Geltende Erlasse (SMBl. NRW.) mit Stand vom 13.12.2024
Entschädigung für die Prüfenden in den Ausbildungsberufen in der Geoinformationstechnologie (Prüferentschädigungserlass GeoInfoTech)
Entschädigung für die Prüfenden in den Ausbildungsberufen in der Geoinformationstechnologie (Prüferentschädigungserlass GeoInfoTech)
Entschädigung für die Prüfenden
in den Ausbildungsberufen in der Geoinformationstechnologie
(Prüferentschädigungserlass GeoInfoTech)
Runderlass
des Ministeriums des Innern
Vom 29. Dezember 2021
1
Geltungsbereich
Prüfenden in den Ausbildungsberufen in der
Geoinformationstechnologie nach der Ausbildungs- und Prüfungsordnung
Geoinformationstechnologie vom 30. Mai 2011 (GV. NRW. S. 280) in der jeweils
geltenden Fassung, werden für die ehrenamtliche Tätigkeit folgende Entschädigungen
für das Zeitversäumnis und als Ersatz für bare Auslagen gewährt.
2
Allgemeines
2.1
Eine Entschädigung wird nur auf Antrag
gewährt.
2.2
Ansprüche auf Entschädigung erlöschen,
wenn der Antrag nicht binnen eines Jahres nach der Erbringung der jeweiligen
Tätigkeit gestellt wird.
2.3
Einer Beamtin oder einem Beamten darf eine
Entschädigung für Tätigkeiten bei Prüfungen nicht gewährt werden, wenn
a) ihr oder ihm diese Tätigkeiten im Hauptamt zugewiesen werden können und
b) sie oder er für diese Nebentätigkeiten im Hauptamt angemessen entlastet wird, § 12 Absatz 3 der Nebentätigkeitsverordnung vom 21. September 1982 (GV. NRW.S. 605, ber. S. 689) in der jeweils geltenden Fassung.
2.4
Zur Übernahme einer Nebentätigkeit bei
Prüfungen bedarf die Beamtin oder der Beamte der vorherigen Genehmigung, wenn
diese Tätigkeit als Nebenamt oder als Nebenbeschäftigung gegen Entschädigung
ausgeübt werden soll, § 49 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2, Absatz 3 des
Landesbeamtengesetzes vom 14. Juni 2016 (GV. NRW. S. 310, ber. 642) in der
jeweils geltenden Fassung, § 6 der Nebentätigkeitsverordnung. Das gilt nicht
für eine Nebentätigkeit, die auf Verlangen übernommen wird (§ 48 des
Landesbeamtengesetzes).
2.5
Die Nummern 2.3 und 2.4 gelten für
Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer entsprechend.
2.6
Die bezeichneten Prüfungsbereiche und
Prüfungszeiten beziehen sich auf die Festlegungen in der Verordnung über die
Berufsausbildung in der Geoinformationstechnologie vom 30. Mai 2010 (BGBl. I S.
694) in der jeweils geltenden Fassung.
3
Entschädigung für die Erarbeitung der Prüfungsaufgaben
3.1
Für die Erarbeitung von Prüfungsaufgaben
und die Erstellung von Bewertungsvorschlägen der Prüfungsaufgaben wird pro
Prüfungstermin eine Gesamtentschädigung in Höhe von 50,00 Euro je 60 Minuten
festgelegter Prüfungszeit in den einzelnen Prüfungsbereichen gezahlt. Die
Prüfungsbereiche Geodatenprozesse, Geodatenpräsentation und
vermessungstechnische Prozesse sind hiervon ausgenommen.
Für Bruchteile von einer Stunde der Prüfungszeit sind entsprechende Bruchteile der Entschädigung anzurechnen.
3.2
Für ein vom Ausschuss für gemeinsame
Prüfungsaufgaben angenommenes Prüfungsstück für den Prüfungsbereich
Geodatenpräsentation wird insgesamt eine Entschädigung in Höhe von 250,00 Euro
gewährt. Die Entschädigung berücksichtigt die Arbeiten zur Erstellung der
Aufgabe und Erarbeitung eines Lösungsvorschlags sowie die abschließende
Begutachtung.
4
Prüfungsentschädigung
4.1
Für die Durchsicht und Bewertung der schriftlichen Arbeiten der Zwischenprüfung
oder eines Prüfungsbereichs der Abschlussprüfung wird jeder oder jedem
Prüfenden eine Entschädigung in Höhe von 8,50 Euro je Prüfungsarbeit gewährt.
4.2
Für die Durchsicht und Bewertung einer
Arbeitsprobe im Rahmen eines auftragsbezogenen Fachgesprächs in einem
festgelegten Prüfungsbereich wird jeder oder jedem Prüfenden eine Entschädigung
in Höhe von 12,50 Euro je Arbeitsprobe gewährt.
4.3
Für eine mündliche Ergänzungsprüfung in
einem der Prüfungsbereiche wird jeder oder
jedem Prüfenden eine Entschädigung in Höhe von 8,50 Euro je mündlicher
Ergänzungsprüfung gewährt.
5
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Dieser Runderlass tritt am 1. Februar 2022
in Kraft und am 31. Januar 2027 außer Kraft. Gleichzeitig mit dem Inkrafttreten
dieses Runderlasses tritt der Runderlass des Ministeriums für Inneres und
Kommunales „Entschädigung für Tätigkeit im Prüfungsausschuss für die
Ausbildungsberufe in der Geoinformationstechnologie“ vom 11. Januar 2012 (MBl. NRW. S. 27) außer Kraft.
MBl. NRW. 2022 S. 48.