsjahres
gegenüberzustellen.
(4) Im Finanzplan sind die geplanten Maßnahmen zur Vermehrung des Anlage-
und Umlaufvermögens, Schuldentilgungen und Gewinnabführungen sowie die zu
erwartenden Deckungsmittel (Gewinne, Abschreibungen, Darlehen,
Kapitalausstattungen etc.) darzustellen.
(5) Soweit im Erfolgsplan Erträge aus Zuführungen des Landes bzw. im
Finanzplan Deckungsmittel aus dem Landeshaushalt veranschlagt werden, müssen
sie mit den entsprechenden Haushaltsansätzen des Landes übereinstimmen.
(6) Die Stellenübersicht umfasst alle für den Bereich des Landesbetriebs
erforderlichen Stellen. Die im Landeshaushalt ausgebrachten Haushaltsvermerke
gelten fort.
§ 12
Ausführung des Wirtschaftsplans
(1) Der Wirtschaftsplan des Landesbetriebs bildet die Grundlage für die
eigenverantwortliche Wirtschaftsführung.
(2) Die dem Wirtschaftsplan beigefügte Stellenübersicht ist verbindlich. Hinsichtlich
der im Haushaltsplan zu veranschlagenden Planstellen hat sie nachrichtlichen Charakter.
(3) Der Gesamtansatz der im Wirtschaftsplan veranschlagten Aufwendungen und
Investitionen darf nur nach Maßgabe der Absätze 5 und 6 überschritten werden. Die
im Erfolgsplan und im Finanzplan veranschlagten Einzelansätze sind innerhalb
des jeweiligen Planes gegenseitig deckungsfähig.
(4) Befristete Arbeitsverträge können geschlossen werden, wenn
1. die Finanzierung aus Minderaufwendungen bzw.
Mehrerträgen erfolgt und
2. die Begründung eines Dauerarbeitsverhältnisses
ausgeschlossen ist und
3. keine Versorgungsverpflichtung aus dem
Vertragsverhältnis für den Haushalt des Landes erwächst.
(5) Die Gesamtausgaben im Erfolgsplan dürfen überschritten werden, wenn
entsprechende Deckungsmittel aus Mehreinnahmen oder Rücklagen (§ 13)
gegenüberstehen.
(6) Die Gesamtausgaben im Finanzplan dürfen überschritten werden, wenn
entsprechende Deckungsmittel aus Mehreinnahmen oder Rücklagen (§ 13)
gegenüberstehen.
(7) Die Aufsichtsbehörde ist unverzüglich zu unterrichten, wenn bei der
Ausführung des Erfolgs- und Finanzplans
1. wesentliche Abweichungen erkennbar werden,
2. Mindereinnahmen oder Mehraufwendungen erkennbar werden,
die voraussichtlich die im Haushaltsplan des Landes veranschlagten
Ablieferungen des Landesbetriebs gefährden oder höhere Zuführungen an den
Landesbetrieb erforderlich machen.
§ 13
Rücklagen
Ein am Ende eines Geschäftsjahres erwirtschafteter Jahresüberschuss eigener
Einnahmen (ohne Zuführung des Landes) über die Ausgaben des Wirtschaftsplanes
hinaus kann mit Zustimmung der Aufsichtsbehörde der Rücklage zugeführt werden.
§ 14
Zahlungsverkehr
(1) Der Landesbetrieb unterhält für die Abwicklung des Zahlungsverkehrs ein
Girokonto bei der Landeszentralbank (LZB) oder der Westdeutschen Landesbank (WestLB). Das LZB- bzw. das WestLB-Konto
nimmt täglich am automatisierten Verstärkungs- und
Ablieferungsverfahren teil.
(2) Der Geldverkehr ist grundsätzlich unbar abzuwickeln. Für die Leistung
und Annahme geringfügiger Barzahlungen sind die Vorschriften der Nrn. 14 - 16 der Zahlstellenbestimmungen zu beachten
(Anlage 2 zu Nr. 5.2 zu § 79 LHO).
§ 15
Versicherungsschutz
Für den Landesbetrieb gilt der Grundsatz der Selbstversicherung des Landes
Nordrhein-Westfalen.
IV. Abschnitt
Rechnungswesen
§ 16
Buchführung und Jahresabschluss
(1) Der Landesbetrieb richtet eine Finanzbuchhaltung und eine
Betriebsbuchführung ein. Er bucht nach den Regeln der kaufmännischen doppelten
Buchführung und stellt einen Jahresabschluss sowie einen Lagebericht (§ 264
HGB) auf. Die VV zu § 74 LHO sind zu beachten.
(2) Buchführung, Jahresabschluss und Inventar haben den handels- und
steuerrechtlichen Erfordernissen zu entsprechen.
(3) Spätestens sechs Monate nach Abschluss des Geschäftsjahres ist der Jahresabschluss
mit dem Lagebericht der Aufsichtsbehörde vorzulegen. Der Jahresabschluss gilt
als Rechnungslegung gemäß § 87 LHO.
(4) Im Lagebericht sind in Anlehnung an § 289 HGB insbesondere Vorfälle und
laufende sowie zu erwartende Entwicklungen aufzuführen, die für die Beurteilung
der wirtschaftlichen Lage, des Leistungsvermögens für die Aufgabenerfüllung und
die zu treffenden Entscheidungen von Bedeutung sind.
Hierzu sind insbesondere darzustellen
1. für das abgeschlossene Geschäftsjahr
a) die Aufgabenerledigung in den
Geschäftsbereichen (Statusbericht),
b) das Ergebnis und die Analyse der Umsatzerlöse
und der Betriebsabrechnung, ggfs. unter
Berücksichtigung politischer und/oder haushaltsrechtlicher Vorgaben,
c) die Veränderungen des Eigenkapitals und der
Rücklagen.
2. die voraussichtliche Entwicklung des
Landesbetriebes hinsichtlich
a) der Aufgaben (Aufgabenstruktur,
Marktstellung, Rationalisierungsmaßnahmen, Innovationen),
b) der Umsatzerlöse und der Kostendeckung,
c) des Eigenkapitals und der Rücklagen.
(5) Die Aufsichtsbehörde kann die Prüfung des Jahresabschlusses durch einen
Wirtschaftsprüfer und Sonderprüfungen anordnen.
(6) Der Jahresabschluss ist in entsprechender Anwendung der §§ 316 ff. HGB
zu prüfen. Der Abschlussprüfer ist mit Einwilligung des Finanzministeriums und
im Einvernehmen mit dem Landesrechnungshof zu bestellen. Der Landesrechnungshof
kann verlangen, dass dem Abschlussprüfer Auflagen hinsichtlich des
Prüfungsumfangs gemacht werden.
(7) Die Aufsichtsbehörde stellt den Jahresabschluss fest und übersendet den
Jahresabschluss und den Bericht des Abschlussprüfers anschließend dem
Finanzministerium und dem Landesrechnungshof.
§ 17
Controlling
Der Landesbetrieb richtet ein Controlling ein, das eine systematische
Planung, Steuerung und Kontrolle der betrieblichen Abläufe sowie Aussagen über
den wirtschaftlichen und finanziellen Status des Betriebes ermöglicht.
V. Abschnitt
Inkrafttreten
§ 18
Inkrafttreten
Dieser Runderlass tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2001 in Kraft. Im übrigen gelten die bisher für die Eichverwaltung
Nordrhein-Westfalen ergangenen Richtlinien, Erlasse und Dienstanweisungen,
soweit sie mit den vorstehenden Regelungen vereinbar sind, übergangsweise fort.
MBl. NRW. 2000 S. 1611.