Historische SMBl. NRW.

 Aufgehobener Erlass: Aufgehoben durch RdErl. v. 13.1.2009 (MBl. NRW. S. 45).

 


Historisch: Automatisierte Führung des Buchwerks des Liegenschaftskatasters - Bereitstellung des Programmsystems „Automatisiertes Liegenschaftskataster -Liegenschaftsbuch (ALB)“ RdErl. d. Innenministeriums v. 25.1.1991 -III C 2-7313

 

Historisch:

Automatisierte Führung des Buchwerks des Liegenschaftskatasters - Bereitstellung des Programmsystems „Automatisiertes Liegenschaftskataster -Liegenschaftsbuch (ALB)“ RdErl. d. Innenministeriums v. 25.1.1991 -III C 2-7313

Automatisierte Führung des Buchwerks des Liegenschaftskatasters
- Bereitstellung des Programmsystems
„Automatisiertes Liegenschaftskataster -Liegenschaftsbuch (ALB)“

RdErl. d. Innenministeriums v. 25.1.1991 -III C 2-7313

Mit dem Einrichtungserlass I (RdErl. v. 17. 10. 1990 (n. v.) - III C 2 - 7330/SMB1. NW. 71342), dem Fortführungserlass I (RdErl. v. 18. 10. 1990 (n. v.) III C 2 - 8010/SMB1. NW. 71342) und dem Nutzungsartenerlass (RdErl. v. 19. 10. 1990 - SMB1. NW.-71342) ist die Führung des Buchwerks des Liegenschaftskatasters in automatisierter Form mit dem Programmsystem „Automatisiertes Liegenschaftskataster - Liegenschaftsbuch (ALB)" geregelt worden. Damit ist das Programmsystem ALB für die Führung des Katasterbuchwerks bei den Kreisen und kreisfreien Städten als Katasterbehörden allgemein freigegeben worden.

Die für den Einsatz des Programmsystems erforderlichen Programme und Programmdokumentationen sowie das Programm zur Überführung des bisher mit dem Programmsystem Buchnachweis EDV (BEDV) geführten Katasterbuchwerks werden den Kreisen und den kreisfreien Städten nach Anzeige unentgeltlich zur Verfügung gestellt. Die Anzeige ist mir auf dem Dienstweg vorzulegen.

Die Genehmigung zum Einsatz des Programmsystems ALB gilt unter folgenden Auflagen:

1.
Das Programmsystem ALB ist ausschließlich in der vom Landesvermessungsamt NRW jeweils zur Verfügung gestellten neuesten Version unverändert einzusetzen; das gilt auch für Änderungen, Ergänzungen und Berichtigungen. Nur hardwarebedingte Anpassungen auf Grund von Gegebenheiten der eingesetzten DV-Anlage sind zugelassen, soweit sie auf den Verarbeitungsablauf ohne Einfluss sind.
2.
Die Weitergabe des Programmsystems an Dritte oder seine Nutzung für Aufgaben Dritter ist untersagt.
3.
Für das Bereinigen von Fehlern im Programmsystem ist das Landesvermessungsamt zuständig, von ihm werden erforderlichenfalls technische Stellen anderer Bundesländer eingeschaltet. Nur im Ausnahmefall, wenn es zur Aufrechterhaltung der Führung des Katasterbuchwerks erforderlich ist, kann unter vorheriger Abstimmung mit dem Landesvermessungsamt die Fehlerberichtigung unter Vorbehalt vorgenommen werden.
4.
Die für Standardauszüge und Fortführungsmitteilungen zu verwendenden Vordrucke werden vom Landesvermessungsamt NRW als Endlos- oder Einzelblattvordrucke zum Selbstkostenpreis abgegeben.

MBl. NRW. 1991 S. 124