Geltende Erlasse (SMBl. NRW.)  mit Stand vom 17.4.2024


Analysenverfahren und Parameter zur Untersuchung von Abfällen, Altlasten und schädlichen Bodenveränderungen RdErl. d. Ministeriums für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz – IV-5– 550.6 v. 2.8.2004

 

Analysenverfahren und Parameter zur Untersuchung von Abfällen, Altlasten und schädlichen Bodenveränderungen RdErl. d. Ministeriums für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz – IV-5– 550.6 v. 2.8.2004

Analysenverfahren und Parameter zur Untersuchung von Abfällen,
Altlasten und schädlichen Bodenveränderungen
RdErl. d. Ministeriums für Umwelt und Naturschutz,
Landwirtschaft und Verbraucherschutz – IV-5– 550.6
v. 2.8.2004

1
Für den Vollzug der abfallrechtlichen und der bodenschutzrechtlichen Vorschriften sind vielfach exakte Kenntnisse über die stoffliche Zusammensetzung oder den Schadstoffgehalt von Abfällen, Böden, Gesteinen, Grund-, Oberflächen- oder Sickerwasser, Eluaten oder anderen Matrizes erforderlich. Die Ergebnisse der Bestimmung einzelner Stoffe oder Stoffgruppen sind abhängig sowohl von der Probennahme, Probenvorbereitung und -aufbewahrung als auch von dem angewandten Analysenverfahren. Diese Abhängigkeiten können beim Einsatz unterschiedlicher Verfahren zu erheblichen Abweichungen bei den Untersuchungsergebnissen führen.

Damit reproduzierbare und vergleichbare Ergebnisse erzielt werden, ist es notwendig, die einzelnen Untersuchungsschritte zu vereinheitlichen und möglichst standardisierte Analysenverfahren anzuwenden. Dem tragen die Abfallablagerungsverordnung, die Deponieverordnung sowie die Bundes-Bodenschutz- und Altlastenverordnung durch Regelungen über die anzuwendenden Verfahren Rechnung. Einheitliche und möglichst standardisierte Analysenverfahren sind auch für Parameter erforderlich, für die in den genannten Verordnungen keine entsprechenden Regelungen getroffen worden sind.

2
Das Landesumweltamt Nordrhein-Westfalen (LUA) hat zusammen mit den Staatlichen Umweltämtern Analysenverfahren für ausgewählte Parameter zusammengestellt, die bei Untersuchungen im Zusammenhang mit der Abfallentsorgung, mit Altlasten und mit schädlichen Bodenveränderungen von Bedeutung sind. Soweit die unter Nr. 1 genannten Rechtsvorschriften die Anwendung gleichwertiger Verfahren oder Abweichungen zulassen oder für bestimmte einzelne Parameter keine Verfahren festlegen, wurde bei der Zusammenstellung die fortschreitende Entwicklung der Analyseverfahren im Rahmen der nationalen und internationalen Normenarbeit berücksichtigt.

Das Landesumweltamt hat diese Zusammenstellung von Analysenverfahren als Merkblatt „Analysenverfahren und Parameter zur Untersuchung von Abfällen, Altlasten und schädlichen Bodenveränderungen" herausgegeben; das Merkblatt ist in der Reihe „LUA-Merkblätter" als Band Nr. 38 erschienen. Die in dem LUA-Merkblatt „Analysenverfahren und Parameter zur Untersuchung von Abfällen, Altlasten und schädlichen Bodenveränderungen" genannten Analysenverfahren entsprechen dem Stand der Analysentechnik. Das v.g. LUA-Merkblatt soll, wenn die Entwicklung der Analysentechnik es erfordert, auch weiterhin ergänzt oder angepasst werden.

3
Die für den Vollzug der abfallrechtlichen Vorschriften zuständigen Behörden und die für die Gefahrenabwehr im Zusammenhang mit Altlasten zuständigen Sonderordnungsbehörden und allgemeinen Ordnungsbehörden sollen bei ihren Entscheidungen und bei der Wahrnehmung ihrer sonstigen Aufgaben, die in dem LUA-Merkblatt „Analysenverfahren und Parameter zur Untersuchung von Abfällen, Altlasten und schädlichen Bodenveränderungen" in der jeweils geltenden Fassung genannten Analysenverfahren anwenden oder deren Anwendung verlangen, soweit in Rechtsverordnungen des Bundes oder des Landes nichts anderes bestimmt ist. Untersuchungsstellen, die andere Verfahren verwenden, müssen nachweisen, dass die Ergebnisse mit den Ergebnissen der in dem v.g. LUA-Merkblatt angegebenen Verfahren gleichwertig oder vergleichbar sind.

Die Sätze 1 und 2 gelten sinngemäß auch für die Gewährung von Zuwendungen an Gemeinden (GV) für die Sanierung von Altlasten aufgrund meines RdErl. v. 24.2.2000 (SMBl. NRW. 74).

MBl. NRW. 2004 S. 755