Historische SMBl. NRW.
Historisch: Zusammenarbeit der Flurbereinigungsbehörden und der Landesvermessungs- und Katasterbehörden während der Durchführung von Verfahren nach dem Flurbereinigungsgesetz (FlurbZusErl.) Gem. RdErl. d. Innenministeriums - III C 4 - 7410 - u. d. Ministeriums für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft - III B 7 - 404-8378 - v. 15.3.1996
Historisch:
Zusammenarbeit der Flurbereinigungsbehörden und der Landesvermessungs- und Katasterbehörden während der Durchführung von Verfahren nach dem Flurbereinigungsgesetz (FlurbZusErl.) Gem. RdErl. d. Innenministeriums - III C 4 - 7410 - u. d. Ministeriums für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft - III B 7 - 404-8378 - v. 15.3.1996
Zusammenarbeit
der Flurbereinigungsbehörden und der
Landesvermessungs- und Katasterbehörden während der
Durchführung von Verfahren nach dem Flurbereinigungsgesetz
(FlurbZusErl.)
Gem. RdErl. d. Innenministeriums - III
C 4 - 7410 -
u. d. Ministeriums für Umwelt,
Raumordnung und Landwirtschaft - III B 7 - 404-8378 -
v. 15.3.1996
I.
Inhaltsübersicht
1
Geltungsbereich
2 Führung des amtlichen Verzeichnisses der Grundstücke
3 Zusammenarbeit vor Eintritt des neuen Rechtszustandes
3.1 Kennzeichnung der Flurstücke des Flurbereinigungsgebietes im
Liegenschaftskataster
3.2 Bereitstellung von Daten und Unterlagen aus dem Liegenschaftskataster
3.3 Laufendhaltung der Flurbereinigungsnachweise und -verzeichnisse
3.4 Überprüfung des trigonometrischen Festpunktfeldes (TP-Feld)
3.5 Prüfung und Überarbeitung des Aufnahmepunktfeldes (AP-Feld)
3.6 Untersuchung und Abmarkung der Grenze des Flurbereinigungsgebietes
3.7 Fortführungsvermessungen im alten Bestand
3.8 Lagepläne für Flurstücke des neuen Bestandes
4 Zusammenarbeit nach Eintritt des neuen Rechtszustandes
4.1 Benachrichtigung über den Eintritt des neuen Rechtszustandes
4.2 Fortführungsvermessungen im neuen Bestand
4.3 Anfertigung von Lageplänen
4.4 Erteilung von Bescheinigungen
4.5 Abgabe von Kartengrundlagen für den Feldvergleich
5 Berichtigung des Liegenschaftskatasters
5.1 Abgabe der Katasterberichtigungsunterlagen
5.2 Von Rechtsbehelfsverfahren betroffene Grundstücke
5.3 Abschluss der Berichtigung
5.4 Laufendhaltung des Flurbereinigungsplanes
6 Kosten
7 Erhaltung des trigonometrischen Festpunktfeldes (TP-Feld) und des
Nivellementpunktfeldes (NivP-Feld)
8 Schlussfeststellung
9 Zusammenarbeit in besonderen Fällen
II.
1
Geltungsbereich
Der Erlass gilt
für die Zusammenarbeit der Flurbereinigungsbehörde, der oberen
Flurbereinigungsbehörde, der Katasterbehörde, der Bezirksregierung und des
Landesvermessungsamtes Nordrhein-Westfalen bei der Durchführung von Verfahren
nach den §§ l, 86, 87 und 91 des Flurbereinigungsgesetzes. Bei der Durchführung
anderer Verfahren nach dem Flurbereinigungsgesetz und bei Auseinandersetzungs-,
Zusammenlegungs- und Siedlungsverfahren sind die nachstehenden Bestimmungen
sinngemäß anzuwenden.
2
Führung des amtlichen Verzeichnisses der Grundstücke
1
Von der Anordnung einer Flurbereinigung (§§ 4 und 8 des
Flurbereinigungsgesetzes - FlurbG -) bis zum Eintritt des neuen Rechtszustandes
(§§ 61 und 63 FlurbG) führt die Katasterbehörde für die Grundstücke des
Flurbereinigungsgebietes das Liegenschaftskataster als amtliches Verzeichnis
der Grundstücke im Sinne des § 2 Abs. 2 der Grundbuchordnung weiter.
2
Vom Eintritt des neuen Rechtszustandes bis zur. Berichtigung des
Liegenschaftskatasters dient der Flurbereinigungsplan als amtliches Verzeichnis
der Grundstücke. Er wird von der Flurbereinigungsbehörde bis zur Abgabe der
Katasterberichtigungsunterlagen fortgeführt (§ 81 FlurbG).Die
Flurbereinigungsbehörde gewährt bis zu diesem Zeitpunkt unter sinngemäßer
Anwendung der §§ 12 Abs. l bis 4 .und 13 Abs. l und 2 des Vermessungs- und
Katastergesetzes (VermKatG NW) und des Katasterbenutzungserlasses Einsicht in
den Flurbereinigungsplan und erteilt Auskünfte und Auszüge.
3
Von der Abgabe der Katasterberichtigungsunterlagen bis zum Abschluss der
Berichtigung des Liegenschaftskatasters obliegt die Fortführung dieser
Unterlagen der Katasterbehörde (§ 81 Abs. 2. FlurbG).
3
Zusammenarbeit vor Eintritt des neuen Rechtszustandes
3.1
Kennzeichnung der Flurstücke des Flurbereinigungsgebietes im
Liegenschaftskataster
1
Nach Anordnung der Flurbereinigung übersendet die Flurbereinigungsbehörde der
Katasterbehörde, der Bezirksregierung und dem Landesvermessungsamt je eine
Vervielfältigung des Flurbereinigungsbeschlusses und der Gebietskarte.
Gleichzeitig teilt sie mit, ob der Beschluss bestandskräftig ist.
2
Die Katasterbehörde kennzeichnet die Flurstücke des Flurbereinigungsgebietes im
Liegenschaftsbuch und in der Liegenschaftskarte. Soweit das
Liegenschaftskataster automatisiert geführt wird, sind die hierfür in den
Verwaltungsvorschriften festgelegten Hinweise und Zeichen zu übernehmen.
3
Bei Änderungen des Flurbereinigungsgebietes ist entsprechend zu verfahren.
3.2
Bereitstellung von Daten und Unterlagen aus dem Liegenschaftskataster
3.21
1
Soweit das Liegenschaftskataster automatisiert geführt wird, übergibt die
Katasterbehörde der Flurbereinigungsbehörde auf Anforderung die aktuellen
digitalen Daten des Automatisierten Liegenschaftsbuchs (ALB) und der
Automatisierten Liegenschaftskarte (ALK) sowie zur vorübergehenden Verwendung
sonstige Dokumente der betroffenen Gemarkungen.
2
Die Daten der ALK umfassen die Punkt- und die Grundrissdaten. Der Austausch von
Daten der ALK erfolgt grundsätzlich im Format der Einheitlichen
Datenbankschnittstelle (EDBS).
3.22
1
Werden Liegenschaftsbuchdaten übergangsweise noch mit dem Programmsystem BEDV
geführt, gibt die Katasterbehörde BEDV-Daten ab.
2
Können die Punktdaten von der Katasterbehörde noch nicht im EDBS-Format
abgegeben werden, ist übergangsweise auch die Abgabe einer Koordinatendatei
zugelassen.
3
Liegen noch keine digitalen Grundrissdaten vor, gibt die Katasterbehörde
Vervielfältigungen der analogen Liegenschaftskarte an die
Flurbereinigungsbehörde ab. Liegen digitale Grundrissdaten zwar vor, werden sie
aber noch nicht als amtlicher Nachweis geführt, gibt die Katasterbehörde die
von ihr erforderlichenfalls zuvor aktualisierten digitalen Grundrissdaten an
die Flurbereinigungsbehörde ab, sofern sichergestellt ist, dass sie mit dem
Inhalt der Liegenschaftskarte übereinstimmen. Dabei ist auf die rechtliche
Qualität der digitalen Grundrissdaten hinzuweisen. Die Flurbereinigungsbehörde
kann in diesem Fäll auch die Abgabe von Vervielfältigungen der- analogen
Liegenschaftskarte verlangen.
4
Einzelheiten vereinbaren die Behörden unmittelbar.
3.23
Die zur Untersuchung und
Abmarkung von Grenzen erforderlichen Auszüge aus dem Katasterzahlenwerk erhält
die Flurbereinigungsbehörde in beglaubigter Form.
3.24
Für vorstehende
Leistungen erstattet die Flurbereinigungsbehörde der Katasterbehörde Auslagen
nach Maßgabe des § 135 Abs. 2 FlurbG.
3.3
Laufendhaltung der Flurbereinigungsnachweise und -verzeichnisse
Bis zur Benachrichtigung
über den Eintritt des neuen Rechtszustandes (Nr. 4.1) teilt die Katasterbehörde
entsprechend den Regelungen der Nummer 3.2 der Flurbereinigungsbehörde laufend
alle Veränderungen und Berichtigungen an Flurstücken zur Fortführung der
Flurbereinigungsnachweise und -Verzeichnisse mit. Die Daten sollen durch Abgabe
auf Datenträgern oder im automatisierten Abrufverfahren übermittelt werden.
3.4
Überprüfung des trigonometrischen Festpunktfeldes (TP-Feld)
3.41
1
Die obere Flurbereinigungsbehörde teilt dem Landesvermessungsamt und der
Bezirksregierung die langfristige Flurbereinigungsplanung regelmäßig mit. Über
wesentliche Änderungen wird die Bezirksregierung kurzfristig informiert.
2
Die
Flurbereinigungsbehörde gibt der Bezirksregierung frühzeitig die im
Flurbereinigungsgebiet liegenden TP mit Marksteinschutzflächen bekannt. Die
Bezirksregierung prüft unter Beteiligung des Landesvermessungsamtes, welche
Marksteinschutzflächen aufgegeben werden können, und teilt das Ergebnis unter
Beifügung von Erklärungen, in denen auf Abfindungen nach § 52 FlurbG verzichtet
wird, der Flurbereinigungsbehörde mit. Marksteinschutzflächen vom TP. l.
Ordnung sind grundsätzlich nicht aufzugeben.
3.42
1
Damit für den Anschluss der Neuvermessung des Flurbereinigungsgebietes
geeignete TP rechtzeitig vorhanden sind, beantragt die Flurbereinigungsbehörde
über die obere Flurbereinigungsbehörde möglichst frühzeitig, spätestens jedoch
3 Jahre vor der beabsichtigten Bestimmung von Aufnahmepunkten (AP) jeweils zum
15. Oktober beim Landesvermessungsamt über die zuständige Bezirksregierung die
Überprüfung und eine evtl. erforderliche Erneuerung und Verdichtung des
TP-Feldes. Dem Antrag fügt sie eine Gebietskarte bei, in der zusätzlich alle in
der Nachbarschaft geplanten Flurbereinigungsverfahren mit ihrer vermutlichen
Abgrenzung und dem voraussichtlichen Zeitpunkt der AP-Bestimmung anzugeben
sind.
2
Das Landesvermessungsamt unterrichtet die Flurbereinigungsbehörde über die
obere Flurbereinigungsbehörde sowie die Bezirksregierung über das Ergebnis der
Überprüfung.
3
Die aufgrund der Überprüfung zu erneuernden bzw. zu verdichtenden TP-Netze 3.
und 4. Ordnung sollen im System „Netz 77" so rechtzeitig bereitgestellt
werden, dass sie für den Anschluss des Flurbereinigungsgebietes verwendet
werden können. Die dazu erforderlichen Vermessungsarbeiten sind in den Jahresplanungen
des Landesvermessungsamtes bzw. der zuständigen Bezirksregierung vorrangig zu
berücksichtigen.
3.43
Werden bei
Anschlussvermessungen für das Flurbereinigungsgebiet Änderungen der Koordinaten
von TP (z. B. von TP-Hochpunkten) oder andere Unstimmigkeiten an TP
festgestellt, teilt die Flurbereinigungsbehörde dies dem Landesvermessungsamt
über die obere Flurbereinigungsbehörde unter Beifügung der entstandenen
Vermessungsschriften unverzüglich mit.
3.5
Prüfung und Überarbeitung des Aufnahmepunktfeldes (AP-Feld)
3.51
Sobald der Beginn der
Neuvermessung absehbar ist, spätestens jedoch zwei Jahre vor Beginn der
Neuvermessung, beantragt die Flurbereinigungsbehörde über die Bezirksregierung
bei der Katasterbehörde die Prüfung des AP-Feldes an der Grenze des Flurbereinigungsgebietes.
Ihrem Antrag fügt sie eine Gebietskarte bei.
3.52
Die Katasterbehörde
untersucht, ob
1.
die AP den Anforderungen des Vermessungspunkterlasses (VPErl.) entsprechen und
als Anschlusspunkte für die Neuvermessung verwendet werden können,
2.
angrenzende Katastervermessungen außerhalb des Flurbereinigungsgebietes in eine
evtl. erforderliche Überarbeitung des AP-Feldes einbezogen werden müssen.
3.53
1
Entspricht das AP-Feld den Anforderungen des VPErl., so unterrichtet die
Katasterbehörde die Flurbereinigungsbehörde über die Bezirksregierung.
2
Stellt sich bei der Prüfung heraus, dass das AP-Feld nicht den Anforderungen
des VPErl. entspricht, veranlasst die Katasterbehörde, dass die für einen
spannungsfreien Anschluss des Neuvermessungsgebietes erforderlichen Maßnahmen
und die Übernahme der hierfür entstehenden Kosten einvernehmlich zwischen der
Katasterbehörde, der Flurbereinigungsbehörde und der Bezirksregierung
festgelegt werden. In den Fällen der Nummern 3.54 b) und 3.56 ist auch die
obere Flurbereinigungsbehörde zu beteiligen.
3.54
Die Neuvermessung einer
Flurbereinigung kann in ein nicht den Anforderungen des VPErl. genügendes
AP-Feld wie folgt eingefügt werden:
a)
Sind angrenzend an das Flurbereinigungsgebiet in absehbarer Zeit weitere Flurbereinigungsverfahren
oder Katasterneuvermessungen vorgesehen, so bestimmt die
Flurbereinigungsbehörde im Zuge ihrer Neuvermessung an der Grenze des
Flurbereinigungsgebietes im Anschluss an das TP-Feld neue AP. Dabei sollen
vorhandene AP einbezogen werden, wenn sie für die Neuvermessung der
Flurbereinigung und der angrenzenden Gebiete verwendet werden können.
b)
Sind solche angrenzenden Neuvermessungen nicht vorgesehen, so bestimmt die
Flurbereinigungsbehörde im Zuge ihrer Neuvermessung an der Grenze des Flurbereinigungsgebietes
für vorhandene oder einwandfrei wiederherstellbare AP die Koordinaten neu.
Dabei ist an das TP-Feld und an die von der Katasterbehörde als einwandfrei
bezeichneten AP (Nr. 3.52 Ziff. 1) anzuschließen. Sind Neupunkte erforderlich,
weil die Verwendung vorhandener AP nicht zweckmäßig ist, ist eine Verbindung
zwischen alten und neuen AP durch Messung herzustellen. Die neu koordinierten
AP an der Grenze des Flurbereinigungsgebietes dienen als Anschlusspunkte für
die nach Abschluss der Flurbereinigung von der Katasterbehörde vorzunehmende
Anpassung des alten AP-Feldes. Für die Anpassung gelten die Bestimmungen des
VPErl..
3.55
Beabsichtigt die Flurbereinigungsbehörde, für Teile des
Flurbereinigungsgebietes das vorhandene AP-Feld beizubehalten, weil daran
angeschlossene Katastervermessungen in die Neuvermessung eingegliedert werden
sollen, so teilt sie dies in ihrem Antrag nach Nummer 3.51 unter entsprechender
Ergänzung der Gebietskarte mit. Die Katasterbehörde prüft in diesem Fall, ob
das AP-Feld der angegebenen Gebietsteile den Anforderungen des VPErl.
entspricht und teilt das Ergebnis ihrer Prüfung der Flurbereinigungsbehörde mit.
3.56
1
Liegen die Koordinaten der für den Anschluss der Neuvermessung des
Flurbereinigungsgebietes verwendeten TP im System „Netz 77" vor (Nr. 3.42
Abs. 3), so sind von der Flurbereinigungsbehörde auch die Koordinaten der an
diese anzuschließenden AP und übrigen Vermessungspunkte der Neuvermessung, im
System „Netz 77" zu bestimmen. Dies gilt entsprechend, wenn vorhandene
Katastervermessungen in die Neuvermessung eingegliedert werden sollen (Nr.
3.55).
2
Absatz l gilt nicht für GP, GebP und sonstige Vermessungspunkte (TopP), sofern
sie außerhalb des Flurbereinigungsgebietes liegen.
3.6
Untersuchung und Abmarkung der Grenze des Flurbereinigungsgebietes
1
Die Grenze des Flurbereinigungsgebietes (Verfahrensgrenze) wird zu Beginn des
Verfahrens von der Flurbereinigungsbehörde nach § 56 FlurbG in Verbindung mit
den Vorschriften der Flurbereinigungsanweisung (FlurbAnw NW) - Teil 10 - sowie
nach Abschnitt IV VermKatG NW in Verbindung mit der 1. DVOzVermKatG NW und dem
Fortführungserlass II untersucht und erforderlichenfalls festgestellt und
abgemarkt.
2
Die Flurbereinigungsbehörde gibt die hierbei entstandenen Unterlagen (Verfahrensgrenzakte)
alsbald an die Katasterbehörde ab. Sind bei der Untersuchung der
Verfahrensgrenze Grundstücksgrenzen festzustellen oder Abweichungen zu
beseitigen, und richtet sich deshalb das Mitwirkungs- und Anerkennungsverfahren
für die betroffenen Grenzabschnitte nach den §§17 und 19 VermKatG NW, reicht
sie die Ergebnisse zusammen mit der Verfahrensgrenzakte unverzüglich der
Katasterbehörde zur Übernahme in das Liegenschaftskataster ein. Soll die
Abmarkung bereits festgestellter Grenzen den Beteiligten erst in einem späteren
Termin im Flurbereinigungsverfahren bekannt gegeben werden, sind der
Katasterbehörde die zugehörigen Aufmessungsergebnisse vorweg zur Verfügung zu
stellen.
3
Über begründete Änderungen festgesetzter Koordinaten der Verfahrensgrenze entscheidet
die Katasterbehörde in enger Abstimmung mit der Flurbereinigungsbehörde.
3.7
Fortführungsvermessungen im alten Bestand
3.71
1
Die Vermessungsstelle hat den Antragsteller bei Teilungs- oder
Grenzvermessungen darauf hinzuweisen, dass die bestehenden und die aufgrund des
Antrags neu zu bildenden Grundstücksgrenzen im Zuge des
Flurbereinigungsverfahrens verändert werden können. Der Hinweis ist in die
Grenzniederschrift aufzunehmen.
2
Sollen Gebäude eingemessen werden, so ist der Antragsteller auf die im Rahmen
der Neuvermessung des Flurbereinigungsgebietes erfolgende Einmessung
hinzuweisen. Gebäudeeinmessungsanträge sollen nur entgegengenommen werden, wenn
die Einmessung z. B. für Lagepläne zum Bauantrag, Beleihungsunterlagen oder
Grenzbescheinigungen dringend benötigt wird.
3
Die Katasterbehörde soll vom Zeitpunkt der Bereitstellung von Daten und
Unterlagen aus dem Liegenschaftskataster (Nr.. 3.2) bis zur Aufmessung des
Wege- und Gewässernetzes von einem Hinweis auf die gesetzliche Verpflichtung
nach § 14 Abs. 2 und von einer Fristsetzung nach § 14 Abs. 3 VermKatG NW an die
Eigentümer bzw. Erbbauberechtigten absehen und für den weiteren Zeitraum bis
zum Eintritt des neuen Rechtszustandes (Nr. 4.1) Hinweise auf die Gebäudeeinmessungspflicht
zurückstellen. Dies gilt nicht, wenn die Einmessung von Gebäuden für Lagepläne
zum Bauantrag, für Bebauungsplanunterlagen oder zur unverzüglichen
Aktualisierung der Nachweise des Liegenschaftskatasters erforderlich ist. Der
Beginn der Aufmessung des Wege- und Gewässernetzes wird der Katasterbehörde von
der Flurbereinigungsbehörde mitgeteilt.
3.72
1
Wird die Erteilung von Vermessungsunterlagen für Fortführungsvermessungen im
Flurbereinigungsgebiet bei der Katasterbehörde nach dem Zeitpunkt der
Bereitstellung von Daten und Unterlagen aus dem Liegenschaftskataster (Nr. 3.2)
beantragt, hat diese die Vermessungsstelle darauf hinzuweisen, dass eine
Stellungnahme der Flurbereinigungsbehörde einzuholen ist.
2
Bei Teilungsvermessungen bescheinigt die Flurbereinigungsbehörde in ihrer
Stellungnahme, ob die Voraussetzungen für eine Sonderung nach Nummer 10.31 Abs.
l FortfErl. II gegeben sind.
3
Hat die Absteckung des Wege- und Gewässernetzes begonnen, kann die
Flurbereinigungsbehörde verlangen, dass Fortführungsvermessungen mit bereits
abgesteckten und örtlich gekennzeichneten Grenzen sowie mit bereits vermarkten
AP vermessungstechnisch in Verbindung gebracht und die Verbindungen
erforderlichenfalls mit Vermessungsmarken örtlich gekennzeichnet werden. Der
Vermessungsstelle darf hierdurch kein unzumutbarer Aufwand entstehen. Für die
Verbindungsmessungen zusätzlich erforderliche Vermessungsunterlagen stellt die
Flurbereinigungsbehörde kostenlos zur Verfügung.
3.73
1
Die Vermessungsstelle hat ihrem Antrag auf Übernahme der Vermessungsschriften
in das Liegenschaftskataster die Stellungnahme der Flurbereinigungsbehörde
sowie zusätzlich von dieser erhaltene Vermessungsunterlagen beizufügen.
2
Sofern Verbindungsmessungen auszuführen waren (Nr. 3.72 Abs. 3), leitet die
Katasterbehörde eine Vervielfältigung des Fortführungsrisses und die zusätzlich
von der Flurbereinigungsbehörde zur Verfügung gestellten Vermessungsunterlagen
an die Flurbereinigungsbehörde weiter.
3.8
Lagepläne für Flurstücke
des neuen Bestandes
Unterlagen für die Anfertigung von Lageplänen nach § 2 der Verordnung über
bautechnische Prüfungen (BauPrüfVO), die nach Bekanntgabe des
Flurbereinigungsplanes (§ 59 FlurbG) beantragt werden, erteilt die
Flurbereinigungsbehörde, wenn das Bauvorhaben auf einem Flurstück des neuen
Bestandes errichtet werden soll. Sie werden unter dem Vorbehalt evtl.
Änderungen des noch nicht unanfechtbar gewordenen Flurbereinigungsplanes
ausgestellt. Der Vorbehalt ist in den Lageplan zu übernehmen.
4
Zusammenarbeit nach Eintritt des neuen Rechtszustandes
4.1
Benachrichtigung über
den Eintritt des neuen Rechtszustandes
Die Flurbereinigungsbehörde teilt der Katasterbehörde, der Bezirksregierung und
dem Landesvermessungsamt den Eintritt des neuen Rechtszustandes durch Übersendung
einer Vervielfältigung der Ausführungsanordnung (§ 61 FlurbG) bzw. der
vorzeitigen Ausführungsanordnung (§ 63 FlurbG) mit. Rechtswirksame Verfügungen
können danach nur noch über die im Flurbereinigungsplan ausgewiesenen neuen
Grundstücke getroffen werden.
4.2
Fortführungsvermessungen
im neuen Bestand
4.21
1
Vermessungen zur Fortführung des Flurbereinigungsplanes sind, wenn nicht
ohnedies für Änderungen oder Ergänzungen Nachträge zum Flurbereinigungsplan aufgestellt
(§ 64 FlurbG) oder offenbare Unrichtigkeiten nach § 132 FlurbG berichtigt
werden, wie Katastervermessungen auszuführen. Vermessungsunterlagen erteilt bis
zur Abgabe der Katasterberichtigungsunterlagen (Nr. 5.1) die
Flurbereinigungsbehörde.
2
Bis zu diesem Zeitpunkt sind Vermessungsschriften bei der
Flurbereinigungsbehörde einzureichen; sie werden dort in den
Flurbereinigungsplan übernommen. Die Flurbereinigungsbehörde gibt den
Eigentümern die Fortführung des Flurbereinigungsplans bekannt, benachrichtigt
das Finanzamt und - sofern die Grundbuchberichtigung bereits beantragt ist -
das Grundbuchamt und erteilt auf Antrag Abschreibungsunterlagen.
4.22
Die Überwachung der
Gebäudeeinmessungspflicht nach § 14 Abs. 2 VermKatG NW obliegt auch nach Eintritt
des neuen Rechtszustandes der Katasterbehörde. Hierzu stellt die
Flurbereinigungsbehörde der Katasterbehörde eine Ausfertigung der
Übersichtskarte des neuen Bestandes 1:5000 mit den bei der Neuvermessung der
Flurbereinigung eingemessenen Gebäuden zur Verfügung und benachrichtigt sie
laufend über alle weiteren Vermessungen, bei denen Gebäude aufgrund des § 14
Abs. 2 VermKatG NW eingemessen wurden.
4.3
Anfertigung von Lageplänen
Wird eine kostenpflichtige Anfertigung von amtlichen Lageplänen (§ 2 Abs. 3
BauPrüfVO) bei der Flurbereinigungsbehörde beantragt, soll der Antragsteller
möglichst an hierzu nach den baurechtlichen Vorschriften befugte Stellen und
Personen (z. B. Öffentlich bestellte Vermessungsingenieurinnen und öffentlich
bestellte Vermessungsingenieure oder die Katasterbehörde) verwiesen werden.
4.4
Erteilung von Bescheinigungen
4.41
Grenzbescheinigungen
nach den hierzu ergangenen besonderen Vorschriften des Innenministeriums
erteilt die Flurbereinigungsbehörde, solange sie das amtliche Verzeichnis der
Grundstücke führt. Sie können auch von Öffentlich bestellten
Vermessungsingenieurinnen und Öffentlich bestellten Vermessungsingenieuren oder
von der Katasterbehörde erteilt werden.
4.42
Entfernungsbescheinigungen
werden - soweit erforderlich - von der Katasterbehörde ausgestellt.
4.5
Abgabe von
Kartengrundlagen für den Feldvergleich
Zur frühzeitigen Durchführung des Feldvergleichs übergibt die
Flurbereinigungsbehörde der Katasterbehörde mindestens ein Jahr vor der
voraussichtlichen Abgabe der Katasterberichtigungsunterlagen Vervielfältigungen
der Zuteilungskarten, in denen die Wertermittlungsangaben nicht mehr enthalten
sind, oder andere hierzu geeignete Kartengrundlagen.
5
Berichtigung des Liegenschaftskatasters
5.1
Abgabe der Katasterberichtigungsunterlagen
5.11
Sobald abzusehen ist,
wann die Katasterberichtigungsunterlagen abgegeben werden können, stimmt die
obere Flurbereinigungsbehörde unter Beteiligung der zuständigen
Flurbereinigungsbehörde mit der Bezirksregierung und der Katasterbehörde die
Einzelheiten der Übernahme der Flurbereinigungsergebnisse in das
Liegenschaftskataster ab. Insbesondere werden Ausnahmen bei der Abgabe der
Punktdaten nach Nummer 5.14 Abs. 3, Art und Umfang der abzugebenden
Grundrissdaten und die Höhe der Ausgleichszahlungen bzw. -leistungen nach
Nummern 5.16 und 5.17 sowie evtl. noch erforderliche Nachbearbeitungen
einvernehmlich schriftlich festgelegt.
5.12
1
Zur Berichtigung des Liegenschaftskatasters gibt die Flurbereinigungsbehörde
folgende, nach Katasteramtsbezirken getrennte Unterlagen an die betroffenen
Katasterbehörden ab:
1. Digitale Daten in ALB-Struktur als Nachweise
- der Flurstücke des alten Bestandes
- der Grundstücke und der Flurstücke des neuen Bestandes gemäß Nummer 5.13 Abs.
l
- der Eigentümer und sonstigen zugehörigen Bestandsangaben des neuen Bestandes
gemäß Nummer 5.13 Abs. 2
2. Digitale Punktdaten gemäß Nummer 5.14
3. Digitale Grundrissdaten gemäß Nummern 5.15 und 5.16
4. Vermessungsrisse (Originale)
5. Einmessungsrisse (AP-Karten, ggf. Katastereinmessungsrisse der TP und NivP)
6. AP-Übersichten
7. Sonstige Vermessungsschriften über die Bestimmung der AP, GP, GebP und TopP
8. Vermessungsschriften über Fortführungsvermessungen im neuen Bestand
9. Veränderungsmitteilungen der Grundbuchämter über Änderungen im neuen Bestand
10. Vervielfältigungen der aktualisierten Zuteilungskarte, in denen die
Wertermittlungsangaben nicht mehr enthalten sind, auf transparentem maßhaltigen
Zeichenträger zum vorübergehenden Nachweis von Vermessungsergebnissen und zur Auskunfts-
bzw. Auszugserteilung.
2
In den Fällen der Nummern 5.14 Abs. 2 und 5.16 Abs. l gibt die
Flurbereinigungsbehörde die Koordinatendatei bzw. die Flächeneckpunktdatei zur
Umsetzung und ggf. Aufbereitung unmittelbar an die Bezirksregierung ab.
3
Alle Änderungen des Flurbereinigungsplanes sind vor Abgabe an die
Katasterbehörde bzw. an die Bezirksregierung in die Berichtigungsunterlagen
einzuarbeiten.
5.13
1
Der Nachweis der Flurstücke des neuen Bestandes wird der Katasterbehörde soweit
wie möglich in ALB-Struktur zur Verfügung gestellt. Die nicht in ALB-Struktur
vorliegenden Datenelemente sind von der Katasterbehörde aus den digitalen
Grundrissdaten (Nr. 5.12 Abs. l Ziffer 3) abzuleiten oder manuell
nachzuerfassen.
2
Die digitalen Nachweise der Eigentümer des neuen Bestandes werden der
Katasterbehörde in der Schreibweise der Ersten Abteilung des Grundbuches zur
Verfügung gestellt. Die Anpassung an die ALB-Schreibweise und der Abgleich der
neuen mit den alten Bestandsdaten ist von der Katasterbehörde manuell
durchzuführen.
5.14
1
Hat die Katasterbehörde der Flurbereinigungsbehörde zu Beginn des
Flurbereinigungsverfahrens digitale Punktdaten der ALK zur Verfügung gestellt
(Nr. 3.21 Abs. 2) oder ist das Flurbereinigungsverfahren nach dem 1. 1. 1995
eingeleitet worden, gibt die Flurbereinigungsbehörde digitale, ALK-konforme
Punktdaten im Format der EDBS ab. Diese umfassen mindestens die nach dem
Punktdateierlass NRW unbedingt erforderlichen Datenelemente mit ihren jeweils
allgemeinsten Belegungen. 1)
2
In den übrigen Fällen gibt die Flurbereinigungsbehörde eine Koordinatendatei ab
(Nr. 5.12 Abs. 2). Diese umfasst mindestens die Datenelemente
„Punktkennzeichen" und „Lagekoordinaten". Nach Umsetzung und
Aufbereitung durch die Bezirksregierung wird die Datei an die Katasterbehörde
weitergegeben, die die weiteren Datenelemente (Abs. l Satz 2) erfasst.
3
Ist eine Neuvermessung nicht durchgeführt worden und der Umfang der
abzugebenden Punktdaten gering, können im Einvernehmen mit der Bezirksregierung
anstelle der Dateien nach den Absätzen l oder 2 ausnahmsweise Papierausdrucke
oder sequentielle Dateien abgegeben werden.
5.15
1
Hat die Katasterbehörde der Flurbereinigungsbehörde zu Beginn des
Flurbereinigungsverfahrens digitale Grundrissdaten der ALK nach Nummer 3.21
Abs. 2 oder Nummer 3.22 Abs. 3 Satz 2 zur Verfügung gestellt, gibt die
Flurbereinigungsbehörde digitale, ALK-konforme Grundrissdaten im Format der
EDBS ab.
2
Die Flurbereinigungsbehörde soll - sofern die Voraussetzungen vorliegen -
digitale, ALK-konforme Grundrissdaten im Format der EDBS auch dann abgeben,
wenn die Katasterbehörde zu Beginn des Flurbereinigungsverfahrens noch keine
digitalen Grundrissdaten zur Verfügung stellen konnte (Nr. 3.22 Abs. 3 Satz 1).
Hat die Katasterbehörde bei Abgabe der Berichtigungsunterlagen noch nicht mit
den Vorarbeiten zur ALK begonnen, kann sie verlangen, dass die
Flurbereinigungsbehörde zusätzlich analoge Liegenschaftskarten im
Rahmenkartenformat als Auszeichnung aus dem digitalen Datenbestand abgibt.
Nummer 5.17 gilt sinngemäß.
5.16
1
In den übrigen Fällen -ausgenommen bei der Abgabe von analogen
Liegenschaftskarten nach Nummer 5.17 - werden anstelle der
Berichtigungsunterlagen nach Nummer 5.15 je nach Aufbereitungsstand abgegeben:
a)
Flächeneckpunktdatei mit erweiterter Umsetzmöglichkeit (ALK-konforme Umsetzung
zusätzlicher Fachinformationen),
b)
Flächeneckpunktdatei ohne erweiterte Umsetzmöglichkeit.
Die Dateien werden nach Umsetzung durch die Bezirksregierung (Nr. 5.12 Abs. 2)
an die Katasterbehörde weitergegeben.
2
Die Flurbereinigungsverwaltung gleicht den in den Fällen des Absatzes l
eingesparten Verwaltungsaufwand, der bei Herstellung analoger
Liegenschaftskarten im Rahmenkartenformat entstehen würde, durch eine
Geldzahlung an die Katasterbehörde aus.
Grundlage für die Bemessung des Ausgleichsbetrags sind die Maßstäbe der
Liegenschaftskarten, die bei herkömmlicher Verfahrensweise in der Ortsrandlage
(1:1000) und in der Feldlage (1:2000) herzustellen wären, und der wie folgt
festgelegte maßstabsabhängige Zeitaufwand je ha Verfahrensfläche:
Zu Absatz l Buchstabe a):
- Maßstab 1:1000 0,18 Arbeitsstunde je ha
- Maßstab 1:2000 0,09 Arbeitsstunde je ha
Zu Absatz l Buchstabe b):
- Maßstab 1:1000 0,2 Arbeitsstunde je ha
- Maßstab 1:2000 0,1 Arbeitsstunde je ha
Die anzuwendende Zeitgebühr je Arbeitsstunde richtet .sich nach § 3 Abs. 2 Nr.
2 ÖbVermIngKO NW (doppelter Halbstundensatz).
5.17
1
Gibt die Flurbereinigungsbehörde auf Verlangen der Katasterbehörde anstelle von
Berichtigungsunterlagen nach Nummer 5.16 Abs. l analoge Liegenschaftskarten im
Rahmenkartenformat ab, entfallen sowohl Ausgleichszahlungen nach Nummer 5.16
Abs. 2 als auch die Abgabe von Berichtigungsunterlagen nach Nummer 5.12 Abs. l
Ziffer 10.
2
Die Katasterbehörde stellt zuvor fest, welche Kartenmaßstäbe zweckmäßig sind
und wie ggf. eine Abgrenzung der Gebiete mit unterschiedlichen Maßstäben
vorgenommen werden soll. Werden größere als die vorgesehenen Maßstäbe
gewünscht, gleicht die Katasterbehörde den Mehraufwand der
Flurbereinigungsbehörde durch entsprechende Geldzahlungen oder die Übernahme
gleichwertiger Teilarbeiten der Kartenherstellung aus.
5.18
1
Dem schriftlichen Ersuchen um Berichtigung des Liegenschaftskatasters fügt die
Flurbereinigungsbehörde eine Aufstellung der abgegebenen Unterlagen sowie eine
Bescheinigung des zuständigen Beamten des höheren vermessungstechnischen
Dienstes der Verwaltung für Agrarordnung bei, dass dieUnterlagen richtig und
zur Übernahme in das Liegenschaftskataster geeignet sind (Nr. 5.3 Abs. 4
FortfErl. I).
2
Gleichzeitig wird die Bezirksregierung über die Abgabe der
Berichtigungsunterlagen an die Katasterbehörde unterrichtet.
5.2
Von
Rechtsbehelfsverfahren betroffene Grundstücke
1
Auf Rechtsänderungen, die von der Entscheidung in einem Rechtsbehelfsverfahren
(§ 79 Abs. 2 FlurbG) abhängig sind, ist in dem Berichtigungsersuchen besonders
hinzuweisen.
2
Hinsichtlich der hiervon betroffenen Flurstücke wird die Berichtigung des
Liegenschaftskatasters erst dann bestandskräftig, wenn die Entscheidung
unanfechtbar geworden ist und die Flurbereinigungsbehörde darum ersucht hat.
Bis zu diesem Zeitpunkt werden solche Flurstücke im Liegenschaftskataster mit
einem Hinweis auf das laufende Rechtsbehelfsverfahren versehen.
3
Die Flurbereinigungsbehörde teilt der Katasterbehörde die unanfechtbar
gewordenen Entscheidungen mit und fügt die geänderten Berichtigungsunterlagen
nach Nummer 5.1 - soweit erforderlich - bei.
5.3
Abschluss der
Berichtigung
Die Katasterbehörde teilt der oberen Flurbereinigungsbehörde den Abschluss der
Arbeiten zur Berichtigung des Liegenschaftskatasters über die Bezirksregierung
mit.
5.4
Laufendhaltung des
Flurbereinigungsplanes
Vom Zeitpunkt der Abgabe der Katasterberichtigungsunterlagen (Nr. 5.18) bis zur
Mitteilung der Schlussfeststellung (Nr. 8) teilt die Katasterbehörde der
Flurbereinigungsbehörde auf Anforderung Veränderungen an Grundstücken zur
Laufendhaltung des Flurbereinigungsplanes mit.
6
Kosten
Für Amtshandlungen bei
der Führung des amtlichen Verzeichnisses der Grundstücke und bei der
Wahrnehmung von Aufgaben der Landesvermessung erheben die
Flurbereinigungsbehörden Kosten nach den §§ 107 Abs. l und 133 FlurbG. Für die
Kostenabrechnung im Einzelfall findet der RdErl. d. Ministeriums für Umwelt,
Raumordnung und Landwirtschaft v. 5.11. 1990 (SMB1. NW. 7815) entsprechende
Anwendung.
7
Erhaltung des trigonometrischen Festpunktfeldes (TP-Feld) und des
Nivellementpunktfeldes (NivP-Feld)
1
Festlegungen von TP und NivP sind auch in Flurbereinigungsverfahren von den
Katasterbehörden mindestens einmal im Laufe von 5 Jahren nach den einschlägigen
Vorschriften zu überwachen.
2
Sind einzelne TP oder NivP infolge der Neugestaltung des Flurbereinigungsgebietes
oder wegen der damit verbundenen Baumaßnahmen vorübergehend oder auf Dauer
gefährdet, so teilt die Flurbereinigungsbehörde dies der Katasterbehörde unter
Beifügung der erforderlichen Karten und Vermessungsrisse rechtzeitig mit. Die
Katasterbehörde führt die zur Sicherung oder Verlegung dieser Punkte
erforderlichen Arbeiten nach Absprache mit der Flurbereinigungsbehörde aus.
Soweit TP (1) oder TP (2) betroffen sind, ist das Landesvermessungsamt über die
Bezirksregierung zu unterrichten.
3
Den neuen Eigentümern von Grundstücken, auf denen sich TP oder NivP befinden,
wird von der Flurbereinigungsbehörde gleichzeitig mit dem Abfindungsnachweis
das „Merkblatt über die Bedeutung und den Schutz der trigonometrischen
Punkte" bzw. das „Merkblatt über die Bedeutung und den Schutz der
Nivellementpunkte" zugestellt. Die Zustellung wird der Katasterbehörde
schriftlich mitgeteilt.
4
Katastereinmessungen von TP und NivP werden - soweit erforderlich - von der
Flurbereinigungsbehörde ausgeführt. Bei Verlegungen und
Ersatzpunktbestimmungen, die nach der Aufmessung der neuen Grenzen von der
Katasterbehörde oder dem Landesvermessungsamt vorgenommen werden, übernehmen
diese Stellen auch die Katastereinmessung und stellen sie der
Flurbereinigungsbehörde zur Übernahme in die Neuvermessungsrisse zur Verfügung.
5
Die TP- und die NivP-Beschreibungen werden anlässlich der Überwachungsarbeiten
nach Absatz l und des Feldvergleichs zur Erfassung der Nutzungsarten durch die
Katasterbehörde ergänzt oder neu gefertigt.
8
Schlussfeststellung
Die
Flurbereinigungsbehörde teilt der Katasterbehörde, der Bezirksregierung und dem
Landesvermessungsamt die Schlussfeststellung mit. Sie unterrichtet die
Bezirksregierung 6 Monate vorher über die beabsichtigte Beendigung des
Flurbereinigungsverfahrens.
9
Zusammenarbeit in besonderen Fällen
Für die Zusammenarbeit
bei Umlegungen (§§ 45 ff. BauGB) gelten die vom Innenministerium erlassenen
Richtlinien für die vermessungs- und katastertechnische Bearbeitung von
Umlegungen nach dem BauGB sinngemäß.
Der Gem. RdErl.
d. Innenministers u. d . Ministers für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten v.
28.7.1980 (SMBl. NW. 71342) wird aufgehoben.
1)
Zur
unterschiedlichen Darstellung von AP (1) und AP (2) in der Standardausgabe der
Liegenschaftskarte ist das Datenelement „Bemerkung zur Vermarkung (BEV)"
mitzuerfassen.
MBl. NRW. 1996 S. 540.