Historische SMBl. NRW.

 Aufgehobener Erlass: Aufgehoben durch RdErl. v. 13.1.2009 (MBl. NRW. S. 45).

 


Historisch: Fortführung des Liegenschaftskatasters nach Grenzstreitigkeiten RdErl. d. Innenministers v. 9. 6. 1958 - I D 2/23 - 81.28

 

Historisch:

Fortführung des Liegenschaftskatasters nach Grenzstreitigkeiten RdErl. d. Innenministers v. 9. 6. 1958 - I D 2/23 - 81.28

Fortführung des Liegenschaftskatasters nach Grenzstreitigkeiten
RdErl. d. Innenministers v. 9. 6. 1958 - I D 2/23 - 81.28

A

Nachstehende Allgemeine Verfügung des Justizministers wird zur Beachtung bekannt gegeben:

„Maßnahmen der Gerichte bei Grenzstreitigkeiten, insbesondere Aktenübersendung an die Katasterämter und zweckmäßige Prozessgestaltung. AV. d. JM. vom 22. April 1958 (1432 — I B. 7) - JMB1. NRW. S. 109 -.

I.

In Grenzstreitigkeiten hat der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle des Prozessgerichts erster Instanz die Prozessakten dem zuständigen Katasteramt zur Einsicht zu übersenden, sobald der Rechtsstreit durch rechtskräftiges Urteil oder durch Vergleich beendet ist. Falls Zweifel bestehen, ob das Urteil rechtskräftig geworden ist, sind zuvor die erforderlichen Feststellungen zu treffen.

Um die Beachtung dieser Bestimmung zu gewährleisten, hat der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle die einschlägigen Akten bei der Anlegung oder in dem Zeitpunkt, in welchem erkennbar wird, dass es sich um eine Grenzstreitigkeit handelt, mit der rot unterstrichenen Aufschrift "Grenzstreitigkeit! Nach Beendigung dem Katasteramt zu übersenden!" zu versehen.

II.

Wie die Erfahrung lehrt, wird der praktische Erfolg der Urteile und Vergleiche in Grenzstreitigkeiten nicht selten dadurch gemindert odergar vereitelt, dass die im Prozess getroffenen Feststellungen nicht in das Liegenschaftskataster und in das Grundbuch übernommen werden oder dass dieser Übernahme Schwierigkeiten entgegenstehen, die bei zweckmäßiger Prozessgestaltung hätten vermieden werden können. Im Hinblick hierauf wird den Prozessgerichten folgendes zur Beachtung empfohlen:

1.
Grenzstreitigkeiten werden oft nicht ohne Zuziehung eines vermessungstechnischen Sachverständigen entschieden werden können. Wird ein solcher Sachverständiger zugezogen, so wird es zweckmäßig sein, als Sachverständigen einen Vermessungsbeamten des zuständigen Katasteramts oder einen Öffentlich bestellten Vermessungsingenieur zu bestimmen.

2.
Bei der Fassung des Urteils oder Vergleichs ist es zweckmäßig, die festgestellte Grenze so genau zu bezeichnen, dass ihre Übertragung in die Örtlichkeit und ihre dauerhafte Bezeichnung (Abmarkung) ohne Schwierigkeiten erfolgen können. Die Bezugnahme auf eine Handzeichnung oder eine Geländebeschreibung (z. B. Graben, Hecke, Baum usw.) genügt in der Regel nicht.

3.
Im Laufe des Verfahrens wird es angezeigt sein, die Parteien über folgendes zu belehren: Die Regelung der Grenzverhältnisse ist mit der Entscheidung des Gerichts oder dem Abschluss des Vergleichs nicht erledigt. Vielmehr bedürfen die gerichtlich bestimmten Grundstücksgrenzen noch der Abmarkung. Das Ergebnis muss außerdem noch in das Liegenschaftskataster und in das Grundbuch übernommen werden. Diese Maßnahmen werden nicht von Amts wegen, sondern nur auf Antrag durchgeführt.

B

Nach Empfang der Prozessakten verfahren die Katasterämter wie folgt:

1.
Das Katasteramt entnimmt den zur Einsicht überlassenen Prozessakten beglaubigte Abschriften und Abzeichnungen der im Prozess entstandenen Vermessungsschriften sowie Abschriften der Urteile oder Vergleiche in dem zur unmittelbaren Übernahme in das Liegenschaftskataster oder zur späteren Feststellung der Grenzen erforderlichen Umfang.

2.
Die Abschriften und Abzeichnungen aus den Prozessakten werden ohne weiteres in das Liegenschaftskataster übernommen, wenn der Antrag der Beteiligten auf Fortführung des Liegenschaftskatasters gestellt oder herbeigeführt worden ist. In diesem Fall sind den Beteiligten Kosten nicht zur Last zu legen.

3.
Wenn die Angaben in den Prozessakten zur Fortführung des Liegenschaftskatasters nicht ausreichen, hat sich das Katasteramt mit den Beteiligten wegen Stellung der Anträge auf kostenpflichtige Vervollständigung der Vermessung und zur Übernahme der Ergebnisse in das Liegenschaftskataster in Verbindung zu setzen.

4.
Verweigert ein Eigentümer dem Katasteramt gegenüber seine Mitwirkung bei der Herstellung vollständiger Vermessungsschriften, so unterbleibt die Fortführung des Liegenschaftskatasters. In diesem Fall übernimmt das Katasteramt die aus den Prozessakten entnommenen Abschriften und Abzeichnungen zwecks Verwendung bei späteren Grenzfeststellungen zur Sammlung der Fortführungsrisse.

5.
Eine beglaubigte Abschrift der Urteile und Vergleiche ist mir laufend für meine Sammlung zu übersenden.

MBl. NRW. 1958 S. 1247.