Historische SMBl. NRW.

 Aufgehobener Erlass: Aufgehoben durch Erlassbereinigung 2003 (§ 9 VV v. 29.8.61).

 


Historisch: Automatisierte Führung des Buchwerks des Liegenschaftskatasters Bereitstellung des Programmsystems „Buchnachweis EDV" RdErl. d. Innenministers v. 26. 5. 1977 -ID3-7310¹)

 

Historisch:

Automatisierte Führung des Buchwerks des Liegenschaftskatasters Bereitstellung des Programmsystems „Buchnachweis EDV" RdErl. d. Innenministers v. 26. 5. 1977 -ID3-7310¹)

26.5.77(1)

174. Ergänzung- SMB1. NW.- (Stand 1.8.1986 = MB1. NW. Nr. 57 einschl.)

71342


Automatisierte Führung

des Buchwerks des Liegenschaftskatasters

Bereitstellung des Programmsystems „Buchnachweis

EDV"

RdErl. d. Innenministers v. 26. 5. 1977 -ID3-7310¹)

Mit RdErl. v. 12. 4. 1977 (n. v.) - I D 2 - 7310 - (SMB1. NW. 71342) habe ich die Umstellung des Buchwerks des Liegenschaftskatasters (Katasterbuchwerk) auf automatisierte Führung nach dem Programmsystem „Buchnachweis EDV" geregelt. Hierzu wird die entsprechende Programmversion vom Landesvermessungsamt Nordrhein-Westfalen zur Verfügung gestellt.

Mit Wirkung vom 1. Februar 1977 wurde für

- die Abgabe des vom Niedersächsischen Landesverwal-tungsamt, Abteilung Landesvermessung, entwickelten Programmsystems „Buchnachweis-EDV" an das Landesvermessungsamt Nordrhein-Westfalen,

- die Abwicklung von Korrekturen (Pflege) an abgegebenen Phasen dieses Programmsystems

folgendes festgelegt:

1. Das Niedersächsische Landesverwaltungsan>t, Abteilung Landesvermessung, gibt Kopien aller neuerstellten und geänderten Primärprogramme sowie die zugehörigen Dokumentationen unmittelbar nach ihrer Freigabe an das Landesvermessungsamt NW ab. Zur Dokumentation gehören auch die Primärprogramm-Listen, ggf. mit Kennzeichnung geänderter Anweisungen (Statements), lückenlos bis zur Freigabe der Änderung.

2. Die Anwender in Nordrhein-Westfalen erhalten das Programmsystem und seine Änderungen ausschließlich vom Landesvermessungsamt NW.

3. Aufgetretene Programmfehler meldet der jeweilige Anwender schriftlich und mit allen der Fehlererkennung dienenden Unterlagen dem Niedersächsischen Landesverwaltungsamt- Abteilung Landesvermessung - Warmbüchenkamp 2, 3000 Hannover 1. Durchschrift davon erhält das Landesvermessungsamt Nordrhein-Westfalen.

4. Die Anwender in Nprdrhein-Westfalen können sich in Fällen besonderer Dringlichkeit bei wesentlichen Pro-grammiehlern fernmündlich an das Niedersächsische Landesverwaltungsamt, Abteilung Landesvermessung, wenden. Das Landesvermessungsamt NW ist umgehend über den Inhalt der Anfrage durch den Anwender schriftlich zu unterrichten, die von der Datenverarbeitungszentrale datierte Fehlermeldung ist beizufügen.

5. Die beim Niedersächsischen Landesverwaltungsamt geführte Programmbibliothek ist das jeweils gültige Original des Programmsystems.

6. Weiterentwicklungen werden nach gemeinsamer Grob-analyse zur Feinanalyse und Programmierung an ein-zulne Arbeitsgruppen übertragen. Diese geben die aus-^i'testeten Programme einschließlich Dokumentation an das Niedersächsische Landesverwaltungsamt ab.

') MBl. NW. 1977 S. 661.

') MBl. NW. 1979 S. 60, geändert durch Gem. RdErl. v. 20. 5. 1986 (MBl. NW. 1986 S. 738).