Historische SMBl. NRW.

 Aufgehobener Erlass: Aufgehoben durch Erlassbereinigung 2003 (§ 9 VV v. 29.8.61).

 


Historisch: Verwendung von Gebäudeeinmessungen privater Stellen für die Einrichtung und Fortführung des Liegenschaftskatasters RdErl. d. Innenministers v. 6.8.1982 - IIIC 4 - 8110¹)

 

Historisch:

Verwendung von Gebäudeeinmessungen privater Stellen für die Einrichtung und Fortführung des Liegenschaftskatasters RdErl. d. Innenministers v. 6.8.1982 - IIIC 4 - 8110¹)

6. 8. 82 (1) • 220. Ergänzung - SMBl. NW. - (Stand 1. 4. 1994 = MBl. NW. Nr. 23 einschl.)

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Verwendung von Gebäudeeinmessungen  privater Stellen für die Einrichtung

und Fortführung des Liegenschaftskatasters

RdErl. d. Innenministers v. 6.8.1982 - IIIC 4 - 8110¹)

Für die Einrichtung und Fortführung des Liegenschaftskatasters können Gebäudeeinmessungen privater Stellen verwendet werden, wenn die zuständige Behörde sie für geeignet erachtet (§ l Abs. 3 des Vermessungs- und Katastergesetzes - VermKatG NW - in Verbindung mit § 2

der 1. DVOzVermKatG NW). _Dabei sind folgende Hinwei- . se zu beachten, die sinngemäß auch gegenüber behördlichen Stellen im Sinne des § 2 der l DVOzVermKatG NW gelten:

1. Erteilung von Angaben aus dem Katasterzahlenwerk

1.1 Privaten Stellen dürfen auf Grund des § 9 Abs. 2 Satz l VermKatG NW für die Ausführung von Gebäudeeinmessungen Angaben aus dem Katasterzahlenwerk über das nach dem Katasterbenutzungserlaß zulässige Maß hinaus erteilt werden, wenn nach dem Antrag eine spätere Verwendung der Vermessungsergebnisse für die Einrichtung und Fortführung des Liegenschaftskatasters angestrebt wird (§ 2 der 1. DVOzVermKatG NW).

1.2 Private Stellen erhalten nur solche Zahlenangaben, , die sich auf festgestellte Grenzen (§ l AbmarkVO) beziehen. Die Erteilung von Zahlenangaben richtet sich im übrigen nach dem Katasterbenutzungserlaß.

•2 Verwendung von Gebäudeeinmessungen

2.1 Für das Liegenschaftskataster können Gebäudeeinmessungen privater Stellen verwendet werden, die ' von geeigneten Fachkräften ausgeführt worden sind.

Hierzu zählen auch Von Markscheidern ausgeführte Gebäudeeinmessungen.

2.2 Gebäudeeinmessungen privater Stellen können in dem Umfang verwendet werden, als sie eine lagerichtige Eintragung der Gebäude im Flurkartenwerk zulassen.

Sind Gebäude auf, unmittelbar an oder in nächster Nähe (bis etwa 0,5 m) von Grundstücksgrenzen errichtet, kömmt eine Verwendung von Einmessungser-gebnissen dann in Betracht, wenn dabei eine Verbindung zu diesen Grenzen hergestellt wurde, die Grenzen bereits festgestellt waren und ihre Abmarkungen vollständig und in Übereinstimmmung mit den verwendeten Zahlenangaben vorgefunden wurden.

In den übrigen Fällen genügt es, wenn die Gebäude von örtlich vorhandenen und mit den verwendeten Zahlenangaben identischen Vermessungspunkten oder von Messungslinien aus, deren örtlich richtige Lage nachgewiesen wird, aufgemessen worden sind.

2.3 Gebäudeeinmessungen privater Stellen, die ganz oder teilweise für die Darstellung im Flurkartenwerk verwendet wurden, sind für Grenzuntersuchungen nicht maßgebend. Sie sind daher entsprechend zu kenn- • zeichnen („Für Grenzuntersuchungen nicht maßgebend").

Bei der Ausstellung von Grenzbescheinigungen (RdErl. d. Ministers für Landesplanung, Wohnungsbau und öffentliche Arbeiten v. 4.4.1962 - SMBl. NW. 71342 -) können Gebäudeeinmessungen privater Stellen insoweit mitverwendet werden, als dies nach dem Inhalt des Antrags, nach der Ausführung der Gebäudeeinmessung und nach dem für die Grundstücksgrenzen maßgebenden Nachweis des Liegenschaftskatasters unbedenklich ist.

') MBl. NW. 1982 S. 1507.