Geltende Erlasse (SMBl. NRW.) mit Stand vom 6.12.2024
Bereitstellung und Nutzung der Geobasisdaten - GeoBasisBNErl NRW - RdErl. d. Ministeriums für Inneres und Kommunales - 37 - 51.01.01 - v. 3.1.2013
Bereitstellung und Nutzung der Geobasisdaten - GeoBasisBNErl NRW - RdErl. d. Ministeriums für Inneres und Kommunales - 37 - 51.01.01 - v. 3.1.2013
Bereitstellung
und Nutzung der Geobasisdaten
- GeoBasisBNErl NRW -
RdErl.
d. Ministeriums für Inneres und Kommunales - 37 - 51.01.01 -
v. 3.1.2013
Inhaltsverzeichnis
1 Grundsätze
2 Bereitstellung
2.1 Geodatendienste
2.2 Einsichtnahme und Auskünfte
2.3 Auszüge
2.3.1 Standardausgaben
2.3.2 Standarddienste
2.3.3 Beglaubigte Auszüge
3 (entfällt)
4 (entfällt)
5 Zusammenarbeit
5.1 Dezentrale Stellen
5.2 Geodatenzentrum
5.3 Andere Länder und der Bund
5.4 Aufwandserstattung
6 (entfällt)
7 Inkrafttreten
1
Grundsätze
(1) Die Bereitstellung von Geobasisdaten der Landesvermessung und des Liegenschaftskatasters soll insbesondere durch Geodatendienste (2.1) unter Beachtung der nachfolgenden Vorschriften erfolgen.
(2) Grundsätzlich sind dem Nutzer Standardausgaben und Standarddienste für dessen individuelle Nutzung zur Verfügung zu stellen. Gehen die Nutzeranforderungen darüber hinaus, können im Rahmen der Kapazitäten spezielle Auswertungen durchgeführt bzw. spezielle Dienste bereitgestellt werden.
(3) Soweit keine für Nordrhein-Westfalen definierten Standards vorliegen sind die bundeseinheitlich definierten Standards der Arbeitsgemeinschaft der Vermessungsverwaltungen der Länder der Bundesrepublik Deutschland (AdV) anzuhalten.
(4) Das Verbreitungsgebot (§ 4 Absatz 1 VermKatG NRW) sowie die Forderung bzw. Empfehlung aus § 1 Absatz 4 VermKatG NRW, die Geobasisdaten als Grundlage für raum- und bodenbezogene Informationssysteme, Planungen und Maßnahmen zu nutzen, machen ein Geobasisdatenmanagement erforderlich. Die Geobasisdaten bereitstellende Behörde informiert dabei (per Internet oder individuell), welche Geobasisdaten in welcher Form bereitgestellt werden können.
2
Bereitstellung
2.1
Geodatendienste
(1) Nach den Definitionen des Geodatenzugangsgesetzes sind Geodatendienste in
a) Suchdienste (§ 3 Absatz 3 Nummer 1 GeoZG NRW),
b) Darstellungsdienste (§ 3 Absatz 3 Nummer 2 GeoZG NRW),
c) Downloaddienste (§ 3 Absatz 3 Nummer 3 GeoZG NRW) zum Herunterladen oder zum direkten Zugriff auf Kopien von Geobasisdaten und
d) Transformationsdienste (§ 3 Absatz 3 Nummer 4 GeoZG NRW)
zu unterteilen.
(2) Die Interoperabilität (§ 3 Absatz 4 sowie § 8 GeoZG NRW) ist durch die nach dem VermKatG NRW und der DVOzVermKatG NRW für die Bereitstellung der Geobasisdaten zuständigen Stellen zu gewährleisten.
(3) Zur besseren Nutzung der Geodatendienste sind Metadaten (§ 1 Absatz 3 VermKatG NRW) bereitzustellen.
2.2
Einsichtnahme und Auskünfte
(1) Die Einsichtnahme in analoge Geobasisdaten soll nur in Gegenwart eines Bediensteten der zuständigen Stelle gewährt werden. Die Einsicht nehmende Person darf Skizzen anfertigen und einzelne Angaben notieren.
(2) Zum Zwecke der Einsichtnahme soll der Zugang zu den Darstellungsdiensten auch über Geoportale realisiert werden.
(3) Grundsätzlich beinhaltet die Einsichtnahme nicht die Erteilung von Auszügen.
(4) Auskünfte können mündlich, fernmündlich, auf schriftlichem Wege oder mittels elektronischer Kommunikation erteilt werden.
2.3
Auszüge
2.3.1
Standardausgaben
(1) Analoge Auszüge sind als Vervielfältigungen oder als Ausdrucke in Papierform oder als PDF-Datei bereitzustellen.
(2) Digitale Auszüge sind als Standardausgaben in Standardformaten auf Datenträgern, mittels elektronischer Post, im Downloadverfahren oder über Standarddienste bereitzustellen.
2.3.2
Standarddienste
(1) Soweit die Profile der Dienste für NRW noch nicht vorliegen, sind zur Sicherstellung der Einheitlichkeit die AdV-Profile anzuhalten und über das Geodatenzentrum abzufragen.
(2) Soweit noch keine AdV- oder NRW-Profile vorliegen, entscheidet das Geodatenzentrum im Einvernehmen mit dem Ministerium über das Vorgehen.
(3) Die Behörde kann das Volumen der über Standarddienste bereitzustellenden Geobasisdaten einschränken, falls eine Überlastung und damit Funktionseinschränkung der Dienste zu erwarten ist.
2.3.3
Beglaubigte Auszüge
(1) Auszüge in Form von analogen und elektronischen Dokumenten können auf Antrag nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz NRW (§ 33 VwVfG NRW) amtlich beglaubigt werden.
(2) Hierzu sind gemäß § 3a Absatz 1 Satz 2 DVOzVermKatG NRW nur die jeweils für die Führung der Geobasisdaten zuständigen Stellen befugt.
2.3.4
Auswertungen
Auswertungen sind Auszüge im Sinne des VermKatG NRW.
3
(entfällt)
4
(entfällt)
5
Zusammenarbeit
5.1
Dezentrale Stellen
(1) Die amtliche Bereitstellung gemäß § 3a Absatz 2 DVOzVermKatG NRW durch dezentrale Stellen darf erfolgen, soweit die technischen Voraussetzungen vorliegen. Das Auftragsverhältnis ist durch einen Ausfertigungsvermerk kenntlich zu machen.
(2) Die Zusammenarbeit ist durch die für die Führung der Geobasisdaten nicht zuständige Stelle bei der für die Führung der Geobasisdaten zuständigen Stelle zu beantragen. Die Kooperation kann von den beteiligten Stellen unter Einhaltung einer Frist von 6 Wochen zum Quartalsende widerrufen werden. Sie kann unmittelbar widerrufen werden, wenn wiederholt gegen Datenschutzvorschriften oder gegen andere in diesem Erlass festgelegten Regelungen verstoßen wird.
5.2
Geodatenzentrum
(1) Aufgabe des Geodatenzentrums § 3a Absatz 2 DVOzVermKatG NRW ist es, für die zentrale Bereitstellung von Geobasisdaten zu sorgen. Zudem werden die integrierte Nutzung und der gemeinsame Vertrieb von Geobasisdaten der Landesvermessung und des Liegenschaftskatasters durch das Geodatenzentrum gefördert.
(2) Insbesondere sind folgende Aufgaben wahrzunehmen:
1. zentrale Aufbereitung eines landesweiten Geobasisdatenbestandes,
2. zentrale Bereitstellung für die Aufgaben der Landesverwaltung,
3. zentraler Zugang zu den Vermessungsunterlagen,
4. Bereitstellung von landesweiten, flächendeckenden Webdiensten für bundesweit einheitliche Portale/Anwendungen,
5. zentrale, landesweite Schema-Transformation von AAA nach INSPIRE für die betroffenen Geobasisdaten,
6. zentrale Ableitung von Folgeprodukten (z. B. Hauskoordinaten, Hausumringe),
7. Unterstützung bei der Harmonisierung der ALKIS-/ATKIS-Datenbestände,
8. Qualitätssicherung und Unterstützung der Katasterbehörden bei der Bereitstellung.
(3) Das Geodatenzentrum nutzt die Primärdaten der Katasterbehörden grundsätzlich über Geodatendienste. Übergangsweise erfolgt die Abgabe von ALKIS-Bestandsdaten zur Fortführung des Sekundärdatenbestandes des Geodatenzentrums in gegenseitiger Absprache. Soweit diese Geobasisdaten des Liegenschaftskatasters nicht tagesaktuell sind, ist darauf hinzuweisen. Die Katasterbehörden sind verpflichtet, die technische Verknüpfung des Geodatenzentrums zu ihren Geobasisdaten herzustellen.
(4) Die Abstimmung zwischen den Katasterbehörden und dem Land Nordrhein-Westfalen bezüglich der Aufgabenwahrnehmung des Geodatenzentrums für die Geobasisdaten des Liegenschaftskatasters erfolgt durch den Koordinierungsausschuss gemäß § 3a Absatz 4 DVOzVermKatG NRW.
5.3
Andere Länder und der Bund
Hier gelten die zwischen dem Land NRW mit anderen Ländern und mit dem Bund getroffenen Verwaltungsvereinbarungen.
5.4
Aufwandserstattung
(1) Die nach den Nummern 5.1 und 5.2 tätige Stelle erhebt die Gebühren im Auftrag der für die Führung der Geobasisdaten zuständigen Stelle gemäß der VermWertGebO NRW. Die Befreiung oder Ermäßigung von Gebühren ist nur im Einvernehmen mit den für die Führung zuständigen Behörden gestattet; im Falle der Bereitstellung der Geobasisdaten des Liegenschaftskatasters durch das Geodatenzentrum ist dies durch den Koordinierungsausschuss zu gestatten.
(2) Aufwände werden gegenseitig wie folgt erstattet:
a) Für die Erteilung von analogen Auszügen aus den Geobasisdaten der Landesvermessung erhalten die die Auszüge erteilenden Stellen nach Nummer 5.1 eine Aufwandserstattung in Höhe der vereinnahmten Gebühren.
b) Für die Erteilung von analogen Auszügen aus den Geobasisdaten des Liegenschaftskatasters erhalten die erteilenden Stellen nach Nummer 5.1 eine Aufwandserstattung in Höhe von 30 Prozent der vereinnahmten Gebühren, höchstens jedoch 500 Euro je Antrag zzgl. Mehrwertsteuer.
c) Soweit digitale Geobasisdaten des Liegenschaftskatasters gemäß § 3a Absatz 5 DVOzVermKatG NRW über die Geschäftsstelle des Geodatenzentrums kostenpflichtig abgegeben werden, erhält das Geodatenzentrum eine Aufwandserstattung in Höhe der vereinnahmten Gebühren.
(3) Die nach der Nummer 5.1 tätige Stelle hat die bei ihr gestellten Anträge auf Erteilung von Auszügen in einem Geschäftsbuch mit dem Geschäftszeichen und der jeweils vereinnahmten Gebühren zu registrieren. Zum Stichtag 31. Dezember des Kalenderjahres erstellt sie eine Liste der vereinnahmten Gebühren und übergibt diese spätestens zum 31. Januar des Folgejahres an die für die Führung der Geobasisdaten zuständige Stelle. Die in dieser Liste aufgeführten vereinnahmten Gebühren sind ebenfalls bis zum 31. Januar in voller Höhe an die für die Führung der Geobasisdaten zuständige Stelle abzuführen, welche innerhalb von vier Wochen die Aufwandsentschädigungen gemäß Absatz 2 überweist. Soweit die Einnahmen bereits zu einem früheren Zeitpunkt 5.000 Euro überschreiten, sind die bis dahin vereinnahmten Gebühren zu überweisen.
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(entfällt)
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Inkrafttreten
(1) Dieser Runderlass tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.
(2) Gleichzeitig treten folgende Runderlasse außer Kraft:
- Musterblatt für die Topographische Karte 1 : 25000 (Ausgabe 1981), RdErl. d. Innenministers v. 1.9.1981 - III C 3 - 5110 (MBl. 71341)
- Topographische Karte 1: 50000, RdErl. d. Innenministers v. 9.3.1982 - III C 3 - 6110 (MBl. 71341)
- Topographische Karte 1 : 100000, RdErl. d. Innenministers v. 11.3.1982 - III C 3 -6210 (MBl. 71341)
MBl. NRW. 2013 S. 39, geändert durch RdErl. vom 8.8.2016 (MBl. NRW. 2016 S. 506).