Historische SMBl. NRW.

 Aufgehobener Erlass: Aufgehoben durch RdErl. v. 5.5.2008 (MBl. NRW. 2008 S. 282).

 


Historisch: Allgemeine Benutzung des Liegenschaftskatasters (Katasterbenutzungserlass) RdErl. d. Innenministers v. 18. 5.1976 -1D 2 – 8320

 

Historisch:

Allgemeine Benutzung des Liegenschaftskatasters (Katasterbenutzungserlass) RdErl. d. Innenministers v. 18. 5.1976 -1D 2 – 8320

Allgemeine Benutzung des Liegenschaftskatasters
(Katasterbenutzungserlass)

RdErl. d. Innenministers v. 18. 5.1976 -1D 2 – 8320



Die Katasterämter gewähren Einsicht in das Liegenschaftskataster und erteilen Auskunft sowie Auszüge nach den folgenden Vorschriften.

Für das auf automatischen Datenverarbeitungsanlagen geführte Liegenschaftskataster gelten ergänzende Regelungen.

1.
Allgemeines
1.1
Einsichtnahme und Auskunftserteilung

1.11
Einsicht in das Liegenschaftskataster soll nur in Gegenwart eines Bediensteten des Katasteramtes gewährt werden. Der Einsichtnehmende darf Skizzen geringen Umfangs anfertigen und einzelne Angaben notieren. Die sachgemäße und schonende Behandlung der Katasterdokumente muss gewährleistet sein.
1.12
Auskunft wird mündlich oder schriftlich gegeben. Anstelle einer Auskunft soll das Katasteramt Auszüge erteilen, wenn es wegen der Art oder des Umfanges der Angaben angebracht erscheint.
1.13
Katasterbücher, Katasterkarten und andere Katasterdokumente dürfen aus den Diensträumen des Katasteramtes nicht herausgegeben werden. §135 Abs. l des Flurbereinigungsgesetzes bleibt unberührt.
1.2
Auszüge

1.21
Auszüge aus dem Buchwerk und dem Kartenwerk werden - unabhängig von ihrer Herstellungsart - als „Auszug aus dem Liegenschaftskataster" bezeichnet mit einem ergänzenden Hinweis auf den Teil des Liegenschaftskatasters, aus dem sie entnommen sind (z. B. Flurbuch, Liegenschaftsbuch). Sie erhalten ein Titelblatt oder einen Aufdruck nach dem Muster der Anlagen l bis 4.
Andere Auszüge sind an eine bestimmte Form nicht gebunden.
1.22
Die Auszüge werden beglaubigt oder unbeglaubigt abgegeben.
1.23
Auszüge, die beglaubigt abgegeben werden, sind in folgender Form auszufertigen:

Ausgefertigt:

N., den................................................ 19..........

Der Oberkreisdirektor/Oberstadtdirektor

Im Auftrag

(Dienstsiegel) ..........................................................................

(Unterschrift)

Die Beglaubigung soll sich unmittelbar an die letzte Eintragung anschließen. Bei Auszügen aus dem Kartenwerk und dem Zahlenwerk kann sie auch auf der Rückseite des Auszuges angebracht werden.
Besteht ein Auszug aus mehreren Blättern, so ist jedes Blatt mit dem Ausfertigungsvermerk zu versehen. Hierauf kann verzichtet werden, wenn die Blätter so fest miteinander verbunden sind, dass ein Austausch von Blättern erkennbar würde.
1.24
Bezieht sich die Beglaubigung nur auf einen Teil der Angaben, so ist dies auf dem Auszug in geeigneter Form (z. B. durch Angabe der Flurstücksnummern oder durch farbige Kennzeichnung) zu vermerken.
1.25
Auszüge, die unbeglaubigt abgegeben werden, sind mit dem Namen des Katasteramtes und dem Datum der Anfertigung zu versehen. Sie sind nicht zu unterzeichnen und zu siegeln.
1.26
Auszüge können nachträglich beglaubigt werden, wenn sie sich dafür eignen und die erforderliche Prüfung weniger Aufwandverursacht als eine Neuanfertigung.
1.27
Unter der gleichen Voraussetzung können beglaubigte Auszüge auf Antrag ergänzt oder bestätigt werden. Erforderliche Neueintragungen in Auszüge aus dem Buchwerk werden dabei im Anschluss an den bisherigen Beglaubigungsvermerk vorgenommen. Bei Auszügen aus dem Kartenwerk sind Neueintragungen oder Streichungen durch Signatur oder Farbgebung zu kennzeichnen. Der entsprechende Vermerk lautet:

Ergänzt/Bestätigt:

N., den................................................ 19..........

Der Oberkreisdirektor/Oberstadtdirektor

Im Auftrag

(Dienstsiegel) ..........................................................................

(Unterschrift)

1.28
Sofern Flurstücke in ein Bodenordnungsverfahren einbezogen sind, ist auf den Auszügen ein entsprechender Hinweis anzubringen.

2.
Katasterbuchwerk und Katasterkartenwerk
2.1
Einsichtnahme und Auskunftserteilung
2.11
Einsicht in das Buchwerk und das Kartenwerk des Liegenschaftskatasters und Auskunft daraus werden jedem gewährt, der ein berechtigtes Interesse darlegt.
2.12
Ein berechtigtes Interesse liegt bei Grundstückseigentümern und bei Inhabern von Rechten an Grundstücken stets vor. Bei Behörden, Öffentlich bestellten Vermessungsingenieuren und Notaren sowie deren Beauftragten bedarf es der Darlegung des berechtigten Interesses nicht.
2.13
Einsicht in die Unterlagen des Buch- und Kartenwerks und Auskunft daraus können unter den gleichen Voraussetzungen gewährt werden, wenn es das Katasteramt für sachdienlich hält.
Für das Katasterzahlenwerk gilt Nummer 3.
2.2
Auszüge
2.21
Soweit nach Nummer 2.1 Einsichtnahme und Auskunftserteilung zulässig sind, können Auszüge abgegeben werden.
2.22
Die Auszüge sind nach dem neuesten Stand des Liegenschaftskatasters zu erteilen.
2.23
Werden Auszüge aus dem Buchwerk ausnahmsweise als Abschrift erstellt, so sind die für die Führung des Liegenschaftskatasters vorgeschriebenen Vordrucke zu verwenden.
2.24
Auf Auszügen aus dem Kartenwerk ist die Nordrichtung .anzugeben. Die Auszüge können auf Antrag besonders ausgearbeitet, in einen anderen Maßstab übertragen oder mit Sondereintragungen versehen werden. Vergrößerungen oder Verkleinerungen erhalten zusätzlich zur Angabe des Maßstabes den Vermerk

Vergrößerung/Verkleinerung aus l:....................

2.25
Teile von Flurstücken, die auf verschiedenen Blättern der Rahmenflurkarte nachgewiesen sind, sind möglichst auf einem Auszug darzustellen. Ebenso soll bei örtlich zusammenhängendem Grundbesitz verfahren werden, der auf mehreren Flurkarten nachgewiesen ist.
2.3
Verwendungsvorbehalt für Auszüge
2.31
Die Veröffentlichung von Originalauszügen oder von vervielfältigten oder umgearbeiteten Auszügen ist nur mit Zustimmung des Katasteramtes gestattet. Eine Veröffentlichung liegt vor, wenn Auszüge einem unbestimmten Personenkreis zugänglich gemacht werden.
2.32
Die Zustimmung kann erteilt werden, wenn es vom Zweck und vom Inhalt des Liegenschaftskatasters sowie vom erkennbaren schutzwürdigen Interesse der Eigentümer her vertretbar ist. Sie ist mit der Auflage zu verbinden, dass auf den zur Veröffentlichung bestimmten Stücken der Freigabevermerk der Katasterbehörde sowie Art und Umfang der zusätzlichen Eintragungen angegeben werden.
2.33
Zur innerdienstlichen Verwendung bei Behörden oder zum eigenen Gebrauch sind Vervielfältigungen oder Umarbeitungen ohne besondere Zustimmung zulässig.
Unbeschadet der nach Satz l erlaubten Verwendungen sind insbesondere zulässig:

- die Verwendung von Originalauszügen oder von vervielfältigten oder umgearbeiteten Auszügen als Unterlage in Rechts- oder Verwaltungsverfahren, wie zum Beispiel in Planfeststellungs- oder Offenlegungsverfahren,
- ihre Verwendung als Anlage zu Verträgen, als Unterlage für Genehmigungsverfahren und Kapitalbeschaffungen sowie für Entwürfe und Planungen,
- ihre Weitergabe an mit derartigen Verfahren und Vorgängen befassten Behörde, sonstige Stellen oder Personen, wie Bauämter, .Kreditinstitute, öffentlich bestellte Vermessungsingenieure, Notare und Architekten.
2.34
Nach Nummer 2.32 frei gegebene Auszüge sind an geeigneter Stelle mit dem Vermerk zu versehen:

Zur Veröffentlichung frei gegeben:

N., den................................................ 19..........

Der Oberkreisdirektor/Oberstadtdirektor

Im Auftrag

(Dienstsiegel) ..........................................................................

(Unterschrift)

Dieser Vermerk kann mit einem Vermerk nach Nummer 1.23 oder 1.27 verbunden werden.

2.35
Nicht frei gegebene Auszüge erhalten den Vermerk: Die Veröffentlichung dieses Auszuges ist - auch nach Umarbeitung oder Vervielfältigung - nur mit Zustimmung des Katasteramtes zulässig. Zuwiderhandlungen werden als Ordnungswidrigkeit verfolgt (§ 21 Vermessungs- und Katastergesetz).
2.36
Über bekannt gewordene Verstöße gegen den Verwendungsvorbehalt ist dem Regierungspräsidenten zu berichten.

3.
Katasterzahlenwerk

3.1
Öffentlich bestellte Vermessungsingenieure, behördliche Stellen, deren Vermessungsergebnisse zur Einrichtung und Fortführung des Liegenschaftskatasters verwendet werden, das Landesoberbergamt und die unter seiner Aufsicht stehenden Markscheider sowie deren Beauftragte können das Katasterzahlenwerk einsehen, Daten daraus entnehmen und Auszüge erhalten (§ 9 Abs. 2 VermKatG NW). Die Angaben aus dem Zahlenwerk dürfen an Dritte nicht weitergegeben werden.
3.2
An andere behördliche und private Stellen werden Angaben aus dem Zahlenwerk für bestimmte vermessungstechnische Arbeiten, die nicht Vermessungen nach § 5 Abs.1 Nr.2 VermKatG NW beinhalten, im erforderlichen Umfang abgeben, wenn sie von einem Diplomingenieur oder graduierten Ingenieur der Fachrichtung Vermessungswesen geleitet werden.. Wohnungs- und Teilerbbaurechte sind entsprechend zu behandeln.
3.3
Grundstückseigentümern sowie anderen Antragstellern, die ein berechtigtes Interesse darlegen, können Grenzlängen und Grenzabstände von Gebäuden bekannt gegeben und auf Antrag in Auszügen aus dem Flurkartenwerk oder in andere Karten oder Pläne eingetragen werden. Ausnahmsweise können ihnen weitere für den angegebenen Zweck geeignete Angaben aus dem Zahlenwerk erteilt werden, wenn eine missbräuchliche oder unsachgemäße Verwendung nicht zu befürchten ist.

3.4
Über Eignung und Umfang der an die Antragsteller nach den Nummern 3.2 und 3.3 abzugebenden Angaben aus dem Zahlenwerk entscheidet das Katasteramt. Angaben aus dem Zahlenwerk können erteilt werden, soweit sie nach Entstehung und Genauigkeit für den angegebenen Verwendungszweck geeignet sind. Für die Abgabe geeignet sind in der Regel Angaben des Zahlenwerk, die sich auf festgestellte Grenzen (§ 1 AbmarkVO) beziehen.

3.5
Auszüge nach den Nummern 3.2 und 3.3 sind mit folgendem Hinweis zu versehen:

Angaben aus dem Katasterzahlenwerk dürfen an Dritte nicht weitergegeben werden.

Das Einbringen, Entfernen, Ändern oder Wiederherstellen von Vermessungsmarken und Grenzzeichen ist verboten und wird als Ordnungswidrigkeit verfolgt (§ 21 Vermessungs- und Katastergesetz).

Zuwiderhandelnde können von der künftigen Erteilung von Zahlenangaben ausgeschlossen werden.

Der gleiche Hinweis ist auch bei Auskunftserteilung in geeigneter Form zu geben.

3.6
Das Katasteramt kann Antragsteller nach Nummer 3.2 verpflichten, festgestellte Mängel an Vermessungsmarken und Grenzzeichen mitzuteilen und die vermessungstechnischen Arbeitsergebnisse unentgeltlich zur Auswertung zur Verfügung zu stellen.

3.7
Bei Verstößen gegen die im  Hinweis nach Nummer 3.5 aufgeführten Vorschriften entscheidet das Katasteramt, ob der Antragsteller von der Erteilung von Angaben aus dem Zahlenwerk künftig auszuschließen ist. Über Fälle der Ausschließung ist dem Regierungspräsidenten zu berichten. Dieser hat neben den Katasterämtern seines Bezirks auch den übrigen Regierungspräsidenten die Ausschließung mitzuteilen, wenn er die Unterrichtung der Katasterämter dieser Regierungsbezirke für notwendig hält.

MBl. NRW. 1976 S. 1132


Anlagen: