Geltende Erlasse (SMBl. NRW.) mit Stand vom 25.10.2024
Abfallwirtschaftsplan Nordrhein-Westfalen, Teilplan für gefährliche Abfälle Öffentliche Bekanntmachung des Ministeriums für Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz - IV-3 61.05.09.02 -
Abfallwirtschaftsplan Nordrhein-Westfalen, Teilplan für gefährliche Abfälle Öffentliche Bekanntmachung des Ministeriums für Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz - IV-3 61.05.09.02 -
Abfallwirtschaftsplan
Nordrhein-Westfalen,
Teilplan für gefährliche Abfälle
Öffentliche
Bekanntmachung
des Ministeriums für Umwelt,
Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz
- IV-3 61.05.09.02 -
Vom 8. Juli 2021
Der Abfallwirtschaftsplan Nordrhein-Westfalen, Teilplan für gefährliche Abfälle wird gemäß § 32 Absatz 3 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes vom 24.Februar 2012, das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 9. Juni 2021 (BGBl. I S. 1699, 1708) geändert worden ist, bekannt gemacht.
Zum Entwurf des Abfallwirtschaftsplans, Teilplan für gefährliche Abfälle wurde ein Beteiligungsverfahren entsprechend den Vorgaben des § 31 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes durchgeführt. Zeitgleich fand die Öffentlichkeitsbeteiligung nach Maßgabe von § 32 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes statt. Über die Einleitung des Beteiligungsverfahrens wurde durch Bekanntmachung vom 29. Oktober 2019 (MBl. NRW. S. 647) informiert.
Die öffentliche Planauslegung fand vom 19. November 2019 bis 17. Januar 2020 im Ministerium für Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz statt, parallel wurde der Planentwurf im Internet eingestellt. Die Frist für die Abgabe von schriftlichen Stellungnahmen zum Entwurf des Abfallwirtschaftsplans endete am 17. Januar 2020.
Die eingegangenen Stellungnahmen sind ausgewertet, bewertet und angemessen berücksichtigt worden. Der Entwurf des Abfallwirtschaftsplans ist auf dieser Grundlage überarbeitet worden.
In Nordrhein-Westfalen fallen jährlich rund 6 Millionen Tonnen gefährlicher Abfälle in Produktionsprozessen, bei der Erbringung von Dienstleistungen, bei der Abwasser- und Abfallbehandlung sowie bei Bau- und Abbruchmaßnahmen an. Basierend auf einer Analyse der Entwicklung im Zeitraum von 2004 bis 2017 wurde eine Prognose der zukünftigen Entwicklung an Mengen und Entsorgungswegen für gefährliche Abfälle im Prognosezeitraum bis 2030 erstellt. Das Aufkommen gefährlicher Abfälle wird voraussichtlich auf moderatem Niveau im Jahr 2030 auf 6,4 Millionen Tonnen ansteigen.
Die Entsorgung der in Nordrhein-Westfalen erzeugten Mengen gefährlicher Abfälle zur Beseitigung ist im Planungszeitraum bis zum Jahr 2030 grundsätzlich gesichert.
Insbesondere im Hinblick auf die für Deponien über den Planungszeitraum hinausgehend zu gewährleistende Entsorgungssicherheit unterstützt die Landesregierung laufende Genehmigungsverfahren zur Kapazitätserweiterung vorhandener Deponiestandorte. Perspektivisch könnte Investitionsbedarf für ein bis zwei Anlagen zur thermischen Behandlung gefährlicher Abfälle bestehen. Dieser Bedarf resultiert aus den voraussichtlich zu erwartenden Mengenanstiegen und Schadstofffrachten gefährlicher Abfälle in diesem Entsorgungsweg, zur Sicherstellung einer ausreichenden Entsorgungssicherheit für nordrhein-westfälische Abfallerzeuger bei Aufkommensschwankungen, Sondereffekten sowie durch umzulenkende Mengen bei Stilllegung von Kohlekraftwerken der Industrie durch die Energiewende.
Um eine der Abfallhierarchie entsprechende und ortsnahe Entsorgung für die Abfallart „kohlenteerhaltige Bitumengemische“ (Abfallschlüssel 17 03 01*) sicherzustellen und Deponiekapazitäten zu entlasten, ist der Aufbau von Kapazitäten zur thermischen Behandlung anzustreben.
Die Entsorgung gefährlicher Abfälle in Nordrhein-Westfalen ist privatwirtschaftlich organisiert. Eine - über die gesetzlichen Rahmenbedingungen hinausgehende - Steuerung der Entsorgung gefährlicher Abfälle durch staatliche Eingriffe ist auch zukünftig nicht vorgesehen. In Nordrhein-Westfalen werden wie bisher keine Andienungs- und Überlassungspflichten im Sinn des § 17 Absatz 4 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes vorgesehen.
Angesichts einer privatwirtschaftlich organisierten Sonderabfallentsorgung in Nordrhein-Westfalen soll der Abfallwirtschaftsplan in erster Linie als Informations-, Planungs- und Entscheidungsgrundlage für Abfallerzeuger, Entsorgungswirtschaft und Politik und die interessierte Öffentlichkeit dienen. Außerdem werden europarechtliche Verpflichtungen erfüllt.
Für den Abfallwirtschaftsplan wurde keine Strategische Umweltprüfung durchgeführt, da eine Rahmensetzung für nachgelagerte Zulassungsverfahren nach § 35 Absatz 3 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. März 2021 (BGBl. I S. 540) zu verneinen ist. Neue Standorte für Abfallbeseitigungsanlagen werden aus Gründen der Gewährleistung der Entsorgungssicherheit nicht ausgewiesen.
Das nordrhein-westfälische Landeskabinett hat die Fortschreibung des Abfallwirtschaftsplans, Teilplan gefährliche mit Kabinettbeschluss vom 16. Juni 2020 gebilligt.
Der Entwurf des Abfallwirtschaftsplans Nordrhein-Westfalen, Teilplan für gefährliche Abfälle ist dem Landtag am 16. Juni 2020 zur Herstellung des Benehmens zugeleitet worden. Der Ausschuss für Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz hat am 8. März 2021 eine Anhörung durchgeführt und ebenso wie der Ausschuss für Heimat, Kommunales, Bauen und Wohnen und der Verkehrsausschuss das Benehmen zum Entwurf des Abfallwirtschaftsplans der Landesregierung erklärt.
Der Abfallwirtschaftsplan Nordrhein-Westfalen, Teilplan für gefährliche Abfälle tritt mit dem Datum der Bekanntmachung in Kraft. Gemäß § 17 Absatz 3 des Landesabfallgesetzes vom 21. Juni 1988 (GV. NRW. S. 250), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 7. April 2017 (GV. NRW. S. 442) geändert worden ist, wird der Abfallwirtschaftsplan mit seiner Bekanntgabe Richtlinie für alle behördlichen Entscheidungen, Maßnahmen und Planungen, die für die Abfallentsorgung Bedeutung haben. Eine Verbindlicherklärung gemäß § 30 Absatz 4 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes erfolgt nicht.
Der Abfallwirtschaftsplan wird aufgrund des Umfangs nicht abgedruckt und kann im Service-Portal recht.nrw.de als Anlage zu dieser Bekanntmachung elektronisch abgerufen werden.
Zudem ist der Abfallwirtschaftsplan im Internet einzusehen und herunterzuladen unter https://www.umwelt.nrw.de/umwelt/umwelt-und-ressourcenschutz/abfall-und-kreislaufwirtschaft/abfallwirtschaftsplanung.
Druckfassungen des Abfallwirtschaftsplans sind zu beziehen beim Ministerium für Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz des Landes Nordrhein-Westfalen (Referat IV-3).
Der Abfallwirtschaftsplan liegt ab dem 31. August von 9:00 Uhr bis 15:00 Uhr im Ministerium für Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz des Landes Nordrhein-Westfalen, Emilie-Preyer-Platz 1, 40479 Düsseldorf, in der Bibliothek im Erdgeschoss zur Einsichtnahme aus.
MBl.
NRW. 2021 S. 547.