Historische SMBl. NRW.
Historisch: Gebäudeeinmessungspflicht nach § 10 Abs. 2 des Vermessungs- und Katastergesetzes Gem. RdErl. d. Innenministers - I D 4 - 8217/V A l - 337 - d. Ministers für Wirtschaft, Mittelstand und Verkehr -Z/A 3 - 03 - 03 - 86/78 - d. Ministers für Arbeit, Gesundheit und Soziales - IIIR - 8001.7.41 - u. d. Ministers für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten - III B 4 - 404 - 8378/2 - v. 28. 12. 1978
Historisch:
Gebäudeeinmessungspflicht nach § 10 Abs. 2 des Vermessungs- und Katastergesetzes Gem. RdErl. d. Innenministers - I D 4 - 8217/V A l - 337 - d. Ministers für Wirtschaft, Mittelstand und Verkehr -Z/A 3 - 03 - 03 - 86/78 - d. Ministers für Arbeit, Gesundheit und Soziales - IIIR - 8001.7.41 - u. d. Ministers für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten - III B 4 - 404 - 8378/2 - v. 28. 12. 1978
Gebäudeeinmessungspflicht
nach § 10 Abs. 2 des Vermessungs- und Katastergesetzes
Gem. RdErl. d. Innenministers - I D 4
- 8217/V A l - 337 -
d. Ministers für Wirtschaft,
Mittelstand und Verkehr -Z/A 3 - 03 - 03 - 86/78 -
d. Ministers für Arbeit, Gesundheit
und Soziales - IIIR - 8001.7.41 - u. d.
Ministers für Ernährung,
Landwirtschaft und Forsten - III B 4 - 404 - 8378/2 -
v. 28. 12. 1978
Aufgabe der Katasterbehörden ist es, die Erfüllung dieser Verpflichtung zu
überwachen und - wenn notwendig -selbst die Einmessung zu veranlassen.
Um diese Aufgabe erfüllen zu können, muss die Katasterbehörde von anderen Behörden
möglichst frühzeitig Kenntnis über die Errichtung oder Änderung von Gebäuden
erhalten. Daher sind alle Gebäude und Gebäudeveränderungen zu erfassen, die im
Sinne der Bauordnung genehmigungs- oder zustimmungsbedürftig sind.
1
Mitteilungspflicht der Baugenehmigungsbehörden und der an Genehmigungs-,
Zustimmungs- oder Planfeststellungsverfahren beteiligten Behörden
1.1
Mitteilungspflicht
Alle Behörden, die im Rahmen ihres Aufgabenbereichs die öffentlich-rechtlichen
Voraussetzungen für die Errichtung oder Änderung von Gebäuden schaffen, sind
nach § 2 Abs. 3 VermKatG NW verpflichtet, die Katasterbehörden über die
Errichtung oder den Abbruch von Gebäuden oder über die Veränderung ihres
äußeren Grundrisses zu unterrichten.
Dies gilt insbesondere für
- die unteren Bauaufsichtsbehörden,
- die oberen Bauaufsichtsbehörden,
soweit Bauvorhaben öffentlicher Bauherren nach § 75 Landesbauordnung ihrer Zustimmung bedürfen,
- Behörden, die in einem anderen
Verfahren - insbesondere in einem Planfeststellungsverfahren - die
öffentlich-rechtlichen Voraussetzungen für die Errichtung oder Änderung von
Gebäuden schaffen,
- die für Genehmigungen nach den §§ 4
und 15 Bundes-Immissionsschutzgesetz zuständigen Behörden,
- die für die Erlaubnis nach § 24
Gewerbeordnung zuständigen Behörden,
- die für die Genehmigung nach § 7
sowie für die Planfeststellung nach § 9b Atomgesetz zuständigen Behörden,
- die für Planfeststellungen nach § 17
Bundesfernstraßengesetz sowie § 31 Wasserhaushaltsgesetz zuständigen Behörden,
- die für Planfeststellungen nach den
§§ 38,39 und 39 a des Straßen- und Wegegesetzes NW zuständigen Behörden.
In allen Fällen, in denen eine oberste Landesbehörde Planfeststellungsbehörde
ist, ist die planaufstellende Behörde für die Unterrichtung zuständig.
1.2
Mitteilungsverfahren
Zur Vereinheitlichung des Verfahrens sollen die zur Mitteilung verpflichteten
Behörden
- bei der Genehmigung von Vorhaben oder bei der Zustimmung oder
Planfeststellung bzw. Planaufstellung Eigentümer oder Erbbauberechtigte auf die
gesetzliche Gebäudeeinmessungspflicht in geeigneter Form hinweisen,
- die Katasterbehörden über die Fertigstellung von Gebäuden oder
Gebäudeveränderungen bzw. in Verfahren, in denen die Fertigstellung nicht
bekannt wird, über die Genehmigung, Zustimmung oder Planfeststellung bzw.
Planaufstellung unterrichten. Sofern hierfür nicht Ablichtungen der vom
Bauherrn nach § 77 Abs. l Landesbauordnung vorzulegenden Anzeige der
abschließenden Fertigstellung eines genehmigten Gebäudes oder der
Genehmigungsbescheide verwendet werden, müssen die Mitteilungen wenigstens den
Namen und die Anschrift des Eigentümers, die Bezeichnung des Baugrundstücks
nach Gemarkung, Flur und Flurstück sowie Angaben über die Art des Gebäudes oder
der Gebäudeveränderung enthalten.
Bei Bauvorhaben nach § 75 Abs. 5 Landesbauordnung unterbleibtder Hinweis an
Eigentümer bzw. Erbbauberechtigte.
Einzelheiten des Mitteilungsverfahrens können zwischen den zur Mitteilung
verpflichteten Behörden und der zuständigen Katasterbehörde abgesprochen werden.
2
Erfüllung der gesetzlichen Pflichten von Eigentümern und Erbbauberechtigten
Kommen
Eigentümer und Erbbauberechtigte ihrer gesetzlichen Verpflichtung nicht nach,
so kann die Katasterbehörde nach § 10 Abs. 3 VermKatG NW eine angemessene Frist
setzen und nach fruchtlosem Ablauf der Frist das Erforderliche auf Kosten des
Verpflichteten veranlassen.
Zum Verfahren im einzelnen werden folgende Hinweise gegeben:
2.1
Liegt nach Fertigstellung des Gebäudes oder der Gebäudeveränderung keine
Einmessung vor, so weist die Katasterbehörde den Eigentümer oder
Erbbauberechtigten auf. die gesetzliche Verpflichtung hin und setzt für die
Vorlage der zur Fortführung des Liegenschaftskatasters erforderlichen
Unterlagen eine angemessene Frist Die Katasterbehörde teilt dem Verpflichteten
ferner mit, dass nach fruchtlosem Ablauf der Frist die Einmessung auf seine
Kosten veranlasst wird.
2.2
Liegt nach Ablauf der Frist keine Gebäudeeinmessung vor und hat der
Verpflichtete sie auch nicht veranlasst, beauftragt die Katasterbehörde einen
Öffentlich bestellten Vermessungsingenieur mit der Gebäudeeinmessung oder führt
die Gebäudeeinmessung selbst aus.
Der öffentlich bestellte Vermessungsingenieur leitet seine Kostenrechnung der
Katasterbehörde zu, die die Kosten bei dem Kostenpflichtigen einzieht.
2.3
Unterliegen Grundstücke mit einmessungspflichtigen Gebäuden einem Verfahren
nach dem Flurbereinigungsgesetz, so sind die Bestimmungen der Nr. 2.71 Abs. 3
des Gem. RdErl. d. Innenministers u. d. Ministers für Ernährung, Landwirtschaft
und Forsten v. 28.7.1980 (SMBl. NW. 71342) zu beachten.
MBl. NRW.
1979 S. 60, geändert durch Gem. RdErl. v. 20. 5. 1986 (MBl. NRW. 1986 S. 738).