Historische SMBl. NRW.

 Aufgehobener Erlass: Obsolet.

 


Historisch: Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen aus dem „Programm für Rationelle Energieverwendung, Regenerative Energien und Energiesparen“ (progres.nrw) – Programmbereich Markteinführung (progres.nrw – Markteinführung 2020) RdErl. des Ministeriums für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz - VII - 4 - 43.00 - v. 20.2.2013

 

Historisch:

Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen aus dem „Programm für Rationelle Energieverwendung, Regenerative Energien und Energiesparen“ (progres.nrw) – Programmbereich Markteinführung (progres.nrw – Markteinführung 2020) RdErl. des Ministeriums für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz - VII - 4 - 43.00 - v. 20.2.2013

Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen
aus dem „Programm für Rationelle Energieverwendung, Regenerative Energien
und Energiesparen“ (progres.nrw) – Programmbereich Markteinführung
(progres.nrw – Markteinführung 2020)

RdErl. des Ministeriums für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft,
Natur- und Verbraucherschutz - VII - 4 - 43.00 -
v. 20.2.2013

1
Zuwendungszweck

1.1
Präambel

Die förderpolitischen Aktivitäten zur Energiepolitik im Land Nordrhein-Westfalen werden in dem „Programm für Rationelle Energieverwendung, Regenerative Energien und Energiesparen“ (progres.nrw) gebündelt.

Teil dieses Programms ist die Richtlinie progres.nrw – Markteinführung. Ziel dieses Förderprogramms ist es, die Einführung und Verbreitung der vielen anwendbaren Techniken zur Nutzung unerschöpflicher Energiequellen und der rationellen Energieverwendung zu beschleunigen, um somit einen wesentlichen Beitrag zum Klimaschutz und zur Reduktion der Kohlendioxid-Emissionen zu leisten. Dabei sollen die Anlagentechniken in einem ausgewogenen Verhältnis zueinander zur Anwendung kommen.

Eine Fortschreibung der Richtlinie bleibt in Abhängigkeit von der technischen Entwicklung und bei Änderung der energiewirtschaftlichen und rechtlichen Rahmenbedingungen unter Mitwirkung der Beteiligten und ihrer Repräsentanten zu gegebener Zeit vorbehalten.

1.2

Rechtsgrundlage
Das Land gewährt Zuwendungen auf der Grundlage dieser Richtlinie und nach Maßgabe folgender Regelungen in der jeweils geltenden Fassung der
- §§ 23 und 44 der Landeshaushaltsordnung sowie den dazugehörigen Verwaltungsvorschriften zur Landeshaushaltsordnung,
- Richtlinie 2006/111/EG der Kommission vom 16. November 2006 über die Transparenz der finanziellen Beziehungen zwischen den Mitgliedsstaaten und den öffentlichen Unternehmen sowie über die finanzielle Transparenz innerhalb bestimmter Unternehmen (kodifizierte Fassung) (ABl. L 318 vom 17.11.2006, S. 17),
- Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung (EU) Nr. 651/2014 der Kommission vom 17. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. L 187 vom 26.6.2014, S. 1),
- Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 der Kommission vom 18. Dezember 2013 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen (ABl. L 352 vom 24.12.2013, S. 1).

1.3
A
nspruch
Ein Anspruch auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht, vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde auf Grund ihres pflichtgemäßen Ermessens und im Rahmen verfügbarer Haushaltsmittel.

2
Gegenstand der Förderung

2.1
Lüftungsanlagen und Lüftungsgeräte mit Wärmerückgewinnung

2.2
Gewerbliche Anlagen zur Nutzung von Abwärme

2.3
Thermische Solaranlagen

2.4
Stationäre elektrische Batteriespeicher in Verbindung mit einer neu zu errichtenden Photovoltaikanlage

2.5
Wasserkraftanlagen

2.6
Wärmeübergabestationen

2.7
Biomasseanlagen in Verbindung mit einer thermischen Solaranlage

2.8
Wärme- und Kältespeicher

2.9
Wärme- und Kältenetze

2.10
Oberflächennahe Geothermie (Bohrungen und Erdwärmekollektoren)

2.11
Anlagen, Maßnahmen und Studien, an denen besonderes Landesinteresse besteht

2.12
Wohngebäude im Passivhaus-Standard einschließlich Lüftungsanlagen

2.13
Wohngebäude im Drei-Liter-Haus-Standard einschließlich Lüftungsanlagen

3
Zuwendungsempfängerinnen und Zuwendungsempfänger

3.1
Privatpersonen und freiberuflich Tätige.

3.2
Unternehmen, insbesondere kleine und mittlere Unternehmen gemäß der Definition in Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 651/2014, die zum Zeitpunkt der Auszahlung ihren Sitz oder eine Betriebsstätte oder Niederlassung in Nordrhein-Westfalen haben.

3.3
Gemeinden, Gemeindeverbände, soweit sie als Träger von Schulen, Kindergärten, wissenschaftlichen, sozialen, kulturellen, religiösen, karitativen oder sportlichen Einrichtungen ohne wirtschaftliche Tätigkeit auftreten.

3.4
Gemeinden, Gemeindeverbände, die an einem offiziellen Programm zur Aufstellung eines kommunalen Klimaschutzkonzeptes teilnehmen oder die als Teilnehmer des European Energy Award auftreten.

3.5
Die Voraussetzungen für die Antragsberechtigung eines Unternehmens beinhalten keine Aussagen zum beihilferechtlichen Unternehmensbegriff.

4
Zuwendungsvoraussetzungen

4.1
Die Förderung erstreckt sich auf Vorhaben innerhalb des Landes Nordrhein-Westfalen.

4.2
Es werden nur Maßnahmen gefördert, mit denen vor Erteilung eines Zuwendungsbescheides noch nicht begonnen worden ist. Zudem ist ein Förderantrag gemäß Nummer 7.1 dieser Richtlinie zu stellen.

Als Maßnahmenbeginn (Auftragsvergabe) gilt jede verbindliche Bestellung und jeder Vertrag über den Kauf oder die Installation (Liefer- und Leistungsvertrag).

Der Maßnahmenbeginn (Auftragsvergabe) ist für jede beantragte Maßnahme einzeln nachzuweisen.

4.3
Zuwendungsfähig sind Ausgaben für den Erwerb und die anschließende Errichtung fabrikneuer Anlagen beziehungsweise Anlagenteile sowie Ausgaben für Maßnahmen, an denen besonderes Landesinteresse besteht. Sie müssen notwendig, nachgewiesen und angemessen sein.

Es darf sich bei dem Vorhaben weder um eine Reparatur, Ersatzmaßnahme oder Ersatzteilbeschaffung, noch um eine gesetzlich vorgeschriebene oder behördlich angeordnete Maßnahme handeln. Die geförderten Anlagen dürfen nicht zur Erfüllung der Vorgaben des Erneuerbare-Energien-Wärmegesetzes dienen.

4.4
Öffentlich-rechtliche Genehmigungen, die zur Durchführung des Vorhabens erforderlich sind, sollen mit dem Antrag eingereicht werden.

4.5
Der Zuwendungsbescheid ersetzt nicht die aufgrund anderer Rechtsvorschriften bestehende Verpflichtung, für das beabsichtigte Vorhaben eine Genehmigung, Erlaubnis oder Zustimmung einzuholen.

4.6
Antragsunterlagen gehen in das Eigentum der Bewilligungsbehörde über.

4.7
Von der Förderung ausgeschlossen sind Unternehmen beziehungsweise Sektoren in den Fällen des Artikels 1 Absatz 2 bis 5 der Verordnung (EU) Nr. 651/2014. Einem Unternehmen,
- das einer Rückforderungsanordnung aufgrund eines früheren Beschlusses der Kommission zur Feststellung der Unzulässigkeit einer von demselben Mitgliedstaat gewährten Beihilfe und ihrer Unvereinbarkeit mit dem Binnenmarkt nicht nachgekommen ist, darf keine Förderung nach dieser Richtlinie gewährt werden.
- das sich in Schwierigkeiten im Sinn von Artikel 2 Ziffer 18 der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 befindet, darf keine Förderung nach dieser Richtlinie gewährt werden.

Eine diesbezügliche Erklärung des Antragstellers ist gegenüber der Bewilligungsbehörde abzugeben und vor der Gewährung der Zuwendung zu prüfen.

5
Art, Umfang und Höhe der Zuwendung

5.1
Die Zuwendung erfolgt als Projektförderung.

Eine Auszahlung der Zuwendung erfolgt grundsätzlich erst nach vollständiger und geprüfter Vorlage des Verwendungsnachweises. Die Förderung nach dieser Richtlinie erfolgt in Form von Zuschüssen und Zuweisungen.

5.2
Die Höhe der jeweiligen Zuwendung richtet sich nach der Anlage zu dieser Richtlinie sowie den haushaltsrechtlichen Bestimmungen des Landes Nordrhein-Westfalen und den beihilferechtlichen Vorgaben der Europäischen Union.

Zuwendungen unterhalb von 350 Euro werden nicht bewilligt beziehungsweise ausgezahlt (Bagatellgrenze).

5.3
Zuwendungen aus dieser Förderrichtlinie können nicht mit Zuwendungen aus anderen Programmen des Landes Nordrhein-Westfalen kumuliert werden.

5.4
Soweit es sich bei den nach dieser Förderrichtlinie gewährten Zuwendungen um Beihilfen im Sinn des europäischen Beihilferechts handelt, gilt: Beihilfen, bei denen sich die beihilfefähigen Kosten bestimmen lassen, können kumuliert werden
- mit anderen staatlichen Beihilfen, sofern diese Maßnahmen unterschiedliche bestimmbare beihilfefähige Kosten betreffen, sowie
- mit anderen staatlichen Beihilfen für dieselben, sich teilweise oder vollständig überschneidenden beihilfefähigen Kosten, jedoch nur, wenn durch diese Kumulierung die höchste nach der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 für diese Beihilfen geltende Beihilfeintensität und der höchste nach der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 sowie nach der Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 für diese Beihilfen geltende Beihilfebetrag nicht überschritten wird.
Bei einer Kumulierung sind Artikel 8 der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 und Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 zu beachten.

5.5
Die Summe aller staatlichen Subventionen und Zuwendungen darf die zuwendungsfähigen Ausgaben nicht überschreiten.

5.6
Für Unternehmen im Sinn des europäischen Beihilferechts als Antragsteller gilt, dass die nach den europäischen Beihilferegelungen zulässigen Förderhöchstgrenzen nicht überschritten werden dürfen sowie die übrigen Voraussetzungen der entsprechenden Vorschriften zu beachten sind. Dabei gelten die folgenden Grundsätze:

a) Für den Fördergegenstand der Nummer 2.6 gelten die Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 1407/2013. Die Gesamtsumme der einem einzigen Unternehmen von einem Mitgliedstaat gewährten De-minimis-Beihilfen darf in einem Zeitraum von drei Steuerjahren 200 000 Euro nicht übersteigen.

b) Für die übrigen Fördergegenstände richtet sich die Förderung nach den Kriterien der Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 oder der Verordnung (EU) Nr. 651/2014.

c) Förderungen nach der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 sind von der Anmeldepflicht nach Artikel 108 Absatz 3 AEUV freigestellt, sofern diese Beihilfen alle Voraussetzungen des Kapitels I dieser Verordnung sowie die für die betreffende Gruppe von Beihilfen geltenden Voraussetzungen des Kapitels III erfüllen. Für die Fördergegenstände gelten folgende Bestimmungen des Kapitels III:
- Für den Fördergegenstand der Nummer 2.11 gelten die Bestimmungen gemäß der Artikel 36, 37, 38, 40, 41, 46 und 49 der Verordnung (EU) Nr. 651/2014.

- Für die Fördergegenstände der Nummern 2.12 und 2.13 gelten die Bestimmungen gemäß Artikel 36 der Verordnung (EU) Nr. 651/2014.

- Für die Fördergegenstände der Nummern 2.1, 2.2 und 2.8 gelten die Bestimmungen gemäß Artikel 38 der Verordnung (EU) Nr. 651/2014.

- Für die Fördergegenstände der Nummern 2.3, 2.4, 2.5, 2.7 und 2.10 gelten die Bestimmungen gemäß Artikel 41 der Verordnung (EU) Nr. 651/2014.

- Für den Fördergegenstand der Nummer 2.9 gelten die Bestimmungen gemäß Artikel 46 der Verordnung (EU) Nr. 651/2014.

Für die Berechnung der Beihilfeintensität und der beihilfefähigen Kosten werden die Beträge vor Abzug von Steuern und sonstigen Abgaben herangezogen. Die beihilfefähigen Kosten sind durch schriftliche Unterlagen zu belegen, die klar, spezifisch und aktuell sein müssen.

Für den Fördergegenstand der Nummer 2.5 ist für Antragstellende im Sinn des beihilferechtlichen Unternehmensbegriffs eine Förderung nur möglich, sofern und soweit die Anlagen und Einrichtungen nicht bereits im Rahmen des Erneuerbare-Energien-Gesetzes vom 21. Juli 2014 (BGBl. I S. 1066), in der jeweils geltenden Fassung, kostendeckend gefördert werden.

6
Sonstige Zuwendungsbestimmungen

6.1
Lüftungsanlagen und Lüftungsgeräte mit Wärmerückgewinnung

Lüftungsgeräte mit Wärmerückgewinnung müssen den bauordnungsrechtlichen Anforderungen entsprechen und nachfolgende energetische Anforderungen erfüllen:

Für Bestandsbauten gilt:
- raumweise betriebene Geräte müssen einen Wirkungsgrad von mindestens 65 Prozent aufweisen,
- zentral betriebene Geräte müssen einen Wirkungsgrad von mindestens 80 Prozent aufweisen,
- der Höchstwert der spezifischen, auf die wärmeübertragende Umfassungsfläche bezogene Transmissionswärmeverlust nach der jeweils aktuellen Energieeinsparverordnung darf um höchstens 0,15 Watt pro Quadratmeter und Kelvin überschritten werden.

Für Neubauten gilt:
- der Jahresprimärenergiebedarf muss zum Zeitpunkt des Bauantrags mindestens der geltenden Energieeinsparverordnung ohne Einbeziehung des geplanten Lüftungsgerätes entsprechen,
- der Wirkungsgrad der Geräte muss mindestens 80 Prozent aufweisen.

Der Nachweis über den jeweiligen Wirkungsgrad ist durch ein unabhängiges Prüfinstitut (beispielsweise durch das Europäische Testzentrum für Wohnungslüftungsgeräte) zu erbringen.

Mittels einer Luftdichtigkeitsmessung nach DIN 4108-7 in Verbindung mit DIN EN 13829 ist nachzuweisen, dass die Luftwechselrate des Gebäudes, bezogen auf den n50-Wert bei Neubauten höchstens das 1,5fache und bei Bestandsbauten das 2,0fache pro Stunde beträgt.

Die fachgerechte Montage ist durch eine Fachunternehmerbescheinigung nachzuweisen.

Die Einhaltung der öffentlich-rechtlichen Vorschriften ist durch eine Bescheinigung eines Unternehmers oder Sachverständigen nachzuweisen.

6.2
Gewerbliche Anlagen zur Nutzung von Abwärme
Förderfähig sind Anlagen zur Nutzung von Wärme oder Kälte, die aus technischen Prozessen, baulichen Anlagen oder Ver- und Entsorgungsleitungen stammt und die ansonsten ungenutzt an die Umwelt abgeführt werden müsste.
Ausgenommen sind Anlagen, die der Raumlüftung dienen.
Auswahl und Festlegung der Fördervoraussetzungen erfolgen nach Vorlage einer detaillierten Anlagenbeschreibung.

6.3
Thermische Solaranlagen

Der Mindestenergieertrag pro Kollektor muss 525 Kilowattstunden pro Quadratmeter und Jahr nachweislich betragen. Der Nachweis ist durch ein unabhängiges Prüfinstitut (TRNSYS-Simulationsrechnung) zu erbringen.

Für Kollektoren gelten überdies die DIN-Normen DIN EN 12975, DIN EN 12976 und DIN EN 12977.

Die Kollektoren müssen nach dem Verfahren der DIN EN 12975-1 (2011-01), 12976-1 (2006-04), 12976-2 (2006-04), 12977-1 (2012-06), 12977-2 (2012-06), 12977-3 (2012-06), 12977-4 (2012-06), 12977-5 (2012-06) mit dem europäischen Prüfzeichen „Solar Keymark“ zertifiziert sein.

Anlagen, die kleiner als 5 Quadratmeter sind, werden nicht gefördert.

Maximal können pro 10 Quadratmeter beheizte Wohn- oder Gewerbefläche 1 Quadratmeter Kollektorfläche beantragt werden.

Anlagen zur Erzeugung von Prozesswärme werden gefördert von mindestens 20 Quadratmeter bis maximal 1 000 Quadratmeter.

Für die Berechnung der Größe der Anlage zählt die Bruttokollektorfläche.

Die fachgerechte Montage ist durch eine Fachunternehmerbescheinigung nachzuweisen.

Die Anlagen dürfen nicht zur Erfüllung der Vorgaben des Erneuerbare-Energien-Wärmegesetzes dienen.

6.4
Stationäre elektrische Batteriespeicher in Verbindung mit einer neu zu errichtenden Photovoltaikanlage

Für jede Photovoltaikanlage und für jeden Standort ist die Anzahl der förderfähigen Batteriespeicher auf ein Batteriespeichersystem beschränkt.

Die Photovoltaikanlage muss neu errichtet werden. Die Kapazität des installierten Batteriespeichers in Kilowattstunden darf maximal doppelt so groß sein wie die installierte Leistung der neu errichteten Photovoltaikanlage in Kilowatt-Peak.

Die fachgerechte und sichere Inbetriebnahme ist durch eine geeignete Fachkraft zu bestätigen und nachzuweisen. Alternativ kann die Bestätigung durch die geeignete Fachkraft auf Basis des Photovoltaik-Speicherpasses (Speicherpass) erfolgen.

6.5
Wasserkraftanlagen

Die Förderung zur Errichtung von Wasserkraftanlagen ist beschränkt auf maximal 500 Kilowatt elektrische Leistung. Die Vorlage einer Wirtschaftlichkeitsprüfung ist Voraussetzung.

Die Anlage muss grundsätzlich netzgekoppelt betrieben werden.

Die fachgerechte Montage ist durch eine Fachunternehmerbescheinigung nachzuweisen.

6.6
Wärmeübergabestationen

Gefördert werden direkte oder indirekte Stationen mit oder ohne Warmwasserbereitung, die geeignet sind, die Wärme eines Versorgers in das kundenseitige Wärmeverteilsystem zu übertragen und zu regulieren.

Je Gebäude und Standort kann nur eine Wärmeübergabestation beantragt und gefördert werden.

Die bereitgestellte Wärme muss:
a)
zu einem wesentlichen Anteil aus Erneuerbaren Energien oder
b)
zu mindestens 50 Prozent aus Anlagen zur Nutzung von Abwärme oder
c)
zu mindestens 50 Prozent aus Kraft-Wärme-Kopplungs-Anlagen oder
d)
zu mindestens 50 Prozent durch eine Kombination der in den Buchstaben a bis c genannten Maßnahmen stammen.

Unternehmen gemäß Nummer 3.2 dieser Richtlinie sind nicht antragsberechtigt.

Anlagen in Gebieten, in denen ein Anschluss- und Benutzungszwang an ein öffentliches Fernwärme- oder Fernkältenetz besteht, sind nicht förderfähig.

6.7
Biomasseanlagen in Verbindung mit einer thermischen Solaranlage

Gefördert werden:
- Pelletkessel mit Brennwerttechnik
- Pelletkessel
- Kombikessel beziehungsweise Hybridkessel
- Holzhackschnitzelkessel
- Pelletöfen.

Je Gebäude und Standort kann nur eine Anlage gefördert werden.

Die Anlagen müssen als einzige Hauptheizung dienen, sie müssen wassergeführt und mit einem ausreichend großen Speicher (30 Liter pro Kilowatt) verbunden werden.

Nur beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle gelistete Anlagen können gefördert werden.

Die fachgerechte Montage ist durch eine Fachunternehmerbescheinigung nachzuweisen.

6.8
Wärme- und Kältespeicher

Gefördert werden besondere Wärme- und Kältespeicher wie beispielsweise Latentwärmespeicher, Eisspeicher.

Die fachgerechte Montage ist durch eine Fachunternehmerbescheinigung nachzuweisen.

6.9
Wärme- und Kältenetze

Gefördert werden effiziente Wärme- und Kältenetze, die den Kriterien der Richtlinie 2012/27/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 zur Energieeffizienz, zur Änderung der Richtlinien 2009/125/EG und 2010/30/EU und zur Aufhebung der Richtlinien 2004/8/EG und 2006/32/EG (ABl. L 315 vom 14.11.2012, S. 1) entsprechen, wobei diese Kriterien wahlweise vor Beginn der geförderten Investition erreicht sind oder durch die Realisierung dieser Investition erreicht werden.

Das Wärme- oder Kältenetz muss zu mehr als 50 Prozent der in einem Kalenderjahr transportierten Wärme beziehungsweise Kälte zur Wärme- beziehungsweise Kälteversorgung von mit dem Netzbetreiber nicht personenidentischen Dritten dienen. Ausgenommen davon sind Zusammenschlüsse von Wohneigentümern zu einer Energiegenossenschaft.

6.10
Oberflächennahe Geothermie (Bohrungen und Erdwärmekollektoren)

Gefördert werden:
- Erdwärmesonden (Bohrungen bis zu einer Teufe von 400 Metern)
- Erdwärmekollektoren
- Brunnenbohrungen.

Die Auslegung und Ausführung der Erdwärmesondenanlage muss gemäß der Richtlinie VDI 4640 (Thermische Nutzung des Untergrundes) durchgeführt werden.

Sofern nicht anders bestimmt, muss die beantragte Maßnahme den Anforderungen der jeweils geltenden Entwurfsfassung des Merkblatts „Wasserwirtschaftliche Anforderungen an die Nutzung von oberflächennaher Erdwärme“ entsprechen.

Die Jahresarbeitszahl der angeschlossenen Wärmepumpenanlage muss den Mindestanforderungen des Bundesamts für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle genügen.

Die fachgerechte Montage ist durch eine Fachunternehmerbescheinigung nachzuweisen.

6.11
Anlagen, Maßnahmen und Studien, an denen besonderes Landesinteresse besteht

Auswahl und Festlegung der Fördervoraussetzungen erfolgen nach Vorlage einer detaillierten Antragsbeschreibung.

Privatpersonen sind nicht zuwendungsberechtigt.

6.12
Wohngebäude im Passivhaus-Standard einschließlich Lüftungsanlagen

Der Passivhaus-Standard wird dann erreicht, wenn ein sehr guter Wärmeschutz mit U-Werten von opaken Bauteilen von unter 0,15 Watt pro Quadratmeter und Kelvin und von transluzenten Bauteilen (beispielsweise Fenster) einschließlich Rahmen von unter 0,8 Watt pro Quadratmeter und Kelvin und eine Zu- oder Abluftanlage mit hocheffizienter Wärmerückgewinnung zu einem Heizwärmebedarf QH  weniger als 15 Kilowattstunde pro Quadratmeter und Jahr führen und ein separates Heizsystem überflüssig machen.

Der Jahres-Primärenergiebedarf QP für Heizung, Warmwasser und Hilfsstrom darf nicht mehr als 40 Kilowattstunden pro Quadratmeter und Jahr Gebäudenutzfläche AN betragen.

Die Luftdichtigkeit des Gebäudes ist durch eine Luftdichtigkeitsmessung nach DIN 4108-7 in Verbindung mit DIN EN 13829 nachzuweisen. Der n50-Wert darf höchstens das 0,6fache pro Stunde betragen.

Die Anforderungen an das Lüftungsgerät ergeben sich aus den Bestimmungen in Nummer 6.1.

Der Passivhaus-Standard ist durch einen Bauvorlageberechtigten (beispielsweise Architekten) zu bescheinigen.

6.13
Wohngebäude im Drei-Liter-Haus-Standard einschließlich Lüftungsanlagen

Der Drei-Liter-Haus-Standard orientiert sich an dem Passivhaus-Standard. Wegen des höheren Heizwärmebedarfs von maximal 35 Kilowattstunden pro Quadratmeter und Jahr wird jedoch eine konventionelle Heizungsanlage benötigt.

Die Luftdichtigkeit des Gebäudes ist durch eine Luftdichtigkeitsmessung nach DIN 4108-7 in Verbindung mit DIN EN 13829 nachzuweisen. Der n50-Wert darf höchstens das 1,0fache pro Stunde betragen.

Die Anforderungen an das Lüftungsgerät ergeben sich aus den Bestimmungen in Nummer 6.1.

Der Drei-Liter-Haus-Standard ist durch einen Bauvorlageberechtigten (beispielsweise Architekten) zu bescheinigen.

Neubauten werden nur innerhalb von Klimaschutzsiedlungen gefördert.

7
Antrags- und Zuwendungsverfahren
Das Verwaltungsverfahren soll entsprechend dem E-Government-Gesetz Nordrhein-Westfalen vom 8. Juli 2016 (GV. NRW. S. 551), in der jeweils geltenden Fassung, weitgehend elektronisch durchgeführt werden.

7.1
Die Antragstellung auf Gewährung einer Zuwendung erfolgt über das von der Bewilligungsbehörde auf der Internetseite www.progres.nrw zur Verfügung gestellte elektronische Antragsformular oder schriftlich.
Die schriftliche Bestätigung der wahrheitsgemäßen Angaben im elektronischen Antragsformular kann elektronisch über das Antragsportal übermittelt werden. Artikel 6 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 sowie § 3a des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen vom 12. November 1999 (GV. NRW. S. 602), in der jeweils geltenden Fassung, sind hierbei zu beachten.

7.2
Der Zeitraum der Antragstellung in einem Kalenderjahr wird auf der Internetseite der Bewilligungsbehörde unter www.progres.nrw bekanntgegeben.
Vorher oder nachher eingehende Anträge werden nicht berücksichtigt.

7.3
Bewilligungsbehörde ist die Bezirksregierung Arnsberg:
Bezirksregierung Arnsberg
Abteilung 6 – Bergbau und Energie in NRW
Postfach 10 25 45
44025 Dortmund

7.4
Eine Auszahlung der Zuwendung erfolgt grundsätzlich erst nach vollständiger Vorlage und Prüfung des Verwendungsnachweises. Der Verwendungsnachweis kann gemäß § 8 des E-Government-Gesetzes Nordrhein-Westfalen elektronisch eingereicht werden.
Die Bewilligungsbehörde behält sich eine stichprobenartige Überprüfung der zweckentsprechenden Verwendung der Zuwendung vor (Prüfung der Originalbelege und Inaugenscheinnahme des Fördergegenstandes).

7.5
Die Auszahlung der Zuwendung erfolgt für:
a) anteilsfinanzierte Vorhaben auf Grundlage der Nummer 1.4 der dem Zuwendungsbescheid beiliegenden Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen (ANBest-P beziehungsweise ANBest-G) und
b) festbetragsfinanzierte Vorhaben nach Abschluss der Prüfung des Verwendungsnachweises.

7.6
Es wird darauf hingewiesen, dass Informationen über jede Einzelbeihilfe von über 500 000 Euro auf einer ausführlichen Beihilfe-Website veröffentlicht werden. Hierzu ist das Transparency Award Module (TAM) zu nutzen.
Für die Gewährung einer De-minimis-Beihilfe sind die Voraussetzungen der Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 zu beachten, insbesondere auch Artikel 6 (Überwachung).

7.7
Auskünfte zum Förderprogramm sind erhältlich im Internet unter www.progres.nrw, unter der Telefonnummer 0211 837-1927 sowie der E-Mail-Adresse info@progres.nrw.

8
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Der Runderlass vom 26. April 2012 wird aufgehoben. Dieser Runderlass tritt am Tag nach der Veröffentlichung in Kraft und am 30. Juni 2021 außer Kraft.

MBl. NRW. 2013 S. 102, geändert durch Runderlass vom 13. Januar 2014 (MBl. NRW. 2014 S. 43), 30. Januar 2015 (MBl. NRW. 2015 S. 112), 13. November 2015 (MBl. NRW. 2015 S. 790), 30. September 2016 (MBl. NRW. 2016 S. 680), 16. Februar 2017 (MBl. NRW. 2017 S. 237), 23. Oktober 2017 (MBl. NRW. 2017 S. 975), 29. März 2018 (MBl. NRW. 2018 S. 180), 1. Oktober 2018 (MBl. NRW. 2018 S. 551), 11. März 2020 (MBl. NRW. 2020 S. 163, ber. S. 196).


Anlagen: