Historische SMBl. NRW.
Historisch: Verwendung von Abfällen als Baustoff auf Deponien RdErl. d. Ministeriums für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz IV A 2 - 800-21771/IV A 4 - 541.1.5 v. 14.7.2000
Historisch:
Verwendung von Abfällen als Baustoff auf Deponien RdErl. d. Ministeriums für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz IV A 2 - 800-21771/IV A 4 - 541.1.5 v. 14.7.2000
Verwendung von Abfällen als Baustoff auf
Deponien
RdErl. d. Ministeriums für Umwelt und Naturschutz,
Landwirtschaft und Verbraucherschutz
IV A 2 - 800-21771/IV A 4 - 541.1.5
v. 14.7.2000
Bei der Verwendung von
Abfällen als Baustoff auf Deponien ist zu unterscheiden zwischen
- der Einstufung einer zulässigen Verwendung von Abfällen als Baustoff als
Beseitigung oder Verwertung i. S. d. Kreislaufwirtschaft- und Abfallgesetz
(KrW-/AbfG) und
- der Zulässigkeit einer Verwendung von Abfällen für bauliche Maßnahmen oder
zur Erfüllung mit der Zulassung verbundener Auflagen auf Grund zu beachtender
Material- und Prüfanforderungen.
Nachstehend gebe ich meine Auffassung zu diesen Fragenkreisen mit der Bitte um
Beachtung bekannt:
1
Rechtliche Voraussetzungen für das Vorliegen einer stofflichen Verwertung
Deponien sind Bauwerke,
die nach ihrer generellen Zweckbestimmung der Ablagerung von Abfällen zur
Beseitigung dienen. Abfälle, die dort abgelagert werden, sind dauerhaft unter
Wahrung der Belange des Wohls der Allgemeinheit von der Kreislaufwirtschaft
auszuschließen. Ausschluss von der Kreislaufwirtschaft bedeutet in diesem
Zusammenhang, dass Abfälle, die auf Deponien abgelagert werden, für eine
Verwertung nicht in Betracht kommen. Dies gilt gemäß § 10 Abs. 2 Satz 3
KrW-/AbfG auch dann, wenn die Abfälle noch zu einem bestimmten Zweck genutzt
werden, soweit diese Nutzung nur untergeordneter Nebenzweck der Beseitigung ist.
Aus diesem Grunde ist bei Abfällen, die auf eine Deponie verbracht werden, in
der Regel davon auszugehen, dass es sich um Abfälle zur Beseitigung handelt.
Voraussetzungen für das Vorliegen einer stofflichen Verwertung
Um eine stoffliche Verwertung von Abfällen handelt es sich gem. § 4 Abs. 3
Satz 2 KrW-/AbfG, wenn nach einer wirtschaftlichen Betrachtungsweise, unter
Berücksichtigung der im einzelnen Abfall bestehenden Verunreinigungen der
Hauptzweck der Maßnahme in der Nutzung des Abfalls und nicht in der Beseitigung
des Schadstoffpotentials liegt.
Die 49. Umweltministerkonferenz hat am 5./6. November 1997 den Entwurf der
Bund-/Länder-AG zum Thema „Abfallbegriff, Abfallverwertung und
Abfallbeseitigung nach dem Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz (KrW-/AbfG)“
(nachfolgend Bund-/Länder-Papier) zur Kenntnis genommen. Das
Bund-/Länder-Papier macht – in Auslegung der einschlägigen Vorschriften des
KrW-/AbfG – deutlich, dass der gesetzliche Vorrang der Verwertung tatsächlich
erfüllt werden muss und insbesondere nicht durch „Scheinverwertungsverfahren“,
die tatsächlich nur eine Abfallbeseitigung darstellen, unterlaufen werden darf.
Die zuständigen Abfallbehörden sind daher aufgefordert, solche
Scheinverwertungen zu unterbinden. Das Bund-/Länder-Papier enthält in diesem
Zusammenhang insbesondere folgende relevante Hinweise:
Die wirtschaftliche Betrachtungsweise bei der Bestimmung des Hauptzwecks hat
„unter Berücksichtigung der im einzelnen Abfall bestehenden Verunreinigungen“
zu erfolgen. Vor allem Verunreinigungen in dem einzelnen Abfall sind bei der
Bestimmung des Hauptzwecks einer Entsorgungsmaßnahme auf einer Deponie von
besonderer Bedeutung, wenn es sich hierbei um Stoffe handelt, die die
stoffliche Verwertung beeinträchtigen und damit die Nutzung des Abfalls in
Frage stellen.
Eine Verwertungsmaßnahme kann im Übrigen nur für diejenige Menge an Abfällen
angenommen werden, die nachprüfbar erforderlich ist, um im Rahmen einer der
o.a. Maßnahmen mineralische Stoffe zu ersetzen. Dies setzt voraus, dass die für
die bauliche Maßnahme erforderliche Menge an Abfällen festgestellt, die
Beschaffenheit der für die Verwertung vorgesehenen Abfälle kontrolliert und
laufend Beleg über die angenommenen, die noch lagernden sowie die verwendeten
Mengen geführt wird.
Ordnungsgemäßheit und Schadlosigkeit der Verwertung
Gemäß § 5 Abs. 3 KrW-/AbfG muss die stoffliche Verwertung von Abfällen
ordnungsgemäß und schadlos erfolgen. Eine Verwertung erfolgt ordnungsgemäß,
wenn sie im Einklang mit den Vorschriften des KrW-/AbfG und anderen
öffentlich-rechtlichen Vorschriften steht. Der Begriff der Ordnungsgemäßheit
erfasst zunächst alle Vorschriften des KrW-/AbfG und der darauf gestützten
Rechtsvorschriften. Für die Interpretation sind daher insbesondere die
Verwaltungsvorschriften TA Abfall, Teil 1 bzw. TA Siedlungsabfall
heranzuziehen. Die beigefügte Anlage enthält eine Zusammenstellung der in
diesen Verwaltungsvorschriften enthaltenen Materialanforderungen und Verweise
auf die im vorliegenden Erlass aus diesen Vorschriften abgeleiteten
Materialanforderungen für bauliche Maßnahmen, die aus mineralischen Stoffen
hergestellt werden. Soweit die in diesem Erlass und die in der Anlage genannten
Anforderungen im einzelnen Falle nicht eingehalten werden, kommt eine
Verwertung auf Deponien nicht in Betracht.
Die Verwertung erfolgt schadlos, wenn nach der Beschaffenheit der Abfälle, dem
Ausmaß der Verunreinigungen und der Art der Verwertung keine Beeinträchtigungen
des Wohls der Allgemeinheit zu erwarten sind.
Die unter Verwendung von Abfällen durchgeführten Maßnahmen dürfen z.B. keine erhöhten Emissionen hervorrufen.
Für die Beurteilung der Schadlosigkeit der Verwertung kommt es grundsätzlich
auch auf Zweck und Art des Einsatzes (innerhalb oder außerhalb der
Abdichtungssysteme bzw. als Dichtungsmaterial) und auf die dabei bestehenden
Randbedingungen an. Es müssen z.B. die jeweiligen bodenmechanischen /
erdstatischen oder Dichtigkeitsanforderungen – auch auf Dauer – erfüllt werden.
Die Vielfalt der in Frage kommenden Einsatzstoffe und ihrer Verwendungsmöglichkeiten
macht immer eine Einzelfallbetrachtung erforderlich. Hierbei sind insbesondere
die Inhaltsstoffe der Einsatzmaterialien und deren eventuelle Wechselwirkungen
unter den vorliegenden Randbedingungen im Hinblick auf die Schutzgüter Wasser,
Boden, Luft zu beurteilen (siehe Nr. 2).
Material- und Prüfanforderungen
Grundsätze, Rechtsgrundlagen
Mineralisches Material,
das bei Errichtung, Betrieb und Stilllegung einer (oberirdischen) Deponie für
bauliche Maßnahmen oder zur Erfüllung bestimmter mit der Zulassung verbundener
Auflagen verwendet werden soll, muss die für die einzelne Maßnahme (das
einzelne Bauteil, den Zweck der Maßnahme) erforderliche Eignung besitzen. Die
Verwendung darf das Wohl der Allgemeinheit nicht beeinträchtigen. Die Eignung
und die Unschädlichkeit des zur Verwendung vorgesehenen mineralischen Materials
sind im Einzelfall gesondert für jede Maßnahme durch den Antragsteller
nachzuweisen und durch die zuständige Behörde zu prüfen.
- der Zweiten Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Abfallgesetz (TA Abfall)
vom 12. März 1991 (GMBl. S. 139, ber. S. 469)
- der Dritten Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Abfallgesetz (TA
Siedlungsabfall) vom 14. Mai 1993 (BAnz. Nr. 99 a)
- meinem RdErl. über Mineralische Deponieabdichtungen v. 28.10.1993 (SMBl. NRW. 74)
enthalten. Soweit es dabei um Materialeigenschaften geht, handelt es sich in
erster Linie um Anforderungen an die bodenmechanischen und physikalischen
Materialeigenschaften sowie an den Mineralbestand. Konkrete Eignungskriterien
hinsichtlich der chemischen Beschaffenheit nennen die v.g. Regelungen lediglich
für den Karbonatgehalt und den Gehalt an organischer Substanz.
Angesichts aktueller, auf § 5 Abs. 4 KrW-/AbfG gestützter Bestrebungen, auf
Deponien mineralische Stoffe zu verwenden, die ganz oder teilweise aus Abfällen
bestehen, erweist sich darüber hinaus eine weitergehende Konkretisierung der
Anforderungen an die chemische Beschaffenheit von Stoffen für
diesen Verwendungszweck als erforderlich.
- auf einer Deponie nach TA Abfall sind demnach mindestens die Zuordnungswerte
D 2 bis D 4.20 des Anhangs D der TA Abfall
- und auf Deponien nach TA Siedlungsabfall mindestens die für die jeweilige
Deponieklasse geltenden Zuordnungswerte 2.01 bis 4.17 des Anhangs B der TA
Siedlungsabfall
einzuhalten. Inwieweit für die einzelnen Verwendungszwecke weitergehende
Anforderungen zu stellen sind, ist nachstehend geregelt.
Vor dem Hintergrund des § 5 Abs. 3 KrW-/AbfG (ordnungsgemäße und schadlose
Verwertung) ergeben sich die Anforderungen an die chemische Beschaffenheit von
mineralischen Materialien für die v.g. Verwendungszwecke ferner
- mittelbar aus den Allgemeinen Verwaltungsvorschriften zum AbfG (hier
insbesondere auch aus den Nrn. 4.1.1 Buchst. d und 4.1.3 TA Siedlungsabfall)
- aus den im Einzelfall sonst zu beachtenden Rechtsvorschriften und
Regelwerken, insbesondere des Wasser-, Immissionsschutz- und
Arbeitsschutzrechts, sowie
- aus der Zweckbestimmung der einzelnen Maßnahme oder des einzelnen Bauteils
und der Lage in Bezug zu den Deponieabdichtungssystemen.
Unterhalb der Deponieabdichtungssysteme
- Deponieauflager
Bestandteile eines Deponiebasisabdichtungssystems
- mineralische Dichtungsschicht
- Schutzschicht über der Kunststoffdichtungsbahn
- Entwässerungsschicht
Bestandteil eines Deponieoberflächenabdichtungssystems
- Ausgleichsschicht unterhalb der mineralischen Dichtungsschicht
- erforderlichenfalls Gasdränschicht
- mineralische Dichtungsschicht
- Schutzschicht über der Kunststoffdichtungsbahn
- Entwässerungsschicht
- Rekultivierungsschicht
Innerhalb des durch die Deponieabdichtungssysteme gesicherten Bereichs
- Zwischen-/Trenndämme zwischen getrennten Ablagerungsbereichen, ggf.
Deponierandwälle
- Deponiebaustraßen als Zuwegung zu den Ablagerungsbereichen
Außerhalb der Deponieabdichtungssysteme
- ggf. Deponierandwälle.
Anforderungen an die chemische Beschaffenheit von mineralischen Materialien für
einzelne Bauteile von Deponien
Deponieauflager
Sofern zur technischen Nachbesserung der geologischen Barriere oder sonst
eine nachträgliche Auffüllung als Deponieauflager zugelassen ist,
ergeben sich die Anforderungen an die chemische Beschaffenheit des
Auffüllmaterials insbesondere aus Nr. 9.3.2 TA Abfall oder Nr. 10.3.2 TA
Siedlungsabfall und den Belangen des Gewässerschutzes. Nach den v.g.
Verwaltungsvorschriften besteht die geologische Barriere grundsätzlich aus natürlich
anstehenden schwach durchlässigen Locker- bzw. Festgesteinen von mehreren
Metern Mächtigkeit und hohem Schadstoffrückhaltepotential. Da es Zweck einer
nachträglichen Auffüllung ist, die Anforderungen an die vollständige Erfüllung
der geologischen Barriere nach TA Abfall oder TA Siedlungsabfall an die
geologische Barriere sicherzustellen, sind dafür nach dem Sinn der v.g.
Regelungen geeignete, nicht nachteilig veränderte Locker- und Festgesteine zu
verwenden, deren Gehalt an Schadstoffen nicht über den natürlichen
Hintergrundgehalten des unmittelbar unter der Deponie anstehenden Gesteins
liegt (Gesamtgehalte, Eluate nach DEV S 4).
Bestandteile von Deponieabdichtungssystemen
Aus den Nrn. 2.1.1 und 3.1.1 Buchstabe a des Anhangs E der TA Abfall
(Qualitäts- und Mengennachweis auf der Grundlage von Bohrungen und Schürfen an
der Gewinnungsstelle) ergibt sich, dass der Vorschriftengeber grundsätzlich
darauf abstellt, dass die für die Herstellung von Deponiedichtungssystemen
vorgesehenen mineralische Materialien und Materialien für
Entwässerungsschichten für eine erstmalige Verwendung aus dem natürlichen
Untergrund gewonnen werden. Böden mit Grobkies und Steinen, Holz, Wurzeln und
anderen Fremdstoffen (d. h. auch mit anthropogen eingetragenen Schadstoffen)
dürfen für mineralische Dichtungsschichten nicht verwendet werden (Anhang E Nr.
1.1 Buchst. c TA Abfall). Die Anforderungen des Anhangs E der TA Abfall gelten
auch für Deponieabdichtungssysteme nach TA Siedlungsabfall.
Mineralisches Dichtungsmaterial, das nicht für eine erstmalige Verwendung aus
dem natürlichen Untergrund gewonnen wurde, darf demgemäß den Bereich
natürlicher Hintergrundgehalte (ohne Einbezug regional besonders erhöhter
Gehalte) von in NRW oberflächennah vorkommenden Tonen nicht überschreiten.
Entsprechende Nachweise sind im Einzelfall zu führen. Soweit für die im
Einzelfall zu berücksichtigenden Schadstoffe in den unter Nr. 2.2.3 genannten
Technischen Regeln der LAGA (Teil II Nr. 1) Z 1-Werte festgelegt sind, können
diese Werte unter den dort genannten Voraussetzungen zur Beurteilung
repräsentativer Materialproben herangezogen werden.
- abfließendes oder abzuleitendes Wasser (Oberflächenwasser, Sickerwasser)
sowie
- die Funktionsfähigkeit der Entwässerungseinrichtungen und anderer Bauteile
nicht nachteilig verändern.
Die verwendeten Baustoffe dürfen weiterhin keine zusätzliche Umlagerung oder
Lösung von Deponieinhaltsstoffen hervorrufen.
Die Absätze 1 bis 4 gelten auch für die Verwendung von mineralischem Material
für Zwischenabdichtungssysteme nach Nr. 11.2 Buchst. i TA Abfall.
Bei der Rekultivierungsschicht sind die Vorschriften des Bodenschutzrechtes zu
beachten.
Der Untersuchungsumfang und die Auswahl der Untersuchungsparameter sollen sich
insbesondere nach der Herkunft des einzelnen Materials richten.
Verwendung von mineralischen Materialien außerhalb der
Deponieabdichtungssysteme
Soll mineralisches Material für Deponierandwälle oder vergleichbare
bauliche Maßnahmen verwendet werden, die nicht oder nicht vollständig von den
Deponieabdichtungssystemen umschlossen sind, gelten die Anforderungen, die
generell an die Verwertung von Bodenmaterial oder mineralischen Abfällen als
Baustoff im Erdbau zu stellen sind (siehe insbesondere „Anforderungen an die
stoffliche Verwertung von mineralischen Reststoffen/Abfällen – Technischen
Regeln“, Mitteilungen der Länderarbeitsgemeinschaft Abfall (LAGA) Nr. 20, und
Norm-Entwurf DIN 19731).
Anforderungen an mineralisches Material innerhalb des durch die
Deponieabdichtungssysteme gesicherten Bereichs
Mineralisches Material, das als Baustoff für bauliche Maßnahmen verwendet
werden soll, die nach Abschluss einer Deponie von den
Deponieabdichtungssystemen umschlossen sind, muss alle Anforderungen an die
chemische Beschaffenheit einhalten, die im Einzelfall von den zur Ablagerung
zugelassenen Abfällen zu erfüllen sind. Falls die Zulassung einer Deponie
insoweit nach bestimmten Ablagerungsbereichen unterscheidet, ist dies zu
berücksichtigen.
Im Deponiestraßenbau darf nur mineralisches Material eingesetzt werden, das die
technischen Anforderungen an den Wegebau erfüllt (z. B. nicht bindiges,
stückig-festes, wasserdurchlässiges Material). Als Deponiestraßenbau gilt
ausschließlich der Bau von Zuwegungen zu den Ablagerungsbereichen.
Für die Ausgleichsschicht unterhalb der mineralischen Dichtungsschicht eines
Deponieoberflächenabdichtungssystems und grundsätzlich auch für eine Gasdränschicht
gelten hinsichtlich der chemischen Beschaffenheit die Regelung des Absatzes 1.
Die Gasdränschicht muss darüber hinaus so beschaffen sein, dass ihre
Funktionsfähigkeit langfristig nicht beeinträchtigt wird und dass durch
Einwirkungen von Deponiegas keine Schadstoffe freigesetzt werden.
Über Oberflächenabdeckungen, die nach der definitiven Beendigung der
Abfallablagerung auf einer Deponie oder auf Deponieabschnitten bis zum
Abklingen der Hauptsetzungen aufgebracht werden sollen, ist im Einzelfall nach
den Maßstäben der eingangs genannten Regelungen und dieses Erlasses zu
entscheiden.
Nr. 2.2.2 Abs. 4 gilt entsprechend.
Klarstellend weise ich im vorstehenden Zusammenhang auf Folgendes hin: Keine
Verwertung ist das Aufbringen der ersten Abfallschicht über einem
Deponiebasissystem, und zwar auch dann nicht, wenn sie zum Schutz des
Abdichtungssystems in besonderer Weise, z.B. als sogenannte Feinmüllschicht,
ausgebildet wird.
Zusammenfassung der Anforderungen an Deponiebaustoffe
Die Anlage zu diesem Erlass enthält eine Zusammenstellung der sich aus den
Allgemeinen Verwaltungsvorschriften zum Abfallgesetz, aus meinem RdErl. über
Mineralische Deponieabdichtungen v. 28.10.1993 (SMBl. NRW. 74) und Verweise auf
die in diesem Erlass konkretisierten Materialanforderungen an mineralische
Materialien, die als Deponiebaustoffe verwendet werden sollen. Der
Mengennachweis nach Nr. 2.1.1 des Anhangs E der TA Abfall gilt entsprechend
auch für die anderen Bauteile.
2.3
Verwendung mineralischer Abfälle zur regelmäßigen Abdeckung von Einbauflächen
Eine regelmäßige (typischerweise betriebstägliche) Abdeckung betriebener
Einbauflächen dient im Wesentlichen dazu, Abwehungen, Papierflug und die
Ausbreitung von Gerüchen zu unterbinden, die Brandgefahr, den Austritt von
Deponiegas und den Vogelbefall zu vermindern, sowie die Befahrbarkeit der
Einbaufläche zu verbessern.
Für diese Erfordernisse kommen jedoch auch andere technische Lösungen in
Betracht, die zu bevorzugen sind, wenn sie die deponietechnisch günstigere und
gemeinwohlverträglichere Maßnahme darstellen.
- Eine regelmäßige Abdeckung der in Betrieb befindlichen Schüttfläche(n) ist
zur gemeinwohlverträglichen Abfallablagerung unabweisbar notwendig und durch
die Zulassung verbindlich festgelegt.
- In der Zulassung sind die Häufigkeit und die Schichtmächtigkeit der
verlangten Abdeckung sowie die Ablagerungsbereiche mit Abdeckungserfordernis
konkret festgelegt.
- Es werden unter Beachtung der Nr. 2.1 konkrete Materialanforderungen an die
für diesen Verwendungszweck zugelassenen mineralischen Abfälle durch Bescheid
geregelt.
- Die für die regelmäßige Abdeckung verwendeten mineralischen Materialien sind
nach Art, Menge, Herkunft und Verwendungsbereich im Betriebstagebuch
vollständig zu dokumentieren.
Umsetzung im behördlichen Vollzug
Deponiezulassung
Die in Nr. 1 und 2 genannten Grundsätze und Anforderungen sind durch
entsprechende Regelungen in der Zulassung der Deponie oder durch nachträgliche
Anordnungen umzusetzen. Die Zulassung sowie nachträgliche Anordnungen sind
nicht auf Regelungen beschränkt, die unmittelbar die Ablagerung von Abfällen
zur Beseitigung betreffen. Vielmehr umfasst die Errichtung, der Betrieb sowie
der Abschluss einer Deponie entsprechende den Anforderungen des Wohls der
Allgemeinheit nach §§ 32 Abs. 1 und 4, § 31 Abs. 2 und 3 sowie § 10 Abs. 4
KrW-/AbfG auch entsprechende Regelungen zu baulichen und sonst notwendigen
Maßnahmen. Dies gilt unabhängig davon, ob die Maßnahmen mit primären Baustoffen
durchgeführt oder Baustoffe durch geeignete mineralische Abfälle ersetzt werden.
Zulassungen, die entsprechende Anforderungen nicht enthalten, sind dahingehend
zu ergänzen, dass den für die abfalltechnische Überwachung und Abnahme
zuständigen Behörden Belege über die Art und Menge der für die einzelne
bauliche und sonstige Maßnahme verwendeten Abfälle vorzulegen sind.
Die baulichen Maßnahmen müssen in Fällen, in denen diese nicht oder nicht
vollständig von den Sicherungselementen (Barrieren) der Deponie erfasst werden,
grundsätzlich die gleichen Anforderungen erfüllen, wie sie für entsprechende
Abfälle gelten, die außerhalb von Deponien ordnungsgemäß und schadlos verwertet
werden. Ausnahmen sind insoweit möglich, als Sicherungsvorkehrungen ergriffen
werden oder bestehen, die über diejenigen der einschlägigen Technischen Regeln
der LAGA für die Verwertung von mineralischen Abfällen (siehe Nr. 2.2.3)
hinausgehen. Auch in diesen Fällen sind jedoch mindestens die Anforderungen an
die zur Ablagerung vorgesehenen Abfälle einzuhalten.
Soweit bestehende Zulassungen die vorgenannten Festlegungen nicht enthalten,
sind sie kurzfristig durch nachträgliche Anordnungen festzulegen. Dabei ist
auch zu prüfen, inwieweit – mit Blick auf die Gesamtheit der Bauteile –
ergänzende Material- und Prüfanforderungen (einschl. Probenahme-, Mess- und
Analyseverfahren), Anforderungen an die Qualitätssicherung und Abnahme,
Anzeigepflichten (auch gegenüber der für die Überwachung zuständigen Behörde)
sowie Zustimmungsvorbehalte im Einzelfall in die Zulassung aufgenommen werden
sollten.
Soweit die Prüfanforderungen, Probenahme-, Mess- und Analyseverfahren sowie
Anforderung an die Qualitätssicherung und Abnahme, die in den unter Nr. 1.1
genannten Verwaltungsvorschriften enthalten sind, auf andere als dort genannte
Bauteile einer Deponie übertragbar sind, sind diese Anforderungen und
Festlegungen sinngemäß zu beachten.
3.2
Überwachung
Die für die Überwachung der Deponien zuständigen Abfallwirtschaftsbehörden
sollen im Rahmen der ihnen obliegenden abfalltechnischen Überwachung und
Abnahme sowie der Betriebsüberwachung insbesondere auch die Einhaltung der
Anforderungen und der Maßgaben für die Verwendung geeigneter Materialien sowie
für die Verwendung und Verwertung geeigneter Abfälle auf Deponien ausreichend
kontrollieren und sich dazu die entsprechenden Belege über Art und Menge der
verwendeten Abfälle vorlegen lassen.
Die zuständigen Behörden sollen im Rahmen der allgemeinen abfallrechtlichen
Überwachung stichprobenartig überprüfen, ob für besonders
überwachungsbedürftige und überwachungsbedürftige Abfälle die Vorschriften der
Nachweisverordnung eingehalten wurden. Soweit sich herausstellt, dass nach den
vorgenannten Grundsätzen eine Verwertung nicht ordnungsgemäß oder schadlos
erfolgt bzw. es sich um eine lediglich als Verwertung deklarierte Beseitigung
handelt, sollen im Rahmen von § 40 i.V.m. § 21 KrW-/AbfG, die geeigneten
Maßnahmen ergriffen werden, dies zu unterbinden.
Anlagen: