Geltende Erlasse (SMBl. NRW.)  mit Stand vom 22.3.2024


Prüfung der Pflicht zur Durchführung einer Planfeststellung oder Plangenehmigung gemäß § 11a Abs. 1 des Energiewirtschaftsgesetzes (EnWG) für eine H-Gas-Anschlussleitung in Oberhausen-Holten Bek. d. Ministeriums für Wirtschaft und Mittelstand, Energie und Verkehr v. 30.4.2002 – (IV 1-11-20)

 

Prüfung der Pflicht zur Durchführung einer Planfeststellung oder Plangenehmigung gemäß § 11a Abs. 1 des Energiewirtschaftsgesetzes (EnWG) für eine H-Gas-Anschlussleitung in Oberhausen-Holten Bek. d. Ministeriums für Wirtschaft und Mittelstand, Energie und Verkehr v. 30.4.2002 – (IV 1-11-20)

Prüfung der Pflicht zur Durchführung
einer Planfeststellung oder Plangenehmigung
gemäß § 11a Abs. 1 des Energiewirtschaftsgesetzes (EnWG)
für eine H-Gas-Anschlussleitung in Oberhausen-Holten
Bek. d. Ministeriums für Wirtschaft und Mittelstand, Energie und Verkehr
v. 30.4.2002 – (IV 1-11-20)

Die Ruhrgas AG plant eine H-Gasanbindung von Essen-Dellwig zum Werk Ruhrchemie der Celanese GmbH in Oberhausen-Holten (LNr. 13/4/50). Bei diesem Vorhaben handelt es sich um eine Gasversorgungsleitung im Sinne der Nr. 19.2.3 der Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG).

Für das beantragte Vorhaben war damit zu prüfen, ob ein Planfeststellungs- oder Plangenehmigungsverfahren gemäß § 11a Abs. 1 S. 1 und 2 des Energiewirtschaftsgesetzes (EnWG) vom 24.April 1998 (BGBl. I S. 730) durchzuführen ist.

Nach Prüfung der vorgelegten Unterlagen ist festzustellen, dass

1.
die für die Verwirklichung des Vorhabens erforderlichen behördlichen Entscheidungen vorliegen und sie dem Plan nicht entgegenstehen und

2.
mit den vom Plan Betroffenen entsprechende Vereinbarungen getroffen worden sind.

Mit Vorliegen der Voraussetzungen des gemäß § 11a Abs. 1 S. 4 des Energiewirtschaftsgesetzes (EnWG) anzuwendenden § 74 Abs. 7 S. 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (VwVfG NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. November 1999 (GV. NRW. S. 602/SGV. NRW. 2010) ist somit ein Fall von unwesentlicher Bedeutung anzunehmen mit der Folge, dass ein Planfeststellungs- oder Plangenehmigungsverfahren entfällt.

Die dieser Entscheidung zu Grunde liegenden Antragsunterlagen können nach vorheriger telefonischer Anmeldung während der Dienstzeiten im Ministerium für Wirtschaft und Mittelstand, Energie und Verkehr, Referat IV 1, Haroldstr. 4, 40213 Düsseldorf, eingesehen werden.

Rechtsgrundlagen:

- Gesetz über die Elektrizitäts- und Gasversorgung (Energiewirtschaftsgesetz – EnWG) vom 24. April 1998 (BGBl. I S. 730), zuletzt geändert durch Gesetz vom 10. November 2001 (BGBl. I S. 2992, 3000).

- Verwaltungsverfahrensgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (VwVfG. NRW.) in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. November 1999 (GV. NRW. S. 602/ SGV. NRW. 2010).

MBl. NRW. 2002 S. 617.