Historische SMBl. NRW.

 Aufgehobener Erlass: Aufgehoben durch RdErl. v. 5.5.2008 (MBl. NRW. 2008 S. 282).

 


Historisch: Führung des Liegenschaftskatasters, Verwendung der Grundbuchnummern als Bestandsnummern RdErl. d. Ministers für Wohnungsbau und öffentliche Arbeiten v. 23. 8. 1968 - I B 2 - 8410

 

Historisch:

Führung des Liegenschaftskatasters, Verwendung der Grundbuchnummern als Bestandsnummern RdErl. d. Ministers für Wohnungsbau und öffentliche Arbeiten v. 23. 8. 1968 - I B 2 - 8410

Führung des Liegenschaftskatasters,
Verwendung der Grundbuchnummern als Bestandsnummern
RdErl. d. Ministers für Wohnungsbau und öffentliche Arbeiten
v. 23. 8. 1968 - I B 2 - 8410


1
In letzter Zeit ist verschiedentlich, z. T. auch von Grundbuchämtern, angeregt worden, die Bestandsblätter des Liegenschaftsbuchs gleichlautend mit den Grundbuchblättern zu nummerieren. Den Vorschlägen liegt der Gedanke zugrunde, dass es unpraktisch sei, zwei im Grundsatz gleiche Ordnungssysteme nebeneinander zu verwenden. An sich ist bereits in Nr. 13 BodSchätzÜbernErl. Teil II vorgesehen, die Bestandsblätter „in der Reihenfolge der Grundbuchblätter" zu nummerieren. Zu einer Übereinstimmung der Bestandsnummern mit den Grundbuchnummern ist es jedoch nicht gekommen, weil gewisse Besonderheiten der Grundbuchnummerierung mit dem Ordnungssystem des Liegenschaftskatasters nicht in Einklang zu bringen sind.

2
Hierzu gehören folgende Fälle:

2.1
Die Zuständigkeitsgrenze zwischen zwei Grundbuchämtern fällt nicht mit Gemeindegrenzen oder Gemarkungsgrenzen zusammen (kommt besonders in Großstädten mit mehreren Grundbuchämtern vor).

2.2
Das Grundbuchamt hat mehrere Gemarkungen oder Teile von Gemarkungen zu einem Grundbuchbezirk zusammengefasst. Möglicherweise grenzen diese Gemarkungen nicht einmal aneinander, z. B. wenn sie nach ihren Anfangsbuchstaben gruppiert wurden.

2.3
Das Grundbuch wird als Personalfolium geführt (§ 4 Abs. l GBO) und enthält infolgedessen Grundstücke aus verschiedenen Gemarkungen.

2.4
Das gleiche ist der Fall, wenn Grundstücke aus den Bezirken verschiedener Grundbuchämter vereinigt oder zugeschrieben worden sind (§§ 5 und 6 GBO).

3
Folgerungen für die Führung des Liegenschaftskatasters:

3.1
Es muss damit gerechnet werden, dass die Fälle 2.1 und 2.2 bei der Zusammenlegung von Amtsgerichten oder bei Änderungen der örtlichen Zuständigkeit der Amtsgerichte (z. B. im Zuge der kommunalen Neugliederung) künftig noch vermehrt auftreten. Auch Fall 2.3 tritt neuerdings häufiger auf, weil bei der Anlegung des Loseblatt-Grundbuchs teilweise mehr von § 4 Abs. l GBO Gebrauch gemacht wird als früher.

3.2
Alle diese Fälle führen dazu, dass die gleiche Grundbuchnummer innerhalb einer Gemarkung mehrfach vorkommt (Fälle 2.1, 2.3 und 2.4) oder dass innerhalb der einzelnen Gemarkung eine Vielzahl von Nummern ausfällt. Beides stellt die Wirksamkeit der Sicherungen gegen Buchungsfehler, Verlust oder falsches Einordnen von Bestandsblättern usw. in Frage, so dass ein Rationalisierungseffekt nicht mehr zu erwarten ist.

3.3
Wenn beabsichtigt wird, die Bestandsblätter übereinstimmend mit den Grundbuchblättern zu nummerieren, so ist daher sorgfältig zu prüfen, ob die Grundbuchnummerierung mit dem Ordnungssystem des Liegenschaftskatasters vereinbar ist, und ob Aussicht besteht, dass dieser Zustand auf lange Sicht erhalten bleibt. Dabei können Buchungen der Fälle 2.3 und 2.4 in Kauf genommen werden, wenn sie nur in geringer Zahl vorkommen. Am leichtesten wird sich die gleichlautende Nummerierung der Grundbuch- und der Bestandsblätter erreichen lassen, wenn das Liegenschaftskataster und das Grundbuch nach einer Flurbereinigung oder einer Neuvermessung neu aufgestellt werden.

4
Werden die Bestandsblätter nach dem Grundbuch nummeriert, so ist folgendes zu beachten:

4.1
Die Nummer ist, wie bisher, auf dem Bestandsblatt als Grundbuch(blatt-)nummer mit der Schreibmaschine und zusätzlich an der für die Bestandsnummer bestimmten Stelle mit dem Paginierstempel einzutragen.

4.2
Auf Bestandsblättern, die eine mit 9 beginnende Nummer erhalten (s. u.), ist als Grundbuchnummer 0000 einzutragen.

4.3
Treten während einer Übergangszeit gleichlautende Bestandsnummern alter und neuer Art nebeneinander auf, so sind die alten Bestandsblätter durch die abweichende Grundbuchnummer kenntlich zu machen. Es empfiehlt, sich, diese Blätter zusätzlich durch einen Kartenreiter oder dgl. zu kennzeichnen.

4.4
In Datenverarbeitungsanlagen kann die Unterscheidung je nach den vorhandenen Voraussetzungen in anderer Weise kenntlich gemacht werden.

5
Besondere Fälle

5.1
Flurstücke in anderen Gemeinden

Sind in einem Grundbuch nach den §§ 4 bis 6 GBO Flurstücke aus verschiedenen Gemeinden (Gemarkungen) aufgeführt, so sind für alle betroffenen Gemeinden (Gemarkungen) Bestandsblätter mit der gemeinsamen Grundbuchnummer als Bestandsnummer anzulegen. Auf allen Bestandsblättern, die zu einem Grundbuchblatt gehören, sind unterhalb der Bestandsnummer gegenseitige Hinweise anzubringen. Die vom Namen der Gemeinde abweichende Bezeichnung des Grundbuchbezirks ist unter dem Vordruck „Grundbuch“ einzutragen und kräftig zu unterstreichen. Bestandsblätter, deren Nummer zu einem fremden Grundbuchbezirk gehört, sind in ihrer Gemeinde gesondert hinter den übrigen Bestandsblättern einzuordnen. Soweit notwendig, ist auch der Name des Amtsgerichts einzutragen.

5.2
Erbbaugrundstücke

Auf dem Bestandsblatt des Grundstückseigentümers sind Flurstücke, die mit einem Erbbaurecht belastet sind, nur mit ihrer Flur- und Flurstücksnummer aufzuführen. An Stelle der Lagebezeichnung ist ein Hinweis auf das Erbbau-Bestandsblatt einzutragen. Der Flächeninhalt wird nicht angegeben.

Das Erbbau-Bestandsblatt erhält die Nummer des Erbbaugrundbuchs. Im Kopf sind der Grundstückseigentümer und der Erbbauberechtigte anzugeben.

Besteht ein Erbbaurecht an Grundstücken mehrerer Eigentümer, so ist das Erbbau-Bestandsblatt in eine entsprechende Zahl von Blättern zu unterteilen. Auf dem zweiten, dritten usw. Blatt ist der Erbbauberechtigte nicht zu wiederholen, sondern es ist auf Blatt l zu verweisen.

Für Erbbauberechtigte alter Art, für die ein Erbbaugrundbuch noch nicht angelegt ist, ist ein Erbbau-Bestandsblatt mit einer Bestandsnummer anzulegen, die im Grundbuch nicht vorkommt, je nach der Größe des Grundbuchbezirks über 9000 oder über 90000.

5.3
Wohnungs- und Teileigentum

Ist gemäß § 7 Abs. l WEG für jeden Miteigentumsanteil ein besonderes Grundbuchblatt angelegt, so sind auch die entsprechenden Bestandsblätter anzulegen. Diese Bestandsblätter enthalten an Stelle der katastertechnischen Beschreibung der Flurstücke einen Hinweis auf ein zusätzliches Bestandsblatt, das für das Grundstück anzulegen ist. Dieses Bestandsblatt erhält eine Nummer über 9 000 oder über 90 000. Als Eigentümer wird angegeben „Die Wohnungseigentümer“ oder „Die Teileigentümer", dazu der Hinweis auf die betreffenden Bestandsblätter.

Besteht gemäß § 7 Abs. 2 WEG ein gemeinschaftliches Wohnungsgrundbuch (Teileigentumsgrundbuch), so wird dementsprechend ein gemeinsames Bestandsblatt angelegt. Die einzelnen Wohnungs-(Teil-)eigentümer werden auf dem Beiblatt II zum Bestandsblatt angegeben.

Wohnungs- und Teilerbbaurechte sind entsprechend zu behandeln.

5.4
Anteilseigentum

Ist ein Flurstück, an dem Anteilseigentum besteht, im Grundbuch nicht als Ganzes gebucht, sondern mit den einzelnen Anteilen auf den Grundbuchblättern der betreffenden Eigentümer, so ist entsprechend Nr. 5.3 Abs. l zu verfahren. Die Anteile werden auf den Bestandsblättern der Eigentümer nachrichtlich angegeben, d. h. ohne die beschreibenden Angaben, aber mit einem Hinweis auf das besondere Bestandsblatt.

5.5
Nicht gebuchte Flurstücke

Flurstücke, die im Grundbuch nicht eingetragen sind, sind auf Bestandsblättern mit Nummern über 9 000 oder über 90000 nachzuweisen. Soweit bestimmte Körperschaften als Eigentümer bekannt sind, sind zweckmäßig entsprechende Bestandsblätter anzulegen.

Im übrigen soll nach Zweckmäßigkeitsgesichtspunkten gegliedert werden, z. B. nach dem Anliegereigentum an den einzelnen Gewässern 2. und 3. Ordnung. Für nicht gebuchte Straßenflächen sind Bestandsblätter entsprechend den gesetzlichen Eigentumsverhältnissen anzulegen. Soweit Flurstücke Bestandteile qualifizierter Straßen sind, ist die frühere Angabe „Nicht ermittelte Eigentümer" überholt.

Die Bestandsblattnummern über 9000 oder über 90000 können in ihrer natürlichen Folge vergeben werden, ohne dass Untergliederungen für die verschiedenen Anlässe gebildet werden, die zur Anlegung dieser Bestandsblätter führen.

MBl. NRW. 1968 S. 1543, ber. S. 1780, geändert durch RdErl. v. 28. 11. 1973 (MBl. NRW. 1973 S. 2136).