Historische SMBl. NRW.

 Aufgehobener Erlass: Aufgehoben durch Erlassbereinigung 2003 (§ 9 VV v. 29.8.61).

 


Historisch: Bauaufsicht Anwendung der Wärmeschutzverordnung bei Änderungen an Fachwerkgebäuden RdErL d. Ministers für Stadtentwicklung, Wohnen und Verkehr v. 23.8.1988 - V A 4.316.1¹)

 

Historisch:

Bauaufsicht Anwendung der Wärmeschutzverordnung bei Änderungen an Fachwerkgebäuden RdErL d. Ministers für Stadtentwicklung, Wohnen und Verkehr v. 23.8.1988 - V A 4.316.1¹)

220. Ergänzung - SMBl. NW. - (Stand 1. 4. 1994 = MBl. NW. Nr. 23 einschl.) 23. 8. 88 (1)


Bauaufsicht  Anwendung der Wärmeschutzverordnung bei Änderungen an Fachwerkgebäuden

RdErL d. Ministers für Stadtentwicklung, Wohnen und Verkehr v. 23.8.1988 - V A 4.316.1¹)

Im 4. Abschnitt der Wärmeschutzverordnung vom 24. Februar 1982 (BGBL I S. 209) - Bauliche Änderungen bestehender Gebäude - bedürfen einzelne Anforderungen der Erläuterung, um bei den Bauaufsichtsbehörden eine einheitliche Verfahrensweise sicherzustellen. Insbesondere ist die Anwendung der Wärmeschutzverordnung bei der Sanierung alter Fachwerkkonstruktionen zu präzisieren, um eine Gefährdung dieser Bausubstanz infolge fehlerhafter Wännedämmaßnahmen zu vermeiden.

l Anforderungen zur Begrenzung des Wärmedurchganges

1.1 Nach § 10 Abs. 3 der Wärmeschutzverordnung werden in bestehenden Gebäuden Anforderungen an Wände, Decken und Kellerdecken, die beheizte Räume gegen unbeheizte abgrenzen, sowie Außenwände oder außenliegende Fenster und Fenstertüren nur dann gestellt, wenn sie erstmalig eingebaut oder ersetzt werden. Die Anforderungen zur Begrenzung des Wärmedurchganges richten sich nach Anlage l Nr. 9 Tabelle 3 Zeilen l, 2 und 4 der Wärmeschutzverordnung.

1.2 Für Decken unter nicht ausgebauten Dachräumen oder Decken (einschließlich Dachschrägen), die Räume nach oben oder unten gegen die Außenluft abgrenzen, gelten die Anforderungen nach Anlage l Nr. 9 Ta-. belle 3 Zeile 3 der Wärmeschutzverordnung, wenn diese Bauteile erstmalig eingebaut, ersetzt oder erneuert werden. Der Erneuerungstatbestand bezieht sich allein auf die oben genannten Decken. (Der Verordnungsgeber trug hiermit dem Sachverhalt Rechnung, daß nur bei diesen Decken die Wirtschaftlichkeit der Verbesserungsmaßnahmen generell sichergestellt werden kann.)

13 Die Anforderungen gelten nicht, wenn sich die Ersatz-. oder Erneuerungsmaßnahmen auf weniger als 20% der Gesamtfläche der jeweiligen Bauteile erstrecken. Für Bauteile bei erstmaligem Einbau gelten die Anforderungen ohne Flächenbegrenzung.

1.4 Beim Ersatz der in Tabelle 3 genannten Bauteile sind die Anforderungen nur anzuwenden, wenn das jeweilige Bauteil vollständig ersetzt wird. Bei nur teilweisem Ersatz, bei dem z. B. Stützen, Holzständer- oder Fachwerk, Träger, Fensterrahmen u. a. erhalten bleiben, finden demzufolge die Anforderungen keine Anwendung. Die Sanierung von bestehenden Fachwerk-W&nden fällt - auch für den Fall der Herausnahme der Ausfachungen - nicht unter den Anwendungsbereich der Verordnung.

2 An Bauteile in Verbindung mit baulichen Änderungen bestehender Gebäude werden keine Anforderungen zur Begrenzung der Wärmeverluste bei Undichtheiten (Begrenzung der Fugendurchlaßkoeffizienten außenliegender Fenster und Fenstertüren beheizter Räume, Dichtheit der sonstigen Fugen in der wänneübertra-genden lim*Mgy«gffijfcho) gestellt

3 Nutzungsänderungen eines Gebäudes unterliegen den energiesparenden Anforderungen der Wärmeschutzverordnung nur, soweit damit bauliche Änderungen nach § 10 der Verordnung verbunden sind.

') MBl. NW. 1988 S. 1389.