Geltende Erlasse (SMBl. NRW.)  mit Stand vom 17.4.2024


Die Führung des Liegenschaftskatasters in Nordrhein-Westfalen (Liegenschaftskatastererlass - LiegKatErl.) RdErl. d. Innenministeriums v. 13.1.2009

 

Die Führung des Liegenschaftskatasters in Nordrhein-Westfalen (Liegenschaftskatastererlass - LiegKatErl.) RdErl. d. Innenministeriums v. 13.1.2009

Die Führung des Liegenschaftskatasters in Nordrhein-Westfalen
(Liegenschaftskatastererlass - LiegKatErl.)

RdErl. d. Innenministeriums v. 13.1.2009

Vorbemerkung

(1) Dieser Erlass präzisiert die Vorgaben des Vermessungs- und Katastergesetzes NRW und der hierzu ergangenen DVOzVermKatG NRW zu Inhalt, Führung, Bereitstellung und Archivierung der Geobasisdaten des Liegenschaftskatasters (Geobasisinformationssystem, § 11 VermKatG NRW) unter Einsatz von automatisierten Verfahrenslösungen, die den Anforderungen nach Nummer 1.1 Abs. 1 dieses Erlasses genügen.

(2) Für die katastertechnische Bearbeitung von Bodenordnungsverfahren nach dem Flurbereinigungsgesetz oder dem Baugesetzbuch gelten besondere bzw. ergänzende Vorschriften.

(3) Soweit nachfolgend personenbezogene Bezeichnungen im Maskulinum stehen, wird diese Form verallgemeinernd verwendet und bezieht sich auf beide Geschlechter: Eigentümer / Eigentümerin.

Abkürzungsverzeichnis
(aufgenommen sind Abkürzungen, die nicht im laufenden Text erläutert sind)

Abkürzung (Bun) = Bundesgesetz // Bezeichnung

AAA // Kurzbezeichnung, wenn AFIS, ALKIS und ATKIS gemeinsam angesprochen sind

AFIS // Amtliches Festpunkt-Informationssystem

ALKIS // Amtliches Liegenschaftskataster-Informationssystem

ATKIS // Amtliches Topographisch-Kartographisches Informationssystem

BGB (Bun) // Bürgerliches Gesetzbuch

BodSchätzG (Bun) // Gesetz über die Schätzung des Kulturbodens (Bodenschätzungsgesetz)

DSG NRW // Gesetz zum Schutz personenbezogener Daten
(Datenschutzgesetz Nordrhein-Westfalen)

DVOzVermKatG NRW // Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über die Landesvermessung und das Liegenschaftskataster

EDBS // Einheitliche Datenbank-Schnittstelle (für ALK-Programmsystem)

LBESAS // Liegenschaftsbuch Eingabesätze sequentiell (für ALB-Programmsystem)

LWG // Wassergesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (Landeswassergesetz)

NutzErl. 95 // Erlass: Die flächenbezogenen Nutzungsarten und ihre
Begriffsbestimmungen im Liegenschaftskataster (Nutzungsartenerlass 1995)

Übereinstimmungsrichtlinien // Richtlinien zur Erhaltung der Übereinstimung zwischen Grundbuch und Liegenschaftskataster

ZV-Riß // Zeichenvorschrift für Vermessungsrisse in Nordrhein-Westfalen - Zeichenvorschrift-Riß NRW -

VermKatG NRW // Gesetz über die Landesvermessung und das Liegenschaftskataster (Vermessungs- und Katastergesetz) -

VwVfG NRW // Verwaltungsverfahrensgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen

WLDGGB // Workdatei Liegenschaftsbuch Datengewinnung Grundbuch
(für ALB-Programmsystem)

Inhaltsverzeichnis

I
Grundsätzliches

1 Inhalt und Führung des Liegenschaftskatasters

1.1 Amtliches Liegenschaftskataster-Informationssystem

1.2 Einsatz von ALKIS-Verfahrenskomponenten, Weiterentwicklung

1.3 Datensicherheit, Zugriffsberechtigungen

1.4 Verwendung anderer Geobasisdaten

II
Fachlicher Inhalt der ALKIS-Verfahrenslösung, Vollhistorie

2 Profile, historischer Nachweis

2.1 ALKIS-OK AdV, Grunddatenbestand AdV

2.2 ALKIS-OK NRW, Maximalprofil NRW

2.3 Grunddatenbestand NRW

2.4 Kommunale Objekte

2.5 Qualitätsangaben

2.6 Aktuelle Objekte und Objektversionen, Vollhistorie

3 Einteilung der ALKIS-Bestandsdaten, Einzelregelungen

3.1 Objektbereich Flurstücke, Lage, Punkte

3.2 Objektbereich Eigentümer

3.3 Objektbereich Gebäude

3.4 Objektbereich tatsächliche Nutzung

3.5 Objektbereich Bauwerke, Einrichtungen und sonstige Angaben

3.6 Objektbereich Relief

3.7 Objektbereich Gesetzliche Festlegungen, Kataloge, Gebietseinheiten

III
Geometrische Grundlage

4 Erfassung und Führung von Objektgeometrien im amtlichen Bezugssystem

4.1 Raumbezugssystem

4.2 Objektgeometrien

4.3 Objekte an der Grenze des Katasteramtsbezirks

IV
Voraussetzungen für die Fortführung

5 Grundsätzliches

5.1 Veranlassung zur Fortführung

5.2 Fortführung nach Grenzstreitigkeiten

6 Fortführungsunterlagen

6.1 Eintragungsnachrichten der Grundbuchverwaltung

6.2 Vermessungsschriften

6.3 Sonstige Fortführungsunterlagen

7 Antragsverwaltung und Projektsteuerung

7.1 Eintragungsnachrichten der Grundbuchverwaltung

7.2 Vermessungsschriften und sonstige Fortführungsunterlagen

V
Reservierungen

8 Grundsätzliches

VI
Fachtechnische Qualifizierung, Geschäftsprozesse

9 Prüfung und Übernahme

9.1 Grundsätzliches

9.2 Vergabe der Flurstücksnummern, Behandlung der Flächenberechnung

VII
Fortführung, Benachrichtigungen

10 Fortführung des Liegenschaftskatasters

10.1 Fortführungsfall, Fortführungsnachweis

10.2 Fortführungsmitteilungen-Eigentümer und Eigentümerinformationen

10.3 Standardschreiben

10.4 Benachrichtigung der Grundbuchverwaltung (Fortführungsmitteilung-Justiz) und der Finanzverwaltung

10.5 Inhalt und Ausgestaltung

10.6 Offenlegung der Schätzungskarte

10.7 Nicht flurstücksbezogene Fortführungen

VIII
Bereitstellung

11 Auszüge aus dem Liegenschaftskataster

12 (weggefallen)

IX
Jahresabschluss, Statistik

13 Jahresabschluss

13.1 Allgemeines

13.2 Abgabe von Jahresabschlusslisten/-daten

X
Aufbewahrung

14 Allgemeine Ausführungen zur Aufbewahrung

15 Art der Aufbewahrung

15.1 Vermessungsschriften

15.2 Weitere Unterlagen

XI (weggefallen)

16 (weggefallen)

XII
Übergangsregelungen

17 Schnittstellen der ALKIS-Verfahrenslösung

18 (weggefallen)

19 Nachweis der Ergebnisse der Bodenschätzung

20 Mitteilungen der Katasterbehörde an die Finanzverwaltung

21 Jahresabschluss

22 ABK und Deutsche Grundkarte 1:5000

23 Objektgeometrie von Flurstücksobjekten

24 (weggefallen)

25 Nachmigration

26 (weggefallen)

XIII
Einführung des AAA-Anwendungsschemas 7.1.1

27 Vorschriften bei Nutzung des AAA-Anwendungsschemas 7.1.1

XIV
Schlussbestimmungen

28 Verfahren der Veröffentlichung

Anlage 1: Katalog der Nutzungsarten (Nutzungsartenkatalog)

Anlage 2: Schlüssel der flächenbezogenen Nutzungsarten nach dem NutzErl95

Anlage 3: Themenbildung in ALKIS zur Abbildung identischer Geometrie

Anlage 4: Fristen für die Aufbewahrung von Unterlagen des Liegenschaftskatasters nach §25 Abs. 1 DVOzVermKatG NRW

Anlage 5: Abstimmung des Nachweises des Liegenschaftskatasters an den Grenzen der Katasteramtsbezirke

Anlage 6: Bildungsregeln für landesweit einheitliche Schlüssel der Katalogdaten

Anlage 7: ALKIS-Objektartenkatalog NRW 7.1.1

Anlage 8: ALKIS-Geschäftsprozesse NRW

Anhang: Zusammenstellung der Anforderungen des Landes an die ALKIS-Verfahrenslösung

I
Grundsätzliches

1
Inhalt und Führung des Liegenschaftskatasters

1.1
Amtliches Liegenschaftskataster-Informationssystem

(1) Geobasisdaten des Liegenschaftskatasters mit Ausnahme der Liegenschaftskatasterakten werden nachfolgend als ALKIS-Bestandsdaten bezeichnet. Sie werden in einer Verfahrenslösung geführt, die den Anforderungen des von der Arbeitsgemeinschaft der Vermessungsverwaltungen der Länder der Bundesrepublik Deutschland (AdV) entwickelten und in der Dokumentation zur Modellierung der Geoinformationen des amtlichen Vermessungswesens (GeoInfoDok) in der Version 6 beschriebenen Standards "Amtliches Liegenschaftskataster-Informationssystems (ALKIS)" entspricht (§ 13 Abs. 1 VermKatG NRW). Die GeoInfoDok ist Grundlage für die Führung der ALKIS-Bestandsdaten in NRW, soweit nachfolgend nichts anderes geregelt ist.

(2) Mit diesem Erlass werden die bestehenden gesetzlichen Regelungen für die Führung des Liegenschaftskatasters konkretisiert. Eine differenziertere Vorgabe ergibt sich aus den Dokumenten, die der Eignungsprüfung (RdErl. v. 15.2.2005 - SMBl. NRW. 71342 -) zu Grunde zu legen sind. Das für die Eignungsprüfung maßgebende Dokument "Anforderungen des Landes an die ALKIS-Verfahrenslösungen" mit seinen Anlagen ergänzt insofern diesen Erlass um alle für die Einführung und Inbetriebnahme von ALKIS-Verfahrenslösungen sowie die Führung der ALKIS-Bestandsdaten erforderlichen fachlichen und technischen Detailregelungen. Alle damit zusammenhängenden Dokumente werden von der Abteilung Geobasis NRW der Bezirksregierung Köln im Auftrag des für das amtliche Vermessungswesen zuständigen Ministeriums als Herausgeber gepflegt und veröffentlicht.

1.2
Einsatz von ALKIS-Verfahrenskomponenten, Weiterentwicklung

(1) Vor Aufnahme des Produktionsbetriebes auf Basis einer der Eignungsprüfung unterzogenen ALKIS-Verfahrenslösung (RdErl. v. 15.2.2005, SMBl. NRW. 71342) überprüft die Katasterbehörde deren fehlerfreie Funktion im Hinblick auf die vorhandene DV-Technik und die Verfahrensumgebung sowie im Hinblick auf die Behandlung spezieller örtlicher Besonderheiten. Die Lösung überörtlicher Probleme und die gemeinsame Konzeption für die Weiterentwicklung der Systeme in Anwendergemeinschaften bleiben unbenommen.

(2) Das Land und die Katasterbehörden schaffen die notwendigen Voraussetzungen (Erfahrungsaustausch und gemeinsame Weiterentwicklung der Vorschriften) dafür, dass die jeweiligen ALKIS-Verfahrenslösungen bei Bedarf den landeseinheitlichen Anforderungen des § 1 Abs. 1 VermKatG NRW entsprechend weiter entwickelt werden können.

1.3
Datensicherheit, Zugriffsberechtigungen

(1) Zusätzlich zu den nach den anerkannten Regeln der Technik durchzuführenden Sicherungsmaßnahmen (§ 4 Abs. 1 VermKatG NRW und § 24 Abs. 1 DVOzVermKatG NRW) sind die ALKIS-Bestandsdaten u.a. durch eine Zugriffskontrolle vor unberechtigter Veränderung zu schützen. Die Zugriffskontrolle umfasst die Prüfung der Berechtigung zur Benutzung (Benutzungsberechtigung) und/oder zur Fortführung (Fortführungsberechtigung).

(2) Ausschließlich die zur Durchführung der Aufgaben nach § 23 Abs. 1 Nr. 1 VermKatG NRW befugte Stelle ist fortführungsberechtigt für Daten, die in der ALKIS-Verfahrenslösung zur Erfüllung des gesetzlichen Auftrages geführt werden. Dazu gehören mindestens alle Objekte des Grunddatenbestandes NRW (Nr. 2.3). Anderen Stellen kann im Rahmen des VermKatG NRW eine Benutzungsberechtigung eingeräumt werden.

1.4
Verwendung anderer Geobasisdaten

(1) Objekte des "Amtlichen Festpunkt-Informationssystems (AFIS)" werden gemäß dem gemeinsamen AFIS-ALKIS-ATKIS-Fachschema benutzt und visualisiert. Darüber hinaus nutzt ALKIS

- Daten zu den im "Amtlichen Topographisch-Kartographischen Informationssystem (ATKIS)" geführten Straßenobjekten,

- Reliefinformationen aus dem Digitalen Geländemodell (DGM) des Landes (s. Nr. 3.6) und

- Änderungsinformationen zu Katalogobjekten.

(2) Die Katasterbehörde muss auch im Grenzbereich zu benachbarten Katasterbehörden kartographische Standardausgaben erzeugen, die innerhalb des Kartenrahmens keine leeren Flächen aufweisen. In der ALKIS-Verfahrenslösung wird hierzu ein standardisierter, webbasierter Dienst nach Nummer 11.1 benutzt. Der Einsatz anderer technischer Lösungen bleibt unbenommen. Die betroffenen Standardausgaben werden automatisiert mit dem Hinweis versehen, dass die Darstellung jenseits der Grenze der Katasterbehörde nur nachrichtlich erfolgt.

II
Fachlicher Inhalt der ALKIS-Verfahrenslösung, Vollhistorie

2.
Profile, historischer Nachweis

2.1
ALKIS-OK AdV, Grunddatenbestand AdV

Die von der AdV unter länderübergreifender Sicht für eine mögliche Führung im ALKIS vorgesehenen Objekte mit ihren selbst- und fremdbestimmten Eigenschaften sind im ALKIS-Objektartenkatalog der AdV (ALKIS-OK AdV) beschrieben. Eine Untermenge hiervon ist als AdV-Grunddatenbestand von allen Ländern flächendeckend bereit zu stellen.

2.2
ALKIS-OK NRW, Maximalprofil NRW

Eine reduzierte Fassung des ALKIS-OK AdV bildet das Maximum der Informationen, die in einer ALKIS-Verfahrenslösung NRW als Teil des amtlichen Liegenschaftskatasters geführt werden können (Maximalprofil NRW). Soweit der (automatisch aus dem Datenmodell abgeleitete) ALKIS-OK NRW noch einer Konkretisierung bedarf, sind diese in "Erläuterungen zum AAA-Basisschema und zum ALKIS-Fachschema" zusammengestellt.

2.3
Grunddatenbestand NRW

Eine unter fachlichen Gesichtspunkten gebildete Untermenge des Maximalprofils NRW ist landesweit flächendeckend in topologischer, geometrischer und inhaltlicher Konsistenz zu führen und bildet damit den Grunddatenbestand Liegenschaftskataster NRW. Dieser umfasst zugleich den Grunddatenbestand der AdV (Nr. 2.1).

2.4
Kommunale Objekte

(1) Die im Maximalprofil NRW geführten Objekte umfassen auch kommunale Objekte, die von anderen Stellen als der in Nummer 1.3 Abs. 2, Satz 1 genannten Stelle geführt und benutzt werden können.

(2) Unbeschadet von Absatz 1 können kommunale Fachobjekte innerhalb der ALKIS-Verfahrenslösung geführt werden, die nicht zum Maximalprofil NRW und damit nicht zum Liegenschaftskataster gehören (Kommunales Fachschema).

2.5
Qualitätsangaben

Qualitätsangaben dienen zur Beurteilung der Verwendungsmöglichkeiten der ALKIS-Bestandsdaten. Sie können zur Ableitung von Metadaten (§ 9 DVOzVermKatG NRW) genutzt werden. Qualitätsangaben mit besonderer fachlicher Bedeutung werden entsprechend der im Grunddatenbestand vorgegebenen Differenzierung zu den in Frage kommenden Objektarten als Attribute, die Hinweise zu Herkunft oder Genauigkeit geben, geführt.

2.6
Aktuelle Objekte und Objektversionen, Vollhistorie

(1) Nach jeder Fortführung wird von allen betroffenen Objekten vollautomatisiert bei gleichbleibendem Identifikator jeweils eine neue Version gebildet. Die Vorläuferversionen bleiben im Datenbestand erhalten. Untergegangene (nicht durch eine neue Version aktualisierte) Objekte werden weiterhin im Datenbestand geführt, sie gelten als "historisch". Damit ist es möglich die ALKIS-Bestandsdaten so zu benutzen, wie sie sich zu einem beliebigen Zeitpunkt dargestellt haben. 

(2) Zusätzlich werden Informationen zu bereits in früheren Verfahrenslösungen als historisch nachgewiesenen Flurstücken geführt (historisches Flurstück ohne Raumbezug).

3
Einteilung der ALKIS-Bestandsdaten, Einzelregelungen

(1) Innerhalb der ALKIS-Verfahrenslösung werden die Geobasisdaten mindestens im Umfang des Grunddatenbestandes NRW (Nr. 2.3) gegliedert in Objektbereichen und Objektartengruppen geführt.

(2) Für die Modellierung von linien- oder flächenförmigen Objekten des Maximalprofils NRW ist die Verwendung von Splines ausgeschlossen. Die Verwendung von Splines in einem außerhalb des Maximalprofils NRW gebildeten Fachschema (Nr. 2.4 Abs. 2) bleibt unbenommen.

3.1
Objektbereich Flurstücke, Lage, Punkte

(1) Der Objektbereich „Flurstücke, Lage, Punkte“ umfasst den Nachweis der Flurstücksgrenzen einschließlich der hierfür erforderlichen Vermessungspunkte sowie die Lagebezeichnungen.

(2) Grundsätzlich bilden die Liegenschaftskatasterakten (§ 8 Abs. 3 DVOzVermKatG NRW), insbesondere die Vermessungsschriften einschließlich der Grenzniederschriften, den rechtlich verbindlichen Originärnachweis. Die Außenwirkung der ALKIS-Bestandsdaten entfaltet sich bei deren Überführung in lesbare analoge oder digitale Dokumente. Durch die technische Umsetzung des originären Nachweises in digitale Kartendaten bedingte Abweichungen sind hinnehmbar, soweit sie in der Darstellungsgenauigkeit des Erfassungsmaßstabes der ursprünglichen Digitalisierung begründet sind.

(3) Benachbarte Katasterbehörden stimmen sich über den gemeinsamen Grenzverlauf ab. Es ist sicher zu stellen, dass

- für die Führung eines Grenz- bzw. Vermessungspunktes nur eine Katasterbehörde zuständig ist (Absatz 4 Satz 2); dies ist im Allgemeinen die Katasterbehörde, die den Punkt nummeriert hat,

- der Linienverlauf der gemeinsamen Grenze von den betroffenen Katasterbehörden identisch nachgewiesen wird,

- die Punktkennung der Grenz- und Vermessungspunkte, deren Punktorte im ETRS89/UTM und alle Attribute identisch nachgewiesen werden.

(4) Die gemeinsame Grenze mit ihren Grenzpunkten ist in die Primärnachweise beider Katasterbehörden aufzunehmen. Jeder Grenzpunkt darf nur eine Punktkennung haben.

(5) Ist die gemeinsame Grenze nach Absatz 3 ausnahmsweise nur durch einen Linienverlauf dokumentiert (Polylinie, s. Nummer 3.1.3 Abs. 3), so ist durch geeignete Maßnahmen sicher zu stellen, dass die für den gemeinsamen Grenzverlauf nachgewiesene Objektgeometrie nicht einseitig geändert wird.

(6) Die Katasterbehörde spricht sich entsprechend der Absätze 3 bis 5 auch mit den Katasterbehörden angrenzender Länder ab.

3.1.1
Flur, Flurstück

(1) Jede Flur ist innerhalb der Gemarkung mit einer ein- bis dreistelligen Nummer, der Flurnummer, zu bezeichnen. Die Flur ist Ordnungseinheit für die Nummerierung der Flurstücke.

(2) Für jeden örtlich und wirtschaftlich zusammenhängenden Grundbesitz eines Eigentümers soll ein Flurstück (§ 11 Abs. 2 VermKatG NRW) gebildet werden.

(3) Liegen besondere Rechtsverhältnisse vor (z.B. unterschiedliche im Grundbuch nachgewiesene Belastungen) oder ist es aus anderen Gründen zweckmäßig (z.B. bei der Unterteilung von Waldflächen in Abteilungen), so können abweichend von Absatz 2 Satz 1 mehrere Flurstücke gebildet werden. Langgestreckte Flächen wie Gleisanlagen, Straßen, Gewässer usw. sind so zu unterteilen, dass jedem Flurstück eine eindeutige Lagebezeichnung zugeordnet werden kann.

(4) Alle Flurstücke müssen lückenlos und überschneidungsfrei aneinander grenzen. Toleranzen sind nicht zugelassen.

3.1.2
Lagebezeichnung

(1) Für jedes Flurstück wird mindestens ein Objekt „Lagebezeichnung“ angelegt.

(2) Lagebezeichnungen werden in der ALKIS-Verfahrenslösung verschlüsselt oder unverschlüsselt geführt. Wenn Hausnummern zur Lagebezeichnung vergeben wurden, ist die Lagebezeichnung immer zu verschlüsseln.

(3) Als Lagebezeichnung ohne Hausnummer sind die ortsüblich oder amtlich festgesetzten Benennungen wie z.B. die Namen von Straßen, Gewannen, Gewässern nachzuweisen. Liegen für ein Flurstück mehrere Lagebezeichnungen vor, kann das Flurstück auf entsprechend viele Objekte "Lagebezeichnung“ verweisen. Dies gilt auch für die "Lagebezeichnungen mit Hausnummer“.

3.1.3
Grenzpunkte, Netzpunkte

(1) Die Nummerierung eines Grenzpunktes erfolgt nach den Festlegungen der Nummer 14.2.3 des Erhebungserlasses. Ein in der Lage örtlich unveränderter Punkt behält seine Punktkennung stets bei. Punktkennungen historischer Grenzpunkte dürfen nicht wieder verwendet werden. Von den Sätzen 2 und 3 kann abgewichen werden, wenn für ein von Bodenordnungsverfahren betroffenes Gebiet das bisherige Zahlenwerk vollständig durch die Ergebnisse der neuen Vermessung ersetzt werden soll.

(2) Für jeden im Rahmen einer Grenzermittlung (§ 19 Abs. 1, erster Halbsatz VermKatG NRW) bestimmten Grenzpunkt ist ein Grenzpunktobjekt mit einer Punktkennung anzulegen. Dies gilt auch für Knickpunkte im Verlauf der Grenzen von Flurstücken an Gewässern nach Nummer 3.1.1 Absatz 2.

(3) Nicht als Grenzpunkte gelten Knickpunkte im Verlauf einer aus technischen Gründen als Polylinie modellierten Flurstücksgrenze (z.B. ein in Vektoren zerlegter Kreisbogenabschnitt). Soweit Kreisbögen nicht als Polylinien modelliert sind, ist sicher zu stellen, dass die Flurstücke auch in diesen Bereichen einen flächendeckenden planaren Graphen bilden (Nr. 3.1.1, Abs. 4).

(4) Für Netzpunkte sowie für Besondere Gebäude- und Besondere Bauwerkspunkte gilt Absatz 1 sinngemäß. Besondere Topographische Punkte sind als Objekte des amtlichen Liegenschaftskatasters nicht zugelassen.

3.2
Objektbereich Eigentümer

3.2.1
Eigentümerangaben

Ein Bestand umfasst die im Bezirk der Katasterbehörde liegenden Flurstücke, die auf demselben Grundbuchblatt geführt werden; die Katasterbehörde führt diese Flurstücke in "Grundbuchblättern". Für nicht im Grundbuch geführte Flurstücke legt die Katasterbehörde "Katasterblätter" an. Hinsichtlich der Eigentumsverhältnisse wird bei Katasterblättern nachgewiesen (§ 11 Abs. 5 VermKatG NRW):

- der Eigentümer, wenn die Eigentumsverhältnisse sich einwandfrei feststellen lassen,

- „Die Anlieger“, wenn es sich um Eigentum der Anlieger handelt,

- „Nicht ermittelte Eigentümer“, wenn das Eigentum der Katasterbehörde gegenüber nicht nachgewiesen ist oder

- „Herrenloses Grundstück" nach § 928 BGB.

3.2.2
Gewässeranteile

Bei Gewässern im Anliegereigentum ist das Eigentumsrecht der Eigentümer der Ufergrundstücke an den Gewässeranteilen auch ohne Eintragung im Grundbuch nach dem Landeswassergesetz gesichert. Der gesetzliche Anspruch des Eigentümers auf Nachweis seines Gewässeranteils ist zunächst grundbuchlich zu befriedigen. Das Liegenschaftskataster übernimmt die entsprechende Eintragungsnachricht der Grundbuchverwaltung.

3.2.3
Angaben zum Grundbuchbezirk

Für die Eintragung der Nummern der Grundbuchbezirke ist die im Gemarkungsverzeichnis NRW festgelegte Nummerierung der Gemarkungs-(Grundbuchbezirks-)namen zu verwenden. Bei im Grundbuch nicht gebuchten Grundstücken (Nr. 3.2.1) ist die Nummer der Gemarkung als Grundbuchbezirk anzugeben, in der sie liegen. Für Grundbuchbezirke, die nicht zu Nordrhein-Westfalen gehören, sind die Nummern zu verwenden, die von dem jeweiligen Land vergeben worden sind.

3.2.4
Führung der mit dem Grundbuch korrespondierenden Informationen

Personen und Bestandsdaten werden in Übereinstimmung mit dem Grundbuch geführt. Im Rahmen der Übernahme von Vermessungsschriften erstellte Fortführungsmitteilungen (Nr. 10.4) weisen die jeweils aktuelle Wirtschaftsart der betroffenen Flurstücke aus.

3.3
Objektbereich Gebäude

Gebäude, deren Objektgeometrien nicht mindestens eine Genauigkeit aufweisen, die der Digitalisierung aus einer Liegenschaftskarte des Maßstabs 1:2000 entspricht, werden in der Standardausgabe "Flurkarte" automatisch besonders gekennzeichnet.

3.4
Objektbereich tatsächliche Nutzung

(1) Ein Objekt tatsächlicher Nutzung (§ 8 Abs. 4 DVOzVermKatG NRW) wird gebildet durch die Objektgeometrie einer zusammenhängenden Fläche, die einheitliche Nutzungseigenschaften hinsichtlich Objektart und Attributierung aufweist. Die tatsächlichen Nutzungen sind für die Erdoberfläche lückenlos und überschneidungsfrei nachzuweisen. Für die Bezeichnung, Objektbildung, Verschlüsselung usw. der tatsächlichen Nutzungen ist der Nutzungsartenkatalog (Anlage 1) maßgebend. Ergänzend zu Satz 1 gilt, dass jede Flurgrenze zugleich eine Grenze tatsächlicher Nutzung ist. Darüber hinaus ist es zugelassen, stark zergliederte Flächen eines Objektes tatsächlicher Nutzung in mehrere Objekte gleicher tatsächlicher Nutzung zu zerlegen (z.B. darf ein zusammenhängendes Wegenetz im Bereich von Wegekreuzungen in mehrere Objekte aufgelöst werden).

(2) Die flurstücksbezogenen tatsächlichen Nutzungen werden im Bedarfsfall über Prozesse ermittelt und ausgegeben. Ihre langschriftliche Bezeichnung setzt sich zusammen aus den Bezeichnern der Nutzungsartengruppe und der Untergliederung nach dem Nutzungsartenkatalog (Anlage 1). Die Flächen sind in Quadratmetern anzugeben.

(3) An den Grenzen der Katasterbehörden sind  logische, nachvollziehbare Übergänge zu den angrenzenden tatsächlichen Nutzungen zu gewährleisten.

(4) Der Nachweis tatsächlicher Nutzungen in Ebenen ober- und/oder unterhalb der Geländeoberfläche setzt voraus, dass diese durch bauliche Anlagen voneinander getrennt sind (z.B.: Straße auf Brücke über Wald).

(5) Sofern Objekte der tatsächlichen Nutzung (z.B. Verkehrsflächen) unter einem Zweitnamen bekannt sind, der von der Lagebezeichnung der betroffenen Flurstücke abweicht, soll dieser zusätzlich bei dem Objekt der tatsächlichen Nutzung geführt werden, sofern das ALKIS-Fachschema NRW dies bei der betreffenden Objektart zulässt.

3.5
Objektbereich Bauwerke, Einrichtungen und sonstige Angaben

Informationen zu diesem Objektbereich sind im Wesentlichen Träger der zum Flurstück zu führenden charakteristischen Topographie (§ 11 Abs. 1 VermKatG NRW). Darüber hinaus umfasst der Objektbereich eine Vielzahl von Objektarten bzw. Attributarten, die im Maximalprofil NRW modelliert sind und kommunalen Zwecken dienen.

3.6
Objektbereich Relief

(1) Für die Führung von Objektarten des Reliefs (§ 8 Abs. 5 DVOzVermKatG NRW), die zur Standardausgabe "Grundriss" der "Amtlichen Basiskarte (ABK)" zählen (z.B. Böschungen), ist die Katasterbehörde zuständig.

(2) Höhenlinien und - soweit im DGM des Landes geführt - „Markante Geländepunkte“ und „Besondere Höhenpunkte“ werden den Katasterbehörden von der für die Landesvermessung zuständigen Behörde als Geodatendienste zur Einbindung in die ALKIS-Verfahrenslösung zur Verfügung gestellt.

3.7
Objektbereich Gesetzliche Festlegungen, Kataloge, Gebietseinheiten

3.7.1
Bodenschätzung

(1) Von den rechtskräftig festgestellten Ergebnissen der Bodenschätzung werden in der ALKIS-Verfahrenslösung in Übereinstimmung mit den Schätzungsbüchern und -karten (§ 10 BodSchätzG) die Klassenflächen, Klassenabschnitte und Sonderflächen sowie die Klassenzeichen und Wertzahlen geführt (§ 11 Abs. 7 VermKatG NRW).

(2) Die Ertragsmesszahl, die nach § 14 Abs. 2 BodSchätzG für die Finanzverwaltung zu berechnen ist, wird im Bedarfsfall über Prozesse ermittelt und ausgegeben.

3.7.2
Katalogdaten

(1) Die Objekte der Objektartengruppe Kataloge des AFIS-ALKIS-ATKIS Fachschemas werden von den Katasterbehörden in Übereinstimmung mit den Originalverzeichnissen aktuell gehalten. Dazu sind insbesondere die Landeskatalogdaten zu nutzen (vergleiche Nummer 11.1 Absatz 2).

(2) Die Regeln zur Bildung der landesweit einheitlichen Schlüssel ergeben sich aus der Tabelle der Anlage 6.

3.7.3

Weitere Angaben

Zusätzlich zu Nummer 3.7.1 können öffentlich-rechtliche und sonstige Festlegungen nachrichtlich geführt werden (§ 11 Absatz 6 VermKatG NRW).

III
Geometrische Grundlage

4
Erfassung und Führung von Objektgeometrien im amtlichen Bezugssystem

4.1
Raumbezugssystem

(1) Das amtliche Liegenschaftskataster wird auf der Grundlage des Raumbezugssystems „European Terrestrial Reference System 1989 (ETRS89)“ geführt. Abbildungssystem ist die „Universale Transversale Mercator Projektion (UTM)“. Die Abbildung erfolgt ausschließlich unter Bezug auf den Mittelmeridian 9O ostwärts Greenwich (Zone 32). Dies gilt auch für die Randbereiche von NRW, die aus der Zone 32 herausragen.

(2) Soweit im Liegenschaftskataster Höhenangaben geführt werden, beziehen diese sich auf die Bezugsfläche „Normalhöhen-Null (NHN)".

(3) Unbeschadet der Absätze 1 und 2 können zu jedem Grenz- und Netzpunkt sowie zu Besonderen Gebäude- und Bauwerkspunkten zusätzliche Punktorte in allen Bezugssystemen geführt werden, die für NRW. definiert sind. Jeder der in Satz 1 genannten Grenz-, Netz- oder Besonderen Punkte darf nur einen Punktort aufweisen, der in ETRS89/UTM koordiniert ist und den Koordinatenstatus 1000 (amtliche Koordinate - gültiger Wert im amtlichen Bezugssystem) führt. Üblicherweise ist dies der am genauesten und zuverlässigsten bestimmte Punktort.

(4) Absatz 3 Satz 2 gilt entsprechend für die Führung von Punktorten für die Höhe im Hinblick auf die Bezugsfläche NHN in Verbindung mit dem Koordinatenstatus 1000.

4.2
Objektgeometrien

(1) Räumlich beschränken sich die ALKIS-Bestandsdaten auf Objekte, die innerhalb der Grenzen der Katasterbehörde bzw. auf deren Grenze (z.B. Grenzpunkte) liegen. Ausgenommen von dieser Einschränkung sind

- Vermessungspunkte, die jenseits der Grenze der Bundesrepublik Deutschland liegen,

- Punktorte von Grenz-, Netz- oder Besonderen Gebäude- und Besonderen Bauwerkspunkten, die aufgrund historischer Gegebenheiten jenseits der Grenze der Katasterbehörde liegen,

- außerhalb von Flurstücksgrenzen liegende - im ALKIS-Datenbestand als "Grenzpunkte" behandelte - Grenzzeichen indirekter Abmarkungen,

- linien- und flächenförmige Objekte nach Nummer 3 der Anlage 5, die von der Grenze des Katasteramtsbezirks durchschnitten werden.

(2) Mittels Geometriebehandlung werden neue bzw. geänderte Objektgeometrien so mit dem Altbestand verknüpft, dass bei geometrischen Identitäten zwischen Alt- und Neubestand in Abhängigkeit von der Themenzugehörigkeit der beteiligten Objekte redundanzfreie Objektgeometrien entstehen.

(3) Die Geometriebehandlung beschränkt sich standardmäßig auf topologische Themen und Themen mit genereller gemeinsamer Punkt- und Liniennutzung (Anlage 3). Bei der Geometriebehandlung werden die betreffenden Linien aufgetrennt (gesplittet) und alle betroffenen Objekte im Fortführungsauftrag und im Benutzungsauftrag mitgeliefert.

(4) Die Maßnahmen nach den Absätzen 2 und 3 sind für alle Objekte durchzuführen, die in der Anlage 3 aufgeführt sind, auch dann, wenn sie nicht zum Grunddatenbestand gehören. Zusätzlich zu Absatz 3 kann für Objekte der Themen mit individueller gemeinsamer Punkt- und Liniennutzung (Anlage 3) auf Instanzenebene (durch den Bearbeiter im Erhebungsprozess) entschieden werden, ob Geometrieidentitäten explizit gesetzt werden oder nicht.

4.3
Objekte an der Grenze des Katasteramtsbezirks

(1) Die Katasterbehörden stimmen sich mit benachbarten Katasterbehörden Nordrhein-Westfalens sowie angrenzender Länder auf der Grundlage der Anlage 5 ab, um insbesondere für den Nutzer das Zusammenspielen der ALKIS-Datenbestände ohne Lücken, Überschneidungen und Widersprüche zu ermöglichen. Veränderungen am Nachweis des Liegenschaftskatasters an der Katasteramtsbezirksgrenze erfolgen in Zusammenarbeit beider benachbarter Katasterbehörden.

(2) Wenn beim Vergleich des Nachweises des Liegenschaftskatasters an der Katasteramtsbezirksgrenze zweier benachbarter Katasterbehörden Abweichungen festgestellt wurden und die Katasterbehörden sich auf einen identischen Nachweis geeinigt haben, erfolgt die Fortführung von Amts wegen. Die Fortführungsunterlagen werden aufgrund eigener Feststellungen durch die Katasterbehörde gefertigt. Sie enthalten mindestens eine Gegenüberstellung der Ausgangsinformationen und der abgestimmten Informationen.

(3) Nach der erstmaligen Abstimmung ist zu gewährleisten, dass der Nachweis des Liegenschaftskatasters an der Katasteramtsbezirksgrenze dauerhaft übereinstimmt.

(4) Plant eine Katasterbehörde Fortführungen an der Katasteramtsbezirksgrenze, durch die die abgestimmten Elemente verändert werden sollen (zum Beispiel bei Homogenisierungen), muss sie sich vorab in das Einvernehmen mit der benachbarten Katasterbehörde setzen.

(5) Die benachbarte Katasterbehörde wird über jede Veränderung des Nachweises des Liegenschaftskatasters an der Katasteramtsbezirksgrenze umgehend unterrichtet. Die von der benachbarten Katasterbehörde übermittelten Fortführungen werden unmittelbar in das Liegenschaftskataster übernommen.

IV
Voraussetzungen für die Fortführung

5
Grundsätzliches

5.1
Veranlassung zur Fortführung

Das Liegenschaftskataster wird fortgeführt

- in Folge der von Gerichten übersandten Mitteilungen über durch Urteil oder Vergleich beendete Grenzstreitigkeiten (§ 3 Abs. 3 VermKatG ),

- von Amts wegen, soweit dies dem gesetzlichen Auftrag entspricht (§ 11 Abs. 2 VermKatG NRW),

- aufgrund von Anträgen von Vermessungsstellen, die im Namen der Beteiligten handeln (§ 18 VermKatG NRW),

- aufgrund von Anträgen und Mitteilungen der Eigentümer/Erbbauberechtigten oder sonstiger Berechtigter, 

- aufgrund der von Eigentümern beigebrachten Urkunden bei Änderungen der Eigentumsverhältnisse an im Grundbuch nicht eingetragenen Grundstücken (Nr. 3.2.1 Satz 2) und

- aufgrund von Ersuchen anderer Behörden (§ 11 Abs. 7 u. 8 VermKatG NRW).

5.2
Fortführung nach Grenzstreitigkeiten

(1) Die nach § 3 Abs. 3 VermKatG NRW den Katasterbehörden in Verfahren der streitigen Zivilgerichtsbarkeit und der freiwilligen Gerichtsbarkeit von den Gerichten mitgeteilten rechtskräftigen Urteile und gerichtlichen Vergleiche sind von Amts wegen in das Liegenschaftskataster zu übernehmen, wenn sie unmittelbar zur Fortführung des Liegenschaftskatasters geeignet sind. Ausfertigungen oder Ablichtungen der rechtskräftigen Urteile oder gerichtlichen Vergleiche sind zusammen mit den in den Prozessakten enthaltenen Unterlagen, wie z.B. der Arbeitsergebnisse von im Prozess hinzugezogenen und im Sinne des § 2 VermKatG NRW befugten Sachverständigen oder vorhandene Nachweise des Liegenschaftskatasters (z.B. für Sonderungen nach dem Katasternachweis), als sonstige Fortführungsunterlagen (Nr. 6.3) zu den Liegenschaftskatasterakten zu nehmen.

(2) Ist in dem Urteil oder dem gerichtlichen Vergleich eine Grenze nicht ausreichend bestimmt worden oder fehlt die Abmarkung einer Grenze, deren Feststellung durch Urteil oder gerichtlichen Vergleich ersetzt wird, fordert die Katasterbehörde die Beteiligten auf, die noch notwendige Vermessung durchführen zu lassen (§16 Abs. 1 und 3 VermKatG NRW).

6
Fortführungsunterlagen

Zur Fortführung des Liegenschaftskatasters dienen Fortführungsunterlagen, und zwar

Eintragungsnachrichten der Grundbuchverwaltung (Nr. 6.1),

Vermessungsschriften (Nr. 6.2) und

sonstige Fortführungsunterlagen (Nr. 6.3).

Über die Eignung der Fortführungsunterlagen als Grundlage für die Fortführung des Liegenschaftskatasters entscheidet die Katasterbehörde. Die Fortführungsunterlagen sind von der Katasterbehörde auf Vollständigkeit und vorschriftengerechte Aufbereitung sowie auf Übereinstimmung mit dem Katasternachweis zu prüfen. Sie sind ggf. zur Beseitigung der näher zu bezeichnenden Mängel zurück zu geben.

6.1
Eintragungsnachrichten der Grundbuchverwaltung

Zur Erhaltung der Übereinstimmung von Grundbuch und Liegenschaftskataster erhält die Katasterbehörde von der Grundbuchverwaltung Eintragungsnachrichten (vgl. RdErl. v. 4.4.2005 – SMBl. NRW. 71342). Von der Grundbuchverwaltung den Katasterbehörden mitgeteilte "weitere Erläuterungen zum Fortführungsfall" (z.B. zu Rechtsgeschäft und Datum sowie dem Datum der Eintragung im Grundbuch) werden von den Katasterbehörden nach Auswertung - soweit die Erläuterungen in Papierform erteilt wurden - urschriftlich an die Finanzverwaltung weiter geleitet.

6.2
Vermessungsschriften

(1) Vermessungsschriften müssen für die Fortführung des Liegenschaftskatasters beigebracht werden bei:

- Veränderungen der Form eines Flurstücks, ausgenommen Veränderungen durch Verschmelzung oder aufgrund eines Urteils oder Vergleichs, soweit die eingereichten Unterlagen ausreichend sind,

- Feststellung, Abmarkung und/oder Amtlicher Bestätigung von Flurstücksgrenzen,

- Berichtigung von Aufnahmefehlern und Behandlung unzulässiger Abweichungen gemäß Nummer 19.4 Erhebungserlass,

- Einmessung von Gebäuden oder von Gebäudeteilen, die der Einmessungspflicht unterliegen.

(2) Vermessungsschriften der Flurbereinigungsbehörden, die der Umsetzung eines Verfahrens nach dem Flurbereinigungsgesetz dienen und der Katasterbehörde mit dem Ersuchen um Berichtigung des Liegenschaftskatasters übergeben werden, müssen nach den hierfür geltenden besonderen Vorschriften angefertigt sein. Die Eignung und die Richtigkeit der Vermessungsschriften werden durch die ausführende Behörde bescheinigt. Zur Zusammenarbeit mit den ausführenden Stellen bei Bodenordnungsverfahren im Übrigen vergleiche Absatz 2 der Vorbemerkung.

(3) Stehen der Fortführung des Liegenschaftskatasters Hindernisse entgegen, die ein Beteiligter zu vertreten hat und die deshalb von der Katasterbehörde und von der Vermessungsstelle nicht behoben werden können, so sind die Betroffenen und die Vermessungsstelle hierüber zu unterrichten.

6.3
Sonstige Fortführungsunterlagen

(1) Sonstige Fortführungsunterlagen werden aufgrund eigener Feststellungen durch die Katasterbehörde gefertigt oder sind Mitteilungen, amtliche Veröffentlichungen und Bekanntmachungen von anderen Behörden, öffentlichen Stellen, Eigentümern, Nutzungsberechtigten oder von Gerichten, wenn die Aufstellung von Vermessungsschriften nicht erforderlich ist.

(2) Zu den sonstigen Fortführungsunterlagen gehören auch solche, die der Fortführung der tatsächlichen Nutzung und/oder der topographischen Objekte dienen, insbesondere Feldkarten zur Führung der ABK.

(3) Vermessungsstellen nach § 2 VermKatG NRW, die im Auftrag der streitigen Zivilgerichtsbarkeit gutachterliche Unterlagen angefertigt haben, die sich auf Grenzen und Abmarkungen des amtlichen Liegenschaftskatasters stützen und nicht zu dessen Fortführung führen (Nr. 5.2), stellen diese Unterlagen der Katasterbehörde unentgeltlich zur Auswertung zur Verfügung (§ 3 Abs. 1 VermKatG NRW).

7
Antragsverwaltung und Projektsteuerung

(1) Die ALKIS-Verfahrenslösung unterstützt die Fortführung des ALKIS-Bestandsdaten durch eine Projektsteuerung. Ordnungsmerkmal der Projektsteuerung ist das Antragskennzeichen. Es ist identisch mit dem Ordnungsmerkmal einer von der Katasterbehörde für die Übernahme von Liegenschaftsvermessungen zu führenden Antragsverwaltung (Nr. 7.2 Abs. 1, 1. Spiegelstrich). Das Antragskennzeichen in ALKIS muss eindeutig sein.

(2) Die ALKIS-Projektsteuerung führt zusätzlich zum Antragskennzeichen der Katasterbehörde eine eindeutige Auftragsnummer für jeden Fortführungsauftrag. Die Auftragsnummer setzt sich zusammen aus Dienststellenkennung und Geschäftsbuchnummer der einreichenden Vermessungsstelle.

7.1
Eintragungsnachrichten der Grundbuchverwaltung

Für jede eingegangene Information zur Notwendigkeit einer Fortschreibung des Liegenschaftskatasters wird ein Antragskennzeichen automatisch generiert.

7.2
Vermessungsschriften und sonstige Fortführungsunterlagen

(1) Anträge zur Fortführung des Liegenschaftskatasters aufgrund von Liegenschaftsvermessungen sind in der Antragsverwaltung der Katasterbehörde festzuhalten. Es sind mindestens zu registrieren:

- das Antragskennzeichen (Nr. 7 Abs. 1, Satz 3) und die Auftragsnummer (Nr. 7 Abs. 2),

- der Antragsteller/die beibringende Vermessungsstelle,

- das Antragsdatum/das Eingangsdatum und ggf. das Rückgabe- und Wiedereingangsdatum,

- die Art der Vermessung,

- das (die) Flurstückskennzeichen.

Es muss möglich sein, über das Antragskennzeichen auf die Vermessungsschriften zuzugreifen.

(2) Entsprechend Absatz 1 kann auch bei sonstigen Fortführungsunterlagen (Nr. 6.3) verfahren werden.

V
Reservierungen

8
Grundsätzliches

(1) Alle Vermessungsstellen, die Vermessungsschriften zur Übernahme in das Liegenschaftskataster einreichen, müssen bei der Katasterbehörde Punktkennungen für die Vermessungspunkte, die nummeriert werden sollen, vor oder während der Erhebungsprozesse reservieren. Die Reservierung erfolgt unter der Dienststellenkennung und eindeutigen Geschäftsbuchnummer der Vermessungsstelle (Nr. 7 Abs. 2) mit der ALKIS-Verfahrenslösung. Die reservierten Punktkennungen sind unabhängig von der Objektart des Punktes eindeutig.

(2) Die Katasterbehörde reserviert während der Arbeiten zur Übernahme der Vermessungsschriften erforderlichenfalls weitere Punktkennungen sowie Flurstückskennzeichen und Fortführungsnachweisnummern.

VI
Fachtechnische Qualifizierung, Geschäftsprozesse

9
Prüfung und Übernahme

9.1
Grundsätzliches

(1) Änderungen an den ALKIS-Bestandsdaten dürfen nur erfolgen, wenn die notwendigen Feststellungen getroffen, Anträge, Mitteilungen und/oder Fortführungsunterlagen eingegangen und diese für die Übernahme in das Liegenschaftskataster geeignet sind. Die Überprüfung dieser Bedingungen erfolgt im Rahmen der fachtechnischen Qualifizierung, sie setzt auf den Erhebungsdaten auf und führt diese interaktiv zu vollständig strukturierten Erhebungsdaten nicht raumbezogener, raumbezogener oder zusammengesetzter Objekte. Dabei können Erhebungsprozesse erforderlich werden (z.B. Koordinatenberechnungen).

(2) Zur Erhöhung der Rechtssicherheit sowie zur Verbesserung der Einheitlichkeit und Qualität des Liegenschaftskatasters wird die fachtechnische Qualifizierung durch die Projektsteuerung (Nr. 7) unterstützt, die mit der Antragsverwaltung der Katasterbehörde kommuniziert. Die Berechtigung zur Bearbeitung der einzelnen Schritte der Projektsteuerung ist durch die Katasterbehörde zu organisieren.

(3) Die Umsetzung der Prozesse zur fachtechnischen Qualifizierung erfolgt auf Grundlage der vom Land bereit gestellten „Dokumentation zur Modellierung der Geschäftsprozesse im Liegenschaftskataster“.

(4) Notwendig werdende Veränderungen infolge Berichtigung eines Aufnahmefehlers (Nr. 19.4.2 Erhebungserlass) sind stets vorweg und unabhängig von Veränderungen der Form jeweils als eigenständiger Antrag zu behandeln.

9.1.1
Eintragungsnachrichten der Grundbuchverwaltung

Systemunterstützt führt die Katasterbehörde folgende Aktivitäten durch:

- Übernahme des Inhalts der Eintragungsnachrichten in die ALKIS-Verfahrenslösung,

- Prüfung der beigebrachten Informationen im Rahmen der fachtechnischen Qualifizierung und

- Fortführung der ALKIS-Bestandsdaten.

9.1.2
Vermessungsschriften

(1) Erhebungsdaten von Vermessungsschriften werden in der Struktur der NAS immer - unabhängig von der Qualität der Datenerfassung - mit 3 Nachkommastellen (Nr. 11.1 Abs. 1) beigebracht. Sie enthalten alle Informationen, die zur Bildung von ALKIS-Objekten benötigt werden, soweit es sich nicht um Angaben handelt, die originär von der Katasterbehörde im Rahmen der Übernahme vergeben werden (z.B. Flurstücksnummer) oder die weiterhin analog beizubringen sind (z.B. Grenzniederschriften).

(2) Wurden Widersprüche in den Aufnahmeelementen festgestellt, sind die als unrichtig erkannten Messwerte (Nr. 19.3.3 Erhebungserlass) vor der Fortführung im Katasternachweis zu berichtigen.

9.2
Vergabe der Flurstücksnummern, Behandlung der Flächenberechnung

Die Vermessungsschriften sind von der Katasterbehörde um die neu zu vergebenden Flurstücksnummern zu ergänzen, des Weiteren setzt die Katasterbehörde die amtliche Fläche fest. Nummer 6.2 Abs. 3 bleibt unberührt.

9.2.1
Nummerierung der Flurstücke

(1) Neue Flurstücksnummern werden durch die Katasterbehörde vergeben für Flurstücke,

- die durch Zerlegung, Verschmelzung oder öffentlich-rechtliche Bodenordnungs- oder Enteignungsverfahren neu entstehen (mit Ausnahme von Flurbereinigungsverfahren, s. Vorbemerkungen Abs. 2),

- deren Form sich in Folge einer Liegenschaftsvermessung verändert hat,

- deren Form sich nach dem Landeswassergesetz verändert hat,

- deren Form aufgrund eines Urteils oder Vergleichs verändert wird,

- deren Flurstückskennzeichen durch Umgemarkung oder Umflurung (Ausnahme s. Absatz 2 Satz 2) verändert werden und

- deren Nachweis im Liegenschaftskataster wegen Berichtigung eines Aufnahmefehlers verändert wird.

(2) Bei allen übrigen Veränderungen bleibt die Flurstücksnummer bestehen. Sie kann auch bei größeren Änderungen der Nummerierungsbezirke bestehen bleiben, wenn die übergehenden Teile als besondere Fluren behandelt werden.

(3) Eine einmal vergebene Flurstücksnummer darf innerhalb derselben Flur nicht wieder verwendet werden.

(4) Die Flurstücke sind mit ganzen Zahlen zu nummerieren. Damit die Anzahl der Flurstücke möglichst gering gehalten wird, sollen Flurstücke, die örtlich und wirtschaftlich eine Einheit bilden, verschmolzen werden. Ist eine Verschmelzung nur nach vorheriger Vereinigung von Grundstücken im Grundbuch möglich, so ist darauf hinzuwirken, dass der Eigentümer einen Vereinigungsantrag stellt; die Beurkundung oder Beglaubigung des Antrags richtet sich nach § 17 VermKatG NRW.

9.2.2
Behandlung neu berechneter Flächen

(1) Für jedes Flurstück ist die amtliche Flurstücksfläche in Quadratmetern ohne Nachkommastellen nachzuweisen. Flächen unter einem Quadratmeter können mit einer Nachkommastelle nachgewiesen werden, Flächen unter 0,5 Quadratmetern können mit zwei Nachkommastellen nachgewiesen werden.

(2) Die amtliche Flurstücksfläche bezieht sich auf das Bezugsellipsoid (Dimension: GRS80, Lagerung: ETRS89) des Raumbezugssystems gemäß Nummer 4.1.

(3) Für neu gebildete Flurstücke wird die neu berechnete Fläche nach Nummer 36 des Erhebungserlasses als amtliche Fläche festgesetzt. Für weitere Flurstücke kann die Katasterbehörde zur Verbesserung der Qualität des Katasternachweises die Flurstücksfläche anhand der festgesetzten Koordinaten neu berechnen und die amtliche Fläche berichtigen.

9.2.3
Fortführung des geometrischen Nachweises

9.2.3.1
Prinzip der Nachbarschaft

(1) Bei jeder Fortführung ist darauf hinzuwirken, dass die Objektgeometrie verbessert wird. Vordringlich sind zur Darstellung gelangende Punktorte von Grenzpunkten, deren Lage durch Digitalisierung ermittelt wurden durch solche zu ersetzen, deren Koordinaten eine höhere Qualität aufweisen. In Bereichen des Koordinatenkatasters kann auf vorgenannte Maßnahmen verzichtet werden.

(2) Geometrische Veränderungen sind zu übernehmen ohne dass dabei das Nachbarschaftsprinzip verletzt wird. Erforderlichenfalls ist der bestehende geometrische Nachweis an die neu bestimmte, lagerichtige Geometrie unter Berücksichtigung des Prinzips der Nachbarschaft und unter gleichzeitigem Erhalt der geometrischen Bedingungen anzupassen. Die Anpassung kann auch als eigenständige Fortführung erfolgen und ist zu dokumentieren, wenn sie nicht im Zusammenhang mit der Übernahme einer Fortführungsvermessung erfolgt.

9.2.3.2
Besonderheiten

Die Katasterbehörde veranlasst Änderungen der Flurstücksgeometrie von Amts wegen bei

- Berichtigung von Aufnahmefehlern,

- Grenzänderungen mit rechtlicher Wirkung,

jeweils in dem Umfang, in dem die rechtmäßigen Grenzen festgestellt sind oder als festgestellt gelten und im Übrigen

- bei Grenzänderungen aufgrund wasserrechtlicher Bestimmungen.

9.2.4
Unterstützende Maßnahmen zur Präsentation

Während des Erhebungs- und Qualifizierungsprozesses ist den Auswirkungen auf die spätere Präsentation Rechnung zu tragen. Im Vordergrund stehen die Klarheit und Lesbarkeit der kartographischen Standardausgaben. Die Darstellung des Katasternachweises hat in den Standardausgaben Vorrang vor der Darstellung der übrigen ALKIS-Bestandsdaten, wie z.B. der Topographie. Dies gilt nicht für die Standardausgabe "Amtliche Basiskarte 1:5000" (ABK5).

9.2.5
Behandlung der Flächen, für die Bodenschätzungsergebnisse vorliegen

(1) Die Flächen der Bodenschätzung sind aufgrund der Mitteilungen der Finanzverwaltung fortzuführen. Nicht eindeutige Eintragungen oder offensichtliche Fehler werden im Einvernehmen mit der zuständigen Finanzbehörde geklärt.

(2) Gartenflächen bis zur Größe von 10 a, die als Hausgärten mit Wohnbauflächen im Zusammenhang liegen oder die nach örtlicher Gepflogenheit als Hausgärten der einzelnen Höfe genutzt werden, obgleich sie von diesen getrennt und daher im Liegenschaftskataster für sich nachzuweisen sind, werden nicht als bodengeschätzte Flächen  in das Liegenschaftskataster übernommen. Die Schätzungsurkarten dürfen nicht von der Vermessungs- und Katasterverwaltung abgeändert werden.

(3) Der gesonderte Nachweis nach Absatz 2 gilt entsprechend für Hackraine, Hopfen- und Korbweideanlagen, für mit Obstplantagen bestandene Flächen, soweit letztere nicht ohnehin dem Gartenland zuzurechnen sind und es sich nicht um einzelne Obstbäume und Obststräucher handelt.

(4) Bei der Übernahme der Ergebnisse der Bodenschätzung in das Liegenschaftskataster kann die Katasterbehörde Splissteile von Klassenflächen, Klassenabschnitten oder Sonderflächen beseitigen, wenn sie von untergeordneter Bedeutung (< 7 a) sind. Sie sind dann einer benachbarten Fläche der Bodenschätzung zuzuführen.

(5) Nachhaltige Umwandlungen der bodengeschätzten Flächen in Nutzungsarten, die nicht der Bodenschätzung unterliegen, z.B. in Wohnbauflächen, werden ohne Beteiligung der Finanzverwaltung übernommen. Dabei werden die nicht mehr zutreffenden Schätzungsgrenzen verlegt bzw. gelöscht. Dies gilt sinngemäß für die zugehörigen Schätzungsmerkmale. Da derartige Maßnahmen in der Regel in Kombination mit Geschäftsprozessen erfolgen, die die Erstellung eines Fortführungsnachweises bewirken, ist die Unterrichtung der Finanzverwaltung sicher gestellt.

(6) Nach Fortführung des Liegenschaftskatasters sind die Karten und Bücher der Nachschätzung an die Finanzverwaltung zurück zu geben.

9.2.6
Abschluss der fachtechnischen Qualifizierung, Fortführungsentscheidung

Von dem für die Prüfung verantwortlichen Bediensteten der Katasterbehörde ist nach Abwicklung aller Vorgänge der fachtechnischen Qualifizierung die Richtigkeit und Vollständigkeit des für die Fortschreibung der ALKIS-Bestandsdaten erstellten Fortführungsauftrags zu bescheinigen. Name und Dienstbezeichnung der Person, die die Fortführungsentscheidung ausgesprochen hat werden während der Bearbeitung der Geschäftsprozesse gesetzt und dauerhaft im Datenbestand gespeichert.

VII
Fortführung, Benachrichtigungen

10
Fortführung des Liegenschaftskatasters

10.1
Fortführungsfall, Fortführungsnachweis

(1) Fortführungsfälle sind bei flurstücksbezogenen Fortführungen zu erstellen. Dies geschieht, sobald Fortführungen zur Vergabe neuer Flurstücksnummern, zur Berichtigung der amtlichen Flurstücksfläche, zur Änderungen der Gebietszugehörigkeit oder zur Korrektur von Zeichenfehlern führen. Zeichenfehler liegen vor, wenn die Liegenschaftskarte nicht mit ihren maßgeblichen Unterlagen übereinstimmt. Ein Fortführungsfall ist darüber hinaus in allen Fällen zu erstellen, in denen die Eigentümer über flurstücksbezogene Fortführungen durch Fortführungsmitteilungen (Fortführungsmitteilung Eigentümer) zu unterrichten sind (z.B. bei der Änderung oder Eintragung einer "Streitigen Grenze"). Ein Fortführungsfall umfasst höchstens alle Flurstücke, die zu einem Grundbuch- oder Katasterblatt (Nr. 3.2.1 Satz 1) geführt werden.  

(2) Mehrere Fortführungsfälle können gemeinsam unter einem Fortführungsnachweis-Deckblatt der Fortführung zugeführt werden. Das Ergebnis der Fortführung ist als "Fortführungsnachweis" zu dokumentieren. Der automatisiert erzeugte Fortführungsnachweis beinhaltet

- das Fortführungsnachweis-Deckblatt, das u.a. auch die Nummer des Fortführungsnachweises (s. Nr. 8 Abs. 2) ausweist,

- die Dokumentation der Fortführungsfälle,

- die textliche und kartographische Gegenüberstellung des vorhergehenden und des nach der Fortführung gegebenen Nachweises der Liegenschaften mit Hervorhebung der Änderungen. Diese Forderung wird von der ALKIS-Verfahrenslösung automatisiert umgesetzt.

Jeder Fortführungsnachweis umfasst mindestens einen Fortführungsfall.

(3) Die Nummerierung der Fortführungsnachweise erfolgt gemarkungsweise. Ist von der Fortführung mehr als eine Gemarkung betroffen, dann muss für jede der betroffenen Gemarkungen ein Fortführungsnachweis mit mindestens einem Fortführungsfall erstellt werden. Im Falle einer mit der Fortführung einhergehenden Umgemarkung wird der Fortführungsfall für das untergehende Flurstück mit seinen Nachfolgern dem Fortführungsnachweis für die abgebende Gemarkung zugeordnet.

(4) Das Fortführungsnachweisdeckblatt und die Fortführungsfälle werden auf Dauer im ALKIS-Datenbestand geführt. Der Fortführungsnachweis wird in analoger Form oder als elektronisches Dokument archiviert.

(5) Bei Fortführungsfällen, denen Eintragungsnachrichten der Grundbuchverwaltung (Nr. 6.1) oder sonstige Fortführungsunterlagen (Nr. 6.3) zugrunde liegen, entfällt die Erstellung eines Fortführungsnachweises.

10.2
Fortführungsmitteilungen-Eigentümer und Eigentümerinformationen

(1) In der Regel erfolgt bei allen Fortführungen, die zur Erstellung eines Fortführungsnachweises geführt haben, eine Fortführungsmitteilung an die Eigentümer und Erbbauberechtigten (Fortführungsmitteilung - Eigentümer) (§ 13 Abs. 3 VermKatG NRW), dies gilt auch für nicht im Grundbuch gebuchte Grundstücke (§ 3 Abs. 4 GBO) sofern die Berechtigten der Katasterbehörde bekannt sind. Von der Erstellung von Fortführungsmitteilungen kann abgesehen werden, wenn die Änderungen im Katasternachweis für die Berechtigten unbedeutend sind. Dies gilt z.B. bei Fortführungen, die der Verbesserung der Objektgeometrie dienen, wenn deren Auswirkungen auf den geometrischen Verlauf der Flurstücksgrenzen unterhalb der Zeichengenauigkeit für den Darstellungsmaßstab 1:1000 liegen.

(2) Wurde das Liegenschaftskataster aufgrund eines Antrages oder einer Mitteilung eines sonstigen Berechtigten (Nr. 5.1) fortgeführt, so ist auch ihm die Fortführung mitzuteilen.

(3) Den Fortführungsmitteilungen sind jeweils aktuelle Flurstücks- und Eigentumsnachweise sowie Auszüge aus der Flurkarte und erforderlichenfalls aus der Schätzungskarte beizufügen. Bei Fortführungen des Liegenschaftskatasters wegen eines Aufnahmefehlers (Nr. 9.1 Abs. 4) oder wegen eines Zeichenfehlers ( Nr. 10.1 Abs. 1 Satz 2) ist der Fortführungsmitteilung ein Auszug aus der Flurkarte NRW beizufügen.

(4) Werden der Katasterbehörde durch die Grundbuchverwaltung oder eine andere Stelle Änderungen mitgeteilt und hat diese Stelle aufgrund ihrer Zuständigkeit dem Eigentümer oder den Personen, die über grundstücksgleiche Rechte verfügen, die Änderungen bereits bekanntgegeben, erfolgt eine Benachrichtigung an die Eigentümer und Erbbauberechtigten durch Eigentümerinformation. Die Katasterbehörde kann auf diese individuelle Bekanntgabe verzichten, wenn sie mindestens einmal im Jahr eine Offenlegung vornimmt (§ 13 Abs. 5 VermKatG NRW, § 22 DVOzVermKatG NRW).

(5) Änderungen am Eigentum nicht im Grundbuch nachgewiesener Grundstücke (Absatz 1 Satz 1) führen immer zu Eigentümerinformationen, sofern die Berechtigten der Katasterbehörde bekannt sind. Absatz 4, letzter Satz, gilt in diesen Fällen nicht.

10.3
Standardschreiben

(1) Erfolgt eine Fortführung des Liegenschaftskatasters ausschließlich unter Einbeziehung von Geschäftsprozessen, die nicht zur Erstellung von Fortführungsnachweisen führen (Nr. 10.1 Abs. 1 Satz 1), so werden die Eigentümer in folgenden Fällen mit einem standardisierten Schreiben über vorgenommene Änderungen unterrichtet:
bei der Fortführung

a) von Lagebezeichnungen

b) der Geometrie des Gebäudenachweises (erstmalige oder aus Anlass baulicher Veränderungen vorgenommene Einmessung) oder

c) von Klassen-, Klassenabschnitts- und Sonderflächen der Bodenschätzung.

Im Falle von Buchstabe a) oder c) kann sinngemäß nach Nr. 10.2 Abs. 4 Satz 2 verfahren werden.

(2) Den Standardschreiben nach Absatz 1 sind Auszüge aus dem Liegenschaftskataster beizufügen; und zwar im Falle des Absatzes 1, Buchstabe

a) ein Auszug aus der Flurkarte NRW und der Flurstücks- und Eigentumsnachweis,

b) ein Auszug aus der Flurkarte NRW,

c) ein Auszug aus der Schätzungskarte NRW und der Flurstücks- und Eigentumsnachweis.

10.4
Benachrichtigung der Grundbuchverwaltung (Fortführungsmitteilung-Justiz) und der Finanzverwaltung

(1) Zur Aktualisierung der jeweiligen Nachweise erhalten gemäß § 13 Abs. 4 VermKatG NRW und §  13 DVOzVermKatG NRW weitere Fortführungsmitteilungen bzw. Benachrichtigungen

- die Grundbuchverwaltung und

- die Finanzverwaltung.

(2) Die Durchführung von Geschäftsprozessen, die eine Fortführungsmitteilung an den Eigentümer zur Folge haben erfordert auch eine Fortführungsmitteilung an die Grundbuchverwaltung (Fortführungsmitteilung - Justiz). Dies gilt nicht, wenn die Grundstücke nicht im Grundbuch gebucht sind, oder wenn es sich um die Berichtigung eines Zeichenfehlers ohne Flächenänderung handelt.

10.5
Inhalt und Ausgestaltung der Fortführungsmitteilungen

Fortführungsmitteilungen müssen alle für den jeweiligen Empfänger festgelegten Änderungen aufzeigen. Inhalt und Ausgestaltung der Fortführungsnachweise, -mitteilungen und Eigentümerinformationen richten sich nach dem Signaturenkatalog NRW.

10.6
Offenlegung der Schätzungskarte

Für die Bekanntgabe der Übernahme von Ergebnissen der Bodenschätzung in das Liegenschaftskataster wird im Allgemeinen das Verfahren der Offenlegung gewählt (§ 13 Abs. 5 VermKatG NRW; § 22 DVOzVermKatG NRW). Hierbei ist zu beachten, dass sich in Offenlegungsverfahren ein Einspruch nicht gegen die rechtskräftig feststehenden Schätzungsergebnisse richten kann. In Folge der Offenlegung erkannte Fehler bei der Übernahme werden von der Katasterbehörde bereinigt. Stellen, denen das Ergebnis der Übernahme der Bodenschätzung bereits vor der Offenlegung bekannt gegeben wurde, sind über die Fehlerbereinigung zu informieren.

10.7
Nicht flurstücksbezogene Fortführungen

Fortführungen der ALKIS-Bestandsdaten aufgrund von Fortführungsanlässen, die nicht zur Erstellung von Fortführungsnachweisen führen werden dokumentiert, wenn sicher gestellt werden soll, dass zu einem späteren Zeitpunkt auf das Fortführungsergebnis zurück gegriffen werden kann. Die Entscheidung hierüber trifft die Katasterbehörde. Dies gilt auch für den Umfang und Inhalt der Dokumentation sowie deren Aufbewahrung (Abschnitt X).

VIII
Bereitstellung

11
Auszüge und Auswertungen aus dem Liegenschaftskataster“

 

11.1
Auszüge aus dem Liegenschaftskataster, Standardausgaben und Dienste

(1) Die ALKIS-Bestandsdaten werden als Auszüge aus dem Liegenschaftskataster zur Benutzung bereitgestellt (§ 4 VermKatG NRW)

a. in der Struktur der " Normbasierten Austauschschnittstelle (NAS)" bzw. im Verfahren "Nutzerbezogene Bestandsdatenaktualisierung (NBA)", dabei umfasst das Verfahren NBA auch versionierte und historisch gewordene Objekte (Nummer 2.6),

b. als standardisierte, webbasierte Dienste gemäß den Produktspezifikationen der AdV (vergleiche auch Nummer 2.3.2 Absatz 1 GeobasisBNErl),

c. als „landesweit einheitliche Standardausgaben",

d. als „standardisierte Auswertungen" und

e. als „Veränderungen an ALKIS-Bestandsdaten" (Abschnitt VII).

Auszüge und Auswertungen nach Satz 1 Buchstabe c bis e werden analog beziehungsweise als digitale Dokumente abgegeben. Standardisierte Auswertungen sind zusätzlich als auswertbare digitale Dateien bereitzustellen. Die Katasterbehörden sind von der Pflicht entbunden, einen Dienst nach Satz 1 Buchstabe b zu erstellen, wenn stattdessen ein entsprechender Dienst der Abteilung Geobasis NRW benutzt wird.

(2) Soweit im Einzellfall erforderlich, veröffentlicht die Abteilung Geobasis NRW die inhaltliche, strukturelle und formale Ausprägung der Schnittstellen und Dienste nach Absatz 1, erster und zweiter Spiegelstrich (§ 2 Abs.1 Satz 2 VermKatG NRW).

(3) Die nach Absatz 1, dritter bis fünfter Spiegelstrich bereit zu stellenden Produkte sind in Inhalt und Umfang auf den Grunddatenbestand AdV (Nr. 2.1) bzw. den Grunddatenbestand NRW (Nr. 2.3) zu reduzieren. Dabei erfolgt keine Zusammenfassung der einzelnen Objektgeometrien.

(4) Die Standardauszüge aus dem Liegenschaftskataster sowie deren Bezeichnungen sind in Abschnitt II des Stufenkonzeptes zusammengestellt. Für Inhalt und Gestaltung der Standardausgaben ist der Signaturenkatalog NRW (s. Anhang, lfd. Nr. 6) maßgebend.

(5) Analoge Standardauszüge werden in der Regel auf normalem Papier abgegeben. Fälschungsgeschützte Vordrucke werden vom Land nicht bereit gestellt. Soweit im Einzelfall die Beglaubigung eines Standardauszuges erforderlich ist, geschieht dies nach den Vorgaben des Verwaltungsverfahrensgesetzes (§ 33 VwVfG NRW).

(6) Das bei der Abteilung Geobasis NRW eingerichtete Geodatenzentrum nutzt die Primärdaten der Katasterbehörden grundsätzlich über Downloads oder weitere, z.B. webbasierte, Dienste. Übergangsweise erfolgt die Abgabe von ALKIS-Bestandsdaten zur Fortführung des Sekundärdatenbestandes des Geodatenzentrums in gegenseitiger Absprache mittels der Verfahren NAS und NBA. Nummer 17 bleibt unberührt.

(7) Unbeschadet von Absatz 1, 2. Spiegelstrich und Nummer 10.4 stellt die Katasterbehörde der Grundbuchverwaltung die erforderlichen ALKIS-Bestandsdaten, insbesondere Informationen im Sinne des § 6 Abs. 3a Nr. 4 der Grundbuchverfügung bereit. Die Bereitstellung kann - in Abstimmung mit der Landesjustizverwaltung - in automatisierter Form, zum Beispiel durch Web-Services, erfolgen. Soweit erforderlich werden Einzelheiten in den "Übereinstimmungsrichtlinien" geregelt.

(8) Für den Einsatz von Online-Verfahren schafft die Katasterbehörde die Voraussetzungen unter Beachtung der rechtlichen Vorgaben (§ 4 Abs. 1 VermKatG NRW und § 14 DVOzVermKatG NRW, VwVfG NRW, DSG NRW).

11.2
Landeskatalogdaten

(1) Im Geodatenzentrum (gemäß § 3a Absatz 3 DVOzVermKatG) werden die Katalogdaten der Katasterbehörden als Bestandteil des Qualitätsmanagements zu Landeskatalogdaten aufbereitet.

(2) Die Landeskatalogdaten sind den Katasterbehörden zur landesweit einheitlichen Führung der Katalogdaten des ALKIS anzubieten (vgl. Nummer 3.7.2 Absatz 1).

(3) Die Landeskatalogdaten umfassen die in der Tabelle der Anlage 6 genannten Themen der laufenden Nummern 2 bis 15. Jeder Eintrag besteht aus einem eindeutigen Schlüssel, einer langschriftlichen Bezeichnung und gegebenenfalls Verknüpfungen zu übergeordneten Verwaltungseinheiten.

12
- aufgehoben -

IX
Jahresabschluss, Statistik

13
Jahresabschluss

13.1
Allgemeines

(1) Fortführungsjahr ist das Kalenderjahr. Geht mit einer Fortführung eine Änderung des Gebiets der kreisfreien Stadt/des Kreises (Gebietsänderung) einher, so ist die Fortführung des Liegenschaftskatasters von den beteiligten Katasterbehörden in demselben Fortführungsjahr durchzuführen.

(2) Am Ende des Fortführungsjahres wird der ALKIS-Sekundärdatenbestand beim Geodatenzentrum aktualisiert.

13.2
Statistik der tatsächlichen Nutzung

(1) Das Geodatenzentrum wertet nach Ende des Fortführungsjahres die Daten des ALKIS-Sekundärdatenbestandes hinsichtlich der Flächennutzungen aus. Die standardisierten Auswertungen umfassen die

a) „Statistik der Flächen der tatsächlichen Nutzung“ - zusammengefasst nach Gemarkung (Ausgabeprodukt der AdV: „Statistik der Flächen der Tatsächlichen Nutzung“ Aggregationseinheit: Gemarkung, 2110),

b) „Statistik der Gebietseinheiten“ (enthält die Flächen der Gemarkungen, Gemeinden und der Katasterbehörde),

c) „Ergänzende Informationen“ (Liste mit den Nutzungsartenschlüsseln zu den Inhalten der Statistik nach Buchstabe a, die dem Grunddatenbestand NRW angehören) sowie die

d) „Zusammenfassende Übersichten über die tatsächlichen Nutzungen“ (für die Gebietseinheiten Gemeinde, Kreis/kreisfreie Stadt, Regierungsbezirk, Land), die sich zur Weiterverarbeitung im Wege einfacher Bürokommunikationstechniken eignen.

Die Statistik nach Buchstabe a) und die Übersichten nach Buchstabe d) erfolgen in der durch den Grunddatenbestand NRW vorgegebenen Differenzierung. Sofern die Objekte der tatsächlichen Nutzung tiefer differenziert erfasst werden, sind sie bei der Auswertung in die nach dem Grunddatenbestand zutreffenden Nutzungsarten umzuschlüsseln.

Die „Statistik der Gebietseinheiten“ nach Buchstabe b) wird mit der „Statistik der Flächen der tatsächlichen Nutzung“ nach Buchstabe a) zur Aufdeckung möglicher Unstimmigkeiten abgeglichen.

(2) Bis zum 15. März übersendet das Geodatenzentrum die Statistiken nach Absatz 1 Buchstabe a), b) und c) den Dezernaten 31.2 der Bezirksregierungen sowie eine Mitteilung über mögliche Unstimmigkeiten aus dem Flächenabgleich.

(3) Die Dezernate 31.2 der Bezirksregierungen überprüfen die Statistiken auf Plausibilität und auf auffällige Veränderungen gegenüber dem Vorjahr.

Gegebenenfalls erforderliche Berichtigungen sind mit der Katasterbehörde abzustimmen und in der „Statistik der Flächen der tatsächlichen Nutzung“ nach Absatz 1 Buchstabe a) vorzunehmen. Ursachen für gegebenenfalls festgestellte auffällige Veränderungen gegenüber dem Vorjahr sind bei der Katasterbehörde zu erfragen. Die Katasterbehörde übernimmt die Berichtigungen in ihren Datenbestand.

(4) Die Dezernate 31.2 der Bezirksregierungen senden die plausibilisierte und gegebenenfalls korrigierte „Statistik der Flächen der tatsächlichen Nutzung“ bis zum 5. April jedes Jahres an das Geodatenzentrum zurück. Auf die gegebenenfalls vorgenommenen Berichtigungen und die gegebenenfalls festgestellten auffälligen Veränderungen gegenüber dem Vorjahr wird dabei erläuternd hingewiesen.

(5) Das Geodatenzentrum übermittelt die plausibilisierten und gegebenenfalls korrigierten Statistiken einschließlich der ergänzenden Informationen gemäß Absatz 1 Buchstabe c) bis zum 15. April jedes Jahres dem für Statistik zuständigen Landesbetrieb über den CORE-Reporter. Gleichzeitig werden ihr die Hinweise zu den gegebenenfalls festgestellten Auffälligkeiten, insbesondere Veränderungen gegenüber dem Vorjahr, übermittelt. Die „Zusammenfassenden Übersichten über die tatsächlichen Nutzungen“ nach Absatz 1 Buchstabe d) werden vom Geodatenzentrum aus der plausibilisierten und gegebenenfalls korrigierten „Statistik der tatsächlichen Nutzung“ nach Absatz 1 Buchstabe a) abgeleitet und bis zum 15. April im Internet auf der Plattform open.nrw zur Nutzung bereitgestellt.

X
Aufbewahrung

14
Allgemeine Ausführungen zur Aufbewahrung

(1) Die Unterlagen des Liegenschaftskatasters sind für den Gebrauch vorzuhalten und mindestens für die in Anlage 4 genannten Fristen gesichert aufzubewahren (§§ 24 und 25 DVOzVermKatG NRW). Nach der Aussonderung sind sie dem zuständigen Archiv (gemäß § 26 DVOzVermKatG NRW) anzubieten.

(2) Die ALKIS-Bestandsdaten umfassen auch historische Objekte (Nr. 2.6 Abs. 1). Aktuelle wie historische Objekte gelten als gesichert aufbewahrt (Nr. 1.3 Abs. 1). Dies gilt nicht für Standardausgaben, die aus dem ALKIS abgeleitet wurden. Soweit diese entsprechend den Vorgaben der Anlage 4 aufzubewahren sind, geschieht dies im Allgemeinen in digitaler Form. Auf § 25 DVOzVermKatG NRW Abs.2 Satz 2 wird vorsorglich hingewiesen; dies gilt auch für alle anderen der in Nummern 15.1 und 15.2 aufgeführten Unterlagen, die in digitaler Form aufbewahrt werden. Eine Aussonderung digitaler historischer ALKIS-Bestandsdaten entfällt.

(3) Für alle digitalen Dokumente mit oder ohne digitale Signatur, die nach den anerkannten Regeln der Technik gesichert geführt werden, gilt: Die zusätzliche Ausfertigung eines analogen Exemplars als Sicherungsstück ist nicht erforderlich; Nummer 15.1 Abs. 3 bleibt unberührt. Analoge Dokumente mit Urkundscharakter (z.B. Grenzniederschriften oder Fortführungsrisse) dürfen in keinem Fall vernichtet werden.

(4) Die in Anlage 4 genannten Aufbewahrungsfristen gelten gleichermaßen für analoge Schriftstücke bzw. Ausdrucke und digitale Dokumente.

15
Art der Aufbewahrung

15.1
Vermessungsschriften

(1) Grenzniederschriften können von den Fortführungsrissen getrennt aufbewahrt werden. Ergänzungsprotokolle zu Fortführungsrissen (Nr. 23 Erhebungserlass) und Entscheidungen in Verwaltungsverfahren zu Liegenschaftsvermessungen nach dem VermKatG NRW sind zusammen mit den Fortführungsrissen oder den Grenzniederschriften aufzubewahren. Originärnachweise automatisiert angefertigter Fortführungsrisse können getrennt von den Fortführungsrissen aufbewahrt werden.

(2) Von jedem Fortführungsriss und von Ergänzungsprotokollen ist von der Katasterbehörde ein Duplikat als Sicherungsstück anzufertigen. Dies gilt nicht, wenn die Fortführungsrisse zusätzlich in einem digitalen Rissarchiv geführt werden.

(3) Bei Liegenschaftsvermessungen nach dem VermKatG NRW im Grenzgebiet zweier Katasterbehörden sind der benachbarten Katasterbehörde, auch der in einem anderen Bundesland gelegenen, von Amts wegen - bevorzugt in digitaler Form - eine Kopie des Fortführungsrisses, ggf. auch der zugehörigen Ergänzungsprotokolle und der Koordinatenverzeichnisse, sowie ein Auszug aus der fortgeführten Liegenschaftskarte zu übersenden, wenn die Vermessungsergebnisse für die Führung des Liegenschaftskatasters der benachbarten Katasterbehörde von Bedeutung sein können.

(4) Abschriften (Kopien) der von Eigentümern beigebrachten Urkunden über Veränderungen in den Eigentumsverhältnissen ungebuchter Grundstücke, die auch nach dem Eigentumswechsel buchungsfrei bleiben, sind in die Sammlung der Fortführungsrisse oder der Grenzniederschriften einzuordnen. Das gleiche gilt für Mitteilungen über rechtskräftig beendete Grenzstreitigkeiten, soweit sie nicht ohnehin in Verbindung mit Vermessungsschriften zu archivieren sind.

15.2
Weitere Unterlagen

Weitere Unterlagen zu Vermessungsschriften wie Berechnungsprotokolle und behördliche Genehmigungen, Vereinigungsanträge sowie weitere Unterlagen zu Fortführungsvermessungen wie Schriftwechsel werden - nach der Nummer des Fortführungsnachweises geordnet - aufbewahrt.

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XII
Übergangsregelungen

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Schnittstellen der ALKIS-Verfahrenslösung

Im Bedarfsfall stellt die Katasterbehörde mit Hilfe der ALKIS-Verfahrenslösung automatisch rückmigrierte Daten in den Formaten EDBS (nur Grundrissdaten im eingeschränkten Umfang) und WLDGGB zur Verfügung. Bei der Lieferung von LBESAS-Daten durch die Grundbuchverwaltung im Wege von Eintragungsnachrichten unterstützt die ALKIS-Verfahrenslösung die Umsetzung dieser Daten in NAS-Erhebungsdaten.

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Nachweis der Ergebnisse der Bodenschätzung

Soweit bei der Überführung der Geobasisdaten des Liegenschaftskatasters in die ALKIS-Verfahrenslösung die Objektgeometrien der bodengeschätzten Flächen noch nicht digital vorliegen, kann sich die Katasterbehörde vorübergehend darauf beschränken, die Bodenschätzungsmerkmale als Sonstige Eigenschaften zum Flurstück nachzuweisen. Es ist sicher zu stellen, dass Anfragen nach Bodenschätzungsergebnissen, ggf. unter Verwendung der vorliegenden analogen Unterlagen, vollständig mit aktuellen Daten befriedigt werden können.

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Mitteilungen der Katasterbehörden an die Finanzverwaltung

Bis zur Realisierung automatisierter Verfahren seitens der Finanzverwaltung liefern die Katasterbehörden entsprechend der Fortführungsanlässe Kopien der Fortführungsnachweise oder der Eigentümerinformationen und zugehöriger weiterer Standardausgaben (z.B. Flurkarten) in analoger Form. In Abstimmung mit der Finanzverwaltung können die Unterlagen auch in digitaler Form (z.B. als digitale Bilddokumente) abgegeben werden. Im Übrigen siehe Nummer 6.1 Satz 2.

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Objektgeometrie von Flurstücksobjekten

In den bisherigen Verfahren zur digitalen Führung der digitalen Liegenschaftskarte war es zugelassen, Flurstücksgrenzen als Polylinien zu führen. Soweit diese in die ALKIS-Bestandsdaten überführt werden sollen, ist den Anforderungen nach Nummer 3.1.3 Abs. 2 im Wege der Nachmigration (Nr. 25) Rechnung zu tragen.

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Nachmigration

Im Rahmen der Nachmigration (z.B. Beseitigung von Migrationsobjekten) zu behebende Unzulänglichkeiten sind im Rahmen eines Zeitplanes, der gemeinsam mit der Bezirksregierung zu erarbeiten ist, zu beseitigen. Der Zeitrahmen sollte einen Zeitraum von 3 Jahren nach Aufnahme des Produktionsbetriebes nicht überschreiten. Abweichungen hiervon müssen in einem lokalen Migrationskonzept begründet werden. Die vollständige Erfassung des Grunddatenbestandes ist hiervon nicht betroffen, soweit es sich um Objekte / Attribute handelt, die im Grunddatenbestand derart gekennzeichnet sind, dass sie nicht unmittelbar mit oder nach Abschluss der Migrationsarbeiten erfasst werden müssen.

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XIII
Einführung des AAA-Anwendungsschemas 7.1.1

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Vorschriften bei Nutzung des AAA-Anwendungsschemas 7.1.1

27.1
Die ALKIS-Bestandsdaten werden in einer Verfahrenslösung geführt, die auf den Anforderungen des von der Arbeitsgemeinschaft der Vermessungsverwaltungen der Länder der Bundesrepublik Deutschland (AdV) entwickelten AAA-Anwendungsschemas 7.1.1 basiert.

27.2
Der Inhalt des Liegenschaftskatasters ergibt sich aus dem ALKIS-Objektartenkatalog NRW 7.1.1 (Anlage 7).

27.3
Die anzuwendenden Geschäftsprozesse ergeben sich aus dem Dokument „ALKIS-Geschäftsprozesse NRW“ (Anlage 8).

XIV
Schlussbestimmungen

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Verfahren der Veröffentlichung

Dieser Runderlass wird ohne Anhang und Anlagen im Ministerialblatt für das Land Nordrhein-Westfalen veröffentlicht. In der elektronischen Sammlung der Ministerialblätter wird er mit Anhang und Anlagen unter der Gliederungsnummer 71342 veröffentlicht. Die im Anhang genannten Dokumente sind auf der Website der Bezirksregierung Köln unter „Liegenschaftskataster“ einsehbar.

MBl. NRW. 2009 S. 45, ber. S. 430, 2010 S. 535, geändert durch Runderlass vom 23. September 2013 (MBl. NRW. 2013 S. 474), 27. Oktober 2016 (MBl. NRW. 2016 S. 703), 27. September 2019 (MBl. NRW. 2019 S. 512), 12. Oktober 2021 (MBl. NRW. 2021 S. 811), 12. Januar 2023 (MBl. NRW. 2023 S. 32).


Anlagen: