Geltende Erlasse (SMBl. NRW.) mit Stand vom 9.12.2024
Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Durchführung eines kommunalen Qualitätsmanagement- und Zertifizierungsverfahrens zur Klimafolgenanpassung Runderlass des Ministeriums für Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz - VII-2 -
Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Durchführung eines kommunalen Qualitätsmanagement- und Zertifizierungsverfahrens zur Klimafolgenanpassung Runderlass des Ministeriums für Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz - VII-2 -
Richtlinie
über die Gewährung von Zuwendungen zur Durchführung eines kommunalen
Qualitätsmanagement- und Zertifizierungsverfahrens zur Klimafolgenanpassung
Runderlass des Ministeriums für Umwelt,
Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz
- VII-2 -
Vom 5. Oktober 2018
Inhaltsübersicht
1 Zuwendungszweck, Rechtsgrundlagen
2 Gegenstand der Förderung
3 Zuwendungsempfängerinnen und Zuwendungsempfänger
4 Zuwendungsvoraussetzungen
5 Art und Umfang, Höhe der Zuwendung
6 Sonstige Zuwendungsbestimmungen
7 Antrags- und Bewilligungsverfahren
8 Schlussbestimmungen
1
Zuwendungszweck, Rechtsgrundlagen
1.1
Zuwendungszweck
Die Auswirkungen des Klimawandels sind in Nordrhein-Westfalen bereits spürbar und werden in Zukunft voraussichtlich zunehmen. Nach dem Gesetz zur Förderung des Klimaschutzes in Nordrhein-Westfalen sollen die Auswirkungen des Klimawandels durch die Erarbeitung und Umsetzung von Anpassungsmaßnahmen begrenzt werden.
Der kommunalen Ebene kommt bei der Umsetzung von Anpassungsmaßnahmen eine bedeutende Rolle zu. Städte und Gemeinden haben im Rahmen ihrer hoheitlichen und freiwilligen Aufgaben die Möglichkeit, Klimaanpassungsmaßnahmen umzusetzen.
Ziel der Förderung ist es, Anpassungsaktivitäten durch die Schaffung optimierter Strukturen in der Kommunalverwaltung aufzubauen und dort, wo bereits Aktivitäten vorhanden sind, diese auszubauen. Dies soll zur kontinuierlichen Verbesserung der Rahmenbedingungen zur Anpassung an den Klimawandel und zur kontinuierlichen Umsetzung von Maßnahmen beziehungsweise der Integration des Themas Klimaanpassung in das stete Verwaltungshandeln führen.
1.2
Rechtsgrundlagen
Das Land gewährt Zuwendungen auf
der Grundlage dieser Richtlinie und nach Maßgabe insbesondere folgender
Regelungen in der jeweils geltenden Fassung:
- § 23 und § 44 der Landeshaushaltsordnung in der Fassung der Bekanntmachung
vom 26. April 1999 (GV. NRW. S. 158) sowie den dazugehörigen
Verwaltungsvorschriften, Runderlass des Finanzministeriums vom 30. September
2003 (MBl. NRW. S. 1254).
1.3
Anspruch
Ein Anspruch der Antragstellerin oder des Antragstellers auf die Gewährung einer Zuwendung besteht nicht, vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel.
2
Gegenstand der Förderung
Gefördert wird die Teilnahme und Durchführung von Prozessen zum Aufbau einer Verwaltungsstruktur und zur Umsetzung von Maßnahmen zur Klimaanpassung im Sinn eines Qualitätsmanagementprozesses und Zertifizierungsverfahrens.
2.1
Der
geförderte Prozess muss mindestens folgende Elemente umfassen:
- Inanspruchnahme
externer Beratung,
- Bearbeitung des Prozesses durch ein fachübergreifendes Team aus allen
relevanten Fachbereichen der kommunalen Verwaltung,
- Analyse und Bewertung der Vulnerabilität für die lokal prognostizierten
Folgen des Klimawandels und der bisherigen Anpassungsaktivitäten in der
Kommune,
- Betrachtung aller kommunalen Handlungsfelder, wie kommunale Gebäude und
Anlagen, Ver- und Entsorgung, Infrastruktur sowie die
Motivation und Information zum Beispiel der Zielgruppen Bürger und Wirtschaft,
- Entwicklung von Maßnahmen und Bewertung der Maßnahmen hinsichtlich der
Wirksamkeit und Realisierbarkeit,
- Erarbeitung und regelmäßige Fortschreibung eines Maßnahmenkataloges,
- Aufbau eines Controllingverfahrens und Etablierung
als zyklischen Verbesserungsprozess, interne Erfolgskontrolle,
- Zertifizierung zum Abschluss der Projektlaufzeit nach spätestens 4 Jahren.
Die Förderung läuft über höchstens 4 Jahre.
Voraussetzung für eine Zuwendung für die Teilnahme an einem Qualitätsmanagement- und Zertifizierungsverfahren ist die positive Beurteilung des zugrundeliegenden Konzeptes des von der Kommune ausgewählten Verfahrens durch das für Klimaanpassung zuständige Ministerium.
2.2
Modellversuche
Die Teilnahme an Modellversuchen zur Neuentwicklung von Qualitätsmanagement- und Zertifizierungssystemen ist förderfähig. Der geförderte Prozess muss das Ziel verfolgen, ein Qualitätsmanagement- und Zertifizierungssystem zu erarbeiten und zu etablieren.
Der Modellversuch muss die in Nummer 2.1 genannten Elemente umfassen.
Bei der Beantragung der Zuwendung muss die Kommune einen Nachweis erbringen, dass sie an einem Modellversuch teilnimmt. Voraussetzung für eine Zuwendung für die Teilnahme an einem Modellversuch ist die positive Beurteilung des dem Verfahren zugrundeliegenden Konzeptes durch das für Klimaanpassung zuständige Ministerium.
3
Zuwendungsempfängerinnen und Zuwendungsempfänger
Zuwendungsberechtigt sind Gemeinden und Gemeindeverbände in Nordrhein-Westfalen.
4
Zuwendungsvoraussetzungen
4.1
Die
Durchführung des Qualitätsmanagement- und Zertifizierungsverfahrens muss durch
das Vertretungsorgan der Gebietskörperschaft beschlossen worden sein.
4.2
Die
Auswahl des Qualitätsmanagement- und Zertifizierungsverfahrens der externen
Beraterin oder des externen Beraters und der externen Auditorin
oder des externen Auditors muss durch ein offenes, diskriminierungsfreies
Verfahren erfolgen.
4.3
Zuwendungen
dürfen nur bewilligt werden, wenn mit dem Vorhaben noch nicht begonnen wurde.
Als Beginn zählt der Abschluss eines Leistungsvertrages.
5
Art und Umfang, Höhe der Zuwendung
5.1
Zuwendungsart
Die Zuwendung erfolgt als Projektförderung.
5.2
Finanzierungsart
Die Zuwendung erfolgt als Anteilsfinanzierung.
5.3
Form der Zuwendung
Die Zuwendung wird als nicht rückzahlbarer vorhabenbezogener Zuschuss bereitgestellt.
5.4
Bemessung der Zuwendung
Die Zuwendung beträgt grundsätzlich maximal 80 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben. Soweit haushaltsrechtliche Bestimmungen dies zulassen, können im Ausnahmefall höhere Fördersätze zugelassen werden.
5.5
Zuwendungsfähige Ausgaben
Die zuwendungsfähigen Ausgaben sind das Honorar für die externe Beratung und Auditierung, sowie mögliche Programmbeiträge oder Lizenzgebühren.
5.6
Maximal zuwendungsfähige Ausgaben
sind 55 400 Euro. Darüber hinausgehende Ausgaben der
Antragstellerin oder des Antragstellers zur Durchführung des Programmes bleiben
für die Zuwendung unberücksichtigt.
5.7
Kumulation
Eine Kumulation mit anderen öffentlichen Förderprogrammen ist nicht möglich (Nummer. 2.2.3 der Verwaltungsvorschriften für Gemeinden zu § 44 der Landeshaushaltsordnung).
6
Sonstige Zuwendungsbestimmungen
6.1
Allgemeine Nebenbestimmungen
Dem Zuwendungsbescheid werden die Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung an Gemeinden (ANBest-G) beigefügt.
6.2
Spezielle Nebenbestimmungen
In den Zuwendungsbescheid sind neben den ANBest-G ergänzend oder abweichend weitere Nebenbestimmungen und Hinweise zum Qualitätsmanagement- und Zertifizierungsverfahren sowie der Berichterstattung aufzunehmen.
Zudem ist ein allgemeiner Widerrufsvorbehalt aufzunehmen, falls nicht innerhalb von 3 Monaten nach Bekanntgabe des Zuwendungsbescheids ein Vertragsabschluss mit einer Beraterin oder einem Berater, die oder der für das gewählte System geschult ist, sowie die Vereinbarung mit der für das Zertifizierungsverfahren zuständigen Stelle über die Teilnahme am „Qualitätsmanagement- und Zertifizierungsverfahren" nachgewiesen werden (Auszahlungsvoraussetzung für die 1. Teilbetragsrate).
6.3
Datenschutz
Bei Antragstellung erklärt die Antragstellerin oder der Antragsteller sein Einverständnis, dass alle im Zusammenhang mit der Förderung bekannt gewordenen Daten von der Bewilligungsbehörde oder der von ihr beauftragten Stelle auf Datenträger gespeichert und von ihnen oder in ihrem Auftrag für Zwecke der Statistik und der Erfolgskontrolle für die Wirksamkeit des Förderprogramms ausgewertet, an den nordrhein-westfälischen Landtag und an Einrichtungen des Landes weitergeleitet und Auswertungsergebnisse veröffentlicht werden.
7
Antrags- und Bewilligungsverfahren
7.1
Antragsverfahren
Das Antragsformular und allgemeine Informationen zum Qualitätsmanagement- und Zertifizierungsverfahren können auf den Internetseiten der Bezirksregierung Arnsberg abgerufen werden.
Dem Antrag sind als Anlagen
beizufügen:
Anlage 1: Politischer Beschluss der Antragstellerin oder des Antragsstellers
über die Programmteilnahme
Anlage 2: Einwilligung zur Speicherung von Daten (Formblatt)
Anlage 3: Angaben zur Kommune (Formblatt)
Anlage 4: Einwilligung über Veröffentlichung von Dateien (Formblatt)
Anlage 5: Arbeitsprogramm mit Bericht zum externen Audit (bei Folgeförderung).
Die Zuwendungsanträge werden nach zeitlicher Reihenfolge der Eingänge bearbeitet.
7.2
Bewilligungsverfahren
Bewilligungsbehörde ist die Bezirksregierung Arnsberg.
7.3
Verwendungsnachweisverfahren
Die Unterlagen (Formulare) für den Verwendungsnachweis erhält die Zuwendungsempfängerin oder der Zuwendungsempfänger mit dem Bewilligungsbescheid. Der Verwendungsnachweis besteht aus einem Sachbericht, einem zahlenmäßigen Nachweis und zusätzlich aus einer Belegliste. In dem Verwendungsnachweis ist von der Zuwendungsempfängerin beziehungsweise dem Zuwendungsempfänger zu bestätigen, dass die Allgemeinen und Besonderen Nebenbestimmungen des Zuwendungsbescheides beachtet wurden, die Ausgaben notwendig waren, dass wirtschaftlich und sparsam verfahren worden ist und die Angaben mit den Büchern und Belegen übereinstimmen sowie die Inventarisierung der mit der Zuwendung beschafften Gegenstände – soweit nach Gemeindehaushaltsrecht vorgesehen – vorgenommen wurde. Des Weiteren ist eine Bescheinigung des Rechnungsprüfungsamtes oder einer Wirtschaftsprüferin beziehungsweise eines Wirtschaftsprüfers hinsichtlich der Prüfung des Verwendungsnachweises erforderlich. Der Verwendungsnachweis ist der Bezirksregierung Arnsberg spätestens sechs Monate nach Ende des Bewilligungszeitraums vorzulegen. Über den Projektträger ETN, der Forschungszentrum Jülich GmbH, ist der Verwendungsnachweis der Bezirksregierung Arnsberg spätestens sechs Monate nach Ende des Bewilligungszeitraums vorzulegen.
8
Schlussbestimmungen
Dieser Runderlass tritt am Tag nach der Veröffentlichung in Kraft. Er tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2026 außer Kraft.
MBl. NRW. 2018 S. 565, geändert durch Runderlass vom 8. Mai 2019 (MBl. NRW. 2019 S. 197), 5. September 2019 (MBl. NRW. 2019 S. 493), 10. Dezember 2019 (MBl. NRW. 2019 S. 795), 11. Mai 2023 (MBl. NRW. 2023 S. 570).