Geltende Erlasse (SMBl. NRW.)  mit Stand vom 22.3.2024


Entschädigung für die Prüfenden in den Ausbildungsberufen in der Geoinformationstechnologie (Prüferentschädigungserlass GeoInfoTech)

 

Entschädigung für die Prüfenden in den Ausbildungsberufen in der Geoinformationstechnologie (Prüferentschädigungserlass GeoInfoTech)

Entschädigung für die Prüfenden
in den Ausbildungsberufen in der Geoinformationstechnologie
(Prüferentschädigungserlass GeoInfoTech)

Runderlass
des Ministeriums des Innern

Vom 29. Dezember 2021

1
Geltungsbereich
Prüfenden in den Ausbildungsberufen in der Geoinformationstechnologie nach der Ausbildungs- und Prüfungsordnung Geoinformationstechnologie vom 30. Mai 2011 (GV. NRW. S. 280) in der jeweils geltenden Fassung, werden für die ehrenamtliche Tätigkeit folgende Entschädigungen für das Zeitversäumnis und als Ersatz für bare Auslagen gewährt.

2
Allgemeines

2.1
Eine Entschädigung wird nur auf Antrag gewährt.

2.2
Ansprüche auf Entschädigung erlöschen, wenn der Antrag nicht binnen eines Jahres nach der Erbringung der jeweiligen Tätigkeit gestellt wird.

2.3
Einer Beamtin oder einem Beamten darf eine Entschädigung für Tätigkeiten bei Prüfungen nicht gewährt werden, wenn

a) ihr oder ihm diese Tätigkeiten im Hauptamt zugewiesen werden können und

b) sie oder er für diese Nebentätigkeiten im Hauptamt angemessen entlastet wird, § 12 Absatz 3 der Nebentätigkeitsverordnung vom 21. September 1982 (GV. NRW.S. 605, ber. S. 689) in der jeweils geltenden Fassung.

2.4
Zur Übernahme einer Nebentätigkeit bei Prüfungen bedarf die Beamtin oder der Beamte der vorherigen Genehmigung, wenn diese Tätigkeit als Nebenamt oder als Nebenbeschäftigung gegen Entschädigung ausgeübt werden soll, § 49 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2, Absatz 3 des Landesbeamtengesetzes vom 14. Juni 2016 (GV. NRW. S. 310, ber. 642) in der jeweils geltenden Fassung, § 6 der Nebentätigkeitsverordnung. Das gilt nicht für eine Nebentätigkeit, die auf Verlangen übernommen wird (§ 48 des Landesbeamtengesetzes).

2.5
Die Nummern 2.3 und 2.4 gelten für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer entsprechend.

2.6
Die bezeichneten Prüfungsbereiche und Prüfungszeiten beziehen sich auf die Festlegungen in der Verordnung über die Berufsausbildung in der Geoinformationstechnologie vom 30. Mai 2010 (BGBl. I S. 694) in der jeweils geltenden Fassung.

3
Entschädigung für die Erarbeitung der Prüfungsaufgaben

3.1
Für die Erarbeitung von Prüfungsaufgaben und die Erstellung von Bewertungsvorschlägen der Prüfungsaufgaben wird pro Prüfungstermin eine Gesamtentschädigung in Höhe von 50,00 Euro je 60 Minuten festgelegter Prüfungszeit in den einzelnen Prüfungsbereichen gezahlt. Die Prüfungsbereiche Geodatenprozesse, Geodatenpräsentation und vermessungstechnische Prozesse sind hiervon ausgenommen.

Für Bruchteile von einer Stunde der Prüfungszeit sind entsprechende Bruchteile der Entschädigung anzurechnen.

3.2
Für ein vom Ausschuss für gemeinsame Prüfungsaufgaben angenommenes Prüfungsstück für den Prüfungsbereich Geodatenpräsentation wird insgesamt eine Entschädigung in Höhe von 250,00 Euro gewährt. Die Entschädigung berücksichtigt die Arbeiten zur Erstellung der Aufgabe und Erarbeitung eines Lösungsvorschlags sowie die abschließende Begutachtung.

4
Prüfungsentschädigung

4.1
Für die Durchsicht und Bewertung der schriftlichen Arbeiten der Zwischenprüfung oder eines Prüfungsbereichs der Abschlussprüfung wird jeder oder jedem Prüfenden eine Entschädigung in Höhe von 8,50 Euro je Prüfungsarbeit gewährt.

4.2
Für die Durchsicht und Bewertung einer Arbeitsprobe im Rahmen eines auftragsbezogenen Fachgesprächs in einem festgelegten Prüfungsbereich wird jeder oder jedem Prüfenden eine Entschädigung in Höhe von 12,50 Euro je Arbeitsprobe gewährt.

4.3
Für eine mündliche Ergänzungsprüfung in einem der Prüfungsbereiche wird jeder oder jedem Prüfenden eine Entschädigung in Höhe von 8,50 Euro je mündlicher Ergänzungsprüfung gewährt.

5
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Dieser Runderlass tritt am 1. Februar 2022 in Kraft und am 31. Januar 2027 außer Kraft. Gleichzeitig mit dem Inkrafttreten dieses Runderlasses tritt der Runderlass des Ministeriums für Inneres und Kommunales „Entschädigung für Tätigkeit im Prüfungsausschuss für die Ausbildungsberufe in der Geoinformationstechnologie“ vom 11. Januar 2012 (MBl. NRW. S. 27) außer Kraft.

MBl. NRW. 2022 S. 48.