Historische SMBl. NRW.

 Aufgehobener Erlass: Aufgehoben durch Erlassbereinigung 2003 (§ 9 VV v. 29.8.61).

 


Historisch: Bezeichnung der Lage und der Nutzungsart von Flurstücken, die für Eisenbahnzwecke genutzt werden RdErl. d. Innenministers v. 27. 5. 1957 -I D 2/23 - 82.20¹)

 

Historisch:

Bezeichnung der Lage und der Nutzungsart von Flurstücken, die für Eisenbahnzwecke genutzt werden RdErl. d. Innenministers v. 27. 5. 1957 -I D 2/23 - 82.20¹)

239. Ergänzung - SMB1. NW. - (Stand 15. 1. 1998 = MB1. NW. Nr. 2.einschl.)

27. 5. 57 (1)


Bezeichnung der Lage und der Nutzungsart

von Flurstücken, die für Eisenbahnzwecke

genutzt werden

RdErl. d. Innenministers v. 27. 5. 1957 -I D 2/23 - 82.20¹)

1. Lagebezeichnung

Bei Bahngelände der Eisenbahnen des öffentlichen Verkehrs2) sind als Lagebezeichnung anzugeben:

a) für die Flurstücke der freien Strecke3) die Namen der durch die Bahnlinie verbundenen nächsten ' Bahnhöfe oder Haltestellen, möglichst in Richtung der Bahnkilometrierung gesehen. Verlaufen zwei oder mehrere Bahnlinien streckenweise auf dem gleichen Bahnkörper, so werden nur die Namen der Bahnhöfe oder Haltestellen der bedeutenderen Eisenbahnstrecke angegeben (Hauptbahn vor Nebenbahn, zweigleisige vor eingleisiger Nebenbahn usw.);

b) für Flurstücke der Bahnhofsflächedie Bezeichnung „Bahnhof" (abgekürzt: Bf)4), ggf. „Haltestelle" (abgekürzt: Hst)5) oder „Haltepunkt" (abgekürzt: Hp)°). Befinden sich mehrere Bahnhöfe verschiedener Art an einem Ort, wird die nähere Bezeichnung dazugeschrieben, z. B. „Hauptbahnhof" (abgekürzt: Hbf), „Güterbahnhof" (abgekürzt: Gbf), „Rangierbahnhof" (abgekürzt: Rbf). Liegen mehrere Bahnhöfe gleicher Art in derselben Gemarkung, wird der Ortsname hinzugefügt, z. B. „Bf Wuppertal-Elberfeld", „Bf Wuppertal-Steinbeck", „Bf Wuppertal-Mirke", „Bf Wuppertal-Otten-bruch"1). Das gleiche gilt, wenn von den Ortsnamen abweichende Namen anderer Art gebräuchlich sind, z. B. „Hp Wildpark", „Hst Zoo".

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. entfallen

') MB1. NW. 1957 S. 1255; bei Herausgabe der Sammlung überarbeitet; i. d. F. v. 6.8.1965 (MB1. NW. 1965 S. 1085), 17.1.1967 (MB1. NW. 1967 S. 130). ') Hierunter fallen Einnahmen im Sinne

a) des § l Abs. l des Allgemeinen Eisenbahngesetzes v. 29. März 1951 (BGB1.1 S. 225),

b) des § l Abs. 2 des Landeseisenbahngesetzes v. 5. Februar 1957 (GV. NW. S. 11).

') Als freie Strecke werden solche Streckenabschnitte angesehen, die zwischen den Einfahrtsignalen zweier aufeinanderfolgender Bahnhöfe liegen. ') Bahnhöfe sind Bahnanlagen mit mindestens einer Weiche, wo Züge beginnen, kreuzen, überholen oder mit Gleiswechsel wenden können. ') Haltestellen sind Haltepunkte, die mit einer dem öffentlichen Verkehr dienenden Abzweigstelle verbunden sind. ') Haltepunkte sind Bahnanlagen der freien Strecke ohne Weichen, wo ZUge für Zwecke des öffentlichen Verkehrs planmäßig halten. ') Die Namen werden in der Flurkarte abgekürzt bei Platzmangel oder wenn die gleichlautenden Ortsnamen auf dem Kartenblatt bereits vorkommen, z. B.

„Dbg-Wedau" für Duisburg-Wedau, „Düss-Rath" für Düsseldorf-Rath, „Wt-Mirke" für Wuppertal-Mirke.