Geltende Erlasse (SMBl. NRW.)  mit Stand vom 22.3.2024


Umsetzung der Richtlinie des Rates vom 23. 12.1991 zur Vereinheitlichung und zweckmäßigen Gestaltung der Berichte über die Durchführung bestimmter Umweltschutzrichtlinien im Bereich Abfall RdErl. d. Ministeriums für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft IV A 6 - 107.1.11 v. 19.4.1996

 

Umsetzung der Richtlinie des Rates vom 23. 12.1991 zur Vereinheitlichung und zweckmäßigen Gestaltung der Berichte über die Durchführung bestimmter Umweltschutzrichtlinien im Bereich Abfall RdErl. d. Ministeriums für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft IV A 6 - 107.1.11 v. 19.4.1996

Umsetzung
der Richtlinie des Rates vom 23. 12.1991 zur Vereinheitlichung
und zweckmäßigen Gestaltung der Berichte über die Durchführung
bestimmter Umweltschutzrichtlinien im Bereich Abfall

RdErl. d. Ministeriums für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft
IV A 6 - 107.1.11
v. 19.4.1996

1
Durch die Richtlinie des Rates 91/692/EWG vom 23.12.1991 zur Vereinheitlichung und zweckmäßigen Gestaltung der Berichte über die Durchführung bestimmter Umweltschutzrichtlinien (Amtsblatt der EG Nr. L 377 S. 48) sind die Richtlinie 75/439/EWG des Rates vom 16. Juni 1975 über die Altölbeseitigung, die Richtlinie 75/442/EWG des Rates vom 15. Juli 1975 über Abfälle und die Richtlinie 86/278/EWG des Rates vom 12. Juni 1986 über den Schutz der Umwelt und insbesondere der Böden bei der Verwendung von Klärschlamm in der Landwirtschaft der Europäischen Gemeinschaft um folgende Bestimmungen ergänzt worden:

„Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission alle drei Jahre Angaben über die Durchführung dieser Richtlinie im Rahmen eines sektoralen Berichts, der auch die anderen einschlägigen Gemeinschaftsrichtlinien erfasst. Der Bericht ist anhand eines von der Kommission nach dem Verfahren des Artikels 6 der Richtlinie 91/692/EWG ausgearbeiteten Fragebogens oder Schemas zu erstellen. Der Fragebogen bzw. das Schema wird den Mitgliedstaaten sechs Monate vor Beginn des Berichtszeitraums übersandt. Der Bericht ist der Kommission innerhalb von neun Monaten nach Ablauf des von ihm erfassten Dreijahreszeitraums einzureichen."

2
Mit der Berichterstattung für den Bereich Abfall beauftrage ich das Landesumweltamt Nordrhein-Westfalen. Einzelheiten über die Erarbeitung der Daten und die Berichterstattung sind mit mir abzustimmen. Der erste Bericht erfasst den Zeitraum von 1995 bis 1997.

3
Mit der als Anlage 1*) beigefügten Entscheidung der Kommission vom 24. Oktober 1994 über die Fragebögen für die Berichte der Mitgliedstaaten über die Durchführung bestimmter Abfallrichtlinien (Amtsblatt der EG Nr. L 296 S. 42) hat die Europäische Kommission die Schemas der Fragebögen zu den in Nordrhein-Westfalen von den Abfallbehörden zu bearbeitenden Richtlinien bekannt gegeben.

4
Durch die als Anlage 2*) beigefügte Entscheidung der Kommission (1999/412/EG) vom 3.6.1999 über einen Fragebogen für die Berichterstattung der Mitgliedstaaten gemäß Artikel 41 Abs. 2 der Verordnung (EWG) Nr. 259/93 des Rates (ABI. EG Nr. L 156 vom 23.6.1999, S. 37) hat die Europäische Kommission das Schema des Fragebogens für die Berichterstattung der Mitgliedstaaten bekannt gegeben.

5
Durch die als Anlage 3*) beigefügte Entscheidung der Kommission von 17.11.2000 über einen Fragebogen für die Berichte der Mitgliedstaaten über die Durchführung der Richtlinie 99/31/EG über Abfalldeponien (ABI. EG Nr. L 298 vom 25.11.2000 S. 24) hat die Europäische Kommission das Schema des Fragebogens für die Berichterstattung der Mitgliedstaaten bekannt gegeben.

6
Bei der Veröffentlichung der in der Anlage beigefügten Entscheidung der Kommission im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaft ist in der beim Fragebogen zum Bericht der Mitgliedstaaten über die Umsetzung und Anwendung der Richtlinie 75/439/EWG über die Altölbeseitigung, zuletzt geändert durch die Richtlinie 91/692/EWG, unter Nr. 7. a) (S. 46) enthaltenen Tabelle ein Fehler unterlaufen. In der Tabelle im Abschnitt II fehlen in der Spalte 2 (Emissionsgrenzwert laut Anhang der Richtlinie) Klammern zu den in der Zeile „Cu“ ausgebrachten Werten „1,5“ und „5“. Zu diesen Werten sind Klammern einzufügen, die beim Wert „1,5“ die Zeilen mit den Parametern „Cr, Cu und V“ und beim Wert „5“ die Zeilen mit den Parametern „Cr, Cu, V und Pb“ umfassen.

Die Europäische Kommission, Generaldirektion XI, teilte mit Schreiben vom 30.6.95, Az.: 30.6.95/XI/014012 dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit mit, dass eine Berichtigung demnächst veranlasst wird.
Die vorab von mir berichtigte Version der Nr. 7. a) von S. 46 des Abl. lautet wie folgt:

7
a) Bitte füllen Sie die folgende Tabelle aus, und geben Sie dabei die Emissionsgrenzwerte sowohl für die im Anhang der Richtlinie [Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe a)] festgelegten Schadstoffe, als auch für andere Stoffe und Parameter an.

(Tabelle siehe Anlage-Anhang)

*) Es wird darauf hingewiesen, dass die Übernahme der im Ministerialblatt zur Information abgedruckten Anlage in das bereinigte Ministerialblatt (SMBl. NRW.) nicht erfolgt

MBl. NRW. 1996 S. 1492, geändert durch RdErl. v. 15.12.1999 (MBl. NRW. 2000 S. 127), 15.2.2001 (MBl. NRW. 2001 S. 465).


Anlagen: