Geltende Erlasse (SMBl. NRW.) mit Stand vom 23.3.2023
Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zu kommunalen Klimaschutz- und Klimaanpassungsmaßnahmen des Landes Nordrhein-Westfalen - progres.nrw - Programmbereich Klimaschutz und -anpassung in Kommunen Runderlass des Ministeriums für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz VII-2-2-04 vom 21. April 2017
Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zu kommunalen Klimaschutz- und Klimaanpassungsmaßnahmen des Landes Nordrhein-Westfalen - progres.nrw - Programmbereich Klimaschutz und -anpassung in Kommunen Runderlass des Ministeriums für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz VII-2-2-04 vom 21. April 2017
Richtlinie
über die Gewährung von Zuwendungen zu kommunalen Klimaschutz- und
Klimaanpassungsmaßnahmen des Landes Nordrhein-Westfalen - progres.nrw
-
Programmbereich Klimaschutz und -anpassung in Kommunen
Runderlass des Ministeriums für Klimaschutz, Umwelt,
Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz VII-2-2-04
vom 21. April 2017
Inhaltsübersicht
1 Zuwendungszweck, Rechtsgrundlagen
2 Gegenstand der Förderung
3 Zuwendungsempfängerinnen und Zuwendungsempfänger
4 Zuwendungsvoraussetzungen
5 Art und Umfang, Höhe der Zuwendung
6 Verfahren
7 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Anlage 1 – Erläuterungen
Anlage 2 – Beihilfehöchstintensitäten
1
Zuwendungszweck, Rechtsgrundlagen
1.1
Zuwendungszweck
Bei der Erreichung der Klimaziele kommt der kommunalen Ebene eine besondere Bedeutung zu. Städte, Gemeinden und Kreise sind zentrale Akteure zur Umsetzung von Maßnahmen zum Klimaschutz und zur Anpassung an den Klimawandel. Sie üben für ihre Bürgerinnen und Bürger, lokal ansässigen Betriebe und Unternehmen sowie örtlichen und regionalen Organisationen und Verbände eine Vorbildfunktion aus und können durch ihre vielfältigen Handlungsbereiche im Rahmen des kommunalen Selbstverwaltungsrechts die Reduzierung von Treibhausgasemissionen und die Anpassung an die Folgen des Klimawandels maßgeblich vorantreiben.
Ziel der Richtlinie ist die Förderung der Umsetzung von Maßnahmen des Klimaschutzes und der Anpassung an den Klimawandel in nordrhein-westfälischen Kommunen. Von den nach dieser Richtlinie geförderten Vorhaben sollen auch Anreizwirkungen zur Minderung von Treibhausgasemissionen auf örtliche Unternehmen sowie auf Bürgerinnen und Bürger ausgehen.
1.2
Rechtsgrundlagen
1.2.1
Das Land gewährt Zuwendungen auf der Grundlage dieser Richtlinie und nach
Maßgabe insbesondere folgender Regelungen in der jeweils geltenden Fassung:
- § 23 und § 44 der Landeshaushaltsordnung in der Fassung der
Bekanntmachung vom 26. April 1999 (GV. NRW. S. 158), sowie den dazugehörigen
Verwaltungsvorschriften, Runderlass des Finanzministeriums vom 30. September
2003 (MBl. NRW. S. 1254),
- Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der Kommission vom 17. Juni 2014 zur
Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem
Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die
Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. L 187 vom
26.6.2014, S. 1) (Allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung),
- Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 der Kommission vom 18. Dezember 2013 über die
Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der
Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen (ABl. L 352 vom 24.12.2013, S. 1) (De-minimis-Verordnung),
- Beschluss der Kommission vom 20. Dezember 2011 über die Anwendung von Artikel
106 Absatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf
staatliche Beihilfen in Form von Ausgleichsleistungen zugunsten bestimmter
Unternehmen, die mit der Erbringung von Dienstleistungen von allgemeinem
wirtschaftlichem Interesse betraut sind (ABl. L 7 vom
11.1.2012, S. 3),
- Verordnung (EU) Nr. 360/2012 der Kommission vom 25. April 2012 über die
Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der
Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen an
Unternehmen, die Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse
erbringen (ABl. L 114 vom 26.4.2012, S. 8),
- Richtlinie 2006/111/EG der Kommission vom 16. November 2006 über die
Transparenz der finanziellen Beziehungen zwischen den Mitgliedstaaten und den
öffentlichen Unternehmen sowie über die finanzielle Transparenz innerhalb
bestimmter Unternehmen (kodifizierte Fassung), (ABl.
L 318 vom 17.11.2006, S. 17),
1.2.2
Bei
der Gewährung einer Zuwendung aus EFRE-Mitteln gelten darüber hinaus folgende
Regelungen in der jeweils geltenden Fassung; sie gehen den Regelungen dieser
Richtlinie vor, soweit sie diesen widersprechen oder sie ergänzen:
- Gemeinsamer Runderlass des Ministeriums für
Wirtschaft, Energie, Industrie, Mittelstand und Handwerk, der Staatskanzlei,
des Ministeriums für Schule und Weiterbildung, des Ministeriums für Arbeit,
Integration und Soziales, des Ministeriums für Klimaschutz, Umwelt,
Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz, des Ministeriums für Bauen,
Wohnen, Stadtentwicklung und Verkehr, des Ministeriums für Innovation,
Wissenschaft und Forschung, des Ministeriums für Familie, Kinder, Jugend,
Kultur und Sport, des Ministeriums für Gesundheit, Emanzipation, Pflege und
Alter und der Ministerin für Bundesangelegenheiten, Europa und Medien
„EFRE-Rahmenrichtlinie“ vom 8. Juli 2015 (MBl. NRW. S. 444), einschließlich der hierzu ergangenen Nebenbestimmungen,
- Verordnung (EU) Nr. 1301/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
17. Dezember 2013 über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung und mit
besonderen Bestimmungen hinsichtlich des Ziels "Investitionen in Wachstum
und Beschäftigung" und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1080/2006 (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 289),
- Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17.
Dezember 2013 mit gemeinsamen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für
regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds, den Kohäsionsfonds, den
Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums und
den Europäischen Meeres- und Fischereifonds sowie mit allgemeinen Bestimmungen
über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen
Sozialfonds, den Kohäsionsfonds und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds
und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 des Rates (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 320), einschließlich der
dazugehörigen Delegierten und Durchführungsverordnungen der Kommission.
1.3
Anspruch
Ein Anspruch der Antragstellerin oder des Antragsstellers auf die Gewährung einer Zuwendung besteht nicht, vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde auf Grund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel.
2
Gegenstand der Förderung
Die geförderten Vorhaben müssen über die gesetzlich vorgegebenen Anforderungen hinausgehen.
2.1
Investive Vorhaben
Gefördert werden investive Vorhaben des kommunalen Klimaschutzes die einen signifikanten Beitrag zur Reduzierung von Treibhausgasemissionen leisten sowie Vorhaben zur Anpassung an den Klimawandel (Neu-, Erweiterungs- und Ersatzinvestitionen). Die Vorhaben müssen in Nordrhein-Westfalen umgesetzt werden.
2.2
Nicht-investive Vorhaben
Gefördert
werden nicht-investive Vorhaben des kommunalen Klimaschutzes sowie der Klimaanpassung,
die darauf abzielen,
a) die Umsetzung von investiven Vorhaben des kommunalen Klimaschutzes oder der
Klimaanpassung vorzubereiten,
b) die Umsetzung von investiven Vorhaben zu begleiten (zum Beispiel anteilige
Personalausgaben),
c) kommunale Akteure für den Klimaschutz oder die Klimaanpassung zu
sensibilisieren und ihre Handlungsbereitschaft zu erhöhen,
d) Treibhausgasmindernde Investitionen Dritter aus dem Bereich Klimaschutz und
Energie anzuregen oder zu unterstützen.
2.3
Förderung auf der Grundlage der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung
Im Fall einer Zuwendung auf der Grundlage der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung sind unter anderem die in der Anlage 2 enthaltenen Fördergegenstände und -höchstgrenzen maßgeblich.
3
Zuwendungsempfängerinnen und Zuwendungsempfänger
3.1
Zuwendungsberechtigt sind:
a) Nordrhein-Westfälische Städte, Gemeinden und Kreise sowie deren
Zusammenschlüsse und Zweckverbände und deren Eigenbetriebe und
Eigengesellschaften,
b) sonstige juristische Personen des
öffentlichen Rechts,
c) Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft sowie sonstige juristische Personen
des Privatrechts.
3.2
Eine Zuwendung auf Grundlage dieser Richtlinie und der Allgemeinen
Gruppenfreistellungsverordnung ist ausgeschlossen für Unternehmen, die einer
Rückforderungsanordnung aufgrund eines früheren Beschlusses der Europäischen
Kommission zur Feststellung der Unzulässigkeit einer Beihilfe und ihrer
Unvereinbarkeit mit dem Binnenmarkt nicht nachgekommen sind.
3.3
Ebenfalls ausgeschlossen sind Zuwendungen
auf Grundlage der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung an Unternehmen in Schwierigkeiten im Sinn der
Leitlinien der Gemeinschaft für staatliche Beihilfen zur Rettung und
Umstrukturierung von Unternehmen in Schwierigkeiten (ABl.
C 244 vom 1.10.2004, S. 2).
4
Zuwendungsvoraussetzungen
4.1
Geförderte
Vorhaben müssen auf dem Gebiet einer Stadt, Gemeinde oder eines Kreises in
Nordrhein-Westfalen umgesetzt werden. Die oben genannten Gebietskörperschaften
müssen eine der folgenden Voraussetzungen erfüllen:
4.1.1
Vorhaben des Klimaschutzes
a)
Vorliegen eines integrierten Klimaschutzkonzepts oder eines Teilkonzepts, das
im Rahmen der Nationalen Klimaschutzinitiative des Bundes erstellt worden ist
oder eines inhaltlich vergleichbaren Konzepts, welches die Mindestanforderungen
der Anlage 1 erfüllt,
b) Teilnahme am European Energy Award (eea) inklusive dem Vorhandensein einer Treibhausgasbilanz
und eines Maßnahmenkatalogs,
c) einem Zusammenschluss von Kommunen angehörig, der über ein Konzept
beziehungsweise Teilkonzept im Sinn des Buchstabens a verfügt.
4.1.2
Vorhaben der Klimaanpassung
a)
Vorliegen eines integrierten Klimaschutzkonzepts, das im Rahmen der Nationalen
Klimaschutzinitiative des Bundes erstellt worden ist und ein Kapitel zur
Klimaanpassung enthält,
b) Vorliegen eines Teilkonzepts mit dem Schwerpunkt „Anpassung an den
Klimawandel“, das im Rahmen der Nationalen Klimaschutzinitiative des Bundes
erstellt wurde oder eines vergleichbaren Konzepts, das die Mindestanforderungen
gemäß Anlage 1 erfüllt,
c) einem Zusammenschluss von Kommunen angehörig, der über ein Konzept oder ein
Teilkonzept im Sinn der Buchstaben a oder b verfügt.
4.2
Ableitung aus systematischen Grundlagen
Die Vorhaben müssen aus den unter Nummer 4.1 genannten systematischen Grundlagen abgeleitet oder entwickelt worden sein. Vorhaben aufgrund eines noch nicht abgeschlossenen beziehungsweise im Entwurf vorliegenden Konzepts können zugelassen werden, soweit sie schlüssig und nachvollziehbar aus dem Entwurf abgeleitet oder entwickelt worden sind.
Sofern der Antragsteller nicht mit einer unter Nummer 3.1 genannten Gebietskörperschaft identisch ist, muss die betreffende Gebietskörperschaft der Antragstellerin oder dem Antragssteller bestätigen, dass die Voraussetzungen nach Nummer 4.1 vorliegen.
4.3
Maßnahmenbeginn
Zuwendungen dürfen nur bewilligt werden, wenn die Zuwendungsempfängerin oder der Zuwendungsempfänger vor Beginn der Arbeiten für das Vorhaben oder die Tätigkeit einen schriftlichen Antrag bei der Bewilligungsbehörde gestellt hat. Die in Nummer 1.3 der Verwaltungsvorschriften beziehungsweise der Verwaltungsvorschriften für Gemeinden zu § 44 der Landeshaushaltsordnung genannten Ausnahmen zum vorzeitigen Maßnahmenbeginn bleiben hiervon unberührt.
5
Art und Umfang, Höhe der Zuwendung
5.1
Zuwendungsart
Die Zuwendung erfolgt als Projektförderung.
5.2
Finanzierungsart
Die Finanzierung erfolgt durch Anteilfinanzierung.
5.3
Form der Zuwendung
Die Zuwendung wird als nicht rückzahlbarer vorhabenbezogener Zuschuss beziehungsweise Zuweisung bereitgestellt.
5.4
Bemessung der Zuwendung
5.4.1
Zuwendungsfähige Ausgaben
Zuwendungsfähig sind die in
unmittelbarem Zusammenhang mit der Durchführung der unter Nummer 2 genannten
Fördergegenstände stehenden und zur Zielerreichung notwendigen Ausgaben.
Zuwendungsfähige Ausgabenarten sind insbesondere auch:
a) Personalausgaben und Gemeinausgaben. Art und Höhe der Personal- und
Gemeinausgaben richten sich auch bei Zuwendungen ohne Einsatz von EFRE-Mitteln
nach den Vorgaben der EFRE-Rahmenrichtlinie. Im Rahmen einer Förderung nach der
Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung
ohne den Einsatz von EFRE-Mitteln werden Gemein- und Personalausgaben nicht auf
Grundlage von Pauschalen gezahlt.
b) Sachausgaben. Insbesondere Ausgaben für Gutachten, Studien sowie Planungs-
und Beratungsdienstleistungen externer Dritter. Reisekosten können nur
berücksichtigt werden, sofern sie durch eine gesonderte Reisekostenabrechnung
nachgewiesen werden und nicht schon durch die pauschalierten Gemeinausgaben
nach den Vorgaben der EFRE-Rahmenrichtlinie abgedeckt sind. Reisekosten können
nur nach den Bestimmungen des Landesreisekostengesetzes berücksichtigt werden.
5.4.2
Berechnungsgrundlage
Für die Berechnung der Zuwendung werden die als zuwendungsfähig anerkannten Ausgaben des Vorhabens herangezogen.
5.4.3
Höhe der Zuwendung, Bagatellgrenze
Eine Zuwendung wird nur gewährt, wenn die Zuwendung im Einzelfall mehr als 12 500 Euro beträgt.
Die Höhe der Zuwendung beträgt bei Vorhaben von besonderem Landesinteresse bis zu 80 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben, es sei denn, dass aufgrund von Rechtsvorschriften (zum Beispiel jährliche Haushaltsgesetze) höhere Prozentsätze möglich sind. Besonderes Landesinteresse liegt insbesondere dann vor, wenn es sich um integrierte Vorhaben mit Modellcharakter handelt.
Die Höhe der Zuwendungen für Vorhaben nach Nummer 2 an Unternehmen nach Nummer 3.1 Buchstabe c beziehungsweise wirtschaftliche Tätigkeiten ausübende Einheiten im Sinn von Artikel 107 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union und der Bekanntmachung der Kommission zum Begriff der staatlichen Beihilfen im Sinne des Art. 107 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. C 262 vom 19.7.2016, S. 1) bemisst sich nach den geltenden EU-Beihilfevorschriften der De-minimis-Verordnung oder der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung. Der „Unternehmensbegriff“ des oben genannten Artikels umfasst jede eine wirtschaftliche Tätigkeit ausübende Einheit, unabhängig von ihrer Rechtsform und der Art der Finanzierung. Auch eine Gebietskörperschaft des öffentlichen Rechts kann, je nach Art ihrer Tätigkeit im zu fördernden Vorhaben, vom oben genannten Unternehmensbegriff erfasst sein (Bekanntmachung der Kommission 2016/C262/01).
Die Kumulierung dieser Förderungen mit anderen staatlichen Förderungen für dieselben förderfähigen Kosten ist zulässig. Dabei sind jedoch die jeweils geltenden Beihilfehöchstintensitäten einzuhalten. Bei Unternehmen, die nicht nach der De-minimis-Verordnung gefördert werden, kann die Förderung nach der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung gewährt werden. Die Beihilfehöchstintensitäten für investive Vorhaben nach der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung sind in Anlage 2 enthalten.
5.4.4
Bürgerschaftliches Engagement
Bürgerschaftliches Engagement in Form von freiwilligen, unentgeltlichen Arbeiten wird als fiktive Ausgabe in Höhe von 15 Euro je geleisteter Stunde in die Bemessungsgrundlage einbezogen. Die Anerkennung bürgerschaftlichen Engagements ist dadurch begrenzt, dass die Zuwendung die Summe der tatsächlich verausgabten zuwendungsfähigen Gesamtausgaben nicht übersteigt.
Die geleisteten Arbeitsstunden sind mit Stundennachweisen zu belegen.
5.4.5
Zweckgebundene Spenden
Zweckgebundene Spenden können vorbehaltlich anderer gesetzlicher Regelungen (zum Beispiel in den jährlichen Haushaltsgesetzen) bei der Bemessung der Zuwendung als Einnahmen außer Betracht bleiben, soweit bei der Zuwendungsempfängerin oder dem Zuwendungsempfänger ein aus eigenen Mitteln zu erbringender Eigenanteil in Höhe von 10 Prozent der zuwendungsfähigen Gesamtausgaben verbleibt. Darüber hinaus gehende Spenden sind als Einnahmen zu berücksichtigen.
6
Antrags- und Bewilligungsverfahren
6.1
Antragsverfahren
Die Förderung von Vorhaben erfolgt vorrangig auf der Grundlage themenorientierter Projektaufrufe. Ist zum Zeitpunkt des Förderinteresses kein dem Zweck dieser Richtlinie entsprechender Aufruf und- oder Wettbewerb veröffentlicht, können im Rahmen verfügbarer Haushaltsmittel Vorhaben auch einzeln gefördert werden.
Anträge sind unter Verwendung von Antragsformularen schriftlich an die Bewilligungsbehörde zu richten. Entsprechende Formulare sind bei den Bezirksregierungen erhältlich.
6.2
Einverständnis zur Verwendung von Daten
Bei Antragstellung muss das Einverständnis zur Erfassung und Verarbeitung der aus dem Antrag ersichtlichen Daten zum Zweck der Antragsbearbeitung, Finanzverwaltung, statistischen Auswertung und Überprüfung der Vorhaben vorliegen. Die Einwilligung muss sich auch auf die Speicherung persönlicher und sachlicher Daten beziehen, die für die Verwendungsnachweiskontrolle nach Beendigung des Vorhabens erforderlich sind.
6.3
Bewilligungsverfahren
Bewilligungsbehörden sind die örtlich zuständigen Bezirksregierungen.
Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gezahlten Zuwendungen gelten die Verwaltungsvorschriften zu § 44 der Landeshaushaltsordnung, soweit nicht in dieser Richtlinie abweichende Bestimmungen getroffen werden.
Die Bewilligungsbehörde muss in jedem Einzelfall die materiell-rechtlichen und formellen Voraussetzungen der jeweiligen beihilferechtlichen Rechtsgrundlage prüfen und deren Einhaltung sicherstellen.
6.3.1
Allgemeine Nebenbestimmungen
Dem Zuwendungsbescheid werden bei Maßnahmen, die ausschließlich aus Landesmitteln finanziert werden, als jeweils einschlägige Nebenbestimmungen die ANBest-P für Projektförderung, NBest-Bau oder ANBest-G für Gemeinden beigefügt.
Soweit EFRE-Mittel für die jeweilige Fördermaßnahme eingesetzt werden, gelten die ANBest-EFRE (Anlage 4 zu Nummer 6.1 der EFRE-Rahmenrichtlinie).
6.3.2
Weiterleitung
Weiterleitungen dürfen maximal mit dem Fördersatz bewilligt werden, mit dem die Weiterleitungsempfängerin oder der Weiterleitungsempfänger selbst zuwendungsfähig wäre. Die jeweiligen Fördersätze der Weiterleitungsempfängerin oder des Weiterleitungsempfängers sind im Zuwendungsbescheid aufzunehmen. Ansonsten gelten die Bestimmungen der Nummer 12 der Verwaltungsvorschriften beziehungsweise der Verwaltungsvorschriften für Gemeinden zu § 44 der Landeshaushaltsordnung für die Weiterleitung von Zuwendungen durch den Zuwendungsempfänger.
6.3.3
Veröffentlichung
Diese Richtlinie sowie Informationen über Einzelbeihilfen über 500 000 Euro an Unternehmen sind gemäß der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung zu veröffentlichen.
7
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Dieser Runderlass tritt am 3. Juni 2017 in Kraft. Er tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2023 außer Kraft.
MBl. NRW. 2017 S. 463, ber. S. 503, geändert durch Runderlass vom 23. Juli 2018 (MBl. NRW. 2018 S. 428), 22. Juni 2022 (MBl. NRW. 2022 S. 587).
Anlagen: