Geltende Erlasse (SMBl. NRW.) mit Stand vom 7.2.2025
Eckwertepapier zum Brandschutz in gentechnischen Anlagen Gem. RdErl. d. Ministeriums für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz - V- 8- 8868.44 – d. Ministeriums für Arbeit und Soziales, Qualifikation und Technologie – 214-8321.1 u. d. Ministeriums für Städtebau und Wohnen, Kultur und Sport – II A 4.R-100/17 Gentechn
Eckwertepapier zum Brandschutz in gentechnischen Anlagen Gem. RdErl. d. Ministeriums für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz - V- 8- 8868.44 – d. Ministeriums für Arbeit und Soziales, Qualifikation und Technologie – 214-8321.1 u. d. Ministeriums für Städtebau und Wohnen, Kultur und Sport – II A 4.R-100/17 Gentechn
Eckwertepapier zum
Brandschutz in gentechnischen Anlagen
Gem. RdErl. d. Ministeriums für Umwelt und Naturschutz,
Landwirtschaft und Verbraucherschutz - V- 8- 8868.44 –
d. Ministeriums für Arbeit und Soziales, Qualifikation und Technologie –
214-8321.1
u. d. Ministeriums für Städtebau und Wohnen, Kultur und Sport – II A 4.R-100/17
Gentechn
v. 23.10.2002
Die vorliegenden Brandschutzanforderungen an gentechnische Anlagen
stellen im Wesentlichen eine Zusammenstellung der bereits geltenden
Vorschriften aus den Bereichen der Brandschutzbestimmungen des Baurechts, des
Feuerschutzrechts und des Arbeitsschutzrechts dar, die auf gentechnische
Anlagen Anwendung finden. Das Konzept fußt primär auf den technischen und
organisatorischen Anforderungen an gentechnische Anlagen des Landes
Niedersachsen (*1)
und den Ergebnissen der von Schleswig-Holstein durchgeführten Länderumfrage zum
Brandschutz in gentechnischen Anlagen (*2). Ferner sind die Anregungen der Projektgruppe Brandschutz
der Fachkommission Bauaufsicht und des Ausschusses Feuerwehrangelegenheiten,
Katastrophenschutz und zivile Verteidigung berücksichtigt worden. Das
vorliegende Konzept enthält Empfehlungen zu Brandschutzanforderungen, welche
die grundsätzlichen Anforderungen an gentechnische Anlagen darstellen, es kann
jedoch auf den Einzelfall bezogen angepasst werden.
S1-Tierställe im Labormaßstab sind grundsätzlich
entsprechend S1-Laboren auszugestalten. Auf Notduschen kann verzichtet werden,
soweit im Tierstall keine Laborarbeiten durchgeführt werden
S2-Tierställe im Labormaßstab sind grundsätzlich wie
S2-Labore auszugestalten. Daneben sind die für S1-Tierställe aufgeführten
Bedingungen einzuhalten.
*1: ”Gentechnisch arbeiten”, Broschüre der
Fachkoordinierungsstelle Umwelttechnik des Landes Niedersachsen, Stand 06/97, S.21 ff.
*2: Im Rahmen des Unterausschusses ”Vollzug und Fachfragen”
des Länderausschusses Gentechnik durchgeführte Umfrage vom 22.09.97.
Anlagen: