Geltende Erlasse (SMBl. NRW.) mit Stand vom 29.11.2024
Ergänzende Regelungen zum Berufsausbildungsvertrag in den Ausbildungsberufen der Geoinformationstechnologie RdErl. d. Ministeriums für Inneres und Kommunales Az.:32 – 27.18.02 – 2130 - v. 6.9.2011
Ergänzende Regelungen zum Berufsausbildungsvertrag in den Ausbildungsberufen der Geoinformationstechnologie RdErl. d. Ministeriums für Inneres und Kommunales Az.:32 – 27.18.02 – 2130 - v. 6.9.2011
Ergänzende Regelungen
zum Berufsausbildungsvertrag
in den Ausbildungsberufen der Geoinformationstechnologie
RdErl. d. Ministeriums für Inneres und
Kommunales Az.:32 – 27.18.02 – 2130 -
v. 6.9.2011
1.
Die Hochschule Bochum hat im Rahmen der Kooperativen Ingenieurausbildung (KIA)
die KIA-Studiengänge Vermessung und Geoinformatik eingerichtet, um besonders
geeigneten Auszubildenden in der Geoinformationstechnologie neben der
Berufsausbildung den Einstieg in ein fachbezogenes Studium zu eröffnen. Somit
können diese Auszubildenden ab dem Wintersemester 2011/2012 ein Studium in
einem der beiden KIA-Studiengänge aufnehmen.
2.
Bei einer dreijährigen Berufsausbildung in der Geoinformationstechnologie kann
das Studienangebot erst im zweiten Ausbildungsjahr in Anspruch genommen werden.
Eine Verkürzung der Ausbildung auf zwei Jahre (§ 8 BBiG)
ist bei Aufnahme eines KIA-Studiums nicht möglich.
3.
Der Aufnahmeantrag ist vom Auszubildenden im Einvernehmen mit der
Ausbildungsstätte spätestens am Ende des ersten Ausbildungsjahres bei der
Hochschule Bochum zu stellen. Die Ausbildungsstätte bekommt insofern die
Möglichkeit, die Leistungsfähigkeit und den Leistungswillen des Auszubildenden
zu prüfen und das weitere Vorgehen mit ihm abzustimmen.
4.
Nach der Zulassung zum Studium ist der Ausbildungsvertrag umgehend durch
Aufnahme eines Zusatztextes nach dem Muster der Anlage zu erweitern. Die jeweils zuständigen Stellen bei den
Bezirksregierungen sind durch Zusendung einer Kopie über die Erweiterung des
Ausbildungsvertrages zu informieren. Die Hochschule Bochum setzt die
betreffenden Bezirksregierungen bei Annahme des Aufnahmeantrages durch
Mitteilung über den Beginn des KIA-Studiums in Kenntnis. Bei Vorliegen aller
Informationen wird das Verzeichnis der Berufsausbildungsverhältnisse nach § 5
der APO GeoInfoTech von der zuständigen
Bezirksregierung entsprechend fortgeführt.
5.
Da die Ausbildungsinhalte, die im zweiten und dritten Ausbildungsjahr am
Berufskolleg vermittelt werden, im Falle des KIA-Studiums wegen des Ruhens der
Berufsschulpflicht gemäß § 40 SchulG NRW nicht
vermittelt werden können, ist es Aufgabe der Ausbildungsstätte, diese
Ausbildungsinhalte, die auch Gegenstand der Prüfung nach § 12 und 14 der
Verordnung über die Berufsausbildung in der Geoinformationstechnologie sind,
auf andere Weise zu vermitteln. Hierbei handelt es sich im Wesentlichen um
einen Zusatzunterricht der betreffenden Inhalte. Im Zusatz zum
Ausbildungsvertrag ist zu regeln, wie die angesprochenen Ausbildungsinhalte
vermittelt werden. Es bietet sich an, dass die betroffenen Ausbildungsstätten
bei der Vermittlung der Ausbildungsinhalte zusammenarbeiten.
MBl. NRW. 2011 S. 342.
Anlagen: