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Öffentliche Bekanntmachung des Abfallwirtschaftsplans Nordrhein-Westfalen, Teilplan Siedlungsabfälle Runderlass des Ministeriums für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz vom 21. April 2016

 

Öffentliche Bekanntmachung des Abfallwirtschaftsplans Nordrhein-Westfalen, Teilplan Siedlungsabfälle Runderlass des Ministeriums für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz vom 21. April 2016

Öffentliche Bekanntmachung des
Abfallwirtschaftsplans Nordrhein-Westfalen,
Teilplan Siedlungsabfälle

Runderlass des Ministeriums für Klimaschutz, Umwelt,
Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz
vom 21. April 2016

Der Abfallwirtschaftsplan Nordrhein-Westfalen, Teilplan Siedlungsabfälle, wird gemäß § 32 Absatz 3 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes vom 24. Februar 2012 (BGBl. I S. 212), das zuletzt durch Artikel 1a des Gesetzes vom 20. November 2015 (BGBl. I S. 2071) geändert worden ist (KrWG) und § 14 l des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Februar 2010 (BGBl. S. 94), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 21. Dezember 2015 (BGBl. I S. 2490) geändert worden ist (UVPG), bekannt gemacht.

Für den Abfallwirtschaftsplan, Teilplan Siedlungsabfälle, wurde eine Strategische Umweltprüfung (SUP) durchgeführt. Im Rahmen dieser SUP wurde der Umweltbericht nach § 14 g UVPG erstellt. Im Umweltbericht wurden die voraussichtlichen erheblichen Umweltauswirkungen beschrieben und bewertet.

Zu dem Entwurf des Abfallwirtschaftsplans, Teilplan Siedlungsabfälle, und zu dem Umweltbericht zur Strategischen Umweltprüfung wurde ein Beteiligungsverfahren entsprechend den Vorgaben des § 31 KrWG und des § 14h UVPG durchgeführt. Zeitgleich fand die Öffentlichkeitsbeteiligung nach Maßgabe von § 32 KrWG und § 14i UVPG statt. Über die Einleitung des Beteiligungsverfahrens am 12. März 2014 wurde durch Bekanntmachung vom 5. März 2014 (MBl. NRW. S. 114) informiert. Die Frist für die Abgabe von schriftlichen Stellungnahmen zu den Entwürfen des Abfallwirtschaftsplans und des Umweltberichts wurde bis zum 30. September 2014 verlängert. Diese Fristverlängerung wurde am 30. April 2014 bekannt gemacht (MBl. NRW. S. 277).

Die im Rahmen des Beteiligungsverfahrens vorgetragenen Anregungen und Bedenken konzen­trieren sich im Wesentlichen auf die Kapitel „Ziele der Abfallwirtschaftsplanung“, „Ziele der Siedlungsabfallwirtschaft“ und „Schlussfolgerungen zur Entsorgungssicherheit“ des Entwurfs des Abfallwirtschaftsplans und beziehen sich insbesondere auf folgende Themen:

- Grundsätze der Autarkie und Nähe
- Entsorgungsregionen und deren Zuschnitt
- Getrennte Erfassung und Verwertung von Bioabfällen
- Kapazitätsanpassungen
- Abfallimporte
- Deponien

Die eingegangenen Stellungnahmen sind ausgewertet, bewertet und abgewogen worden. Der Entwurf des Abfallwirtschaftsplans ist auf dieser Grundlage überarbeitet worden. Die Änderungen, die der Entwurf des Abfallwirtschaftsplans erfahren hat, betreffen im Wesentlichen die oben genannten Kapitel.

Angesichts einer durch Entsorgungssicherheit geprägten Ausgangssituation wird mit dem Abfallwirtschaftsplan vorrangig das Ziel einer regionalen Entsorgungsautarkie verfolgt. Siedlungsabfälle, die in Nordrhein-Westfalen anfallen, sind im Land selbst (Grundsatz der Autarkie) und möglichst in der Nähe ihres Entstehungsortes (Grundsatz der Nähe) zu entsorgen. Der Grundsatz der Entsorgungsautarkie hat dabei Vorrang vor dem Grundsatz der Nähe. Die Vereinbarkeit einer auf das Land Nordrhein-Westfalen bezogenen Entsorgungsautarkie mit dem EU-Recht wird durch entsprechende Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes untermauert (vgl. Urteile vom 4.3.2010, C-297/08 und vom 12.12.2013, C-292/12).

Das Instrument der Entsorgungsregionen wird beibehalten. Der Zuschnitt der Entsorgungsregionen wurde auf der Grundlage der im Rahmen des Beteiligungsverfahrens geäußerten Anregungen und Bedenken modifiziert. Zulässigkeit und Voraussetzungen von abfallrechtlichen Zuweisungen in Form von Entsorgungsregionen beziehungsweise einer so genannten Pool-Lösung sind rechtlich geprüft und bestätigt worden.

Der europarechtliche Grundsatz der Entsorgungsautarkie gilt für Abfälle zur Beseitigung und für gemischte Siedlungsabfälle (Abfallschlüsselnummer 20 03 01) zur Verwertung. Kommunale Kooperationen, zum Beispiel im Bereich der Bioabfallverwertung, über die Grenzen der Entsorgungsregionen hinweg werden somit nicht ausgeschlossen.

Die Leit- und Zielwerte für die getrennte Sammlung von Bio- und Grünabfällen sind unverändert beibehalten worden. Es wurde klargestellt, dass eine verstärkte Biogasnutzung bei der Verwertung von Bio- und Grünabfällen als erklärtes Ziel, nicht jedoch als strikte Vorgabe zu betrachten ist.

Durch die Umsetzung der fünfstufigen Abfallhierarchie sowie der Getrennthaltungspflichten des Kreislaufwirtschaftsgesetzes wird sich nicht nur mit Blick auf die Siedlungsabfälle, sondern auch im Bereich der Gewerbeabfälle die thermisch zu behandelnde Abfallmenge zukünftig verringern. Vor diesem Hintergrund ist nicht auszuschließen, dass die Kapazitäten der Hausmüllverbrennungsanlagen mittel- bis langfristig an die veränderten Rahmenbedingungen anzupassen sein werden. Im Abfallwirtschaftsplan werden dazu keine Vorgaben gemacht. Prüfung und Umsetzung konkreter Maßnahmen bleiben den Betreibern der jeweiligen Anlagen überlassen.

Es wird deutlich gemacht, dass der Import von Siedlungsabfällen aus dem Ausland keine langfristig tragfähige Lösung zum Umgang mit Kapazitäten darstellt, die zur Behandlung von Abfällen, die den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern überlassen werden, nicht mehr erforderlich sind. Mit Blick auf Mitgliedstaaten der Europäischen Union, die ihre Abfälle noch in erheblichem Umfang klimaschädlich deponieren, soll der Import von Siedlungsabfällen nicht grundsätzlich ausgeschlossen werden.

Insbesondere im Hinblick auf Deponien beziehungsweise deren Kapazitäten ist eine Klarstellung erfolgt, dass der sachliche Geltungsbereich des Abfallwirtschaftsplans, Teilplan Siedlungsabfälle, ausschließlich Abfälle aus privaten Haushaltungen und Abfälle zur Beseitigung aus anderen Herkunftsbereichen umfasst, die den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern zu überlassen sind.

Der vom Kabinett beschlossene überarbeitete Entwurf des Abfallwirtschaftsplans wurde an den Ausschuss für Klimaschutz, Umwelt, Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz, den Ausschuss für Kommunalpolitik und den Ausschuss für Wirtschaft, Energie, Industrie, Mittel­stand und Handwerk zwecks Herstellung des Benehmens gemäß § 17 Absatz 1 des Landesabfallgesetzes weitergeleitet.

Im August 2015 fand eine öffentliche Anhörung des Ausschusses für Klimaschutz, Umwelt, Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz und des Ausschusses für Kommunalpolitik zu dem Entwurf des Abfallwirtschaftsplans statt. Der aufgrund der Auswertung dieser Anhörung überarbeitete Entwurf des Abfallwirtschaftsplans ist am 1. Dezember 2015 vom Kabinett gebil­ligt worden.

Die Änderungen konzentrieren sich auf die Kapitel „Kernaussagen und Zusammenfassung“ sowie „Bildung von Entsorgungsregionen“ und betreffen im Wesentlichen Folgendes:

- Ausweisung von drei modifizierten Entsorgungsregionen
- Sicherstellung eines Höchstmaßes an Transparenz bei den Grundlagen der Gebührenkalkulation
- Verlängerung der Frist, innerhalb derer Kooperationen eingegangen werden sollen, und des Zeitraums, nach dessen Ablauf der Plangeber sich vorbehält, die Zuweisung zu einer bestimmten Entsorgungsregion durch Rechtsverordnung für verbindlich zu erklären, auf zwei Jahre nach Bekanntmachung des Abfallwirtschaftsplans
- Interkommunale Kooperationen auch über die Grenzen der Regionen hinweg in begründeten Einzelfällen
- Klarstellung, dass der Bestandsschutz auch für Kooperationen gilt, an denen öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger über ihre jeweiligen kommunalen oder gemischtwirtschaftlichen Gesellschaften beteiligt sind
- Aufnahme eines Hinweises, dass umweltbezogene Kriterien bei der Ausschreibung und Vergabe von Entsorgungsdienstleistungen zu berücksichtigen sind

Der Ausschuss für Klimaschutz, Umwelt, Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz, der Ausschuss für Kommunalpolitik und der Ausschuss für Wirtschaft, Energie, Industrie, Mittelstand und Handwerk haben im Dezember 2015 das Benehmen zu dem aufgrund der An­hörung überarbeiteten Entwurf des Abfallwirtschaftsplans hergestellt.

Gemäß § 17 Absatz 3 des Landesabfallgesetzes wird der Abfallwirtschaftsplan mit seiner Bekanntgabe Richtlinie für alle behördlichen Entscheidungen, Maßnahmen und Planungen, die für die Abfallentsorgung Bedeutung haben.

Von der Ermächtigung gemäß § 30 Absatz 4 KrWG, die Zuweisung zu den Entsorgungsregionen und den darin befindlichen Hausmüllverbrennungsanlagen und mechanisch-biologischen Abfallbehandlungsanlagen durch Rechtsverordnung gegenüber den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern und den Anlagenbetreibern für verbindlich zu erklären, wird zunächst kein Gebrauch gemacht.

Der Abfallwirtschaftsplan, die zusammenfassende Erklärung, wie Umwelterwägungen in den Plan einbezogen wurden, und der Umweltbericht zur Strategischen Umweltprüfung mit den Überwachungsmaßnahmen sind im Internet einsehbar und abrufbar unter:

https://www.umwelt.nrw.de/umweltschutz-umweltwirtschaft/umwelt-wirtschaft-und-ressourcenschutz/abfall-und-kreislaufwirtschaft/abfallwirtschaftsplanung/

Druckfassungen des Abfallwirtschaftsplans und der zusammenfassenden Umwelterklärung zur Strategischen Umweltprüfung sind zu beziehen beim Ministerium für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz des Landes Nordrhein-Westfalen (Referat IV-3).

Der Abfallwirtschaftsplan, die zusammenfassende Erklärung und der Umweltbericht zur Strategischen Umweltprüfung mit den Überwachungsmaßnahmen liegen arbeitstäglich von 9:00 Uhr bis 15:00 Uhr im Ministerium für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz des Landes Nordrhein-Westfalen, Schwannstraße 3, 40476 Düsseldorf, Raum 24 (Bibliothek) zur Einsichtnahme aus.

Der Abfallwirtschaftsplan Nordrhein-Westfalen, Teilplan Siedlungsabfälle, tritt am Tag nach der Veröffentlichung in Kraft. Gleichzeitig tritt der am 31. März 2010 bekannt gemachte Abfallwirtschaftsplan Nordrhein-Westfalen, Teilplan Siedlungsabfälle (MBl. NRW. S. 206) außer Kraft.

MBl. NRW. 2016 S. 239.