Geltende Erlasse (SMBl. NRW.) mit Stand vom 6.12.2024
Richtlinien für die vermessungs- und katastertechnische Bearbeitung von Bodenordnungsverfahren nach dem Baugesetzbuch RdErl. d. Innenministeriums v. 18.5.2001 -III C 4 – 9114
Richtlinien für die vermessungs- und katastertechnische Bearbeitung von Bodenordnungsverfahren nach dem Baugesetzbuch RdErl. d. Innenministeriums v. 18.5.2001 -III C 4 – 9114
Richtlinien
für die vermessungs- und katastertechnische Bearbeitung
von Bodenordnungsverfahren nach dem Baugesetzbuch
RdErl. d. Innenministeriums v. 18.5.2001
-III C 4 – 9114
Inhaltsübersicht
1
Allgemeines
2
Grundsätze
3
Führung des Liegenschaftskatasters während des Umlegungsverfahrens
4
Grenze des Umlegungsgebietes/Grundstücksgrenzen
5
Bestandskarte
6
Umlegungsmasse (§ 55 Abs. l BauGB)
7
Nummerierung der Flurstücke
8
Aufmessung und Abmarkung
9
Bekanntgabe der neuen Grenzen und der Abmarkung
10 Übernahme in das
Liegenschaftskataster
11 Beschlüsse nach § 76 BauGB
12 Inkraftsetzen räumlicher und
sachlicher Teile des Umlegungsplans
13 Grenzregelungen nach dem
Baugesetzbuch
14 Aufgehobene Verwaltungsvorschrift
1
Allgemeines
Dieser Erlass
enthält spezielle Regelungen für die Ausführung von Katastervermessungen sowie
die Führung und Fortführung des Liegenschaftskatasters in einem
Bodenordnungsverfahren nach dem Baugesetzbuch.
2
Grundsätze
2.1
Durch das Bodenordnungsverfahren bedingte Katastervermessungen sind
entsprechend den Anforderungen nach dem Vermessungspunkterlass (VPErl.) und dem
Fortführungsvermessungserlass (FortfVErl.), insbesondere denen des
Koordinatenkatasters, durchzuführen und an das erforderlichenfalls noch zu
verdichtende Aufnahmepunktfeld anzuschließen.
2.2
Der Gebäudebestand (Nummer 1.24 Abs. l FortfVErl.) ist für das
Liegenschaftskataster so zu erfassen, dass damit die Anforderungen an ein
Koordinatenkataster (vgl. Nummer 5.1 VPErl.) erfüllt werden. Dies gilt auch für
Gebäude, die der Einmessungspflicht nach § 14 Abs. 2 VermKatG NW nicht
unterliegen. Die jeweils zu übernehmenden Erfassungsarbeiten werden zwischen
der Umlegungsstelle und der Katasterbehörde abgestimmt. Die Anforderungen an
die Bestandskarte (Nummer 5) bleiben hiervon unberührt.
2.3
Die im Laufe des Umlegungsverfahrens entstandenen Vermessungsergebnisse werden
abschließend zusammenhängend nachgewiesen (vgl. auch Nummer 10.3).
3
Führung des Liegenschaftskatasters während des Umlegungsverfahrens
3.1
Die Flurstücke, die in ein Umlegungsverfahren einbezogen sind oder werden (§ 52
BauGB), sind im Liegenschaftsbuch und in der Liegenschaftskarte zu
kennzeichnen. Bei der Erteilung von Auszügen aus dem Liegenschaftskataster ist
der Antragsteller besonders auf das Umlegungsverfahren hinzuweisen.
3.2
Das Liegenschaftskataster bleibt bis zum Eintritt des neuen Rechtszustandes (§
72 BauGB) amtliches Verzeichnis der Grundstücke im Sinne des § 2 Abs. 2 der
Grundbuchordnung (vgl. auch Nummer 11).
3.3
Über die Fortführung des Liegenschaftskatasters innerhalb des
Verfahrensgebietes ist auch die Umlegungsstelle zu unterrichten(§ 54 Abs. 2
BauGB).
4
Grenze des Umlegungsgebietes/Grundstücksgrenzen
4.1
Die Grenze des Umlegungsgebiets ist in ihrem gesamten Umfang zu untersuchen und
erforderlichenfalls nach § 17 Abs. l VermKatG NW festzustellen. Die hierbei
entstandenen Unterlagen sind der Katasterbehörde unverzüglich zur Übernahme in
das Liegenschaftskataster einzureichen.
4.2
Grundstücksgrenzen innerhalb des Umlegungsgebiets sind nur dann festzustellen,
wenn nach sachverständigem Ermessen anzunehmen ist, dass das
Liegenschaftskataster nicht den rechtmäßigen Grenzverlauf nachweist.
4.3
Flurstücke, die nur teilweise in das Umlegungsverfahren einbezogen werden
sollen, sind zu zerlegen. Zur Vorbereitung des Umlegungsbeschlusses (§ 47
BauGB) können auf Ersuchen der Umlegungsstelle Flurstücke bereits vor
Einleitung des Verfahrens im Liegenschaftskataster gebildet werden.
5
Bestandskarte
Werden bislang
nicht im Liegenschaftskataster nachgewiesene Gebäude sowie sonstige für die
Festlegung der neuen Grenzen maßgebende topographische Gegenstände zur
Anfertigung der Bestandskarte eingemessen, genügt es, wenn hierfür die Anforderungen
der Nummer 7.61 Abs. 2 FortfVErl. erfüllt oder die Gebäude auf andere
vereinfachte Art erfasst werden.
6
Umlegungsmasse (§ 55 Abs. l BauGB)
6.1
Die aus Koordinaten berechnete Gesamtfläche des Umlegungsgebiets ist der Summe
der im Liegenschaftsbuch nachgewiesenen Flächen der einzelnen Flurstücke
gegenüberzustellen.
6.2
Liegt die Differenz innerhalb der zulässigen Abweichung (Tafel des Abschnitts
VIII FortfErl.), so sind die im Liegenschaftskataster nachgewiesenen Flächen
beizubehalten.
6.3
Wird die zulässige Abweichung überschritten, so ist die Differenz durch
Nachprüfen der Flurstücksflächen aufzuklären. FehlerhafteFlächenangaben sind
im Liegenschaftskataster vorweg zu berichtigen.
7
Nummerierung der Flurstücke
Die
Zuteilungsgrundstücke erhalten neue Flurstücksnummern; dies gilt auch dann,
wenn sie durch das Umlegungsverfahren unverändert bleiben. Die
Flurstücksnummerierung ist im Übrigen zwischen der Umlegungsstelle und der
Katasterbehörde abzustimmen.
8
Aufmessung und Abmarkung
8.1
Für die Ermittlung der im Umlegungsverfahrenneu gebildeten Grenzen ist die
Umlegungskarte (§ 67 BauGB) mit den zugehörigen Koordinatenverzeichnissen
maßgebend.
8.2
Für die Aufmessung der Grenzpunkte der Zuteilungsgrundstücke gelten die
Regelungen der Nummer 7.23 FortfVErl. und des VPErl. entsprechend.
8.3
Für die Abmarkung gilt Abschnitt 6 FortfVErl.
9
Bekanntgabe der neuen Grenzen und der Abmarkung
9.1
Wird den Umlegungsbeteiligten die Bildung der neuen Grenzen und deren Abmarkung
mit der Einweisung in den Besitz der neuen Grundstücke (§ 72 Abs. l BauGB)
bekannt gegeben, entfällt für diese der Grenztermin (§ 20 VermKatG NW). Im
Übrigen gilt Abschnitt IV VermKatG NW.
9.2
Erfolgt die Bekanntgabe der Abmarkung der neuen Grenzen nach Eintritt des neuen
Rechtszustandes, so gelten hierfür die Bestimmungen des § 19 VermKatG NW
(Aufnahme einer Grenzniederschrift).
10
Übernahme in das Liegenschaftskataster
10.1
Um zu vermeiden, dass Unterlagen die Funktion des amtlichen Verzeichnisses der
Grundstücke im Sinne des § 2 Abs. 2 der Grundbuchordnung zukommt, die nicht zur
Übernahme in das Liegenschaftskataster geeignet sind, ist es geboten, die
Bescheinigung der Katasterbehörde, dass diese Unterlagen nach Form und Inhalt
zur Übernahme in das Liegenschaftskataster geeignet sind, nach der
Unanfechtbarkeit (§ 71 BauGB), jedoch schon vor Inkrafttreten des
Umlegungsplanes (Bekanntmachung nach § 72 BauGB) einzuholen.
10.2
Die Unterlagen sind nach Inkrafttreten des Umlegungsplans auf Ersuchen der Umlegungsstelle
in das Liegenschaftskataster zu übernehmen. Für Änderungen des Umlegungsplans
nach Inkrafttreten gilt dies gleichermaßen.
10.3
Als Unterlagen dienen die beglaubigte Ausfertigung des Umlegungsplans und die
Bekanntmachung nach §71 BauGB, sowie die zugehörigen Vermessungsschriften
einschließlich des Koordinatenverzeichnisses.
10.4
Über die Berichtigung des Liegenschaftskatasters (§ 74 Abs. l BauGB) ist die
Umlegungsstelle zu unterrichten.
11
Beschlüsse nach § 76 BauGB
11.1
Werden mit der Vorwegnahme der Entscheidung (§ 76 BauGB) Eigentumsverhältnisse
für einzelne Grundstücke vorweg geregelt, tritt der Inhalt des Beschlusses
einschließlich der Unterlagen mit seinem Inkrafttreten an die Stelle des
Liegenschaftskatasters.
11.2
Für durch den Beschluss entstehende Teile von Flurstücken, die noch nicht
zugeteilt werden, werden im Liegenschaftskataster neue Flurstücke gebildet.
Voraussetzung hierfür ist, dass die Grenzen der Zuteilungsgrundstücke eindeutig
- in der Regel durch Soll-Koordinaten -festgelegt sind. Sofern die
Umlegungsstelle keine andere Regelung trifft, wird für diese Flurstücke im
Liegenschaftskataster als Eigentümer „Die Gemeinde ..., Umlegungsstelle"
eingetragen.
11.3
Im Übrigen gelten die Regelungen der Nummern 2.3 und 7 bis 10 entsprechend.
12
In-Kraft-Setzen räumlicher und sachlicher Teile des Umlegungsplans
Werden vor der
Unanfechtbarkeit des Umlegungsplans räumliche und sachliche Teile des
Umlegungsplans in Kraft gesetzt (§ 71 Abs. 2 BauGB - Teilumlegungsplan), so sind
die Vorschriften der Nummer 11 entsprechend anzuwenden.
13
Grenzregelungen nach dem Baugesetzbuch
Bei der
vermessungs- und katastertechnischen Bearbeitung von Grenzregelungen nach dem
Baugesetzbuch gelten die Nummern l bis 10 sinngemäß für den Grenzregelungsbeschluss.
14
Aufgehobene Verwaltungsvorschrift
Der RdErl. d.
Ministers für Landesplanung, Wohnungsbau und öffentliche Arbeiten v. 17. 7.
1964 (SMBl. NRW. 71342) wird hiermit aufgehoben.
MBl. NRW. 2001 S. 908.