Historische SMBl. NRW.

 Aufgehobener Erlass: Aufgehoben d. GemRdErl. v. 6.4.2011 (MBl. NRW. 2011 S. 140).

 


Historisch: Zusammenarbeit der Flurbereinigungsbehörden und der Landesvermessungs- und Katasterbehörden während der Durchführung von Verfahren nach dem Flurbereinigungsgesetz (FlurbZusErl.) Gem. RdErl. d. Innenministeriums - III C 4 - 7410 - u. d. Ministeriums für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft - III B 7 - 404-8378 -  v. 15.3.1996

 

Historisch:

Zusammenarbeit der Flurbereinigungsbehörden und der Landesvermessungs- und Katasterbehörden während der Durchführung von Verfahren nach dem Flurbereinigungsgesetz (FlurbZusErl.) Gem. RdErl. d. Innenministeriums - III C 4 - 7410 - u. d. Ministeriums für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft - III B 7 - 404-8378 -  v. 15.3.1996

Zusammenarbeit der Flurbereinigungsbehörden und der
Landesvermessungs- und Katasterbehörden während der
Durchführung von Verfahren nach dem Flurbereinigungsgesetz
(FlurbZusErl.)
Gem. RdErl. d. Innenministeriums - III C 4 - 7410 -
u. d. Ministeriums für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft - III B 7 - 404-8378 -
 v. 15.3.1996

I.
Inhaltsübersicht

1     Geltungsbereich
2     Führung des amtlichen Verzeichnisses der Grundstücke
3     Zusammenarbeit vor Eintritt des neuen Rechtszustandes
3.1  Kennzeichnung der Flurstücke des Flurbereinigungsgebietes im Liegenschaftskataster
3.2  Bereitstellung von Daten und Unterlagen aus dem Liegenschaftskataster
3.3  Laufendhaltung der Flurbereinigungsnachweise und -verzeichnisse
3.4  Überprüfung des trigonometrischen Festpunktfeldes (TP-Feld)
3.5  Prüfung und Überarbeitung des Aufnahmepunktfeldes (AP-Feld)
3.6  Untersuchung und Abmarkung der Grenze des Flurbereinigungsgebietes
3.7  Fortführungsvermessungen im alten Bestand
3.8  Lagepläne für Flurstücke des neuen Bestandes
4     Zusammenarbeit nach Eintritt des neuen Rechtszustandes
4.1  Benachrichtigung über den Eintritt des neuen Rechtszustandes
4.2  Fortführungsvermessungen im neuen Bestand
4.3  Anfertigung von Lageplänen
4.4  Erteilung von Bescheinigungen
4.5  Abgabe von Kartengrundlagen für den Feldvergleich
5     Berichtigung des Liegenschaftskatasters
5.1  Abgabe der Katasterberichtigungsunterlagen
5.2  Von Rechtsbehelfsverfahren betroffene Grundstücke
5.3  Abschluss der Berichtigung
5.4  Laufendhaltung des Flurbereinigungsplanes
6     Kosten
7     Erhaltung des trigonometrischen Festpunktfeldes (TP-Feld) und des Nivellementpunktfeldes (NivP-Feld)
8     Schlussfeststellung
9     Zusammenarbeit in besonderen Fällen

II.

1
Geltungsbereich

Der Erlass gilt für die Zusammenarbeit der Flurbereinigungsbehörde, der oberen Flurbereinigungsbehörde, der Katasterbehörde, der Bezirksregierung und des Landesvermessungsamtes Nordrhein-Westfalen bei der Durchführung von Verfahren nach den §§ l, 86, 87 und 91 des Flurbereinigungsgesetzes. Bei der Durchführung anderer Verfahren nach dem Flurbereinigungsgesetz und bei Auseinandersetzungs-, Zusammenlegungs- und Siedlungsverfahren sind die nachstehenden Bestimmungen sinngemäß anzuwenden.

2
Führung des amtlichen Verzeichnisses der Grundstücke

1
Von der Anordnung einer Flurbereinigung (§§ 4 und 8 des Flurbereinigungsgesetzes - FlurbG -) bis zum Eintritt des neuen Rechtszustandes (§§ 61 und 63 FlurbG) führt die Katasterbehörde für die Grundstücke des Flurbereinigungsgebietes das Liegenschaftskataster als amtliches Verzeichnis der Grundstücke im Sinne des § 2 Abs. 2 der Grundbuchordnung weiter.
2
Vom Eintritt des neuen Rechtszustandes bis zur. Berichtigung des Liegenschaftskatasters dient der Flurbereinigungsplan als amtliches Verzeichnis der Grundstücke. Er wird von der Flurbereinigungsbehörde bis zur Abgabe der Katasterberichtigungsunterlagen fortgeführt (§ 81 FlurbG).Die Flurbereinigungsbehörde gewährt bis zu diesem Zeitpunkt unter sinngemäßer Anwendung der §§ 12 Abs. l bis 4 .und 13 Abs. l und 2 des Vermessungs- und Katastergesetzes (VermKatG NW) und des Katasterbenutzungserlasses Einsicht in den Flurbereinigungsplan und erteilt Auskünfte und Auszüge.
3
Von der Abgabe der Katasterberichtigungsunterlagen bis zum Abschluss der Berichtigung des Liegenschaftskatasters obliegt die Fortführung dieser Unterlagen der Katasterbehörde (§ 81 Abs. 2. FlurbG).

3
Zusammenarbeit vor Eintritt des neuen Rechtszustandes

3.1
Kennzeichnung der Flurstücke des Flurbereinigungsgebietes im Liegenschaftskataster
1
Nach Anordnung der Flurbereinigung übersendet die Flurbereinigungsbehörde der Katasterbehörde, der Bezirksregierung und dem Landesvermessungsamt je eine Vervielfältigung des Flurbereinigungsbeschlusses und der Gebietskarte. Gleichzeitig teilt sie mit, ob der Beschluss bestandskräftig ist.
2
Die Katasterbehörde kennzeichnet die Flurstücke des Flurbereinigungsgebietes im Liegenschaftsbuch und in der Liegenschaftskarte. Soweit das Liegenschaftskataster automatisiert geführt wird, sind die hierfür in den Verwaltungsvorschriften festgelegten Hinweise und Zeichen zu übernehmen.
3
Bei Änderungen des Flurbereinigungsgebietes ist entsprechend zu verfahren.

3.2
Bereitstellung von Daten und Unterlagen aus dem Liegenschaftskataster

3.21
1
Soweit das Liegenschaftskataster automatisiert geführt wird, übergibt die Katasterbehörde der Flurbereinigungsbehörde auf Anforderung die aktuellen digitalen Daten des Automatisierten Liegenschaftsbuchs (ALB) und der Automatisierten Liegenschaftskarte (ALK) sowie zur vorübergehenden Verwendung sonstige Dokumente der betroffenen Gemarkungen.
2
Die Daten der ALK umfassen die Punkt- und die Grundrissdaten. Der Austausch von Daten der ALK erfolgt grundsätzlich im Format der Einheitlichen Datenbankschnittstelle (EDBS).

3.22
1
Werden Liegenschaftsbuchdaten übergangsweise noch mit dem Programmsystem BEDV geführt, gibt die Katasterbehörde BEDV-Daten ab.
2
Können die Punktdaten von der Katasterbehörde noch nicht im EDBS-Format abgegeben werden, ist übergangsweise auch die Abgabe einer Koordinatendatei zugelassen.
3
Liegen noch keine digitalen Grundrissdaten vor, gibt die Katasterbehörde Vervielfältigungen der analogen Liegenschaftskarte an die Flurbereinigungsbehörde ab. Liegen digitale Grundrissdaten zwar vor, werden sie aber noch nicht als amtlicher Nachweis geführt, gibt die Katasterbehörde die von ihr erforderlichenfalls zuvor aktualisierten digitalen Grundrissdaten an die Flurbereinigungsbehörde ab, sofern sichergestellt ist, dass sie mit dem Inhalt der Liegenschaftskarte übereinstimmen. Dabei ist auf die rechtliche Qualität der digitalen Grundrissdaten hinzuweisen. Die Flurbereinigungsbehörde kann in diesem Fäll auch die Abgabe von Vervielfältigungen der- analogen Liegenschaftskarte verlangen.
4
Einzelheiten vereinbaren die Behörden unmittelbar.

3.23
Die zur Untersuchung und Abmarkung von Grenzen erforderlichen Auszüge aus dem Katasterzahlenwerk erhält die Flurbereinigungsbehörde in beglaubigter Form.

3.24
Für vorstehende Leistungen erstattet die Flurbereinigungsbehörde der Katasterbehörde Auslagen nach Maßgabe des § 135 Abs. 2 FlurbG.

3.3
Laufendhaltung der Flurbereinigungsnachweise und -verzeichnisse
Bis zur Benachrichtigung über den Eintritt des neuen Rechtszustandes (Nr. 4.1) teilt die Katasterbehörde entsprechend den Regelungen der Nummer 3.2 der Flurbereinigungsbehörde laufend alle Veränderungen und Berichtigungen an Flurstücken zur Fortführung der Flurbereinigungsnachweise und -Verzeichnisse mit. Die Daten sollen durch Abgabe auf Datenträgern oder im automatisierten Abrufverfahren übermittelt werden.

3.4
Überprüfung des trigonometrischen Festpunktfeldes (TP-Feld)

3.41
1
Die obere Flurbereinigungsbehörde teilt dem Landesvermessungsamt und der Bezirksregierung die langfristige Flurbereinigungsplanung regelmäßig mit. Über wesentliche Änderungen wird die Bezirksregierung kurzfristig informiert.
2

Die Flurbereinigungsbehörde gibt der Bezirksregierung frühzeitig die im Flurbereinigungsgebiet liegenden TP mit Marksteinschutzflächen bekannt. Die Bezirksregierung prüft unter Beteiligung des Landesvermessungsamtes, welche Marksteinschutzflächen aufgegeben werden können, und teilt das Ergebnis unter Beifügung von Erklärungen, in denen auf Abfindungen nach § 52 FlurbG verzichtet wird, der Flurbereinigungsbehörde mit. Marksteinschutzflächen vom TP. l. Ordnung sind grundsätzlich nicht aufzugeben.

3.42
1
Damit für den Anschluss der Neuvermessung des Flurbereinigungsgebietes geeignete TP rechtzeitig vorhanden sind, beantragt die Flurbereinigungsbehörde über die obere Flurbereinigungsbehörde möglichst frühzeitig, spätestens jedoch 3 Jahre vor der beabsichtigten Bestimmung von Aufnahmepunkten (AP) jeweils zum 15. Oktober beim Landesvermessungsamt über die zuständige Bezirksregierung die Überprüfung und eine evtl. erforderliche Erneuerung und Verdichtung des TP-Feldes. Dem Antrag fügt sie eine Gebietskarte bei, in der zusätzlich alle in der Nachbarschaft geplanten Flurbereinigungsverfahren mit ihrer vermutlichen Abgrenzung und dem voraussichtlichen Zeitpunkt der AP-Bestimmung anzugeben sind.
2
Das Landesvermessungsamt unterrichtet die Flurbereinigungsbehörde über die obere Flurbereinigungsbehörde sowie die Bezirksregierung über das Ergebnis der Überprüfung.
3
Die aufgrund der Überprüfung zu erneuernden bzw. zu verdichtenden TP-Netze 3. und 4. Ordnung sollen im System „Netz 77" so rechtzeitig bereitgestellt werden, dass sie für den Anschluss des Flurbereinigungsgebietes verwendet werden können. Die dazu erforderlichen Vermessungsarbeiten sind in den Jahresplanungen des Landesvermessungsamtes bzw. der zuständigen Bezirksregierung vorrangig zu berücksichtigen.

3.43
Werden bei Anschlussvermessungen für das Flurbereinigungsgebiet Änderungen der Koordinaten von TP (z. B. von TP-Hochpunkten) oder andere Unstimmigkeiten an TP festgestellt, teilt die Flurbereinigungsbehörde dies dem Landesvermessungsamt über die obere Flurbereinigungsbehörde unter Beifügung der entstandenen Vermessungsschriften unverzüglich mit.

3.5
Prüfung und Überarbeitung des Aufnahmepunktfeldes (AP-Feld)

3.51
Sobald der Beginn der Neuvermessung absehbar ist, spätestens jedoch zwei Jahre vor Beginn der Neuvermessung, beantragt die Flurbereinigungsbehörde über die Bezirksregierung bei der Katasterbehörde die Prüfung des AP-Feldes an der Grenze des Flurbereinigungsgebietes. Ihrem Antrag fügt sie eine Gebietskarte bei.

3.52
Die Katasterbehörde untersucht, ob
1.
die AP den Anforderungen des Vermessungspunkterlasses (VPErl.) entsprechen und als Anschlusspunkte für die Neuvermessung verwendet werden können,
2.
angrenzende Katastervermessungen außerhalb des Flurbereinigungsgebietes in eine evtl. erforderliche Überarbeitung des AP-Feldes einbezogen werden müssen.

3.53
1
Entspricht das AP-Feld den Anforderungen des VPErl., so unterrichtet die Katasterbehörde die Flurbereinigungsbehörde über die Bezirksregierung.
2
Stellt sich bei der Prüfung heraus, dass das AP-Feld nicht den Anforderungen des VPErl. entspricht, veranlasst die Katasterbehörde, dass die für einen spannungsfreien Anschluss des Neuvermessungsgebietes erforderlichen Maßnahmen und die Übernahme der hierfür entstehenden Kosten einvernehmlich zwischen der Katasterbehörde, der Flurbereinigungsbehörde und der Bezirksregierung festgelegt werden. In den Fällen der Nummern 3.54 b) und 3.56 ist auch die obere Flurbereinigungsbehörde zu beteiligen.

3.54
Die Neuvermessung einer Flurbereinigung kann in ein nicht den Anforderungen des VPErl. genügendes AP-Feld wie folgt eingefügt werden:
a)
Sind angrenzend an das Flurbereinigungsgebiet in absehbarer Zeit weitere Flurbereinigungsverfahren oder Katasterneuvermessungen vorgesehen, so bestimmt die Flurbereinigungsbehörde im Zuge ihrer Neuvermessung an der Grenze des Flurbereinigungsgebietes im Anschluss an das TP-Feld neue AP. Dabei sollen vorhandene AP einbezogen werden, wenn sie für die Neuvermessung der Flurbereinigung und der angrenzenden Gebiete verwendet werden können.
b)
Sind solche angrenzenden Neuvermessungen nicht vorgesehen, so bestimmt die Flurbereinigungsbehörde im Zuge ihrer Neuvermessung an der Grenze des Flurbereinigungsgebietes für vorhandene oder einwandfrei wiederherstellbare AP die Koordinaten neu. Dabei ist an das TP-Feld und an die von der Katasterbehörde als einwandfrei bezeichneten AP (Nr. 3.52 Ziff. 1) anzuschließen. Sind Neupunkte erforderlich, weil die Verwendung vorhandener AP nicht zweckmäßig ist, ist eine Verbindung zwischen alten und neuen AP durch Messung herzustellen. Die neu koordinierten AP an der Grenze des Flurbereinigungsgebietes dienen als Anschlusspunkte für die nach Abschluss der Flurbereinigung von der Katasterbehörde vorzunehmende Anpassung des alten AP-Feldes. Für die Anpassung gelten die Bestimmungen des VPErl..

3.55
Beabsichtigt die Flurbereinigungsbehörde, für Teile des Flurbereinigungsgebietes das vorhandene AP-Feld beizubehalten, weil daran angeschlossene Katastervermessungen in die Neuvermessung eingegliedert werden sollen, so teilt sie dies in ihrem Antrag nach Nummer 3.51 unter entsprechender Ergänzung der Gebietskarte mit. Die Katasterbehörde prüft in diesem Fall, ob das AP-Feld der angegebenen Gebietsteile den Anforderungen des VPErl. entspricht und teilt das Ergebnis ihrer Prüfung der Flurbereinigungsbehörde mit.

3.56
1
Liegen die Koordinaten der für den Anschluss der Neuvermessung des Flurbereinigungsgebietes verwendeten TP im System „Netz 77" vor (Nr. 3.42 Abs. 3), so sind von der Flurbereinigungsbehörde auch die Koordinaten der an diese anzuschließenden AP und übrigen Vermessungspunkte der Neuvermessung, im System „Netz 77" zu bestimmen. Dies gilt entsprechend, wenn vorhandene Katastervermessungen in die Neuvermessung eingegliedert werden sollen (Nr. 3.55).
2
Absatz l gilt nicht für GP, GebP und sonstige Vermessungspunkte (TopP), sofern sie außerhalb des Flurbereinigungsgebietes liegen.

3.6
Untersuchung und Abmarkung der Grenze des Flurbereinigungsgebietes
1
Die Grenze des Flurbereinigungsgebietes (Verfahrensgrenze) wird zu Beginn des Verfahrens von der Flurbereinigungsbehörde nach § 56 FlurbG in Verbindung mit den Vorschriften der Flurbereinigungsanweisung (FlurbAnw NW) - Teil 10 - sowie nach Abschnitt IV VermKatG NW in Verbindung mit der 1. DVOzVermKatG NW und dem Fortführungserlass II untersucht und erforderlichenfalls festgestellt und abgemarkt.
2
Die Flurbereinigungsbehörde gibt die hierbei entstandenen Unterlagen (Verfahrensgrenzakte) alsbald an die Katasterbehörde ab. Sind bei der Untersuchung der Verfahrensgrenze Grundstücksgrenzen festzustellen oder Abweichungen zu beseitigen, und richtet sich deshalb das Mitwirkungs- und Anerkennungsverfahren für die betroffenen Grenzabschnitte nach den §§17 und 19 VermKatG NW, reicht sie die Ergebnisse zusammen mit der Verfahrensgrenzakte unverzüglich der Katasterbehörde zur Übernahme in das Liegenschaftskataster ein. Soll die Abmarkung bereits festgestellter Grenzen den Beteiligten erst in einem späteren Termin im Flurbereinigungsverfahren bekannt gegeben werden, sind der Katasterbehörde die zugehörigen Aufmessungsergebnisse vorweg zur Verfügung zu stellen.
3
Über begründete Änderungen festgesetzter Koordinaten der Verfahrensgrenze entscheidet die Katasterbehörde in enger Abstimmung mit der Flurbereinigungsbehörde.

3.7
Fortführungsvermessungen im alten Bestand

3.71
1
Die Vermessungsstelle hat den Antragsteller bei Teilungs- oder Grenzvermessungen darauf hinzuweisen, dass die bestehenden und die aufgrund des Antrags neu zu bildenden Grundstücksgrenzen im Zuge des Flurbereinigungsverfahrens verändert werden können. Der Hinweis ist in die Grenzniederschrift aufzunehmen.
2
Sollen Gebäude eingemessen werden, so ist der Antragsteller auf die im Rahmen der Neuvermessung des Flurbereinigungsgebietes erfolgende Einmessung hinzuweisen. Gebäudeeinmessungsanträge sollen nur entgegengenommen werden, wenn die Einmessung z. B. für Lagepläne zum Bauantrag, Beleihungsunterlagen oder Grenzbescheinigungen dringend benötigt wird.
3
Die Katasterbehörde soll vom Zeitpunkt der Bereitstellung von Daten und Unterlagen aus dem Liegenschaftskataster (Nr.. 3.2) bis zur Aufmessung des Wege- und Gewässernetzes von einem Hinweis auf die gesetzliche Verpflichtung nach § 14 Abs. 2 und von einer Fristsetzung nach § 14 Abs. 3 VermKatG NW an die Eigentümer bzw. Erbbauberechtigten absehen und für den weiteren Zeitraum bis zum Eintritt des neuen Rechtszustandes (Nr. 4.1) Hinweise auf die Gebäudeeinmessungspflicht zurückstellen. Dies gilt nicht, wenn die Einmessung von Gebäuden für Lagepläne zum Bauantrag, für Bebauungsplanunterlagen oder zur unverzüglichen Aktualisierung der Nachweise des Liegenschaftskatasters erforderlich ist. Der Beginn der Aufmessung des Wege- und Gewässernetzes wird der Katasterbehörde von der Flurbereinigungsbehörde mitgeteilt.

3.72
1
Wird die Erteilung von Vermessungsunterlagen für Fortführungsvermessungen im Flurbereinigungsgebiet bei der Katasterbehörde nach dem Zeitpunkt der Bereitstellung von Daten und Unterlagen aus dem Liegenschaftskataster (Nr. 3.2) beantragt, hat diese die Vermessungsstelle darauf hinzuweisen, dass eine Stellungnahme der Flurbereinigungsbehörde einzuholen ist.
2
Bei Teilungsvermessungen bescheinigt die Flurbereinigungsbehörde in ihrer Stellungnahme, ob die Voraussetzungen für eine Sonderung nach Nummer 10.31 Abs. l FortfErl. II gegeben sind.
3
Hat die Absteckung des Wege- und Gewässernetzes begonnen, kann die Flurbereinigungsbehörde verlangen, dass Fortführungsvermessungen mit bereits abgesteckten und örtlich gekennzeichneten Grenzen sowie mit bereits vermarkten AP vermessungstechnisch in Verbindung gebracht und die Verbindungen erforderlichenfalls mit Vermessungsmarken örtlich gekennzeichnet werden. Der Vermessungsstelle darf hierdurch kein unzumutbarer Aufwand entstehen. Für die Verbindungsmessungen zusätzlich erforderliche Vermessungsunterlagen stellt die Flurbereinigungsbehörde kostenlos zur Verfügung.

3.73
1
Die Vermessungsstelle hat ihrem Antrag auf Übernahme der Vermessungsschriften in das Liegenschaftskataster die Stellungnahme der Flurbereinigungsbehörde sowie zusätzlich von dieser erhaltene Vermessungsunterlagen beizufügen.
2
Sofern Verbindungsmessungen auszuführen waren (Nr. 3.72 Abs. 3), leitet die Katasterbehörde eine Vervielfältigung des Fortführungsrisses und die zusätzlich von der Flurbereinigungsbehörde zur Verfügung gestellten Vermessungsunterlagen an die Flurbereinigungsbehörde weiter.

3.8
Lagepläne für Flurstücke des neuen Bestandes
Unterlagen für die Anfertigung von Lageplänen nach § 2 der Verordnung über bautechnische Prüfungen (BauPrüfVO), die nach Bekanntgabe des Flurbereinigungsplanes (§ 59 FlurbG) beantragt werden, erteilt die Flurbereinigungsbehörde, wenn das Bauvorhaben auf einem Flurstück des neuen Bestandes errichtet werden soll. Sie werden unter dem Vorbehalt evtl. Änderungen des noch nicht unanfechtbar gewordenen Flurbereinigungsplanes ausgestellt. Der Vorbehalt ist in den Lageplan zu übernehmen.

4
Zusammenarbeit nach Eintritt des neuen Rechtszustandes

4.1
Benachrichtigung über den Eintritt des neuen Rechtszustandes
Die Flurbereinigungsbehörde teilt der Katasterbehörde, der Bezirksregierung und dem Landesvermessungsamt den Eintritt des neuen Rechtszustandes durch Übersendung einer Vervielfältigung der Ausführungsanordnung (§ 61 FlurbG) bzw. der vorzeitigen Ausführungsanordnung (§ 63 FlurbG) mit. Rechtswirksame Verfügungen können danach nur noch über die im Flurbereinigungsplan ausgewiesenen neuen Grundstücke getroffen werden.

4.2
Fortführungsvermessungen im neuen Bestand

4.21
1
Vermessungen zur Fortführung des Flurbereinigungsplanes sind, wenn nicht ohnedies für Änderungen oder Ergänzungen Nachträge zum Flurbereinigungsplan aufgestellt (§ 64 FlurbG) oder offenbare Unrichtigkeiten nach § 132 FlurbG berichtigt werden, wie Katastervermessungen auszuführen. Vermessungsunterlagen erteilt bis zur Abgabe der Katasterberichtigungsunterlagen (Nr. 5.1) die Flurbereinigungsbehörde.
2
Bis zu diesem Zeitpunkt sind Vermessungsschriften bei der Flurbereinigungsbehörde einzureichen; sie werden dort in den Flurbereinigungsplan übernommen. Die Flurbereinigungsbehörde gibt den Eigentümern die Fortführung des Flurbereinigungsplans bekannt, benachrichtigt das Finanzamt und - sofern die Grundbuchberichtigung bereits beantragt ist - das Grundbuchamt und erteilt auf Antrag Abschreibungsunterlagen.

4.22
Die Überwachung der Gebäudeeinmessungspflicht nach § 14 Abs. 2 VermKatG NW obliegt auch nach Eintritt des neuen Rechtszustandes der Katasterbehörde. Hierzu stellt die Flurbereinigungsbehörde der Katasterbehörde eine Ausfertigung der Übersichtskarte des neuen Bestandes 1:5000 mit den bei der Neuvermessung der Flurbereinigung eingemessenen Gebäuden zur Verfügung und benachrichtigt sie laufend über alle weiteren Vermessungen, bei denen Gebäude aufgrund des § 14 Abs. 2 VermKatG NW eingemessen wurden.

4.3
Anfertigung von Lageplänen
Wird eine kostenpflichtige Anfertigung von amtlichen Lageplänen (§ 2 Abs. 3 BauPrüfVO) bei der Flurbereinigungsbehörde beantragt, soll der Antragsteller möglichst an hierzu nach den baurechtlichen Vorschriften befugte Stellen und Personen (z. B. Öffentlich bestellte Vermessungsingenieurinnen und öffentlich bestellte Vermessungsingenieure oder die Katasterbehörde) verwiesen werden.

4.4
Erteilung von Bescheinigungen

4.41
Grenzbescheinigungen nach den hierzu ergangenen besonderen Vorschriften des Innenministeriums erteilt die Flurbereinigungsbehörde, solange sie das amtliche Verzeichnis der Grundstücke führt. Sie können auch von Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurinnen und Öffentlich bestellten Vermessungsingenieuren oder von der Katasterbehörde erteilt werden.

4.42
Entfernungsbescheinigungen werden - soweit erforderlich - von der Katasterbehörde ausgestellt.

4.5
Abgabe von Kartengrundlagen für den Feldvergleich
Zur frühzeitigen Durchführung des Feldvergleichs übergibt die Flurbereinigungsbehörde der Katasterbehörde mindestens ein Jahr vor der voraussichtlichen Abgabe der Katasterberichtigungsunterlagen Vervielfältigungen der Zuteilungskarten, in denen die Wertermittlungsangaben nicht mehr enthalten sind, oder andere hierzu geeignete Kartengrundlagen.

5
Berichtigung des Liegenschaftskatasters

5.1
Abgabe der Katasterberichtigungsunterlagen

5.11
Sobald abzusehen ist, wann die Katasterberichtigungsunterlagen abgegeben werden können, stimmt die obere Flurbereinigungsbehörde unter Beteiligung der zuständigen Flurbereinigungsbehörde mit der Bezirksregierung und der Katasterbehörde die Einzelheiten der Übernahme der Flurbereinigungsergebnisse in das Liegenschaftskataster ab. Insbesondere werden Ausnahmen bei der Abgabe der Punktdaten nach Nummer 5.14 Abs. 3, Art und Umfang der abzugebenden Grundrissdaten und die Höhe der Ausgleichszahlungen bzw. -leistungen nach Nummern 5.16 und 5.17 sowie evtl. noch erforderliche Nachbearbeitungen einvernehmlich schriftlich festgelegt.

5.12
1
Zur Berichtigung des Liegenschaftskatasters gibt die Flurbereinigungsbehörde folgende, nach Katasteramtsbezirken getrennte Unterlagen an die betroffenen Katasterbehörden ab:
1. Digitale Daten in ALB-Struktur als Nachweise
- der Flurstücke des alten Bestandes
- der Grundstücke und der Flurstücke des neuen Bestandes gemäß Nummer 5.13 Abs. l
- der Eigentümer und sonstigen zugehörigen Bestandsangaben des neuen Bestandes gemäß Nummer 5.13 Abs. 2
2. Digitale Punktdaten gemäß Nummer 5.14
3. Digitale Grundrissdaten gemäß Nummern 5.15 und 5.16
4. Vermessungsrisse (Originale)
5. Einmessungsrisse (AP-Karten, ggf. Katastereinmessungsrisse der TP und NivP)
6. AP-Übersichten
7. Sonstige Vermessungsschriften über die Bestimmung der AP, GP, GebP und TopP
8. Vermessungsschriften über Fortführungsvermessungen im neuen Bestand
9. Veränderungsmitteilungen der Grundbuchämter über Änderungen im neuen Bestand
10. Vervielfältigungen der aktualisierten Zuteilungskarte, in denen die Wertermittlungsangaben nicht mehr enthalten sind, auf transparentem maßhaltigen Zeichenträger zum vorübergehenden Nachweis von Vermessungsergebnissen und zur Auskunfts- bzw. Auszugserteilung.
2
In den Fällen der Nummern 5.14 Abs. 2 und 5.16 Abs. l gibt die Flurbereinigungsbehörde die Koordinatendatei bzw. die Flächeneckpunktdatei zur Umsetzung und ggf. Aufbereitung unmittelbar an die Bezirksregierung ab.
3
Alle Änderungen des Flurbereinigungsplanes sind vor Abgabe an die Katasterbehörde bzw. an die Bezirksregierung in die Berichtigungsunterlagen einzuarbeiten.

5.13
1
Der Nachweis der Flurstücke des neuen Bestandes wird der Katasterbehörde soweit wie möglich in ALB-Struktur zur Verfügung gestellt. Die nicht in ALB-Struktur vorliegenden Datenelemente sind von der Katasterbehörde aus den digitalen Grundrissdaten (Nr. 5.12 Abs. l Ziffer 3) abzuleiten oder manuell nachzuerfassen.
2
Die digitalen Nachweise der Eigentümer des neuen Bestandes werden der Katasterbehörde in der Schreibweise der Ersten Abteilung des Grundbuches zur Verfügung gestellt. Die Anpassung an die ALB-Schreibweise und der Abgleich der neuen mit den alten Bestandsdaten ist von der Katasterbehörde manuell durchzuführen.

5.14
1
Hat die Katasterbehörde der Flurbereinigungsbehörde zu Beginn des Flurbereinigungsverfahrens digitale Punktdaten der ALK zur Verfügung gestellt (Nr. 3.21 Abs. 2) oder ist das Flurbereinigungsverfahren nach dem 1. 1. 1995 eingeleitet worden, gibt die Flurbereinigungsbehörde digitale, ALK-konforme Punktdaten im Format der EDBS ab. Diese umfassen mindestens die nach dem Punktdateierlass NRW unbedingt erforderlichen Datenelemente mit ihren jeweils allgemeinsten Belegungen. 1)
2
In den übrigen Fällen gibt die Flurbereinigungsbehörde eine Koordinatendatei ab (Nr. 5.12 Abs. 2). Diese umfasst mindestens die Datenelemente „Punktkennzeichen" und „Lagekoordinaten". Nach Umsetzung und Aufbereitung durch die Bezirksregierung wird die Datei an die Katasterbehörde weitergegeben, die die weiteren Datenelemente (Abs. l Satz 2) erfasst.
3
Ist eine Neuvermessung nicht durchgeführt worden und der Umfang der abzugebenden Punktdaten gering, können im Einvernehmen mit der Bezirksregierung anstelle der Dateien nach den Absätzen l oder 2 ausnahmsweise Papierausdrucke oder sequentielle Dateien abgegeben werden.

5.15
1
Hat die Katasterbehörde der Flurbereinigungsbehörde zu Beginn des Flurbereinigungsverfahrens digitale Grundrissdaten der ALK nach Nummer 3.21 Abs. 2 oder Nummer 3.22 Abs. 3 Satz 2 zur Verfügung gestellt, gibt die Flurbereinigungsbehörde digitale, ALK-konforme Grundrissdaten im Format der EDBS ab.
2
Die Flurbereinigungsbehörde soll - sofern die Voraussetzungen vorliegen - digitale, ALK-konforme Grundrissdaten im Format der EDBS auch dann abgeben, wenn die Katasterbehörde zu Beginn des Flurbereinigungsverfahrens noch keine digitalen Grundrissdaten zur Verfügung stellen konnte (Nr. 3.22 Abs. 3 Satz 1). Hat die Katasterbehörde bei Abgabe der Berichtigungsunterlagen noch nicht mit den Vorarbeiten zur ALK begonnen, kann sie verlangen, dass die Flurbereinigungsbehörde zusätzlich analoge Liegenschaftskarten im Rahmenkartenformat als Auszeichnung aus dem digitalen Datenbestand abgibt. Nummer 5.17 gilt sinngemäß.

5.16
1
In den übrigen Fällen -ausgenommen bei der Abgabe von analogen Liegenschaftskarten nach Nummer 5.17 - werden anstelle der Berichtigungsunterlagen nach Nummer 5.15 je nach Aufbereitungsstand abgegeben:
a)
Flächeneckpunktdatei mit erweiterter Umsetzmöglichkeit (ALK-konforme Umsetzung zusätzlicher Fachinformationen),
b)
Flächeneckpunktdatei ohne erweiterte Umsetzmöglichkeit.
Die Dateien werden nach Umsetzung durch die Bezirksregierung (Nr. 5.12 Abs. 2) an die Katasterbehörde weitergegeben.
2
Die Flurbereinigungsverwaltung gleicht den in den Fällen des Absatzes l eingesparten Verwaltungsaufwand, der bei Herstellung analoger Liegenschaftskarten im Rahmenkartenformat entstehen würde, durch eine Geldzahlung an die Katasterbehörde aus.
Grundlage für die Bemessung des Ausgleichsbetrags sind die Maßstäbe der Liegenschaftskarten, die bei herkömmlicher Verfahrensweise in der Ortsrandlage (1:1000) und in der Feldlage (1:2000) herzustellen wären, und der wie folgt festgelegte maßstabsabhängige Zeitaufwand je ha Verfahrensfläche:
Zu Absatz l Buchstabe a):
-  Maßstab 1:1000           0,18 Arbeitsstunde je ha
-  Maßstab 1:2000           0,09 Arbeitsstunde je ha
Zu Absatz l Buchstabe b):
-  Maßstab 1:1000             0,2 Arbeitsstunde je ha
-  Maßstab 1:2000             0,1 Arbeitsstunde je ha
Die anzuwendende Zeitgebühr je Arbeitsstunde richtet .sich nach § 3 Abs. 2 Nr. 2 ÖbVermIngKO NW (doppelter Halbstundensatz).

5.17
1
Gibt die Flurbereinigungsbehörde auf Verlangen der Katasterbehörde anstelle von Berichtigungsunterlagen nach Nummer 5.16 Abs. l analoge Liegenschaftskarten im Rahmenkartenformat ab, entfallen sowohl Ausgleichszahlungen nach Nummer 5.16 Abs. 2 als auch die Abgabe von Berichtigungsunterlagen nach Nummer 5.12 Abs. l Ziffer 10.
2
Die Katasterbehörde stellt zuvor fest, welche Kartenmaßstäbe zweckmäßig sind und wie ggf. eine Abgrenzung der Gebiete mit unterschiedlichen Maßstäben vorgenommen werden soll. Werden größere als die vorgesehenen Maßstäbe gewünscht, gleicht die Katasterbehörde den Mehraufwand der Flurbereinigungsbehörde durch entsprechende Geldzahlungen oder die Übernahme gleichwertiger Teilarbeiten der Kartenherstellung aus.

5.18
1
Dem schriftlichen Ersuchen um Berichtigung des Liegenschaftskatasters fügt die Flurbereinigungsbehörde eine Aufstellung der abgegebenen Unterlagen sowie eine Bescheinigung des zuständigen Beamten des höheren vermessungstechnischen Dienstes der Verwaltung für Agrarordnung bei, dass dieUnterlagen richtig und zur Übernahme in das Liegenschaftskataster geeignet sind (Nr. 5.3 Abs. 4 FortfErl. I).
2
Gleichzeitig wird die Bezirksregierung über die Abgabe der Berichtigungsunterlagen an die Katasterbehörde unterrichtet.

5.2
Von Rechtsbehelfsverfahren betroffene Grundstücke
1
Auf Rechtsänderungen, die von der Entscheidung in einem Rechtsbehelfsverfahren (§ 79 Abs. 2 FlurbG) abhängig sind, ist in dem Berichtigungsersuchen besonders hinzuweisen.
2
Hinsichtlich der hiervon betroffenen Flurstücke wird die Berichtigung des Liegenschaftskatasters erst dann bestandskräftig, wenn die Entscheidung unanfechtbar geworden ist und die Flurbereinigungsbehörde darum ersucht hat. Bis zu diesem Zeitpunkt werden solche Flurstücke im Liegenschaftskataster mit einem Hinweis auf das laufende Rechtsbehelfsverfahren versehen.
3
Die Flurbereinigungsbehörde teilt der Katasterbehörde die unanfechtbar gewordenen Entscheidungen mit und fügt die geänderten Berichtigungsunterlagen nach Nummer 5.1 - soweit erforderlich - bei.

5.3
Abschluss der Berichtigung
Die Katasterbehörde teilt der oberen Flurbereinigungsbehörde den Abschluss der Arbeiten zur Berichtigung des Liegenschaftskatasters über die Bezirksregierung mit.

5.4
Laufendhaltung des Flurbereinigungsplanes
Vom Zeitpunkt der Abgabe der Katasterberichtigungsunterlagen (Nr. 5.18) bis zur Mitteilung der Schlussfeststellung (Nr. 8) teilt die Katasterbehörde der Flurbereinigungsbehörde auf Anforderung Veränderungen an Grundstücken zur Laufendhaltung des Flurbereinigungsplanes mit.

6
Kosten
Für Amtshandlungen bei der Führung des amtlichen Verzeichnisses der Grundstücke und bei der Wahrnehmung von Aufgaben der Landesvermessung erheben die Flurbereinigungsbehörden Kosten nach den §§ 107 Abs. l und 133 FlurbG. Für die Kostenabrechnung im Einzelfall findet der RdErl. d. Ministeriums für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft v. 5.11. 1990 (SMB1. NW. 7815) entsprechende Anwendung.

7
Erhaltung des trigonometrischen Festpunktfeldes (TP-Feld) und des Nivellementpunktfeldes (NivP-Feld)

1
Festlegungen von TP und NivP sind auch in Flurbereinigungsverfahren von den Katasterbehörden mindestens einmal im Laufe von 5 Jahren nach den einschlägigen Vorschriften zu überwachen.
2
Sind einzelne TP oder NivP infolge der Neugestaltung des Flurbereinigungsgebietes oder wegen der damit verbundenen Baumaßnahmen vorübergehend oder auf Dauer gefährdet, so teilt die Flurbereinigungsbehörde dies der Katasterbehörde unter Beifügung der erforderlichen Karten und Vermessungsrisse rechtzeitig mit. Die Katasterbehörde führt die zur Sicherung oder Verlegung dieser Punkte erforderlichen Arbeiten nach Absprache mit der Flurbereinigungsbehörde aus. Soweit TP (1) oder TP (2) betroffen sind, ist das Landesvermessungsamt über die Bezirksregierung zu unterrichten.
3
Den neuen Eigentümern von Grundstücken, auf denen sich TP oder NivP befinden, wird von der Flurbereinigungsbehörde gleichzeitig mit dem Abfindungsnachweis das „Merkblatt über die Bedeutung und den Schutz der trigonometrischen Punkte" bzw. das „Merkblatt über die Bedeutung und den Schutz der Nivellementpunkte" zugestellt. Die Zustellung wird der Katasterbehörde schriftlich mitgeteilt.
4
Katastereinmessungen von TP und NivP werden - soweit erforderlich - von der Flurbereinigungsbehörde ausgeführt. Bei Verlegungen und Ersatzpunktbestimmungen, die nach der Aufmessung der neuen Grenzen von der Katasterbehörde oder dem Landesvermessungsamt vorgenommen werden, übernehmen diese Stellen auch die Katastereinmessung und stellen sie der Flurbereinigungsbehörde zur Übernahme in die Neuvermessungsrisse zur Verfügung.
5
Die TP- und die NivP-Beschreibungen werden anlässlich der Überwachungsarbeiten nach Absatz l und des Feldvergleichs zur Erfassung der Nutzungsarten durch die Katasterbehörde ergänzt oder neu gefertigt.

8
Schlussfeststellung
Die Flurbereinigungsbehörde teilt der Katasterbehörde, der Bezirksregierung und dem Landesvermessungsamt die Schlussfeststellung mit. Sie unterrichtet die Bezirksregierung 6 Monate vorher über die beabsichtigte Beendigung des Flurbereinigungsverfahrens.

9
Zusammenarbeit in besonderen Fällen
Für die Zusammenarbeit bei Umlegungen (§§ 45 ff. BauGB) gelten die vom Innenministerium erlassenen Richtlinien für die vermessungs- und katastertechnische Bearbeitung von Umlegungen nach dem BauGB sinngemäß.

III.

Der Gem. RdErl. d. Innenministers u. d . Ministers für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten v. 28.7.1980 (SMBl. NW. 71342) wird aufgehoben.


1)

Zur unterschiedlichen Darstellung von AP (1) und AP (2) in der Standardausgabe der Liegenschaftskarte ist das Datenelement „Bemerkung zur Vermarkung (BEV)" mitzuerfassen.

MBl. NRW. 1996 S. 540.