Geltende Erlasse (SMBl. NRW.)  mit Stand vom 29.11.2024


Verwaltungsvorschrift zum Berufsrecht der Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurinnen und -ingenieure (ÖbVI-Erlass) RdErl. des Ministeriums für Inneres und Kommunales - 36 - 51.01.01 - 2410 v. 14.10.2014

 

Verwaltungsvorschrift zum Berufsrecht der Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurinnen und -ingenieure (ÖbVI-Erlass) RdErl. des Ministeriums für Inneres und Kommunales - 36 - 51.01.01 - 2410 v. 14.10.2014

Verwaltungsvorschrift
zum Berufsrecht der Öffentlich bestellten
Vermessungsingenieurinnen und -ingenieure
(ÖbVI-Erlass)

RdErl. des Ministeriums für Inneres und Kommunales - 36 - 51.01.01 - 2410
v. 14.10.2014

1
Berufsausübung

1.1
Kostenanfragen für Amtshandlungen

(1) In der für die Öffentlich bestellten Vermessungsingenieure geltenden Gebührenordnung sind die Gebühren für Amtshandlungen des Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurs nach pauschalierten Merkmalen der Amtshandlungen bemessen, da es mit der Stellung des Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurs als unabhängiger Träger der amtlichen Vermessungsverwaltung unvereinbar wäre, wenn er einem Wettbewerbsdruck ausgesetzt würde. Dem Öffentlich bestellten Vermessungsingenieur ist es hiernach nicht gestattet, sich durch die Abrechnung anderer Beträge, die nicht in Einklang mit der Gebührenordnung stehen, Wettbewerbsvorteile zu verschaffen.

(2) Infolgedessen sind Aufforderungen zu verbindlichen Angeboten für Gebühren von Amtshandlungen separat und in Kombination mit weiteren Tätigkeiten unzulässig.

(3) Sollen Kosten vorab angegeben werden, ist darauf hinzuweisen, dass die endgültige Abrechnung auf Grund der tatsächlichen Gegebenheiten erfolgt und von der Vorabschätzung abweichen kann. Bei Anfragen sind voraussichtliche Kosten für hoheitliche und private Leistungen getrennt anzugeben. Auf Grund der Beratungspflicht ist auf sonstige Kosten, die im Zusammenhang mit den Leistungen entstehen, hinzuweisen.

1.2
Kostenentscheidungen

(1) Die Abrechnung von Tätigkeiten nach § 2 Absatz 1 des Gesetzes über die Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurinnen und -ingenieure in Nordrhein-Westfalen vom 1. April 2014 (GV. NRW. S. 256) in der jeweils geltenden Fassung, im Folgenden ÖbVIG NRW, sowie Gebührenbescheide anderer Behörden, soweit diese nicht als Auslagen zugelassen sind, dürfen nicht in die Kostenentscheidung aufgenommen werden.

(2) Es bleibt dem Öffentlich bestellten Vermessungsingenieur jedoch unbenommen, den Betrag der Kostenentscheidung und den Betrag der Abrechnung der im Zusammenhang mit einer Amtshandlung ausgeführten Tätigkeit nach § 2 Absatz 1 ÖbVIG NRW als Gesamtsumme auf das Geschäftskonto überweisen zu lassen. Dabei muss nachvollziehbar und jederzeit ohne großen Aufwand überprüfbar sein, welche Abrechnung mit welcher Kostenentscheidung in einem Betrag bezahlt und dass die Kostenentscheidung vollständig beglichen wurde.

(3) Die für die Ermittlung der Höhe der Kostenentscheidung benötigten Angaben, insbesondere die Anzahl der Personen und die Zeiten bei der Berechnung von Zeitgebühren, sind in den Akten zu dokumentieren.

1.3
Geschäftsbuchführung

(1) Für jede Amtshandlung nach § 1 Absatz 2 ÖbVIG NRW oder weitere Tätigkeit nach § 2 Absatz 1 ÖbVIG NRW ist im Geschäftsbuch eine fortlaufende, eindeutige Geschäftsbuchnummer zu vergeben. Stehen diese Leistungen in sachlichem Zusammenhang oder werden sie örtlich zusammenhängend ausgeführt, sind diese Geschäftsbuchnummern gegenseitig zu verknüpfen. Geschäftsbuchnummern können auch aus anderen Gründen, insbesondere aus betriebsorganisatorischen Gründen, verknüpft werden. Die Auswertung des Geschäftsbuches nach den Differenzierungen der Absätze 3 und 4 muss gewährleistet sein.

(2) Werden Leistungen gemeinsam beantragt, kann für diese unter Beachtung des Absatzes 1 Satz 4 eine gemeinsame Geschäftsbuchnummer vergeben werden.

(3) Die Amtshandlungen nach § 1 Absatz 2 ÖbVIG NRW sind zu differenzieren nach:

1. Teilungsvermessung,

2. Sonderung,

3. Grenzvermessung,

4. amtliche Grenzanzeige,

5. Gebäudeeinmessung,

6. amtlicher Lageplan nach § 3 der Verordnung über bautechnische Prüfungen vom 6. Dezember 1995 (GV. NRW. S. 1241) in der jeweils geltenden Fassung, im Folgenden BauPrüfVO,

7. amtlicher Lageplan nach § 17 BauPrüfVO,

8. amtlicher Lageplan nach § 18 BauPrüfVO,

9. Bescheinigungen nach § 7 Absatz 1 Satz 3 Nummer 2 der Landesbauordnung 2018 vom 21. Juli 2018 (GV. NRW. S. 421) in der jeweils geltenden Fassung, im Folgenden BauO NRW 2018,

10. amtliche Nachweise nach § 83 Absatz 3 Satz 2 BauO NRW 2018,

11. öffentliche Beglaubigungen nach § 85 Absatz 2 BauO NRW 2018,

12. sonstige Amtshandlung.

(4) Die Tätigkeiten nach § 2 Absatz 1 ÖbVIG NRW sind zu differenzieren nach:

1. Gebäudeabsteckung,

2. nicht amtlicher Lageplan,

3. sonstige technische Vermessung,

4. vermessungstechnisches Gutachten,

5. Bewertungsgutachten,

6. Vorbereitungen in einem Umlegungsverfahren gemäß § 46 Absatz 4 Satz 3 des Baugesetzbuches in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. November 2017 (BGBl. I S. 3634), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 28. Juli 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 221) geändert worden ist, und

7. sonstige privatrechtliche Tätigkeiten.

(5) Für Kostenanfragen sind Geschäftsbuchnummern anzulegen.

(6) Automatisierte Auswertungen und Bereitstellungen sind zu ermöglichen:

1. nach den Differenzierungen gemäß der Absätze 3 bis 5 für definierbare Zeiträume,

2. für die Jahresberichte,

3. zum Bearbeitungsstand einer Leistung,

4. zu den Verknüpfungen von Leistungen.

(7) Zu jeder Leistung sind mindestens folgende Angaben aktuell und vollständig zu führen:

1. im Falle der Bürogemeinschaft der Name des Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurs, der die Leistung ausführt,

2. die Namen und Adressen der Auftraggeber und, soweit erforderlich, der Bevollmächtigten,

3. die Namen und Adressen der Kostenschuldner,

4. alle zutreffenden Kennzeichnungen gemäß der Absätze 3 und 4,

5. ein Flurstückskennzeichen, das die Leistung repräsentiert,

6. das Datum der Auftragsannahme,

7. Angaben zum Bearbeitungsstand, insbesondere, soweit zutreffend, das Datum

a) der (voraussichtlichen) Ausführbarkeit der Gebäudeeinmessung,

b) des Abschlusses der örtlichen Bearbeitung,

c) der Abgabe der Vermessungsschriften an die Katasterbehörde beziehungsweise der beantragten Ergebnisse an den Auftraggeber und

d) der Übernahme durch die Katasterbehörde (soweit bekannt),

8. Angaben zur Kostenerhebung, insbesondere:

a) die Höhe der festgesetzten Kosten einschließlich des Datums und der Kennzeichnung des Kostenbescheides und

b) die Höhe der vereinnahmten Kosten einschließlich des Datums der Kostenzahlung (auch Sicherheitsleistungen für zurückgestellte Abmarkungen),

9. Bemerkungen zum Bearbeitungsstand und zur Kostenerhebung (z. B. Rücknahme oder Abbruch der Amtshandlung nach § 1 Absatz 2 ÖbVIG NRW oder weiteren Tätigkeit nach § 2 Absatz 1 ÖbVIG NRW, Mahnungen, Vollstreckungsmaßnahmen, Stornierungen von Kosten-bescheiden, Insolvenz des Auftraggebers, anhängige Gerichtsverfahren mit Datum der Klageerhebung, Aktenzeichen der jeweiligen Gerichte und Rechtskraft der Entscheidung) und

10. das Datum der abschließenden Erledigung (Vermessungsschriften sind übernommen, Kostenforderungen sind endgültig beglichen, Nachholung zurückgestellter Abmarkungen sind erfolgt usw.).

(8) In den Fällen des Absatzes 4 Nummer 3 bis 7 müssen die Angaben nicht geführt werden, soweit der Aufsichtsbehörde Informationen zur Überprüfung der Berufspflichten nach § 2 Absatz 2 ÖbVIG NRW bereitgestellt werden können.

1.4
Dienstsiegel

(1) Der Öffentlich bestellte Vermessungsingenieur führt gemäß § 4 Absatz 2 der Verordnung über die Führung des Landeswappens vom 16. Mai 1956 (GV. NRW. S. 163), die zuletzt durch Verordnung vom 8. Juli 2022 (GV. NRW. S. 860) geändert worden ist, das kleine Dienstsiegel nach dem Muster 4 der Anlage dieser Verordnung. Das Dienstsiegel enthält über dem Wappen die ÖbVI-Nummer gemäß § 1 Absatz 8 der Durchführungsverordnung zum Gesetz über die Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurinnen und -ingenieure in Nordrhein-Westfalen vom 9. September 2014 (GV. NRW. S. 491) in der jeweils geltenden Fassung, im Folgenden DVOzÖbVIG NRW, die Berufsbezeichnung in weiblicher oder männlicher Form im oberen Bogen und den Namen mit den akademischen Graden im unteren Bogen. Ein Beispiel für ein Dienstsiegel ist in der Anlage 1 abgebildet.

(2) Das Dienstsiegel darf nur bei Amtshandlungen verwendet werden. Der Einsatz des Dienstsiegels erfolgt auf Grund von Vorschriften oder wenn der amtliche Charakter der Tätigkeit verdeutlicht werden soll. Für Gutachten, auch wenn diese den Sachverhalt vergleichbarer Amtshandlungen betreffen, ist das Siegel nicht zu verwenden; anderweitige Hinweise auf die öffentliche Bestellung bleiben hiervon unberührt. Der Öffentlich bestellte Vermessungsingenieur hat dafür zu sorgen, dass jede missbräuchliche Verwendung des Dienstsiegels ausgeschlossen ist.

(3) In einer Bürogemeinschaft führt jeder Öffentlich bestellte Vermessungsingenieur ein eigenes Dienstsiegel.

(4) Der Vertreter des Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurs führt das Dienstsiegel des Vertretenen. Er hat seine Unterschrift mit dem Zusatz „in Vertretung“ zu versehen.

(5) Der nach § 7 Absatz 5 ÖbVIG NRW beauftragte Öffentlich bestellte Vermessungsingenieur führt sein eigenes Dienstsiegel. Er hat seine Unterschrift mit dem Zusatz „in Abwicklung der Geschäftsstelle des Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurs (Name)“ zu versehen. In Vertretungsfällen bei einer Abwicklung (§ 12 ÖbVIG NRW) ist auch der Zusatz gemäß Absatz 4 ergänzend zu verwenden.

(6) Der Öffentlich bestellte Vermessungsingenieur darf nur ein Exemplar des Dienstsiegels als Farbdruckstempel führen. Ein Abdruck dieses Dienstsiegels ist der Aufsichtsbehörde vor der Verwendung zur Überprüfung auf Einhaltung der Vorgaben vorzulegen. 

(7) Über den Verlust des Dienstsiegels ist der Aufsichtsbehörde unter Darlegung der Umstände zu berichten. Um dem Missbrauch eines abhanden gekommenen Dienstsiegels zu begegnen, sind im neuen Dienstsiegel nach der ÖbVI-Nummer zusätzlich ein Minuszeichen und eine laufende Nummer (1 für den ersten Ersatz usw.) einzusetzen.

(8) Das Dienstsiegel ist der Aufsichtsbehörde zur Vernichtung zu übergeben, wenn

1. die öffentliche Bestellung erloschen ist oder

2. es durch ein neu gefertigtes Exemplar ersetzt wurde.

1.5
Landeswappen

(1) Der Öffentlich bestellte Vermessungsingenieur kann gemäß § 8 Absatz 1 und 2 der Verordnung über die Führung des Landeswappens das Gebäude, in dem sich die Geschäftsstelle befindet sowie den Eingang zur Geschäftsstelle im Gebäude durch ein Amtsschild nach dem Muster 7 der Anlage zur Verordnung über die Führung des Landeswappens kenntlich machen. Das Muster enthält das farbige Landeswappen, darunter die Berufsbezeichnung („Öffentlich bestellter“ in der ersten Zeile, „Vermessungsingenieur“ in der zweiten Zeile) in weiblicher oder männlicher Form und den Namen mit den akademischen Graden (in der dritten Zeile). Bei Bürogemeinschaften nach § 13 Absatz 1 Nummer 1 ÖbVIG NRW kann ein Amtsschild entsprechend dem Muster 8 der Anlage zur Verordnung über die Führung des Landeswappens verwendet werden.

(2) Wird von der Anbringung eines Amtsschildes abgesehen, so soll durch ein Namensschild auf die Geschäftsstelle hingewiesen werden, dass die Berufsbezeichnung und den Namen des Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurs sowie das Landeswappen in abgewandelter Form enthält. Entsprechendes gilt für Bürogemeinschaften.

(3) Wurde die Geschäftsstelle verlegt, so sind das Amtsschild oder das Namensschild von der bisherigen Geschäftsstelle zu entfernen; ein entsprechender Hinweis auf die Verlegung der Geschäftsstelle ist spätestens ein Jahr nach der Verlegung zu entfernen.

(4) Die Amtsschilder oder Namensschilder sind zu entfernen, wenn die öffentliche Bestellung erloschen ist.

(5) Das Landeswappen ist ausschließlich für das Dienstsiegel und das Amtsschild und das Landeswappen in abgewandelter Form in allen Fällen der hoheitlichen Berufsausübung zu verwenden. Hinsichtlich deren Ausgestaltung sind die Leitlinien zum Nordrhein-Westfalen-Design zu beachten. Für die Kennzeichnung der Kraftfahrzeuge soll eine Beschriftung nach dem Muster der Anlage 1 verwendet werden.

1.6
Kommunikationsform

(1) Anträge auf den Verzicht der Bestellung gemäß § 6 Absatz 2 ÖbVIG NRW sind vom Öffentlich bestellten Vermessungsingenieur schriftlich unter Beachtung des § 3a des Verwaltungsverfahrensgesetzes NRW in der Fassung der Bekanntgabe vom 12. November 1999 (GV. NRW. S. 602) in der jeweils geltenden Fassung, im Folgenden VwVfG NRW, zu stellen.

(2) Berichte nach § 8 Absatz 3 DVOzÖbVIG NRW sollen über das vom Land eingerichtete Internet-Portal (https://www.oebvi.nrw.de/jahresbericht/) erfolgen.

(3) Sonstige Berichte an die Aufsichtsbehörde und Anhörungen sind schriftlich oder durch eindeutig zuzuordnende E-Mail zu verfassen.

(4) Die Anforderungen des Datenschutzes sind bei dieser und anderer Kommunikation mit personenbezogen Daten zwischen dem Öffentlich bestellten Vermessungsingenieur und der Aufsichtsbehörde zu berücksichtigen.

1.7
Stundung

(1) Kostenansprüche dürfen auf Antrag gestundet werden, wenn die sofortige Einziehung mit erheblichen Härten für den Anspruchsgegner verbunden wäre und der Anspruch durch die Stundung nicht gefährdet wird. Eine erhebliche Härte ist dann für den Anspruchsgegner anzunehmen, wenn sie oder er sich auf Grund ungünstiger wirtschaftlicher Verhältnisse vorübergehend in ernsthaften Zahlungsschwierigkeiten befindet oder im Falle der sofortigen Einziehung in diese geraten würde.

(2) Die Stundung ist eine Maßnahme, durch die die Fälligkeit eines Anspruchs hinausgeschoben wird. Bei Gewährung der Stundung ist eine Stundungsfrist festzulegen. Stundungen dürfen grundsätzlich nur unter dem Vorbehalt jederzeitigen Widerrufs gewährt werden.

(3) Wird die Stundung durch Einräumung von Teilzahlungen gewährt, so ist im Bescheid eine Bestimmung aufzunehmen, nach der die jeweilige Restforderung sofort fällig wird, wenn die Frist für die Leistung von zwei Raten um die vereinbarte Zeit überschritten wird.

(4) Die Stundung soll gegen angemessene Verzinsung gewährt werden. Als angemessene Verzinsung sind drei Prozentpunkte über dem jeweils geltenden Basiszinssatz nach § 247 des Bürgerlichen Gesetzbuches anzusehen. Der jeweils geltende Basiszinssatz wird gemäß § 247 Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches von der Deutschen Bundesbank im Bundeanzeiger bekannt gegeben. Der Zinssatz kann je nach Lage des Einzelfalles herabgesetzt werden, insbesondere wenn seine Erhebung die Zahlungsschwierigkeiten verschärfen würde. Von der Erhebung von Zinsen kann abgesehen werden, wenn der Anspruchsgegner in seiner wirtschaftlichen Lage schwer geschädigt würde oder der Zinsanspruch sich auf nicht mehr als 5 Euro belaufen würde.

(5) Eine Stundung ist bis zu drei Jahren möglich.

(6) Die Stundung ist anhand eines Nachweises, der die Belange der Rechnungsprüfung berücksichtigt, zu überwachen.

(7) Die Stundung ist ein Verwaltungsakt, daher sind die Formvorgaben gemäß § 37 VwVfG NRW einzuhalten.

1.8
Unbefristete Niederschlagung

(1) Kostenansprüche dürfen unbefristet niedergeschlagen werden, wenn feststeht, dass die Einziehung keinen Erfolg haben wird, oder wenn die Kosten der Einziehung außer Verhältnis zur Höhe des Anspruchs stehen.

(2) Die Niederschlagung bedarf keines Antrags des Anspruchsgegners.

(3) Ist anzunehmen, dass die Einziehung wegen der wirtschaftlichen Verhältnisse Anspruchsgegners (zum Beispiel mehrmalige fruchtlos gebliebene Vollstreckungen) oder aus anderen Gründen (zum Beispiel Tod und von allen Erben ausgeschlagener Nachlass; erteilte Restschuldbefreiung nach Durchführung eines Insolvenzverfahrens) dauernd ohne Erfolg bleiben wird, so darf von einer weiteren Verfolgung des Anspruchs abgesehen werden (unbefristete Niederschlagung). Dasselbe gilt, wenn anzunehmen ist, dass die Kosten der Einziehung im Verhältnis zur Höhe des Anspruchs zu hoch sind. Zu den Kosten zählt neben den Ausgaben, die durch die Einziehung unmittelbar entstehen, auch der anteilige sonstige Verwaltungsaufwand.

(4) Unbefristet niedergeschlagene Beträge sind von dem Öffentlich bestellten Vermessungsingenieur anhand eines Nachweises, der die Belange der Rechnungsprüfung berücksichtigt, zu dokumentieren.

(5) Die Niederschlagung von Beträgen über 50 Euro ist der Aufsichtsbehörde anzuzeigen.

(6) Die Niederschlagung ist eine verwaltungsinterne Maßnahme, mit der von der Weiterverfolgung eines fälligen Anspruchs unbefristet abgesehen wird. Eine Niederschlagung ist daher kein Verwaltungsakt, folglich müssen die Formvorgaben nach § 37 VwVfG NRW nicht eingehalten werden.

1.9
Kleinbeträge

(1) Von der Anforderung von Beträgen von weniger als 10 Euro soll abgesehen werden.

(2) Beträgt der Rückstand bei der Erhebung von Einnahmen weniger als 10 Euro, ist von der Mahnung abzusehen. Werden mehrere Ansprüche auf einem Personenkonto nachgewiesen, gilt die Kleinbetragsgrenze von weniger als 10 Euro für den Gesamtrückstand. Ein beim Abschluss des Kontos nicht entrichteter Kleinbetrag von weniger als 10 Euro ist als unbefristet niedergeschlagen zu behandeln.

(3) Für die Einziehung von Kleinbeträgen soll bei einem Rückstand oder Gesamtrückstand von weniger als 25 Euro von einem Mahnbescheid oder der Vollstreckung abgesehen werden. Werden mehrere Ansprüche auf einem Personenkonto nachgewiesen, gilt die Kleinbetragsgrenze von weniger als 25 Euro für den Gesamtrückstand. Ein bei Abschluss des Kontos nicht entrichteter Kleinbetrag von weniger als 25 Euro ist als unbefristet niedergeschlagen zu behandeln.

(4) Für die Einziehung von Kleinbeträgen sind nach erfolgloser Vollstreckung in das bewegliche Vermögen weitere Maßnahmen nur bei einem Rückstand oder Gesamtrückstand von mehr als 200 Euro und nur dann einzuleiten, wenn sie in einem angemessenen Verhältnis zur Höhe des Anspruchs stehen.

(5) Bestehen neben einem rückständigen Hauptanspruch auch Nebenansprüche (zum Beispiel Verzugszinsen, Stundungszinsen, Mahnkosten), bezieht sich die jeweils geltende Kleinbetragsgrenze auf den Gesamtrückstand. Beträgt der Hauptanspruch weniger als 50 Euro und ist er nicht länger als sechs Monate rückständig, sind Zinsen nicht zu berechnen.

2
Aufsicht

2.1
Bestellung

(1) Für den Personalbogen zum Antrag auf Bestellung zum Öffentlich bestellten Vermessungsingenieur gemäß § 1 Absatz 2 Nummer 3 DVOzÖbVIG NRW ist das Muster nach Anlage 2 zu verwenden.

(2) Für die Niederschrift zur Vereidigung gemäß § 1 Absatz 6 DVOzÖbVIG NRW ist das Muster der Anlage 3 zu verwenden.

(3) Die Gestaltung der Bestellungsurkunde zum Öffentlich bestellten Vermessungsingenieur nach § 4 Absatz 1 ÖbVIG NRW erfolgt anhand der verbindlichen Leitlinien zum Nordrhein-Westfalen-Design für Landes-Urkunden. Hiernach ist ein Vordruck mit dem blind geprägten Wort „Urkunde“ sowie dem blind geprägten Staatswappen des Landes Nordrhein-Westfalen sowie den farblichen Guillochen zu verwenden. Auf diesem Vordruck wird zwischen dem geprägten Wort „Urkunde“ und dem geprägten Staatswappen der Text entsprechend dem nachfolgenden Muster eingefügt:

„Gemäß § 4 Absatz 1 des Gesetzes über die Öffentlich
bestellten Vermessungsingenieurinnen und -ingenieure
in Nordrhein-Westfalen bestelle ich

Frau Dipl.-Ing. Bettina Mustermann

mit Wirkung vom      Datum      zur

Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurin

- ÖbVI-Nummer 1234 -

Düsseldorf, den      Datum      

Der Name „Frau Dipl.-Ing. Bettina Mustermann“ wird dabei durch Fettschrift und in vergrößerter Schrift und die Berufsbezeichnung „Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurin“ durch Fettschrift hervorgehoben.

(4) Die Zuordnung der ÖbVI-Nummer erfolgt fortlaufend. Auf Grund der Abgrenzungen der ALKIS-Schlüssel für Dienststellen sollen jedoch keine ÖbVI-Nummern von 1000 bis 5999 vergeben werden. 

2.2
Berichte an die zuständige Aufsichtsbehörde

(1) Gemäß § 8 Absatz 3 DVOzÖbVIG NRW hat der Öffentlich bestellte Vermessungsingenieur der Aufsichtsbehörde zum 31. Januar jeden Jahres über seine Berufsausübung im vergangenen Geschäftsjahr zu berichten. Die den jeweiligen Erfordernissen angepassten Inhalte der Berichte werden durch die Aufsichtsbehörde in Abstimmung mit dem zuständigen Ministerium landesweit einheitlich vorgegeben.

(2) Die Berichte sollen enthalten:

1. Berichtsjahr, Name, Kontaktdaten (Adresse, Telefonnummer, E-Mail- und Internetadresse) und ÖbVI-Nummer des Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurs,

2. Mitgliedschaft in Berufsverbänden (freiwillige Angabe),

3. Anzahl des beschäftigten Personals aufgeschlüsselt in Vermessungsassessoren, sonstige Ingenieure, Vermessungstechniker (u. a. staatliche geprüfte Vermessungstechniker), Geomatiker, Messgehilfen, sonstige Angestellte und Auszubildende; Teilzeitkräfte und gemeinsame in Kooperationen beschäftigte Personen sind mit den entsprechenden Anteilen (zum Beispiel 0,5) zu berücksichtigen,

4. Tätigkeitsanteile in ganzen Prozenten zu den Differenzierungen gemäß Nummer 1.3 Absätze 3 und 4,

5. zu jeder Amtshandlung und Tätigkeit gemäß Nummer 1.3 Absätze 3 und 4 ist jeweils die Anzahl des Bestandes aus dem Vorjahr, der neu hinzugekommenen, der nach Nummer 1.3 Absatz 7 Nummer 7 Buchstabe c erledigten und der dementsprechend noch nicht erledigten Aufträge anzugeben, wobei bei Gebäudeeinmessungen die Anzahl der noch nicht ausführbaren sowie der ausführbaren, aber noch nicht ausgeführten Fälle zusätzlich und bei Verfahren mit zurückgestellten Abmarkungen die Anzahl pro Kalenderjahr, in dem sie zurückgestellt wurden, anzugeben ist,

6. Ausstattung der Geschäftsstelle bezüglich des Geschäftsbuchs, der ALKIS-Software und der sonstigen geodätischen Programme,

7. Höhe der aktuellen Haftpflichtversicherungssummen gemäß § 5 DVOzÖbVIG NRW sowie eine Kurzbeschreibung der Schadensfälle,

8. Anzahl aller anhängigen Verwaltungsgerichtsklagen, differenziert in Kostenangelegenheiten und sonstige Verwaltungsakte sowie weitere die Berufsausübung betreffenden Klagen,

9. Eingesetzte Vermessungsinstrumente (Totalstationen, GPS-Empfänger und Digitalnivelliere) und deren Kalibrierungsdatum bzw. Datum der letzten Wartung und

10. Aussage des Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurs, dass zwischenzeitlich keine Gründe nach § 6 Absatz 3 Nummer 2 bis 4 ÖbVIG NRW vorliegen.

(3) Die Berufsverbände der Öffentlich bestellten Vermessungsingenieure erhalten eine landesweite statistische  Auswertung aus diesen Angaben.

2.3
Berichte an das zuständige Ministerium

(1) Gemäß § 10 Absatz 4 DVOzÖbVIG NRW haben die Aufsichtsbehörden dem für das Berufsrecht der Öffentlich bestellten Vermessungsingenieure zuständigen Ministerium zu berichten. Die Berichte sollen Entwicklungen und Tendenzen aufzeigen, die für das Berufsrecht und dessen Umsetzung von Bedeutung sind.

(2) Den Berichten sind zudem standardisierte Angaben zu Aufsichtsmaßnahmen über die Öffentlich bestellten Vermessungsingenieure beizufügen. Insbesondere die Anzahl der:

1. Geschäftsprüfungen,

2. Teilgeschäftsprüfungen,

3. Verweise, Geldbußen und Aufhebungen der Bestellung,

4. zu entscheidenden Meinungsverschiedenheiten zwischen Öffentlich bestellten Vermessungsingenieuren und Katasterämtern,

5. Dienstbesprechungen mit einzelnen Öffentlich bestellten Vermessungsingenieuren,

6. anhängige Abwicklungen und diesbezüglich eingesetzte Finanzmittel des Landes.

2.4
Aufwandserstattungen

Die Aufwandserstattungen gemäß § 6 Absatz 4 Satz 1 und § 7 Absatz 3 Satz 2 ÖbVIG NRW sowie der zeitliche Mehraufwand nach § 7 Absatz 5 Satz 5 ÖbVIG NRW orientieren sich an dem Wert der Zeitgebühr nach § 2 Absatz 7 der Vermessungs- und Wertermittlungskostenordnung vom 12. Dezember 2019 (GV. NRW. S. 966) in der jeweils geltenden Fassung.

3
Übergangsregelungen

(1) Die auf Grund der ab dem 27. Januar 2024 geltenden Fassung erforderlichen Änderungen zum Geschäftsbuch nach Nummer 1.3 und zu den Berichten nach den Nummer 2.2 und 2.3 sind spätestens zum 1. Januar 2026 umzusetzen.

(2) Die aus Nummer 1.5 Absatz 5 resultierenden Änderungen sollen bei sich bietender Gelegenheit umgesetzt werden.

4
Inkrafttreten / Außerkrafttreten

(1) Dieser Runderlass tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.

(2) Gleichzeitig treten folgende Runderlasse außer Kraft:

- Zulassung von Öffentlich bestellten Vermessungsingenieuren, RdErl. des Ministers für Landesplanung, Wohnungsbau und öffentliche Arbeiten vom 30.8.1965 (SMBl NRW 71340)

- Geschäftsführung der Öffentlich bestellten Vermessungsingenieure, RdErl. des Ministers für Landesplanung, Wohnungsbau und öffentliche Arbeiten vom 7.3.1966 (SMBl NRW 71340)

- Prüfung der Geschäftsführung bei den Öffentlich bestellten Vermessungsingenieuren, RdErl. des Ministers für Wohnungsbau und öffentliche Arbeiten vom 8.10.1968 (SMBl NRW 71340)

- Ausführung von Katastervermessungen, RdErl. des Ministers für Landesplanung, Wohnungsbau und öffentliche Arbeiten vom 5.4.1962 (SMBl NRW 71342)

- Vergabe von Aufträgen an Öffentlich bestellte Vermessungsingenieure, RdErl. des Innenministers vom 6.2.1975 (SMBl NRW 71342)

- Führung des Landessiegels durch die Öffentlich bestellten Vermessungsingenieure, RdErl. des Ministers für Landesplanung, Wohnungsbau und öffentliche Arbeiten vom 7.1.1966 (SMBl NRW 1132)

MBl. NRW. 2014 S. 631, geändert durch Runderlass vom 19. Dezember 2023 (MBl. NRW. 2024 S. 109).


Anlagen: