Historische SMBl. NRW.

 Aufgehobener Erlass: Aufgehoben durch Erlassbereinigung 2003 (§ 9 VV v. 29.8.61).

 


Historisch: Maßstabswechsel beim Katasterrahmenkartenwerk RdErl d Ministers für Landesplanung, Wohnungsbau und öffentliche Arbeiten v. 6. 3. 1963 — Z C 3 — 7111 ¹)

 

Historisch:

Maßstabswechsel beim Katasterrahmenkartenwerk RdErl d Ministers für Landesplanung, Wohnungsbau und öffentliche Arbeiten v. 6. 3. 1963 — Z C 3 — 7111 ¹)

140. Ergänzung - SMBl. NW. - (Stand 1. 11.1980 - MBl. NW. Nr. 107 einschl.) 6. 3. 63 (t)


Maßstabswechsel  beim Katasterrahmenkartenwerk

RdErl d Ministers für Landesplanung, Wohnungsbau und öffentliche Arbeiten v. 6. 3. 1963 — Z C 3 — 7111 ¹)

1. Nach Nr. 20 des Hurkartenerlasses v. 1. 7. 1955 sollen die Rahmenkarten für großräumiae Landschafts-. Siedlungs- und Industriegeb'ete möglichst •_ einheitlichem Maßstab gezeichnet werden. Daraus folgt, daß nicht die Kleinstruktur, sondern die Gesamtstruktur eines, größeren zusammenhängenden

Gebiets den Grundmaßstab bestimmt. Wenn also nach . . . der Kleinstruktur ein mehrfacher Wechsel im Grundmaßstab notwendig würde, ist es \r\ der Regel angebracht, für das gesamte Gebiet den größeren Maßstab als Grundmaßstab zu wählen.

2. Bei einem Wechsel im Grundmaßstab sollen die Über-gabgsgebiete in den Rahmenkarten beider Maßstäbe bis zürn Bildrahmen dargestellt werden (Nr. 23 Abs. 4 des Flurkartenerlasses). Von dieser Sollvorschrift kann abgewichen werden, wenn die damit verbundenen Zeichen- und Fortführungsarbeiten keinen wesentlichen Vorteil für den praktischen Gebrauch der Karten bringen. Es ist dann wie folgt zu verfahren:

a) In den Rahmenkarten des kleineren Maßstabs werden nur diejenigen Flurstücke des Ubergangs-gebiets dargestellt, die von der Linie des Maßstabswechsels durchschnitten werden.

b) In den Rahmenkarten des größeren Maßstabs werden die durch die Linie des Maßstabswechsels durchschnittenen Flurslücke nicht dargestellt.

Auf diese Weise erscheint der weitaus größte Teil des Ubergangsgebiets stets in den Rahmenkarten- des größeren Maßstabs.

3. Wenn die Darstellung im größeren Maßstab (z. B. mit Rücksicht auf die Belange der Bauleitplanung) ausgeweitet und damit die Linie'des Maßstabswechsels nachträglich verlegt werden muß, kann die Fortführung für die überlappten Teile der Rahmenkarten des kleineren Maßstabs entfallen. In den Amtskarten des kleineren Maßstabs wird dann die unter Beachtung der Nr. 2 festgesetzte Begrenzungslinie für die Fortführung durch einen violetten Farbstreifen gekennzeichnet; auf die neuen Rahmenkarten des größeren Maßstabs wird durch einen Vermerk hingewiesen. Die Flurstücksnummern der nicht mehr fortzuführenden Teile der Rahmenkarten des kleineren Maßstabs sind auf den Amtskarten zu streichen und auf den Flurkartenpausen auszuradieren.

4. Von der Vorschrift, daß die Nordrichtung parallel zu den Schmalseiten der Beiblätter verlaufen soll (Nr. 24 Abs. l Satz 3 des Flurkartenerlasses), kann abgewichen werden, wenn durch Drehung der Beiblätter deren Anzahl verringert werden kann. Di«. Nordridhtung wird dann durch einen Nordpfeil gekennzeichnet. Die Beschriftung im Kartenbild soll zu den Gitterlinien der Hochwerte parallel sein, damit die Beiblätter durch Photomontage in dai Rahmenkartenwerk eingefügt w.erden können.

') MBl. NW. 1963 S. 313.