Historische SMBl. NRW.
Historisch: Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung innovativer Abfallbehandlungsanlagen RdErl. d. Ministeriums für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz v. 30.4.2002 - IV - 3 - 920-34882
Historisch:
Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung innovativer Abfallbehandlungsanlagen RdErl. d. Ministeriums für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz v. 30.4.2002 - IV - 3 - 920-34882
Richtlinien über
die Gewährung
von Zuwendungen zur Förderung innovativer
Abfallbehandlungsanlagen
RdErl. d. Ministeriums für Umwelt und Naturschutz,
Landwirtschaft und Verbraucherschutz
v. 30.4.2002 - IV - 3 - 920-34882
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Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage
Das Land Nordrhein-Westfalen gewährt nach Maßgabe dieser
Richtlinien, der Verwaltungsvorschriften - VV - und der Verwaltungsvorschriften
für Zuwendungen an Gemeinden (GV) - VVG - zu § 44 LHO Zuwendungen zur Förderung
von innovativen Abfallbehandlungsanlagen.
Ein Anspruch auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht,
vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde nach pflichtgemäßem Ermessen im
Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.
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Gegenstand der Förderung
Anlagen oder Einrichtungen zum Behandeln von festen
Siedlungsabfällen,
2.1
die der Fortentwicklung des Standes der Technik zur Vermeidung und Verwertung
dienen und damit innovativ sind,
2.2
in denen Abfälle durch biologische oder chemisch-physikalische Behandlung so
aufbereitet werden, dass sie ordnungsgemäß und schadlos verwertet werden können,
2.3
in denen Restabfälle durch mechanische, biologische oder chemische
physikalische Behandlung so aufbereitet werden, dass sie gemeinwohlverträglich
beseitigt werden können.
3
Zuwendungsempfänger
3.1
Gemeinden und Gemeindeverbände
3.2
Gewerbliche Unternehmen des privaten oder öffentlichen Rechts.
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Zuwendungsvoraussetzungen
Gefördert werden selbstständig funktionsfähige
abfallwirtschaftliche Maßnahmen oder Teilmaßnahmen, bei denen eine
bestandskräftige Genehmigung nach Bundes-Immissionsschutzgesetz oder anderen
Rechtsvorschriften vorliegt.
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Art, Umfang und Höhe der Zuwendung
5.1
Zuwendungsart
Projektförderung
5.2
Finanzierungsart
Anteilfinanzierung, Fördersatz 40 v. H. bis höchstens 80 v.
H. der zuwendungsfähigen Ausgaben.
5.3
Bagatellgrenze
25.000 €
5.4
Form der Zuwendung
Zuweisung/Zuschuss
5.5
Bemessungsgrundlage
5.5.1
Zuwendungsfähig sind
5.5.1.1
Herstellung, Bau und Erwerb der unter Ziffer 2 genannten Anlagen oder
Einrichtungen, einschließlich der Erstausstattung mit Maschinen und technischen
Geräten,
5.5.1.2
Ausgaben für die Planung von Einzelmaßnahmen, Bauentwürfe, die Grundlage der
Ausführung sind, soweit es sich um Fremdleistungen handelt,
5.5.1.3
Bau- und Oberbauleitung, soweit es sich um Fremdleistung handelt.
5.5.2
Nicht zuwendungsfähig sind
5.5.2.1
Kosten der Ausschreibung,
5.5.2.2
Geldbeschaffungskosten und Zinsen für eine Kreditaufnahme zur Beschaffung des
Eigenanteils,
5.5.2.3
Inseratskosten, Genehmigungsgebühren, Grunderwerbsteuern, Maklerprovisionen,
Notarkosten, Gerichtskosten, Versicherungen, allgemeine und sonstige
Baunebenkosten, Vermessungskosten u. a.,
5.5.2.4
Aufwendungen für Ersatzbeschaffungen,
5.5.2.5
Grunderwerb,
5.5.2.6
Kosten der Erschließung,
5.5.2.7
Kosten der Außenanlagen.
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Sonstige Zuwendungsbestimmungen
6.1
Soweit ein Gegenstand einem anderen als dem vorgesehenen Zweck zugeführt werden
kann, ist im Zuwendungsbescheid folgende zeitliche Zweckbindung festzulegen:
- bei Anlagen gem. Ziffer 2 mindestens 25 Jahre,
- bei Maschinen, technischen Geräten und Einrichtungen
mindestens 10 Jahre,
- bei beweglichen Gegenständen mindestens 5 Jahre.
6.2
Im Zuwendungsbescheid ist zu verlangen, dass die betrieblichen Ergebnisse der
geförderten Maßnahme der Allgemeinheit, z. B. durch Veröffentlichung,
zugänglich gemacht werden.
6.3
Staatliche Bauverwaltung im Sinne von Nummer 6.1 VV/VVG zu § 44 LHO ist die
Genehmigungsbehörde aus Ziffer 4 dieser Richtlinie.
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Verfahren
7.1
Antragsverfahren
Der Antrag auf Gewährung einer Zuwendung ist unter
Verwendung des Grundmusters 1 zu Nummer 3.1 VVG zu § 44 LHO in dreifacher
Ausfertigung der Bewilligungsbehörde zuzuleiten.
Bei Antragstellern des außergemeindlichen Bereichs ist das
Grundmuster 1 anzupassen und um die Hinweise nach den Nummern 3.62 und 3.65 VV
zu § 44 LHO zu ergänzen.
7.2
Bewilligungsverfahren
Bewilligungsbehörden sind die Bezirksregierungen.
Der Bewilligung ist das Grundmuster 2 zu Nummer 4.1 VVG zu
Grunde zu legen.
Bei Antragstellern des außergemeindlichen Bereichs ist das
Grundmuster 2 zu Nummer 4.1 VVG anzupassen und entsprechend den Nummern 4.27
und 4.28 (soweit zutreffend) VV zu § 44 LHO zu ergänzen.
7.3
Anforderungs- und Auszahlungsverfahren
Die Anforderung auf Auszahlung von Zuwendungen ist an die
Bewilligungsbehörde zu richten.
7.4
Verwendungsnachweisverfahren
Der Verwendungsnachweis ist der Bewilligungsbehörde
vorzulegen. Zuwendungsempfänger des gemeindlichen Bereichs bestätigen, dass die
zuständigen bautechnischen Dienststellen der Gemeinde (GV) die Bauunterlagen
geprüft haben (6.32 VVG zu § 44 LHO).
7.5
Zu beachtende Vorschriften
Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung
sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die ggf. erforderliche
Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten
Zuwendungen gelten die VV bzw. VVG zu § 44 LHO, soweit nicht in diesen
Richtlinien Abweichungen zugelassen worden sind.
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In-Kraft-Treten
Diese Richtlinien treten am 30.4. 2002 in Kraft; sie treten
am 31.12.2006 außer Kraft.
MBl.
NRW. 2002 S. 645