Geltende Erlasse (SMBl. NRW.) mit Stand vom 25.10.2024
Notifizierung von Untersuchungsstellen nach Klärschlamm-, Bioabfall-, Altholz- und Altölverordnung RdErl. d. Ministeriums für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz - IV-3-958.02 v. 8.10.2012
Notifizierung von Untersuchungsstellen nach Klärschlamm-, Bioabfall-, Altholz- und Altölverordnung RdErl. d. Ministeriums für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz - IV-3-958.02 v. 8.10.2012
Notifizierung von Untersuchungsstellen
nach Klärschlamm-, Bioabfall-, Altholz- und Altölverordnung
RdErl. d. Ministeriums für Klimaschutz, Umwelt,
Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz - IV-3-958.02
v. 8.10.2012
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Dieser Erlass regelt das Verfahren
zur Notifizierung (Zulassung, Anerkennung) von
Untersuchungsstellen in der Abfallwirtschaft und die Umsetzung der
„Bekanntmachung der Verwaltungsvereinbarung über den Kompetenznachweis und die Notifizierung von Prüflaboratorien und Messstellen im
gesetzlich geregelten Umweltbereich und der Vereinbarung der Länder mit
beteiligten Akkreditierungsstellen zur Zusammenarbeit bei der Akkreditierung
und Notifizierung von Prüflaboratorien und
Messstellen im gesetzlich geregelten Umweltbereich“ vom 30.10.2002 (BAnz.
S.25450). Er regelt insbesondere die Anforderung an die Qualität von Stellen
für die Probenahme und Untersuchung von
- Boden nach § 9 Absatz 2 Bioabfallverordnung vom 4. April 2013 (BGBl. I S.
658), die zuletzt durch Artikel 5 und 6 der Verordnung vom 5. Dezember 2013
(BGBl. I S. 4043) geändert worden ist,
- Bioabfall nach § 3 Absatz 8 und § 4 Absatz 9 Bioabfallverordnung,
- Altholz nach § 6 Absatz 6 Altholzverordnung vom 15. August 2002 (BGBl. I S.
3302), die zuletzt durch Artikel 62 des Gesetzes vom 29. März 2017 (BGBl. I S.
626) geändert worden ist sowie
- Altöl nach § 5 Absatz 2 Altölverordnung, in der Fassung der Bekanntmachung
vom 16. April 2002 (BGBl. I S. 1368), die zuletzt durch Artikel 5 Absatz 14 des
Gesetzes vom 24. Februar 2012 (BGBl. I S. 212) geändert worden ist.
Die Klärschlammverordnung regelt Anforderungen an Stellen, die Probenahmen und Untersuchungen durchführen, in den §§ 32 und 33 der Klärschlammverordnung vom 27. September 2017 (BGBl. I S. 3465), die zuletzt durch Artikel 6 der Verordnung vom 27. September 2017 (BGBl. I S. 3465) geändert worden ist.
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Zuständigkeit
Die Untersuchungsstellen bedürfen der Bestimmung durch die zuständige Behörde. Es dürfen nur Stellen bestimmt werden, die nach diesem Erlass vom Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz (LANUV) notifiziert sind.
Die Notifizierung erfolgt nach Feststellung der erforderlichen Fachkunde, Unabhängigkeit, Zuverlässigkeit und gerätetechnischen Ausstattung durch das LANUV. Sie erfolgt nur für Stellen mit Geschäftssitz in Nordrhein-Westfalen und für Stellen, die ihre Tätigkeit in Nordrhein-Westfalen ausüben wollen und keinen Geschäftssitz in der Bundesrepublik Deutschland haben.
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Anforderung an die Untersuchungsstelle
Die Untersuchungsstelle muss über ein Qualitätsmanagementsystem nach DIN EN ISO/IEC 17025 unter Berücksichtigung der Anforderungen des Fachmoduls Abfall der Bund-/Länderarbeitsgemeinschaft Abfall in der jeweils gültigen Form verfügen. Dieses ist über eine entsprechende Akkreditierung durch die Deutsche Akkreditierungsstelle (DAkkS) nachzuweisen.
Die Untersuchungsstelle ist
verpflichtet
- die vorgeschriebenen Probenahme- und Untersuchungsverfahren einzuhalten,
- alle erforderlichen Maßnahmen zur internen und externen analytischen Qualitätssicherung
auf eigene Kosten vorzunehmen und auf Anfrage dem LANUV nachzuweisen,
- die von der Notifizierung umfassten Probenahmen
ordnungsgemäß, gewissenhaft und unparteilich durch ausgebildetes Personal
durchführen zu lassen, das in das Qualitätsmanagementsystem der Stelle
eingebunden ist,
- die von der Notifizierung umfassten analytischen
Untersuchungen in der Regel selbst im eigenen Labor mit eigenem Personal und
eigenen Geräten durchzuführen. In Ausnahmefällen (z.B. nicht vorhersehbarer
Geräteausfall) kann die Untersuchung an eine ebenfalls für diese Aufgabe notifizierte Stelle untervergeben werden. Dieses ist im
Untersuchungsbericht deutlich anzugeben,
- Untervergabe von Teilbereichen, für die keine eigene Notifizierung
vorliegt, nur an Stellen zu vergeben, die für diese Teilbereiche notifiziert sind. Dabei ist der Originalbericht dem
Untersuchungsbericht beizufügen. Die Bewertung der Untersuchungsergebnisse kann
nur von der dafür notifizierten Stelle erfolgen,
- dafür Sorge zu tragen, dass sämtliche Mitarbeiter entsprechend ihren Aufgaben
regelmäßig geschult und fortgebildet werden,
- regelmäßig an den vorgeschriebenen Ringversuchen und Vergleichsuntersuchungen
des LANUV teilzunehmen,
- dem LANUV unverzüglich jede gravierende Änderung der Notifizierungsvoraussetzungen
anzuzeigen,
- Mitarbeitern des LANUV jederzeit nach vorheriger Anmeldung den Zutritt zu
ihren Laborräumen zu gestatten und Einblick in die zur Kontrolle der
Analysenqualität notwendigen Unterlagen zu gewähren,
- Probenrückstellmuster in geeigneter Form für evtl. Nachuntersuchungen
mindestens ein Jahr aufzubewahren und
- die Kosten für Begutachtungen und Ringversuche zu tragen.
Darüber hinaus erteilt die Untersuchungsstelle ihr Einverständnis zur Weitergabe von Daten an die für die Notifizierung zuständigen Stellen der anderen Bundesländer und ggf. an die zuständige Akkreditierungsstelle.
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Verfahren
Die Notifizierung erfolgt auf Antrag nach Feststellung der erforderlichen Fachkunde, Unabhängigkeit, Zuverlässigkeit und gerätetechnischen Ausstattung durch das LANUV.
Die Notifizierung wird nur erteilt, wenn der Antragsteller die Kompetenz für sämtliche Untersuchungsparameter eines oder mehrerer Teilbereiche des jeweils gültigen Fachmoduls Abfall nachgewiesen hat. Sind für einen Untersuchungsparameter mehrere Verfahren angegeben, so muss mindestens eines beherrscht werden.
Die Notifizierung ist auf höchstens 5 Jahre zu befristen. Während der Notifizierungsdauer ist jeder Standort der Untersuchungsstelle mindestens einmal im Rahmen eines Wiederholaudits zu begutachten.
Untersuchungsstellen, die durch das LANUV notifiziert wurden, werden in der länderübergreifenden Datenbank ReSyMeSa (http://www.luis.brandenburg.de/resymesa/) veröffentlicht.
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Widerruf
Die Notifizierung kann vom LANUV eingeschränkt oder widerrufen werden, wenn gravierende Mängel festgestellt werden. Dies sind:
- Nichteinhaltung erteilter
Auflagen des Notifizierungsbescheides,
- Wegfall wesentlicher Notifizierungsvoraussetzungen,
- Wiederholte nicht erfolgreiche oder fehlende Teilnahme an den vom LANUV
vorgeschriebenen Ringversuchen oder Vergleichsuntersuchungen,
- Überwiegend fehlerhafte Analytik an einem vorgeschriebenen Ringversuch, d.h.
mehr als zwei Drittel der Ergebnisse der benötigten
Proben-Parameter-Kombinationen liegen außerhalb der Toleranzgrenzen,
- Wiederholte fehlerhafte Analytik (dreimal in Folge) desselben
Untersuchungsparameters trotz insgesamt erfolgreicher Teilnahme,
- Fehlende, unvollständige oder fehlerhafte Qualitätssicherungsmaßnahmen,
- Übernahme von Aufträgen, bei denen die Unabhängigkeit nicht gewährleistet
ist.
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Aufhebung von Erlassen
- Die Bekanntmachung des
Ministeriums für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz
vom 19.8.2009 (MBl. NRW. S. 422),
- der Erlass zur Bestimmung von Untersuchungsstellen zur Bioabfall-Verordnung
des Ministeriums für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft vom 31.3.1999 (n.v.) IV A 3 – 915-24305/1, sowie
- der Erlass zum Vollzug der Altholzverordnung des Ministeriums für Umwelt und
Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz vom 15.2.2003 (n.v.) IV A 3 – 915-24305/4
werden aufgehoben.
Hinweis:
Dieser Erlass ersetzt die
Regelungen
- der Nummer 2 des RdErl. des Ministeriums für
Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft vom 27.4.1995 (MBl.
NRW. S. 674, SMBl. NRW. 74),
- der Nummer 4.2 des RdErl. des Ministeriums für
Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz vom 14.2.2002 (MBl. NRW. S. 458, SMBl. NRW. 74).
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Inkrafttreten
Dieser Runderlass tritt am Tag
nach der Veröffentlichung in Kraft.
MBl. NRW. 2012 S. 691, geändert durch Runderlass vom 5. Dezember 2017 (MBl. NRW. 2017 S. 1032).