Historische SMBl. NRW.
Historisch: Die flächenbezogenen Nutzungsarten und ihre Begriffsbestimmungen im Liegenschaftskataster (Nutzungsartenerlass 1995 - NutzErl. 95) RdErl. d. Innenministeriums v. 14.7.1995 -III C2-8220
Historisch:
Die flächenbezogenen Nutzungsarten und ihre Begriffsbestimmungen im Liegenschaftskataster (Nutzungsartenerlass 1995 - NutzErl. 95) RdErl. d. Innenministeriums v. 14.7.1995 -III C2-8220
Die flächenbezogenen Nutzungsarten und ihre
Begriffsbestimmungen im Liegenschaftskataster
(Nutzungsartenerlass 1995 - NutzErl. 95)
RdErl. d. Innenministeriums v. 14.7.1995 -III C2-8220
1
Allgemeines
1.1
Dieser Erlass legt für die flächenbezogenen Nutzungsarten die Bezeichnungen und
Begriffsbestimmungen fest, gibt Regeln für ihre Bestimmung und ergänzt die
Regelungen der Nummer 4.9 des RdErl. v. 17. 10. 1990
(n. v.) - III C 2/7330 „Einrichtung des Liegenschaftskatasters in NRW/EinrErl. I" (SMB1. NRW. 71342), um detaillierte
Vorschriften für den Nachweis der flächenbezogenen Nutzungsarten im
Liegenschaftskataster.
1.2
Das „Verzeichnis der flächenbezogenen Nutzungsarten" im Anhang entspricht
im wesentlichen dem mit RdErl. v. 19. 10. 1990
„Bezeichnung der flächenbezogenen Nutzungen und Klassifizierungen im
Liegenschaftskataster/Nutzungsartenerlass" (SMB1. NRW. 71342) eingeführten
„Nutzungsartenverzeichnis". Es entfällt die bisher zulässige Möglichkeit
einer vorübergehenden Zuordnung zu einer Gruppe der Tatsächlichen Nutzung (vgl.
Nummer 3 Abs. 3 letzter Satz, Nutzungsartenerlass v. 19. 10. 1990).
Die Einführung sog.
„Öffentlich-rechtlicher Festlegungen" (Kennungen 36-38), die die
Klassifizierungen von Festlegungen nach Bundes- und Landesrecht ergänzen sollen
und an die Stelle von entsprechenden „Hinweisen zum Flurstück" oder
„Bemerkungen zu Verfahren" treten können, wird in einem späteren Erlass
geregelt. Die Absicht, überlagernde Tatsächliche Nutzungen (Kennung 24) im
Liegenschaftskataster nachzuweisen, wird aufgegeben.
2
Verzeichnis der flächenbezogenen Nutzungsarten
2.1
Die im Liegenschaftskataster nachzuweisenden flächenbezogenen Nutzungsarten
sind mit den in dem Verzeichnis im Anhang genannten Bezeichnungen und den dort
festgelegten Schlüsseln (Nummer 2.3) sowie Abkürzungen (Nummer 2.4) zu
benennen. Die jeweilige Begriffsbestimmung des Verzeichnisses ist maßgebend.
2.2
Das Verzeichnis ist zweiteilig aufgebaut, Teil l enthält das Verzeichnis der
Tatsächlichen Nutzungen, Teil 2 das Verzeichnis der Klassifizierungen (s.
Nummer 4.9 Abs. 3 EinrErl. I).
2.3
Die Bezeichnungen der Tatsächlichen Nutzungen und der Klassifizierungen sind
dreistellig verschlüsselt. Jedem Schlüssel ist eine zweistellige Kennung vorangestellt,
und zwar für die Bezeichnungen
der Tatsächlichen Nutzung die Kennung 21,
der Klassifizierung
- des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens die Kennung 32,
- der Straßenflächen die Kennung 33,
- der Gewässerflächen die Kennung 34,
- der Waldflächen die Kennung 35.
2.4
Das Verzeichnis enthält Abkürzungen für Bezeichnungen der flächenbezogenen
Nutzungsarten. Sie sind für das Eintragen in Katasterkarten, Vermessungsrisse
und sonstige vermessungstechnische Unterlagen bestimmt. Soweit Bezeichnungen
von Untergliederungen der Tatsächlichen Nutzungen (Nummer 3.4) verwendet
werden, sind sie in Vermessungsrissen - ggf. sinnvoll gekürzt - den Abkürzungen
der Tatsächlichen Nutzungen beizufügen; zusätzlich sollen die Schlüssel
eingeklammert vermerkt werden.
3
Tatsächliche Nutzungen
3.1
1
Die Tatsächliche Nutzung ist die zum Zeitpunkt der örtlichen Feststellung
vorgefundene oder die durch die Art der Bodenbedeckung, der Ausgestaltung oder
der baulichen Anlagen üblicherweise zu erwartende Nutzung einer Fläche, die
entsprechend den Begriffsbestimmungen einer Bezeichnung des Verzeichnisses der
Tatsächlichen Nutzungen (im Anhang) zugeordnet ist.
2
Zu einer Tatsächlichen Nutzung gehören im allgemeinen
verschiedene Merkmale, die für diese Nutzung typisch sind. Insoweit ist die
Tatsächliche Nutzung eine generalisierte Angabe.
3
Einzelne Merkmale oder Bestandteile können auch in verschiedenen Tatsächlichen
Nutzungen auftreten, z. B. kann eine Rasenfläche Bestandteil einer Sportfläche,
einer Gebäude- und Freifläche oder einer Grünanlage sein.
4
In den Begriffsbestimmungen des anliegenden Verzeichnisses sind die einer
Tatsächlichen Nutzung jeweils zuzurechnenden Merkmale oder Bestandteile
angegeben, soweit es für eine eindeutige Abgrenzung erforderlich ist.
5
Für die Festlegung der Tatsächlichen Nutzung nach Absatz l gilt das
Dominanzprinzip. Das bedeutet, dass die den Gesamtcharakter der Fläche
bestimmende Nutzung festgestellt wird und einzelne Nutzungen von
untergeordneter Bedeutung einbezogen werden. Die Fläche kann sich über mehrere
örtlich und wirtschaftlich zusammenhängende Flurstücke erstrecken.
6
Bei der Feststellung der Tatsächlichen Nutzung bleiben kurzzeitige anderweitige
Nutzungen unberücksichtigt.
3.2
1
Die Tatsächliche Nutzung ist nach Nummer 3.1 festzustellen und auf das
Flurstück bezogen zu erfassen. Werden auf einem Flurstück zwei oder mehr
Tatsächliche Nutzungen festgestellt, sind Flurstücksabschnitte zu bilden; die
Bildung von Kleinstabschnitten ist grundsätzlich zu vermeiden (s. auch Absatz
2).
2
Für die Bildung von Flurstücksabschnitten der Tatsächlichen Nutzungen gelten im
Bereich von Betriebs-, Erholungs-, Verkehrs-, Landwirtschafts-, Wald- und
Wasserflächen sowie Flächen anderer Nutzungen in der Regel folgende
Mindestgrößen:
- etwa 300 m2
für geringerwertige Nutzungen und
- etwa 100 m2
für höherwertige Nutzungen.
Maßgebend für die
Beurteilung der Geringerwertigkeit bzw.
Höherwertigkeit der Nutzung ist der wirtschaftliche oder landschaftliche
Zusammenhang und ggf. die ökologische Bedeutung der Flächen.
Kleinere Flächen sind dem angrenzenden Flurstücksabschnitt zuzuschlagen, Absatz
3 ist jedoch zu beachten.
3
Die Mindestgrößen nach Absatz 2 bleiben unbeachtet, wenn die Fläche einer
Tatsächlichen Nutzung auf Teilen verschiedener Flurstücke liegt und in ihrer
Ausdehnung für den Informationswert des Liegenschaftskatasters Bedeutung hat
und deswegen nachgewiesen werden soll. Für die Feststellung der Mindestgröße
ist in dem Fall von der Summe der Flurstücksabschnittsflächen auszugehen.
4
Flächen mit Gebäuden werden der Gruppe der Tatsächlichen Nutzungen „Gebäude-
und Freifläche" zugeordnet. Sie dürfen ausnahmsweise in eine andere Gruppe
der Tatsächlichen Nutzungen aufgenommen werden, wenn die Gebäude für den
Gesamtcharakter der Fläche von untergeordneter Bedeutung sind, z. B. wird ein
Sportplatz mit darauf befindlichen Umkleidekabinen im allgemeinen insgesamt als
unbebaute Fläche einzustufen sein.
Das Verzeichnis der Tatsächlichen Nutzungen ist hierarchisch aufgebaut und in
acht Gruppen untergliedert. In dem dreistelligen Schlüssel werden
gekennzeichnet
- die Gruppen der
Tatsächlichen Nutzungen durch die Hunderterstelle, die Zehner- und die
Einerstelle führen die Ziffer 0,
- die Tatsächlichen
Nutzungen durch die Zehnerstellen (die Hunderterstelle führt die Ziffer der
Gruppe, die Einerstelle die Ziffer 0) und
- die Untergliederungen in der Hunderter- und der Zehnerstelle mit dem Schlüssel der jeweiligen Tatsächlichen Nutzung, in der Einerstelle mit einer der Ziffern l bis 9.
3.4
Bei Beachtung der Regelungen der Nummern 3.1 und 3.2 ist grundsätzlich für
jedes Flurstück die Tatsächliche Nutzung flächendeckend festzustellen, nur im
Bereich der Verkehrsbegleitflächen ist immer die Untergliederung zu bestimmen
(s. Verzeichnis im Anhang, Nummer l, Schlüssel 590). Die Erfassung
weiterer Untergliederungen ist freigestellt. Sie bietet sich besonders an, wenn
das ohne Mehraufwand möglich ist (s. auch Nummer 5 Abs. 3). Treten mehrere
Tatsächliche Nutzungen oder ggf. mehrere Untergliederungen in einem Flurstück
auf, sind Flurstücksabschnitte zu bilden (vgl. Nr. 3.2 Abs. 1); die Summe der
Abschnittsflächen ergibt die Flurstücksfläche. Die Zusammenfassung von - nicht
aneinandergrenzenden - Flurstücksabschnitten mit der gleichen Tatsächlichen Nutzung/Untergliederung
auf einem Flurstück ist nicht zulässig.
4
Klassifizierungen
4.1
1
Mit den Klassifizierungen werden Einstufungen oder Widmungen von Flächen
vorwiegend nach bundesrechtlichen und landesrechtlichen Vorschriften
beschrieben. Die Vergabe der Klassifizierung ist in den jeweiligen Vorschriften
geregelt. Die Zuordnung, Einstufung, Widmung und Abgrenzung obliegt den hierfür
zuständigen Stellen.
2
Im Liegenschaftskataster werden die Bezeichnungen, ggf. die Abkürzungen und die
Schlüssel der Klassifizierungen des Verzeichnisses im Anhang verwendet.
4.2
Das Verzeichnis der Klassifizierungen ist hierarchisch aufgebaut, es wird in
vier Gruppen untergliedert. In dem dreistelligen Schlüssel werden
gekennzeichnet
- die Gruppen durch
die Hunderterstelle (die Zehner und die Einerstelle führen die Ziffer Null),
- in der Gruppe 200
„Flächen des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens" Untergruppen durch
die Zehnerstelle, die Klassifizierungen durch die Einerstelle,
- in den Gruppen
300 „Straßenflächen" und 400 „Gewässerflachen" die Klassifizierung
durch die Zehnerstelle (die Einerstelle führt die Ziffer Null),
- in der Gruppe 500
„Waldflächen" die waldgesetzlich festgelegte Eigentumsart durch die
Zehnerstelle und die waldgesetzliche Bindung durch die Einerstelle.
Die verschiedenen Klassifizierungen können sich überlagern. Sie werden
flurstücksbezogen nachgewiesen; gehört nur ein Teil eines Flurstücks zu einer
klassifizierten Fläche, sind Flurstücksabschnitte zu bilden.
5
Laufendhaltung
1
Die im Liegenschaftskataster geführten flächenbezogenen Nutzungsarten sind bei
jeder Gelegenheit, die Tatsächlichen Nutzungen/Untergliederungen insbesondere
bei Katastervermessungen zu überprüfen und ggf. neu festzustellen.
2
Darüber hinaus sind die Tatsächlichen Nutzungen in einem 5-jährigen Rhythmus
durch Feldvergleich zu aktualisieren.
3
Soweit im Liegenschaftskataster Untergliederungen der Tatsächlichen Nutzungen
nachgewiesen werden, sind sie auch bei der Feststellung von Veränderungen zu
bestimmen.
6
Inkrafttreten und Sonderregelungen
6.1
1
Die flächenbezogenen Nutzungsarten sind im Liegenschaftskataster spätestens ab
1. 1. 1997 nach dem Verzeichnis im Anhang zu führen. Um die Umstellungsarbeiten
zu erleichtern, können über diesen Zeitpunkt hinaus noch bestimmte Tatsächliche
Nutzungen mit den bisherigen Bezeichnungen und Begriffsbestimmungen, aber zur
internen Unterscheidung mit einem alpha-numerischen Schlüssel, geführt werden.
Nähere Einzelheiten hierzu und zu der Überführung der Tatsächlichen Nutzungen
werden gesondert geregelt.
2
Das Katasteramt unterrichtet die behördlichen Stellen und die Öffentlich
bestellten Vermessungsingenieure/Vermessungsingenieurinnen, die in seinem
Bezirk Katastervermessungen ausführen, rechtzeitig über den Zeitpunkt der Einführung
der neuen Tatsächlichen Nutzungen.
6.2
Abweichend von Nummer 6.1 Abs. l ist für Katasterbehörden, die das
Programmsystem ALB für die Führung des Liegenschaftsbuchs einsetzen, das
Verzeichnis im Anhang für die Bestimmung und Bezeichnung der flächenbezogenen
Nutzungsarten im Liegenschaftskataster bereits mit der Übernahme der
„Programmversion 94" des ALB-Programmsystems
maßgebend.
6.3
Mittelfristig wird die Überführung des Liegenschaftskatasters in ein auf der
Basis internationaler Normen und Standards nach landeseinheitlichen
Gesichtspunkten zu führendes Geobasisinformationssystem angestrebt. Grundlage
dieses Informationssystems wird das von der Arbeitsgemeinschaft der
Vermessungsverwaltungen der Länder der Bundesrepublik Deutschland entwickelte
Basis- und Fachschema für das "Amtliche
Liegenschaftskataster-Informationssystem (ALKIS)" sein. Sobald von der
Katasterbehörde die vorliegenden Liegenschaftskatasterdaten für eine Migration
in das ALKIS vorbereitet werden, gilt das im Anhang abgedruckte Verzeichnis der
flächenbezogenen Nutzungsarten nur noch eingeschränkt. Die Nutzungsarten sind
dann so zu aggregieren bzw. zu ersetzen, dass sie den
Abbildungsvorschriften des Anhangs C1 zum Objektabbildungskatalog
Liegenschaftskataster NRW (OBAK-LiegKat NRW)
entsprechen.
Dieser RdErl. gilt bis zum 1.6.2013.
Anlagen: