Historische SMBl. NRW.
Historisch: Richtlinien über die Aufstellung von Dringlichkeitslisten für die Gewährung von Zuwendungen für die Sanierung von Altlasten RdErl. d. Ministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten - III A 5 – 564 v. 14.3.1985
Historisch:
Richtlinien über die Aufstellung von Dringlichkeitslisten für die Gewährung von Zuwendungen für die Sanierung von Altlasten RdErl. d. Ministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten - III A 5 – 564 v. 14.3.1985
Richtlinien über die Aufstellung von
Dringlichkeitslisten für die
Gewährung von Zuwendungen für die Sanierung von Altlasten
RdErl. d. Ministeriums für
Ernährung, Landwirtschaft und Forsten -
III A 5 – 564
Das Land gewährt nach Maßgabe
der Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen für die Sanierung von
Altlasten (RdErl. v. 24.02.2000 - SMBl. NRW. 770), den Verwaltungsvorschriften
- VV - zu § 44 LHO Zuwendungen an Gemeinden (GV) für Maßnahmen zum Schutz des
Wohls der Allgemeinheit vor Gefahren, insbesondere für die menschliche
Gesundheit durch schädliche Beeinträchtigung von Gewässern, des Bodens oder der
Luft, infolge von Altablagerungen oder früherem Umgang mit wassergefährdenden
Stoffen sowie deren Nachwirkungen.
Diese
Zuwendungen können regelmäßig nur in der Reihenfolge der Dringlichkeit nach
Gesichtspunkten der Gefahrenabwehr bewilligt werden.
Die Dringlichkeit wird
insbesondere dadurch bestimmt, ob im einzelnen Falle für
2.1 Leben oder Gesundheit von Menschen durch unmittelbare Einwirkung,
2.2 die Trinkwassergewinnung oder Heilquellen,
2.3 die Bodennutzung bei Grundstücken mit Wohnbebauung oder in Kleingärten,
2.4 die öffentliche Wasserwirtschaft,
2.5 die landwirtschaftliche oder gärtnerische Nutzung,
2.6 sonstige Schutzgüter
eine Gefahr oder der begründete Verdacht einer Gefahr besteht. Maßgeblich ist
dabei die vorstehende Reihenfolge.
Im
übrigen entscheidet die Bezirksregierung nach pflichtgemäßen Ermessen unter
Berücksichtigung der von den Gemeinden (GV) für ihr Gebiet festgelegten
Reihenfolge der Dringlichkeit.
Die Bezirksregierungen
haben unter Beachtung dieser Voraussetzungen für jedes Haushaltsjahr eine
besondere Dringlichkeitsliste für die unter Nr. 1 genannten Maßnahmen
aufzustellen und zu führen. Die Bewilligungen erfolgen in der Reihenfolge der
Dringlichkeit. Zur Aufnahme in die Dringlichkeitsliste sind die ihrer
Zweckbestimmung nach förderungsfähigen Maßnahmen durch die Gemeinden (GV) in
Form der Anlage 1 anzumelden. Zur Aufnahme in die Dringlichkeitsliste sind die
ihrer Zweckbestimmung nach förderungsfähigen Maßnahmen durch die Gemeinden (GV)
in Form der Anlage 1 und in Form des Erfassungsbogens / Stammdaten für das
Informationssystem Altlasten Nordrhein-Westfalen (ISAL-Erfassungsbogen /
Stammdaten) in der jeweils geltenden Fassung anzumelden. Das Formblatt nach
Anlage 1 ist in dreifacher Ausfertigung zusammen mit dem ISAL-Erfassungsbogen /
Stammdaten in einfacher Ausfertigung über das Staatliche Umweltamt an die
Bezirksregierungen zu richten.
Muster
des ISAL-Erfassungsbogens / Stammdaten in der jeweils geltenden Fassung halten
die Bezirksregierung und das Staatliche Umweltamt bereit.
Bei unmittelbar
bevorstehender Gefahr für Leben und Gesundheit von Menschen können Zuwendungen
für Maßnahmen außerhalb der Dringlichkeitslisten gewährt werden. In diesem Fall
sind die Angaben nach Anlage 1 dem Antrag auf Gewährung einer Zuwendung
beizufügen.
Das Staatliche Umweltamt
unterstützt die Bezirksregierung sowie die Gemeinden (GV) bei der Festlegung
der Reihenfolge der Dringlichkeit. Die Aufstellung der Dringlichkeitsliste
durch die Bezirksregierung erfolgt als raumbedeutsame Maßnahme im Einvernehmen
mit dem Bezirksplanungsrat.
Anlagen: