Geltende Erlasse (SMBl. NRW.)  mit Stand vom 29.11.2024


Ergänzende Regelungen zum Berufsausbildungsvertrag in den Ausbildungsberufen der Geoinformationstechnologie RdErl. d. Ministeriums für Inneres und Kommunales Az.:32 – 27.18.02 – 2130 - v. 6.9.2011

 

Ergänzende Regelungen zum Berufsausbildungsvertrag in den Ausbildungsberufen der Geoinformationstechnologie RdErl. d. Ministeriums für Inneres und Kommunales Az.:32 – 27.18.02 – 2130 - v. 6.9.2011

Ergänzende Regelungen
zum Berufsausbildungsvertrag
in den Ausbildungsberufen der Geoinformationstechnologie

RdErl. d. Ministeriums für Inneres und Kommunales Az.:32 – 27.18.02 – 2130 -
v. 6.9.2011

1.
Die Hochschule Bochum hat im Rahmen der Kooperativen Ingenieurausbildung (KIA) die KIA-Studiengänge Vermessung und Geoinformatik eingerichtet, um besonders geeigneten Auszubildenden in der Geoinformationstechnologie neben der Berufsausbildung den Einstieg in ein fachbezogenes Studium zu eröffnen. Somit können diese Auszubildenden ab dem Wintersemester 2011/2012 ein Studium in einem der beiden KIA-Studiengänge aufnehmen.

2.
Bei einer dreijährigen Berufsausbildung in der Geoinformationstechnologie kann das Studienangebot erst im zweiten Ausbildungsjahr in Anspruch genommen werden. Eine Verkürzung der Ausbildung auf zwei Jahre (§ 8 BBiG) ist bei Aufnahme eines KIA-Studiums nicht möglich.

3.
Der Aufnahmeantrag ist vom Auszubildenden im Einvernehmen mit der Ausbildungsstätte spätestens am Ende des ersten Ausbildungsjahres bei der Hochschule Bochum zu stellen. Die Ausbildungsstätte bekommt insofern die Möglichkeit, die Leistungsfähigkeit und den Leistungswillen des Auszubildenden zu prüfen und das weitere Vorgehen mit ihm abzustimmen.

4.
Nach der Zulassung zum Studium ist der Ausbildungsvertrag umgehend durch Aufnahme eines Zusatztextes nach dem Muster der Anlage zu erweitern. Die jeweils zuständigen Stellen bei den Bezirksregierungen sind durch Zusendung einer Kopie über die Erweiterung des Ausbildungsvertrages zu informieren. Die Hochschule Bochum setzt die betreffenden Bezirksregierungen bei Annahme des Aufnahmeantrages durch Mitteilung über den Beginn des KIA-Studiums in Kenntnis. Bei Vorliegen aller Informationen wird das Verzeichnis der Berufsausbildungsverhältnisse nach § 5 der APO GeoInfoTech von der zuständigen Bezirksregierung entsprechend fortgeführt.

5.
Da die Ausbildungsinhalte, die im zweiten und dritten Ausbildungsjahr am Berufskolleg vermittelt werden, im Falle des KIA-Studiums wegen des Ruhens der Berufsschulpflicht gemäß § 40 SchulG NRW nicht vermittelt werden können, ist es Aufgabe der Ausbildungsstätte, diese Ausbildungsinhalte, die auch Gegenstand der Prüfung nach § 12 und 14 der Verordnung über die Berufsausbildung in der Geoinformationstechnologie sind, auf andere Weise zu vermitteln. Hierbei handelt es sich im Wesentlichen um einen Zusatzunterricht der betreffenden Inhalte. Im Zusatz zum Ausbildungsvertrag ist zu regeln, wie die angesprochenen Ausbildungsinhalte vermittelt werden. Es bietet sich an, dass die betroffenen Ausbildungsstätten bei der Vermittlung der Ausbildungsinhalte zusammenarbeiten.

MBl. NRW. 2011 S.  342.


Anlagen: