Historische SMBl. NRW.
Historisch: Automatisierte Führung des Buchwerks des Liegenschaftskatasters - Bereitstellung des Programmsystems „Automatisiertes Liegenschaftskataster -Liegenschaftsbuch (ALB)“ RdErl. d. Innenministeriums v. 25.1.1991 -III C 2-7313
Historisch:
Automatisierte Führung des Buchwerks des Liegenschaftskatasters - Bereitstellung des Programmsystems „Automatisiertes Liegenschaftskataster -Liegenschaftsbuch (ALB)“ RdErl. d. Innenministeriums v. 25.1.1991 -III C 2-7313
Automatisierte Führung
des Buchwerks des Liegenschaftskatasters
- Bereitstellung des Programmsystems
„Automatisiertes Liegenschaftskataster -Liegenschaftsbuch (ALB)“
RdErl. d. Innenministeriums v.
25.1.1991 -III C 2-7313
Mit
dem
Die
für den Einsatz des Programmsystems erforderlichen Programme und
Programmdokumentationen sowie das Programm zur Überführung des bisher mit dem
Programmsystem Buchnachweis EDV (BEDV) geführten Katasterbuchwerks werden den
Kreisen und den kreisfreien Städten nach Anzeige unentgeltlich zur Verfügung
gestellt. Die Anzeige ist mir auf dem Dienstweg vorzulegen.
Die
Genehmigung zum Einsatz des Programmsystems ALB gilt unter folgenden Auflagen:
1.
Das Programmsystem ALB ist ausschließlich in der vom Landesvermessungsamt NRW
jeweils zur Verfügung gestellten neuesten Version unverändert einzusetzen; das
gilt auch für Änderungen, Ergänzungen und Berichtigungen. Nur hardwarebedingte
Anpassungen auf Grund von Gegebenheiten der eingesetzten DV-Anlage sind
zugelassen, soweit sie auf den Verarbeitungsablauf ohne Einfluss sind.
2.
Die Weitergabe des Programmsystems an Dritte oder seine Nutzung für Aufgaben
Dritter ist untersagt.
3.
Für das Bereinigen von Fehlern im Programmsystem ist das Landesvermessungsamt
zuständig, von ihm werden erforderlichenfalls technische Stellen anderer
Bundesländer eingeschaltet. Nur im Ausnahmefall, wenn es zur Aufrechterhaltung
der Führung des Katasterbuchwerks erforderlich ist, kann unter vorheriger
Abstimmung mit dem Landesvermessungsamt die Fehlerberichtigung unter Vorbehalt
vorgenommen werden.
4.
Die für Standardauszüge und Fortführungsmitteilungen zu verwendenden Vordrucke
werden vom Landesvermessungsamt NRW als Endlos- oder Einzelblattvordrucke zum
Selbstkostenpreis abgegeben.
MBl. NRW. 1991 S. 124