Historische SMBl. NRW.

 Aufgehobener Erlass: Aufgehoben d. GemRdErl. v. 6.4.2011 (MBl. NRW. 2011 S. 140).

 


Historisch: Mitvermessung von Ortslagen in Verfahren nach dem Flurbereinigungsgesetz Gem. RdErl. d. Innenministers - III C 4 - 7411 -u. d. Ministers für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten - II C 3-404-1517- v. 3.4.1985

 

Historisch:

Mitvermessung von Ortslagen in Verfahren nach dem Flurbereinigungsgesetz Gem. RdErl. d. Innenministers - III C 4 - 7411 -u. d. Ministers für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten - II C 3-404-1517- v. 3.4.1985

Mitvermessung von Ortslagen in Verfahren
nach dem Flurbereinigungsgesetz

Gem. RdErl. d. Innenministers - III C 4 - 7411 -u. d.
Ministers für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten - II C 3-404-1517-
v. 3.4.1985


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Zur Verwirklichung der Aufgaben bei der ländlichen Bodenordnung (§§ l und 86 i. Verbdg. mit §§ 37,45 Abs. l Nr. l und Abs. 2 des Flurbereinigungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. März 1976 (BGB1. I S. 546), zuletzt geändert durch Gesetz vom 18. Juni 1997 (BGB1. I S. 1430, 1440), werden aus Gründen der Dorferneuerung sowie zur Förderung städtebaulicher Maßnahmen innerhalb der Flurbereinigungsgebiete liegende Ortslagen vielfach in das Flurbereinigungsverfahren einzubeziehen sein.
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Die Neugestaltung des Flurbereinigungsgebietes macht in der Regel auch die Neuvermessung des Verfahrensgebietes notwendig. Soweit Ortslagen zum Verfahren hinzugezogen werden, ist es aus wirtschaftlichen Gründen geboten, die Neuvermessung der Ortslagen im Zusammenhang mit der Neuvermessung des übrigen Flurbereinigungsgebietes durchzuführen.

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Maßgebend für die Einbeziehung von Ortslagen in die Flurbereinigungsverfahren sind die flurbereinigungsspezifischen Zielsetzungen. Zu beachten sind aber auch Anforderungen, die aus den Bereichen des Bau- und Planungsrechts und aus Gründen der Rechtssicherheit an das Liegenschaftskataster gestellt werden und deren Erfüllung aufgrund gesetzlicher Verpflichtung (§§ 10 und 11 VermKatG NW) sichergestellt werden muss. Insofern besteht ein erhebliches Landesinteresse an der mit der Einbeziehung der Ortslagen verbundenen Erneuerung des Liegenschaftskatasters.
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Um die Flurbereinigungsbehörden von den durch die Zuziehung der Ortslagen anfallenden zusätzlichen Vermessungsarbeiten zu entlasten, können im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel geeignete örtliche und häusliche Arbeiten an öffentlich bestellte Vermessungsingenieure vergeben werden.
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Bei der Neuvermessung der Ortslagen entstehen durch die Erfüllung anderer, nicht flurbereinigungsspezifischer Aufgaben zusätzliche Kosten, die Teilnehmergemeinschaften und die Flurbereinigungsbehörden erhalten hierzu Zuschüsse in Form von Pauschsätzen im Rahmen der für überörtliche Aufgaben der Kataster- und Vermessungsverwaltung zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel (Kap. 03 020 Tit. 535 20).
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Berechnungsgrundlage für die Zuschüsse sind die Anzahl der aufgemessenen Gebäudebesitzungen und die Fläche der mitvermessenen unbebauten Flurstücke innerhalb der Ortslage sowie die Anzahl der aufgemessenen Gebäudebesitzungen in der Feldlage. Als Gebäudebesitzung gilt jedes mit einem oder mehreren Gebäuden (Wohn- und/oder Wirtschaftsgebäuden) bebaute Flurstück.
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Besteht in Einzelfällen wegen der an das Liegenschaftskataster gestellten Anforderungen ein erhebliches Landesinteresse an der Neuvermessung von Ortslagen und treten demgegenüber die flurbereinigungsspezifischen Zielsetzungen wesentlich zurück, kann zwischen der Bezirksregierung und der oberen Flurbereinigungsbehörde im Benehmen mit der Katasterbehörde und der Gemeinde eine andere Zuschussregelung vereinbart werden.

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Die Teilnehmergemeinschaften erhalten die Mittel als Zuschüsse zu den Ausführungskosten i. S. von § 105 Flurbereinigungsgesetz (FlurbG).
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Der Pauschsatz beträgt 136 Euro je Gebäudebesitzung und 591 Euro je Hektar unbebauter Fläche in der Ortslage.
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Die Bezirksregierungen zahlen die sich hiernach ergebenden Gesamtbeträge an die Teilnehmergemeinschaften in halbjährlichen Raten als Abschläge im voraus. Die Abschläge sind nicht eher und nicht höher zu leisten, als die Teilnehmergemeinschaften sie für die Neuvermessung im vorgesehenen Zeitabschnitt benötigen. Die Teilnehmergemeinschaften übersenden den Bezirksregierungen am Ende eines jeden Halbjahres eine von der Flurbereinigungsbehörde nach den VV zu den §§70 bis 87 LHO bescheinigte Kostenaufstellung, in der die Anzahl der im abgelaufenen Halbjahr aufgemessenen Gebäudebesitzungen und die aufgemessene Fläche der unbebauten Ortslage anzugeben sind. Aufgrund dieser Kostenaufstellung werden die Zuschüsse abschließend berechnet und die Ausgaben endgültig gebucht.

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Die Flurbereinigungsbehörden erhalten die Mittel als Zuschüsse zu den durch häusliche Bearbeitung entstehenden Kosten i. S. von § 104 FlurbG.
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Der Pauschsatz beträgt 9 Euro je Gebäudebesitzung und 62 Euro je Hektar unbebauten Fläche in der Ortslage.
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Die Zuschüsse werden von den Bezirksregierungen sofort in einer Summe an die Flurbereinigungsbehörde gezahlt und endgültig verrechnet, auch dann, wenn sich die Arbeiten über mehrere Rechnungsjahre erstrecken.

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Vor Beginn der Neuvermessungsarbeiten und rechtzeitig für die Anmeldung zum Landeshaushalt melden die Ämter für Agrarordnung die Anzahl der aufzumessenden Gebäudebesitzungen, die Fläche der unbebauten Flurstücke in der Ortslage und die sich nach Nrn. 3 und 4 ergebenden Beträge an die obere Flurbereinigungsbehörde. Diese benachrichtigt die Bezirksregierungen.

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Diese Bestimmungen treten mit Wirkung vom 1. Januar 1986 in Kraft.


MBl. NRW. 1985 S. 538, geändert durch RdErl. v. 22.
5.2001 (MBl. NRW. 2001 S. 913).