Historische SMBl. NRW.

 Aufgehobener Erlass: Gegenstandslos durch RdErl. des Finanzministeriums v. 26.10.2012 (n.v.)

 


Historisch: Berichterstattung zu versicherungsmathematischen Berechnungen bei Sterbekassen, Pensionskassen und Krankenversicherungsvereinen (Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit) RdErl. d. Finanzministeriums v. 24.6.1998

 

Historisch:

Berichterstattung zu versicherungsmathematischen Berechnungen bei Sterbekassen, Pensionskassen und Krankenversicherungsvereinen (Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit) RdErl. d. Finanzministeriums v. 24.6.1998

Berichterstattung zu versicherungsmathematischen Berechnungen bei
Sterbekassen, Pensionskassen und Krankenversicherungsvereinen
(Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit)
RdErl. d. Finanzministeriums v. 24.6.1998

1.
Die im Rahmen der Prüfung der Vermögenslage gemäß § 157 Abs. 2 des Versicherungsaufsichtsgesetzes (VAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 21.7.1994 (BGBl. I S. 1630) und § 62 Abs. 2 der RechVersV v. 8.11.1994 (BGBl. I, S. 3378) von kleineren Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit in Auftrag zu gebenden versicherungsmathematischen Gutachten sind mir spätestens ein Jahr nach dem Berechnungsstichtag unter Verwendung des eingeführten Berichtsmusters direkt vorzulegen.

2.

Die Gutachten sind in folgender Hinsicht vorzuprüfen:

2.1

Richtigkeit der Angaben über die Anzahl der Versicherten und Versicherungsverträge, sowie deren Bewegungen seit der letzten versicherungsmathematischen Überprüfung, Richtigkeit der Angabe über die Summe aller garantierten Versicherungsleistungen (Versicherungssumme).

2.2
Übereinstimmung der im Gutachten unterstellten Bruttobeiträge und Leistungen mit den entsprechenden Bestimmungen in der Satzung, Richtigkeit der Angabe zu den Beitragseinnahmen zwischen dem letzten und dem neuen Gutachtenstichtag.

2.3
Übereinstimmung des im Gutachten berücksichtigten Verwaltungskostensatzes mit den laufenden Kosten und den Vermögensverwaltungskosten sowie des Höchsteintrittsalters mit den Vorgaben in Satzung und geschäftsplanmäßigen Erklärungen.

2.4
Richtigkeit der Angaben über das Vermögen, sowie die Beurteilung der Anlagen nach den Grundsätzen der §§ 54 und 54a VAG; im Regelfall soll der Nettozinsertrag 1 % über dem Rechnungszins liegen.

2.5
Richtigkeit der Angabe über die nach der Satzung vorgesehene Verlustrücklage am Stichtag der Berechnung.

2.6
Ob und ggf. wer als Aktuar bestellt ist.

2.7
Die Eigenmittelanforderungen des § 53 c VAG und der Kapitalausstattungs-Verordnung sind - nicht - erfüllt. Es besteht eine Über-/Unterdeckung von x % (Bedeckungsgrad).

2.8
Ob die beabsichtigte Satzungsänderung dem Vorschlag des Gutachters - nicht - entspricht und ob sie vom zuständigen Organ der Kasse beschlossen worden ist.

3.
Die Genehmigung der Änderungen erfolgt erst nach meinem Prüferlass zum Gutachten.

Der Runderlass des Ministers für Wirtschaft, Mittelstand und Verkehr vom 15.03.1962 i. d. F. der Änderung vom 18.9.1984, SMBl. NW. 763, wird aufgehoben.

MBl. NRW. 1998 S. 911.