Historische SMBl. NRW.

 Aufgehobener Erlass: Aufgehoben durch Erlassbereinigung 2003 (§ 9 VV v. 29.8.61).

 


Historisch: Erfassung von Daten zur automatisierten Führung des Buchnachweises des Liegenschaftskatasters RdErl. d. Innenministers v. 28. 11. 1973 — I D 2 — 8011 ¹)

 

Historisch:

Erfassung von Daten zur automatisierten Führung des Buchnachweises des Liegenschaftskatasters RdErl. d. Innenministers v. 28. 11. 1973 — I D 2 — 8011 ¹)

28.11.73(1)

150. Ergänzung - SMB1. NW. - (Stand 1. 8. 1982 = MB1. NW. Nr. 61 einschl.)

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Erfassung von Daten zur automatisierten Führung des Buchnachweises des Liegenschaftskatasters

RdErl. d. Innenministers v. 28. 11. 1973 — I D 2 — 8011 ¹)

Die Arbeitsgemeinschaft der Vennessungsverwaltungen der Länder der Bundesrepublik Deutschland (AdV) hat ein einheitliches Soll-Konzept für die Automatisierung des Liegenschaftskatasters als Basis der Grundstücksdatenbank entwickelt. Die ständigen Arbeiten und Entwicklungen an diesem Projekt, insbesondere im ersten Halbjahr 1973, ließen es geboten erscheinen, den Überlegungen dieses Soll-Konzepts durch einen Erlaß über die Führung des Liegenschaftskatasters mit automatischen Datenverarbeitungsanlagen nicht vorzugreifen. Der Bearbeitungsstand des Soll-Konzepts „Automatisiertes Liegenschaftskataster als Basis der Grundstücksdatenbank" und die gleichgerichteten Bestrebungen zur Automatisierung des Buchnachweises des Liegenschaftskatasters in den Ländern Niedersachsen und Nordrhein-Westfalen haben zu der Obereinkunft geführt, für diese Länder auf der Basis des Soll-Konzeptes der AdV gleichlautende Regelungen zur automatisierten Führung des Buchnachweises zu treffen.

Um den Kreisen und kreisfreien Städten in Nordrhein-Westfalen bereits vor Erlaß dieser Vorschriften im Hinblick auf die Belange der städtebaulichen Planung die Möglichkeit zu eröffnen, Angaben des Liegenschaftskatasters in automationsgerechter Form zur Verfügung zu haben, genehmige ich hiermit den Kreisen und kreisfreien Städten, schon jetzt Daten des Liegenschaftskatasters nach dem Programmsystem

„Buchnachweis EDV", entwickelt vom niedersächsischen Landesverwaltungsamt, Abteilung Landesvermessung,

zu erfassen. Dieses Programmsystem steht allen Anwendern in Nordrhein-Westfalen kostenlos zur Verfügung. Für die der „Arbeitsgemeinschaft Kommunale Datenverarbeitung" angehörenden Verwaltungen wird für die Datenerfassung auch das von der Projektgruppe „Liegenschaftswesen" dieser Arbeitsgemeinschaft entwickelte Programm „Katasterbuchführung mit EDVA" zugelassen.

Die Genehmigung zur Datenerfassung im Rahmen der genannten Programmsysteme gilt unter der Auflage, daß der Kreis oder die kreisfreie Stadt

1. die Ergebnisse der Bodenschätzung in Übereinstimmung mit den hierfür maßgebenden Vorschriften vollständig erfaßt,

2. den Erlaß über die Einrichtung des automatisierten Buchnachweises des Liegenschaftskatasters nach seiner Veröffentlichung programmtechnisch verwirklicht und das Liegenschaftskataster entsprechend führt,

3. einer Arbeitsgemeinschaft beitritt, die mir gegenüber die Gewähr für den einheitlichen und einvandfreien Einsatz der Programme übernimmt.

Es wird darauf hingewiesen, daß u. U. Nacherfassungen und Umformatierungen in Abhängigkeit vom Entwicklungsstand des Soll-Konzeptes notwendig werden können. Soweit die Kreise und kreisfreien Städte von der Möglichkeit der Datenerfassung nach den oben bezeichneten Programmsystemen Gebrauch machen wollen, ist mir dies auf dem Dienstweg unter Benennung der Arbeitsgemeinschaft und 'unter Vorlage eines Zeit- und Arbeitsplanes für die Umstellung anzuzeigen. Für die Verwaltungen, denen eine Genehmigung zur versuchsweisen Führung des Liegenschaftskatasters auf ADV-Anlagen bereits erteilt wurde, ist eine erneute Anzeige nur erforderlich, wenn die Versuchsgebiete ausgedehnt werden sollen.

') MBI. NW. 1973 S. 2136. ••} MBI, NW. 1974 S. 1548.

18. 5. 76 (1)

114. Ergänzung - SMB1. NW. - (Stand 15. 8. 1976 = MBI. NW. Nr. 87 einschl.)

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Die Beglaubigung soll, sich unmittelbar an die letzte Eintragung anschließen. Bei Auszügen aus dem Kartenwerk und dem Zahlenwerk kann sie auch auf der Rückseite des Auszuges angebracht werden. Besteht ein Auszug aus mehreren Blättern, so ist jedes Blatt mit dem Ausfertigungsvennerk zu versehen. Hierauf kann verzichtet werden, wenn die Blätter so fest miteinander verbunden sind, daß ein Austausch von ' Blättern erkennbar würde.

1.24 Bezieht sich die Beglaubigung nur auf einen Teil der Angaben, so ist dies auf dem Auszug in geeigneter Form (z. B. durch Angabe der Flurstücksnummern öder durch farbige Kennzeichnung) zu vermerken.

1.25 Auszüge, die unbeglaubigt abgegeben werden, sind mit dem Namen des Katasteramtes und dem Datum der Anfertigung zu versehen. Sie sind nicht zu unterzeichnen und zu siegeln.

1.26 Auszüge können nachträglich beglaubigt werden, wenn sie sich dafür eignen und die erforderliche Prüfung weniger Aufwand verursacht als eine Neuanfertigung.

1.27 Unter der gleichen.Voraussetzung können beglaubigte . Auszüge auf Antrag ergänzt oder bestätigt werden. Erforderliche Neueintragungen in Auszüge aus dem Buchwerk werden dabei im Anschluß an den bisherigen Beglaubigungsvermerk vorgenommen. Bei Auszügen aus dem Kartenwerk sind Neueintragungen oder Streichungen durch Signatur oder Farbgebung zu kennzeichnen. Der entsprechende Vermerk lautet:

Ergänzt/Bestätigt:

N., den ............................................... 19..........

Der Oberkreisdirektor/Oberstadtdirektor •

(Dienstsiegel)

Im Auftrag

(Unterschrift)

1.28 Sofern Flurstücke'in ein Bodenordnungsverfahren einbezogen sind, ist auf den Auszügen ein entsprechender Hinweis anzubringen.

2. Katasterbuchwerk und Katasterkartenwerk 2.1 Einsichtnahme und Auskunfterteilung

2.11 Einsicht in das buchwerk und das Kartenwerk des Liegenschaftskatasters und Auskunft daraus werden jedem gewährt, der ein berechtigtes Interesse darlegt.

2.12 Ein berechtigtes Interesse liegt bei Grundstückseigentümern und bei Inhabern von Rechten an Grundstücken stets vor. Bei Behörden, öffentlich bestellten Vermessungsingenieuren und Notaren sowie deren Beauftragten bedarf es der Darlegung des berechtigten Interesses nicht.

2.13 Einsicht in die Unterlagen des Buch- und Kartenwerks und Auskunft daraus können unter den gleichen Voraussetzungen gewährt werden, wenn es das Katasteramt für sachdienlich hält. Für das Katasterzahlenwerk gilt Nummer 3.

2.2 Auszüge .

2.21 Soweit nach Nummer 2.1 Einsichtnahme und Auskunft-, erteilung zulässig sind, können Auszüge abgegeben werden.

2.22 Die Auszüge sind nach dem neuesten Stand des Liegenschaftskatasters zu erteilen.

2.23 Werden Auszüge aus dem Buchwerk ausnahmsweise als Abschrift erstellt, so sind die furcdie Führung des Liegenschaftskatasters vorgeschriebenen Vordrucke zu verwenden.

2.24 Auf Auszügen aus dem.Kartenwerk ist die Nordrichtung .anzugeben. Die Auszüge können auf Antrag besonders ausgearbeitet, in einen anderen Maßstab übertragen oder mit Sondereintragungen versehen werden. Vergrößerungen oder Verkleinerungen erhalten.zusätzlich zur Angabe des Maßstabes den Vermerk

Vergrößerung/Verkleinerung aus 1:....................

2.25 Teile von Flurstücken, die auf verschiedenen Blättern der Rahmenflurkarte nachgewiesen sind, sind möglichst auf einem Auszug darzustellen. Ebenso soll bei örtlich zusammenhängendem Grundbesitz verfahren werden, der auf mehreren Flurkarten nachgewiesen ist.

2.3 Verwendungsvorbehalt für Auszüge

2.31 Die Veröffentlichung von Originalauszügen oder von vervielfältigten oder umgearbeiteten Auszügen ist nur mit Zustimmung des Katasteramtes gestattet. Eine Veröffentlichung liegt vor, wenn Auszüge einem unbestimmten Persönenkreis zugänglich gemacht werden.

2.32 Die Zustimmung kann erteilt werden, wenn es vom Zweck und vom Inhalt des Liegenschaftskatasters sowie vom erkennbaren schutzwürdigen Interesse der Eigentümer her vertretbar ist. Sie .ist mit der Auflage zu verbinden, daß auf den zur Veröffentlichung bestimmten • Stücken der Freigabevermerk der, Katasterbehörde sowie Art und Umfang der zusätzlichen Eintragungen angegeben werden.

2.33 Zur innerdienstlichen Verwendung bei Behörden oder zum eigenen Gebrauch sind Vervielfältigungen oder Umarbeitungen ohne besondere Zustimmung zulässig.

- Unbeschadet der nach Satz l erlaubten Verwendungen " sind insbesondere zulässig:

- die Verwendung von Originalauszügen oder von vervielfältigten oder umgearbeiteten Auszügen als Unterlage in Rechts- oder Verwaltungsverfahren, wie zum Beispiel in Planfeststellungs- oder Offenlegungs-

verfahren,

\

- ihre Verwendung als Anlage zu Verträgen, als Unter- . läge für Genehmigungsverfahren und Kapitalbeschaffungen sowie für Entwürfe und Planungen,

- ihre Weitergabe an mit derartigen Verfahren und Vorgängen befaßten Behörde, sonstige Stellen oder Personen, wie Bauämter, Kreditinstitute, öffentlich bestellte Vermessungsingenieure, Notare und Architekten.

2.34'Nach Nummer 2.32 freigegebene Auszüge sind an geeigneter Stelle mit dem Vermerk zu versehen:

Zur Veröffentlichung freigegeben:

N., den ............................................... 19..........

Der Oberkreisdirektor/Oberstadtdirektor

Im Auftrag

(Dienstsiegel)

(Unterschrift)

Dieser Vermerk kann mit einem Vermerk nach Nummer 1.23 oder 1.27 verbunden werden.

2.35 Nicht freigegebene Auszüge erhalten den Vermerk:

Die Veröffentlichung dieses Auszuges ist - auch nach Umarbeitung oder Vervielfältigung - nur mit Zustimmung des Katasteramtes zulässig. Zuwiderhandlungen werden als Ordnungswidrig-

' keit verfolgt (§21 Vermessungs- und Katastergesetz).

2.36 Über bekanntgewordene Verstöße gegen den Verwendungsvorbehalt ist dem Regierungspräsidenten zu berichten.

3. Katasterzahlenwerk

3.1 öffentlich bestellte Vermessungsingenieure, behördliche Stellen, deren-Vermessungsergebnisse zur Einrichtung und Fortführung des Liegenschaftskatasters verwendet werden, das Landesoberbergamt und die unter seiner 'Aufsicht stehenden Markscheider sowie deren Beauftragte können das Katasterzahlenwerk einsehen, Daten daraus entnehmen und Auszüge erhalten (§ 9 Abs. 2 VermKatG NW). Die Angaben aus dem Zahlenwerk dürfen an Dritte nicht weitergegeben werden.

3.2 An andere behördliche und private Stellen werden Angaben aus dem Zahlenwerk für bestimmte vermessungstechnische Arbeiten, die nicht Vermessungen nach § 5