Historische SMBl. NRW.

 Aufgehobener Erlass: Aufgehoben durch RdErl. v. 13.1.2009 (MBl. NRW. S. 45).

 


Historisch: Erfassung von Daten zur automatisierten Führung des Karten- und Zahlennachweises des Liegenschaftskatasters RdErl. d. Innenministeriums v. 6.1.1994 -IIIC 3-7118

 

Historisch:

Erfassung von Daten zur automatisierten Führung des Karten- und Zahlennachweises des Liegenschaftskatasters RdErl. d. Innenministeriums v. 6.1.1994 -IIIC 3-7118

Erfassung von Daten zur automatisierten Führung
des Karten- und Zahlennachweises des Liegenschaftskatasters

RdErl. d. Innenministeriums v. 6.1.1994 -IIIC 3-7118

Die Erfassung von Daten zur automatisierten Führung des Karten- und Zahlennachweises des Liegenschaftskatasters hat nach den Verwaltungsvorschriften für die „Automatisierte Liegenschaftskarte (ALK)" zu erfolgen.

Die Landesvorschriften zur Erfassung, Verschlüsselung, Abbildung und Darstellung der ALK sind verbindliche Weisungen zur Einrichtung und Fortführung des automatisierten Karten- und Zahlennachweises des Liegenschaftskatasters, obwohl sie wegen der ständigen Fortentwicklung des ALK-Systems sowie der laufenden praktischen Erprobung der dv-technischen und fachlichen Vorgaben vorerst nur als Entwürfe vorliegen.

Zur Erhaltung der Einheitlichkeit und zur Vermeidung von Fehlinvestitionen, die durch Unkenntnis oder Missachtung der Entwicklung des ALK-Systems entstehen könnten, weise ich darauf hin, dass Arbeiten zur Erfassung von Daten zur automatisierten Führung des Karten- und Zahlennachweises des Liegenschaftskatasters der Zustimmung der Bezirksregierung bedürfen, die auch für die laufende fachliche Beratung und Unterrichtung über das ALK-System zur Verfügung steht. Anträge auf Zustimmung zu Vorarbeiten für die ALK sind mit einer Beschreibung der fachlichen und technischen Einzelheiten des beabsichtigten Verfahrens an die Bezirksregierung zu richten. Diese stimmt ihre Entscheidung mit mir ab, soweit neue Regelungen von grundsätzlicher Bedeutung getroffen werden sollen.

MBl. NRW. 1994 S. 99