Geltende Erlasse (SMBl. NRW.) mit Stand vom 29.11.2024
Das Berichtswesen der Kreise und kreisfreien Städte als Katasterbehörden in Nordrhein-Westfalen (Jahresberichte der Katasterbehörden) Runderlass des Ministeriums des Innern - 36 - 51.00 - 1725
Das Berichtswesen der Kreise und kreisfreien Städte als Katasterbehörden in Nordrhein-Westfalen (Jahresberichte der Katasterbehörden) Runderlass des Ministeriums des Innern - 36 - 51.00 - 1725
Das
Berichtswesen der Kreise und kreisfreien Städte
als Katasterbehörden in Nordrhein-Westfalen
(Jahresberichte der Katasterbehörden)
Runderlass
des Ministeriums des Innern
- 36 - 51.00 - 1725
1
Zweck, Form
1.1
Das Berichtswesen der Vermessungs- und Katasterverwaltung dient der Steuerung
der gesetzlichen Aufgabenwahrnehmung sowie der Zusammenarbeit zwischen dem Land
und den Kommunen und ermöglicht einen Vergleich der Leistungsfähigkeit der
Katasterbehörden untereinander.
1.2
Die erhobenen Kennzahlen werden in der Datenbank „KatJa“
zentral geführt. Die Nutzung der Datenbank ist nur im Rahmen des
Dienstgebrauchs innerhalb der Vermessungs- und Katasterverwaltung des Landes
zulässig.
2
Grundsätze
2.1
Die zu erhebenden Daten beziehen sich neben den Strukturdaten auf Leistungen,
die den Katasterbehörden nach § 23 Absatz 1 Vermessungs- und Katastergesetz NRW
(VermKatG NRW) als Pflichtaufgaben zur Erfüllung nach
Weisung übertragen sind, auf Leistungen nach § 17 Absatz 1 und § 23 Absatz 2
Satz 1 und 2 VermKatG NRW und auf Leistungen nach § 8
des Gesetzes über Unschädlichkeitszeugnisse.
2.2
Mit der Datenerhebung wird die Struktur der Katasterbehörde sowie deren
Gesamtleistung im öffentlich-rechtlichen Produktbereich widergespiegelt.
2.3
Das Berichtswesen ist abgestellt auf die Belange der Statistik für die
verschiedenen Verwaltungsebenen des Landes und für die Arbeitsgemeinschaft der
Vermessungsverwaltungen der Länder der Bundesrepublik Deutschland (AdV). Auf Landesebene aggregierte und ausgewertete Daten
dienen der Steuerung und Planung der Vermessungs- und Katasterverwaltung in
Nordrhein-Westfalen.
2.4
Indem die Daten der Jahresberichte der einzelnen Kreise und kreisfreien Städte
jeder Katasterbehörde zugänglich gemacht werden, trägt das Berichtswesen zur
Vergleichbarkeit der Katasterbehörden untereinander bei.
3
Datenquellen
3.1
ALKIS-Bestandsdaten
Die Auswertung der Bestandsdaten wird ab dem 31. Dezember 2017 von der Bezirksregierung Köln auf Grundlage des ALKIS-Sekundärdatenbestandes des Geodatenzentrums vorgenommen.
3.2
Daten des Geschäftsbuches
Die nicht aus den ALKIS-Bestandsdaten abzuleitenden Daten sind möglichst aus den automatisiert geführten Geschäftsbüchern zu gewinnen.
3.3
Sonstige Daten
Daten, die weder aus den ALKIS-Bestandsdatenauszügen noch aus den automatisiert geführten Geschäftsbüchern abzuleiten sind, sind auf andere Weise zu ermitteln.
4
Stichtage
Der Jahresbericht ist jeweils zum Stichtag 31. Dezember - erstmals für das Berichtsjahr 2017 - bis zum 31. März des Folgejahres fertig zu stellen. Die Dateneingaben sind dabei bis zum 28. Februar von den datenerhebenden Stellen abzuschließen, so dass bis zum 31. März eine Überprüfung der Daten durch die Aufsichtsbehörde sowie eventuell notwendige Korrekturen durchgeführt werden können.
5
Inkrafttreten
5.1
Dieser Runderlass tritt am Tage nach seiner Veröffentlichung in Kraft.
5.2
Gleichzeitig tritt der Runderlass (Kopferlass) des Ministeriums für Inneres und
Kommunales vom 15. März 2013 - 36 - 51.00 - 1725 (n.v.)
außer Kraft.
MBl. NRW. 2017 S. 970, geändert durch Runderlass vom 22. November 2022 (MBl. NRW. 2022 S. 979).
Anlagen: