Historische SMBl. NRW.

 Aufgehobener Erlass: Aufgehoben durch Runderlass vom 5. März 2021 (MBl. NRW. 2021 S. 77).

 


Historisch: Berichterstattung über statistische Angaben RdErl. d. Finanzministeriums v. 26.5.1994

 

Historisch:

Berichterstattung über statistische Angaben RdErl. d. Finanzministeriums v. 26.5.1994

Berichterstattung über statistische Angaben
RdErl. d. Finanzministeriums v. 26.5.1994

In Abstimmung der Länder mit dem Bundesaufsichtsamt für das Versicherungswesen melden die Länder dem Amt jährlich statistische Angaben über die von ihnen beaufsichtigten kleineren Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit. Um diese Angaben fristgerecht weiterleiten zu können, haben die Bezirksregierungen mir wie bisher nach folgendem Muster (s. Anlage) die Vorvorjahreswerte bis zum 31. Januar eines jeden Jahres zu melden.

Daneben sind mir formlos die Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit namentlich anzuzeigen, die die in der Interne Richtlinie zur Abgrenzung des Begriffs „private Versicherungsunternehmen von geringerer, wirtschaftlicher Bedeutung im Sinne des § 3 BAG vom 31. Oktober 1991" genannten Grenzwerte überschreiten.

Dies sind bei Pensions- und Sterbekassen Jahresprämieneinnahmen von 511.291,88 € (1.000.000- DM) und eine Bilanzsumme von 6.135.502,57 € (12.000.000,- DM), bei Kranken-, Schaden- und Unfallversicherungen eine Jahresprämie von 511.291,88 € (1.000.000- DM).

Maßgeblich sind die Beträge der letzten drei Geschäftsjahre. Damit ein zu häufiger Wechsel der Aufsichtsbefugnisse vermieden wird, soll deren Übertragung unterbleiben, wenn nach der sich abzeichnenden Entwicklung nicht auszuschließen ist, dass die genannten Höchstbeträge in den nächsten Jahren wieder unterschritten werden.

MBl. NRW. 1994 S. 689.


Anlagen: