Historische SMBl. NRW.
Historisch: Bestimmungen über die Ausbildung als Bergbaubeflissener RdErl. d. Ministeriums für Wirtschaft, Mittelstand und Technologie (Am 1.1.2003: MVEL) v. 31.10.1992 - 511 - 06 - 20 - 13/92
Historisch:
Bestimmungen über die Ausbildung als Bergbaubeflissener RdErl. d. Ministeriums für Wirtschaft, Mittelstand und Technologie (Am 1.1.2003: MVEL) v. 31.10.1992 - 511 - 06 - 20 - 13/92
RdErl. d. Ministeriums für
Wirtschaft, Mittelstand und Technologie (Am 1.1.2003: MVEL)
v. 31.10.1992 - 511 - 06 - 20 - 13/92
Für die Ausbildung von Bergbaubeflissenen werden folgende Bestimmungen erlassen:
1
Annahmevoraussetzungen
Als Bergbaubeflissener wird angenommen, wer
1.1
die allgemeine Hochschulreife besitzt oder einen gleichwertigen
Bildungsstand nachweist,
1.2
für eine Beschäftigung unter Tage tauglich ist.
2
Bewerbung und Annahme
2.1
Der Antrag auf Annahme als Bergbaubeflissener ist bei der Abteilung Bergbau und
Energie in NRW der Bezirksregierung Arnsberg einzureichen. Dem Antrag sind
beizufügen:
2.1.1
ein Lebenslauf
2.1.2
der Nachweis nach Nummer 1.1
2.1.3
ein Zeugnis eines entsprechend § 3 der Gesundheitsschutz-Bergverordnung
(GesBergV) von der zuständigen Behörde ermächtigten Arztes oder eines
Amtsarztes, wonach der Bewerber für bergmännische Arbeiten unter Tage tauglich
ist. Das Zeugnis kann auch unverzüglich im Anschluss an die Erstuntersuchung
nachgereicht werden.
2.2
Über den Antrag entscheidet die Abteilung Bergbau und Energie in NRW der
Bezirksregierung Arnsberg.
2.3
Erfüllt der Bewerber die Annahmevoraussetzungen, so nimmt ihn die Abteilung
Bergbau und Energie in NRW der Bezirksregierung Arnsberg in das Verzeichnis der
Bergbaubeflissenen auf und teilt ihm dies schriftlich mit.
2.4
Durch die Annahme wird zwischen dem Bergbaubeflissenen und der Abteilung
Bergbau und Energie in NRW der Bezirksregierung Arnsberg kein Arbeitsverhältnis
begründet; er erwirbt auch keinen Anspruch auf eine spätere Verwendung im
öffentlichen Dienst.
3
Ziel der Ausbildung
3.1
Die Ausbildung hat zum Ziel, dem Bergbaubeflissenen bergmännische Befähigungen,
Fertigkeiten und Kenntnisse zu vermitteln und ihn auf seinen späteren Beruf
vorzubereiten; sie ist Voraussetzung für die Einstellung in den
Vorbereitungsdienst der Laufbahn des höheren Staatsdienstes im Bergfach.
3.2
Durch eine planmäßig wechselnde Beschäftigung in verschiedenen Bereichen soll
der Bergbaubeflissene Gelegenheit erhalten,
3.2.1
sich mit den bergmännischen Grundarbeiten durch eigene Ausübung vertraut zu
machen,
3.2.2
den Bergbaubetrieb, seine geologischen Verhältnisse und die Bergtechnik aus
eigener Anschauung kennen zulernen,
3.2.3
Einblick in das Wesen ingenieurmäßiger Tätigkeit zu nehmen,
3.2.4
bergbaubezogene umwelttechnische Verfahren und Einrichtungen kennen zulernen
und
3.2.5
Kenntnisse über sicherheitstechnische Einrichtungen zu erwerben sowie
arbeitssicherheitliches Bewusstsein zu entwickeln.
4
Ablauf der Ausbildung
4.1
Der Bergbaubeflissene hat sich bei den in Frage kommenden Bergbaubetrieben
zu bewerben.
4.2
Der Bergbaubeflissene beantragt bei der Abteilung Bergbau und Energie in NRW
der Bezirksregierung Arnsberg unter Vorlage der Zustimmung der Werksleitung die
Aufnahme oder Weiterführung seiner Ausbildung in dem gewünschten
Bergbaubetrieb.
4.3
Die Abteilung Bergbau und Energie in NRW der Bezirksregierung Arnsberg erklärt
sich mit der Arbeitsaufnahme einverstanden, soweit die Tätigkeit den Zielen der
Ausbildung entspricht, und überweist den Bergbaubeflissenen an das zuständige
Bergamt.
4.4
Liegt der gewählte Betrieb im Ausland, teilt die Abteilung Bergbau und Energie
in NRW der Bezirksregierung Arnsberg dem Bergbaubeflissenen mit, ob
entsprechend Nummer 6 dieser Bestimmungen eine Anrechnung der Schichten auf die
Ausbildung möglich ist.
5
Dauer und Einteilung der Ausbildung
5.1
Die Ausbildung umfasst 200 Schichten. Sie ist unterteilt in
5.1.1
Grundausbildung (120 Schichten) und
5.1.2
Weiterbildung (80 Schichten)
5.2
Grundausbildung
5.2.1
Während der Grundausbildung soll der Bergbaubeflissene zwei Bergbauzweige
kennen lernen. Die Grundausbildung ist in zwei Abschnitte unterteilt und zwar
in
5.2.1.1
einen Abschnitt von 60 Schichten Dauer, der ungeteilt möglichst vor dem Studium
und
5.2.1.2
einen Abschnitt von 60 Schichten Dauer, der möglichst ungeteilt abzuleisten
ist.
5.2.2
Mindestens einer der beiden Abschnitte nach Nummer 5.21 ist im Steinkohlenbergbau
abzuleisten.
5.2.3
Während der Grundausbildung ist
5.2.3.1
ein Schichtentagebuch (Nummer 10.1) zu führen,
5.2.3.2
eine schriftliche Arbeit (Nummer 10.2) anzufertigen und
5.2.3.3
eine Probegrubenfahrt (Nummer 10.3) abzulegen.
5.3
Weiterbildung
5.3.1
Der Ausbildungsabschnitt Weiterbildung kann in mehreren, mindestens aber drei
Einzelabschnitten von wenigstens 20 Schichten Dauer abgeleistet werden.
5.3.2
Während der Weiterbildung soll der Bergbaubeflissene
5.3.2.1
in einem Bergbauzweig oder artverwandtem Bereich tätig werden, den er in der
Grundausbildung noch nicht kennen gelernt hat,
5.3.2.2
Einblick in die Tagesanlagen eines Bergbaubetriebes erhalten,
5.3.2.3
Kenntnisse über sicherheitstechnische Einrichtungen eines Bergbaubetriebes
erwerben und in die Aufgaben des arbeitssicherheitlichen Dienstes eingeführt
werden,
5.3.2.4
Einblick in die technische Verwaltung eines Bergbaubetriebes (z.B.
Betriebsüberwachung, Technische Planung, Markscheiderei) nehmen und
5.3.2.5
bergbaubezogene umwelttechnische Verfahren und Einrichtungen kennen lernen.
5.3.3
Während der Weiterbildung ist ein Schichtentagebuch (Nummer 10.1) zu führen.
6
Ausbildung im Ausland
Teile der Ausbildung können auch im ausländischen Bergbau abgeleistet werden.
Voraussetzung für ihre Anrechnung ist
6.1
die Vereinbarkeit der Tätigkeit mit der Zielsetzung der Ausbildung,
6.2
die Vorlage eines Nachweises über die verfahrenen Schichten und
6.3
die Vorlage eines ausführlichen Berichtes über die durchgeführten Tätigkeiten.
7
Belehrungsschichten und sonstige Unterweisungen
7.1
Belehrungsschichten
Zum besseren Verständnis des Bergbaubetriebes und seines Umfeldes hat der
Bergbaubeflissene während seiner Grundausbildung insgesamt mindestens 10
Belehrungsschichten zu verfahren. Diese Schichten sind möglichst gleichmäßig
auf die Dauer der Grundausbildung zu verteilen.
7.2
Sonstige Unterweisungen
An Übungen und Vorträgen, die von der Bergbehörde oder der Werksleitung im
Interesse der Ausbildung veranstaltet werden, sollte der Bergbaubeflissene
teilnehmen. Bei entsprechender Dauer ist eine Anrechnung als Belehrungsschicht
möglich.
8
Regelungen für Sonderfälle
8.1
Personen aus anderen Studiengängen
Personen, die aus einem anderen technischen Studiengang oder dem Studium eines
geowissenschaftlichen Faches in den Studiengang Bergbau überwechseln, kann die
für das frühere Studium abgeleistete Praxis - soweit mit der Zielsetzung der
Ausbildung vergleichbar - auf die Ausbildung angerechnet werden. Die Abteilung
Bergbau und Energie in NRW der Bezirksregierung Arnsberg legt in diesen Fällen
Art- und Umfang der weiteren Ausbildung fest, wobei eine Tätigkeit von
mindestens 60 Schichten im Steinkohlenbergbau unerlässlich ist.
8.2
Schichten vor der Annahme als Bergbaubeflissener
Bergbaubeflissenen, die vor ihrer Annahme bereits Schichten im Bergbau
zusammenhängend verfahren haben, kann die Abteilung Bergbau und Energie in NRW
der Bezirksregierung Arnsberg diese Tätigkeit bei einem entsprechenden Nachweis
ganz oder teilweise auf die Grundausbildung anrechnen, wenn dies mit den Zielen
der Grundausbildung vereinbar ist.
Hat die Dauer dieser Tätigkeit mehr als ein Jahr betragen, kann sie die
Abteilung Bergbau und Energie in NRW der Bezirksregierung Arnsberg bei
entsprechendem Nachweis vollständig auf die Grundausbildung anrechnen. Darüber
hinaus können weitere Schichten auf die Weiterbildung angerechnet werden, wenn
die verrichtete Tätigkeit der Zielsetzung des betreffenden
Ausbildungsabschnittes entspricht.
9
Überwachung der Ausbildung
Das Bergamt betreut die Ausbildung des Bergbaubeflissenen in Abstimmung mit der
Werksleitung.
10
Zusätzliche Anforderungen
10.1
Schichtentagebuch
10.1.1
Der Bergbaubeflissene hat während seiner gesamten Ausbildung ein
Schichtentagebuch nachfolgendem Muster zu führen:
_____________________________________________________________________ |
Jahr Zahl der Art und Ort Bemerkungen |
Monat Arbeits- Belehrungs- der Beschäftigung |
Tag schichten schichten |
_____________________________________________________________________ |
Nach Ablauf jeden Monats hat der Bergbaubeflissene das Schichtentagebuch dem
jeweils für den Betrieb Verantwortlichen zur Bestätigung der Richtigkeit der
Angaben vorzulegen.
10.1.3
Das Schichtentagebuch ist dem Bergamt auf Verlangen, spätestens jedoch unverzüglich
nach Abschluss des jeweiligen Beschäftigungsabschnittes vorzulegen.
10.2
Schriftliche Arbeit
10.2.1
Während der Grundausbildung hat der Bergbaubeflissene eine schriftliche Arbeit
anzufertigen. Das Thema dieser Arbeit wird vom Bergamt auf Antrag des
Bergbaubeflissenen festgelegt. Hierbei können Wünsche des Bergbaubeflissenen
berücksichtigt werden.
10.2.2
Die Arbeit ist spätestens sieben Wochen vor Abschluss der Grundausbildung beim
Bergamt zu beantragen und vier Wochen nach Aufgabenstellung beim Bergamt
abzugeben.
10.2.3
Eine den Zielen der Ausbildung nicht entsprechende Arbeit kann wiederholt
werden.
10.3
Probegrubenfahrt
10.3.1
Zum Abschluss der Grundausbildung findet eine Probegrubenfahrt statt. Hierbei
hat der Bergbaubeflissene nachzuweisen, dass er allgemeine Kenntnisse vom
Bergbaubetrieb und von betrieblichen Sicherheitsmaßnahmen besitzt.
10.3.2
Die Probegrubenfahrt wird vom Leiter des Bergamtes oder einem von ihm
Beauftragten unter Beteiligung eines Vertreters des Bergbaubetriebes
durchgeführt.
10.3.3
Der Bergbaubeflissene hat sich spätestens zwei Wochen vor Beendigung seiner
Grundausbildung beim zuständigen Bergamt zur Probegrubenfahrt anzumelden. Bei
der Meldung sind das Schichtentagebuch und die schriftliche Arbeit vorzulegen.
10.3.4
Eine den Anforderungen nach Nummer 10.31 nicht entsprechende Probegrubenfahrt
kann wiederholt werden. Die Abteilung Bergbau und Energie in NRW der
Bezirksregierung Arnsberg entscheidet, wie viele Schichten der Grundausbildung
vor Wiederholung der Probegrubenfahrt erneut zu verfahren sind. Die Anzahl
dieser Schichten sollte 30 nicht unter- und 60 nicht überschreiten.
11
Schichtenversäumnisse
Bei Schichtenversäumnissen aus Gründen, die der Bergbaubeflissene nicht zu
vertreten hat (z.B. bei Unfall, Krankheit), können von der Abteilung Bergbau
und Energie in NRW der Bezirksregierung Arnsberg auf Antrag unter Vorlage eines
entsprechenden Nachweises bis zu 15 Schichten auf die Ausbildung angerechnet
werden. Urlaub wird auf die Ausbildung nicht angerechnet.
12
Bescheinigungen
12.1
Bescheinigung über die Grundausbildung
Nach bestandener Probegrubenfahrt erteilt die Abteilung Bergbau und Energie in
NRW der Bezirksregierung Arnsberg eine Bescheinigung über die ordnungsgemäße
Ableistung der Grundausbildung.
12.2
Abschlussbescheinigung
Nach ordnungsgemäßer Beendigung der gesamten Ausbildung erteilt die Abteilung
Bergbau und Energie in NRW der Bezirksregierung Arnsberg dem Bergbaubeflissenen
hierüber eine Abschlussbescheinigung.
13
Beurteilung
Führung, Fleiß und Anstelligkeit des Bergbaubeflissenen werden durch den
Betrieb, die schriftliche Arbeit und die Probegrubenfahrt durch das Bergamt
beurteilt. Der Bericht nach Nummer 6.3 wird von der Abteilung Bergbau und
Energie in NRW der Bezirksregierung Arnsberg beurteilt. Die Beurteilung erfolgt
danach, ob die Leistungen den Zielen der Ausbildung entsprechen oder nicht
entsprechen.
14
Streichung aus der Liste der
Bergbaubeflissenen
14.1
Ein Bergbaubeflissener kann von der Abteilung Bergbau und Energie in NRW der
Bezirksregierung Arnsberg aus der Liste gestrichen werden, wenn
14.1.1
dies vom Bergbaubeflissenen bei der Abteilung Bergbau und Energie in NRW der
Bezirksregierung Arnsberg beantragt wird,
14.1.2
zwischen zwei Abschnitten der Ausbildung mehr als zwei Jahre liegen und Grund
für die Annahme besteht, dass der Bergbaubeflissene an einer weiteren
Ausbildung nicht mehr interessiert ist oder
14.1.3
die Leistungen oder das Verhalten des Bergbaubeflissenen eine weitere
Ausbildung nicht sinnvoll erscheinen lassen.
14.2
Vor der Streichung ist dem Bergbaubeflissenen Gelegenheit zur Äußerung zu
geben.
14.3
Mit der schriftlichen Mitteilung der Streichung scheidet der Bergbaubeflissene
aus der Ausbildung aus.
15
Ausnahmen
Die Abteilung Bergbau und Energie in NRW der Bezirksregierung Arnsberg kann in
Einzelfällen Ausnahmen von den Regelungen nach Nummern 5 bis 14 dieser
Bestimmungen zulassen, sofern die Ziele der Ausbildung dadurch nicht
beeinträchtigt werden.
16
Übergangsregelung
Bergbaubeflissene, die sich bei Inkrafttreten dieser Bestimmungen in Ausbildung
befinden, wird die bisher abgeleistete Ausbildungszeit angerechnet. Die weitere
Ausbildung richtet sich nach den vorstehenden Bestimmungen. Art und Umfang der
noch abzuleistenden Ausbildungsabschnitte kann im Einzelfall die Abteilung
Bergbau und Energie in NRW der Bezirksregierung Arnsberg bestimmen.
17
Inkrafttreten
Diese Bestimmungen treten am 1. Januar 1993 in Kraft