Geltende Erlasse (SMBl. NRW.)  mit Stand vom 22.3.2024


Verwaltungsvorschrift für Abfallnachweisgebühren (Nachweisverordnung, Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz und Transportgenehmigungsverordnung; VwV Abfallnachweisgebühren) RdErl. d. Ministeriums für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz v. 23.11.2001 - IV - 4 -116.6/884 - 21797

 

Verwaltungsvorschrift für Abfallnachweisgebühren (Nachweisverordnung, Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz und Transportgenehmigungsverordnung; VwV Abfallnachweisgebühren) RdErl. d. Ministeriums für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz v. 23.11.2001 - IV - 4 -116.6/884 - 21797

Verwaltungsvorschrift für Abfallnachweisgebühren
(Nachweisverordnung, Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz
und Transportgenehmigungsverordnung;
VwV Abfallnachweisgebühren)

RdErl. d. Ministeriums für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz
v. 23.11.2001 - IV - 4 -116.6/884 - 21797

I.

Die Gebührenbemessung

- für die Entscheidung über die Bestätigung der Zulässigkeit der Entsorgung (Entsorgungs-/Sammelentsorgungsnachweis) nach §§ 5 bis 9

- Nachweisverordnung (NachwV) einschließlich der stillschweigenden Zustimmung nach § 5 Abs. 5 NachwV,

- für die Entscheidung über die Zulässigkeit der Freistellung des Abfallentsorgers nach § 7 NachwV,

- für andere Amtshandlungen im Zusammenhang mit der NachwV und

- für die Entscheidung über die Befreiung des Herstellers und Vertreibers von Verpflichtungen nach § 49 KrW-/AbfG sowie Nachweispflichten nach § 43 KrW-/AbfG im Zusammenhang mit der freiwilligen Rücknahme nach § 25 Abs. 2 KrW-/AbfG

- für die Entscheidung nach § 8 Transportgenehmigungsverordnung (TgV)

- für die Entscheidung über die Genehmigung für Vermittlungsgeschäfte nach § 50 KrW-/AbfG
- für die Entscheidung über Anträge auf Freistellung von der Führung von Nachweisen und Registern gemäß § 26 NachwV

richtet sich nach den entsprechenden Rahmensätzen der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung in der jeweils gültigen Fassung.

Für Fragen im Zusammenhang mit der Erhebung von Gebühren und Auslagen sind die Vorschriften des Verwaltungskostengesetzes (VwKostG) vom 23. Juni 1970 (BGBl. I S. 821), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 29. August 2008 (BGBl. I S. 1793), anzuwenden.

Die Regelungen in §§ 6 und 15 Gebührengesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (GebG NRW) und in §§ 6 und 15 VwKostG zur Gebührenbefreiung bleiben unberührt.

II.

Bei der Festsetzung der Gebühren innerhalb der durch GebG und die Allgemeine Verwaltungsgebührenordnung NRW bzw. durch VwKostG des Bundes vorgegebenen Rahmensätze sind im Einzelfall zu berücksichtigen

- der mit der Amtshandlung verbundene Verwaltungsaufwand, soweit Aufwendungen nicht als Auslagen gesondert berechnet werden, und

- die Bedeutung, der wirtschaftliche Wert oder der sonstige Nutzen der Amtshandlungen für den Gebührenschuldner.

Bei der Gebührenbemessung ist von den nachfolgend angegebenen Richtsätzen auszugehen.

1.
Gebühren für die Bestätigung der Zulässigkeit der vorgesehenen Entsorgung nach §§ 5 bis 9 NachwV

1.1
Entsorgungs-/Sammelentsorgungsnachweis
Die Gebühr für die Bestätigung eines Entsorgungs-/Sammelentsorgungsnachweises setzt sich zusammen

- aus einem Gebührenanteil in Höhe von 125 Euro. Dieser Gebührenanteil ergibt sich aus den durchschnittlichen Kosten für den mit der Amtshandlung verbundenen Verwaltungsaufwand; sofern sich in konkreten Einzelfällen ein höherer Verwaltungsaufwand ergibt, ist dieser Gebührenanteil anzuheben und

- aus einem Gebührenanteil, der sich ergibt aus der Multiplikation der Gesamttonnage über die beantragte Laufzeit in der Nachweiserklärung mit dem Faktor von 0,5 ergibt.

Die Höchstgebühr für einen Entsorgungsnachweis beträgt 10 000 Euro.

Die Höchstgebühr für einen Sammelentsorgungsnachweis beträgt 25 000 Euro.

1.2
Ermäßigte Gebühren

In besonderen Härtefällen kann die Gebühr bis zu den Mindestbeiträgen von
- 25 Euro für Entsorgungsnachweise und
- 50 Euro für Sammelentsorgungsnachweise
ermäßigt werden.

Bei Neuerteilung eines Entsorgungs-/Sammelentsorgungsnachweises aufgrund von Änderungen der Rechtsform eines Erzeugers oder Einsammlers beträgt die Gebühr 125 Euro, falls die Änderung keinen Einfluss auf materiell-rechtliche Anforderungen hat.

2
Gebühren für die Freistellung nach § 7 NachwV

2.1
Gebührenberechnung
Die Gebühr für die Freistellung des Abfallentsorgers nach § 7 NachwV setzt sich zusammen

- aus einem Gebührenanteil in Höhe von 250 Euro, der sich aus den durchschnittlichen Kosten für den mit der Bearbeitung verbundenen Verwaltungsaufwand ergibt; sofern sich in konkreten Einzelfällen ein hoher Verwaltungsaufwand ergibt, ist dieser Gebührenanteil anzuheben und

- aus einem Gebührenanteil, der sich ergibt aus der Multiplikation des höchsten Rahmensatzes.

Der letztgenannte Gebührenanteil wird ermittelt durch Multiplikation des Betrages von 15.000 Euro
mit folgenden Faktoren:

Faktor

Anzahl der Abfallarten

0,1

bis 5 Abfallschlüssel

0,2

6 bis 20 Abfallschlüssel

0,4

21 bis 50 Abfallschlüssel

0,7

51 bis 100 Abfallschlüssel

0,9

101 bis 150 Abfallschlüssel

1,0

über 150 Abfallschlüssel

Faktor

Geltungsdauer

0,5

bei bis 2 Jahren Geltungsdauer

0,7

bei länger als 2 Jahren bis 5 Jahren Geltungsdauer

1,0

bei länger als 5 Jahren bis 10 Jahren Geltungsdauer

Faktor

Gesamtabfallmenge

0,5

bei einer Abfallmenge

500 t/a

1,0

500 bis

5000 t/a

2,0

5000bis

20000 t/a

3,0

20000 bis

50000 t/a

4,0

50000 bis

100000 t/a

5,0

100000 t/a

Die Höchstgebühr beläuft sich auf 15.000 Euro.

2.2
Ermäßigte Gebühren
In besonderen Härtefällen kann die Gebühr

Bis zu dem Mindestbetrag von

50 Euro

für die Freistellung ermäßigt werden.

Bei Entscheidungen zu Änderungen
des Firmennamens oder der Rechtsform
eines Unternehmens ist, sofern sich die
Entsorgernummer nicht ändert,
und die Änderung keinen Einfluss auf
materiell-rechtliche Anforderungen der
Freistellung hat, eine Gebühr von     







125 Euro

für den Verwaltungsaufwand zu erheben.

Für Entscheidungen über die Anzeige des Wechsels der verantwortlichen Person beim Entsorger ist eine Gebühr von




125 Euro

für den Verwaltungsaufwand zu erheben.

3
Gebühren für die Befreiung des Herstellers und Vertreibers von Verpflichtungen nach § 49 sowie Nachweispflichten nach § 43 im Zusammenhang mit der freiwilligen Rücknahme nach § 25 Abs. 2 KrW-/AbfG

3.1
Die Gebühr für die Entscheidung über die Zulässigkeit der Befreiung des Herstellers und Vertreibers für die freiwillige Rücknahme nach § 25 Abs. 2 KrW-/AbfG setzt sich zusammen

- aus einem Gebührenanteil in Höhe von 250 Euro; sofern sich in konkreten Einzelfällen ein hoher Verwaltungsaufwand ergibt, ist dieser Gebührenanteil anzuheben und

- aus einem Gebührenanteil, der sich ergibt aus der Multiplikation des höchsten Rahmensatzes.

Der letztgenannte Gebührenanteil wird ermittelt durch Multiplikation des Betrages von 10.000 Euro
mit folgenden Faktoren:

Faktor

Faktor

0,1

bei bis 1 Jahr Geltungsdauer

0,2

bei bis 2 Jahren Geltungsdauer

0,3

bei bis 3 Jahren Geltungsdauer

0,4

bei bis 4 Jahren Geltungsdauer

0,5

bei bis 5 Jahren Geltungsdauer

Faktor

Gesamtabfallmenge

0,050

bei einer Abfallmenge von

> 50 t/a

0,075

> 50 bis 100 t/a

0,1

> 100 bis 200 t/a

0,2

> 200 bis 500 t/a

0,3

> 500 bis 1000 t/a

0,4

> 1000 bis 2000 t/a

0,6

> 2000 bis 5000 t/a

0,8

> 5000 bis 10000 t/a

0,9

 > 10000 t/a

Faktor

Einsammlungsgebiet

0,1

bei bis zu 5 Kreisen/kreisfreien Städten

0,2

bei 1 Regierungsbezirk

0,4

bei 2 bis 4 Regierungsbezirken oder 1 Bundesland

0,8

bei 2 bis 4 Bundesländern

1,2

bei 5 bis 7 Bundesländern

1,6

bei 8 bis 10 Bundesländern

2,0

bei mehr als 10 Bundesländern

Die Höchstgebühr beträgt 10.000 Euro.

3.2
Ermäßigte Gebühren

In besonderen Härtefällen kann die Gebühr
bis zu dem Mindestbetrag von


50 Euro

für die Entscheidung über die Zulässigkeit der Befreiung ermäßigt werden.

Bei einer Entscheidung auf Grund der Änderung der
Rechtsform des Herstellers/Vertreibers ist, sofern
die Änderung keinen Einfluss auf materiell-rechtliche
Anforderungen der Befreiung hat, eine Gebühr von




125 Euro

für den Verwaltungsaufwand zu erheben.

Für eine Entscheidung über die Aufnahmeeiner weiteren Entsorgungsanlage beträgt die Gebühr


125 Euro,

wenn das Entsorgungsverfahren bereits von einer im Befreiungsbescheid aufgeführten Entsorgungsanlage angewendet wird.

Für Entscheidungen über eine ausschließliche Erhöhung der Gesamtabfallmenge ist eine Gebühr zu erheben, die sich aus dem Verwaltungsaufwand von




125 Euro

und aus dem Gebührenanteil für die Mengendifferenz ergibt.

4
Gebühren für Entscheidungen nach § 8 TgV

Bei der Erhebung von Gebühren für Entscheidungen nach § 8 TgV ist vom nachstehend aufgeführten Verwaltungsaufwand auszugehen:

Neuantrag

Verwaltungsgebühr

einfacher Bearbeitungsaufwand

500 €

mittlerer Bearbeitungsaufwand

750 €

hoher Bearbeitungsaufwand

1 000 €

Änderung bestehender Genehmigung, soweit die Änderung keinen Einfluss auf materiell-rechtliche Anforderungen hat



200 €

Die Höchstgebühr beträgt 5 000 €.

5

Gebühren für die Entscheidung über die Genehmigung für Vermittlungsgeschäfte nach  § 50 Abs. 1 KrW-/AbfG

Bei der Erhebung von Gebühren für die Entscheidung über die Genehmigung für Vermittlungsgeschäfte nach § 50 Abs. 1 KrW-/AbfG ist vom nachstehend aufgeführten Verwaltungsaufwand auszugehen:

Verwaltungsgebühr

einfacher Bearbeitungsaufwand

500 €

mittlerer Bearbeitungsaufwand

750 €

hoher Bearbeitungsaufwand

1 000 €

Änderung bestehender Genehmigung, soweit die Änderung keinen Einfluss auf materiell-rechtliche Anforderungen hat



200 €

Die Höchstgebühr beträgt 2 500 Euro.

6
Gebühren für die Entscheidung über Anträge auf Freistellung von der Führung von Nachweisen oder Registern gem. § 26 NachwV

6.1
Gebührenberechnung
Die Gebühr für die Freistellung setzt sich zusammen
- aus einem Gebührenanteil in Höhe von 100 Euro, der sich aus den durchschnittlichen Kosten für den mit der Amtshandlung verbundenen Verwaltungsaufwand ergibt; sofern sich in konkreten Einzelfällen ein hoher Verwaltungsaufwand ergibt, ist dieser Gebührenanteil anzuheben und
- aus einem Gebührenanteil, der sich ergibt aus der Multiplikation des höchsten Rahmensatzes.

Der letztgenannte Gebührenanteil wird ermittelt durch Multiplikation des Betrages von 5 000 Euro mit folgenden Faktoren:

Faktor Anzahl der Abfallarten
0,2       bis 5 Abfallschlüssel
0,4       6 bis 25 Abfallschlüssel
0,5       26 bis 50 Abfallschlüssel
0,7       51 bis 100 Abfallschlüssel
0,9       101 bis 150 Abfallschlüssel
1,0       über 150 Abfallschlüssel

Faktor Geltungsdauer
0,5       bei bis 5 Jahren Geltungsdauer
0,7       bei länger als 5 Jahren bis 10 Jahre Geltungsdauer
1,0       bei mehr als 10 Jahren Geltungsdauer

Faktor Gesamtabfallmenge
0,5       < 50 t/a
0,75     > 50 bis 100 t/a
1,0       > 100 bis 200 t/a
2,0       > 200 bis 500 t/a
3,0       > 500 bis 1000 t/a
4,0       > 1000 bis 2000 t/a
6,0       > 2000 bis 5000 t/a
8,0       > 5000 bis 10000 t/a
9,0       > 10000 t/a

Die Höchstgebühr beträgt 5 000 Euro.

6.2
Ermäßigte Gebühren
In besonderen Härtefällen kann die Gebühr bis zu dem Mindestbetrag von 50 Euro ermäßigt werden.

6.3
Änderung von Freistellungen
Bei der Änderung von Aspekten, welche die materiell-rechtlichen Anforderungen der Freistellung unberührt lassen (z.B. Änderung der Rechtsform, des Firmennamens des Abfallerzeugers/Abfalltransporteurs sowie des Entsorgers), ist eine Verwaltungsgebühr in Höhe von 125 Euro zu erheben.

III.

Der RdErl. des Ministeriums für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft v. 01.02.2000 (MBl. NW. 2000 S. 170) wird hiermit aufgehoben. Dieser RdErl. wurde den zuständigen Behörden am 10. März 2011 bekannt gegeben.

MBl. NRW. 2002 S. 32, geändert durch RdErl. v. 25.6.2002 (MBl. NRW. 2002 S. 763), 30.8.2004 (MBl. NRW. 2004 S. 855), 18.3.2011 (MBl. NRW. 2011 S. 114).