Historische SMBl. NRW.

 Aufgehobener Erlass: Aufgehoben durch Erlassbereinigung 2003 (§ 9 VV v. 29.8.61).

 


Historisch: Gruppenversicherungsverträge und Bestandsübertragungen von Sterbekassen RdErl. d. Ministers für Wirtschaft und Verkehr v. 30. 9. 1959 — H/B 6— 190 — 06 — 02 — 46/59¹)

 

Historisch:

Gruppenversicherungsverträge und Bestandsübertragungen von Sterbekassen RdErl. d. Ministers für Wirtschaft und Verkehr v. 30. 9. 1959 — H/B 6— 190 — 06 — 02 — 46/59¹)

125. Ergänzung - SMB1. NW. - (Stand 16. 6. 1978 = MB1. NW. Nr. 63 einschl.)

30.9.59(1)


Gruppenversicherungsverträge und Bestandsübertragungen von Sterbekassen

RdErl. d. Ministers für Wirtschaft und Verkehr v. 30. 9. 1959 — H/B 6— 190 — 06 — 02 — 46/59¹)

A) Gnippenversicheningsvertrage

Bei Abschluß eines Gruppenversicherungsvertrages, d. h. eines Vertrages, auf Grund dessen eine Mehrheit von Personen — hier der Mitgliederbestand einer Sterbekasse — versichert werden soll, ist zu beachten:

I. 1. Nicht zugelassene Sterbe k assen haben der Aufsichtsbehörde folgende Unterlagen vorzulegen:

a) die Urschrift oder beglaubigte Abschrift des Gruppenversicherungsvertrages und der evtl. Nachträge dazu;

b) eine Erklärung des Vorstandes, daß die Kasse nach dem Inkrafttreten des Gruppenversicherungsvertrages selbst keine Versicherungsgeschäfte mehr betreibt;

c) eine Erklärung der anderen Versicherungsunternehmung, daß die für sie zuständige Aufsichtsbehörde den Vertrag oder einen Geschäftsplan für solche Verträge genehmigt hat;

d) die nach Abschluß des Gruppenversicherungsvertrages gültige Vereinssatzung. Hierbei ist insbesondere darauf zu achten, daß die neue Satzung nicht mehr das Wort „Kasse" oder eine ähnliche Bezeichnung, die auf das Vorliegen einer Versicherungsunternehmung hindeuten könnte, enthält.

2. Dem Verein ist aufzugeben, der Aufsichtsbehörde von eine^r Kündigung des Gruppenversicherungsvertrages Kenntnis zu geben. Es empfiehlt sich, den Verein darauf hinzuweisen, daß bei Kündigung des Gruppenversicherungsvertrages die Erlaubnis zum Geschäftsbetrieb als Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit zu beantragen ist, wenn das Risiko ganz oder teilweise nunmehr vom Verein selbst getragen werden soll.

3. Spätestens nach 5 Jahren ist durch örtliche Überprüfungen festzustellen, ob der Gruppenversicherungsvertrag noch besteht sowie insbesondere, ob der Verein nicht den selbständigen Betrieb von Versicherungsgeschäften aufgenommen hat. In diesem Falle sind alsdann unverzüglich die erforderlichen Aufsichtsmaßnahmen zu veranlassen.

II. 1. Zugelassene Sterbekassen, deren Mitglieder durch einen Gruppenversicherungsvertrag versichert werden sollen, haben einen Auflösungsbeschluß zu' fassen und sich in einen Ver-^ ein bürgerlichen Rechts, dessen Zweck die Durchführung des. Gruppenversicherungsvertrages ist, umzubilden. Der Auflösungsbeschluß bedarf gemäß § 43 Abs. 2 des Gesetzes über die Beaufsichtigung der privaten Versicherungsunternehmungen und Bausparkassen v. 6. Juni 1931 (RGB1. I S. 315) (VAG) der aufsichtsbehördischen Genehmigung. Dem Genehmigungsantrag sind folgende Unterlagen beizufügen:

a) die 'Urschrift oder beglaubigte Abschrift des Gruppenversicherungsvertrages und der evtl. Nachträge dazu;

b) die beglaubigte Abschrift des Auflösungsbeschlusses;

c) der Plan für die Verwendung des Vermögens. Aus dem Plan für die Verwendung des Vermögens muß insbesondere zu ersehen sein, wie diejenigen Mitglieder, die sich an dem Gruppenver-

sicherungsvertrag nicht beteiligen wollen, abgefunden werden sollen. Auf die Vorlage des Plans für die Verwendung des Vermögens kann verzichtet werden, wenn sich alle Mitglieder ausnahmslos an dem Gruppenversicherungsvertrag beteiligen.

2. Hinsichtlich der Überwachung früher zugelassener Sterbekassen, die als Vereine bürgerlichen Rechts nunmehr nur die Durchführung des Gruppenversicherungsvertrages betreiben, ist wie bei nicht zugelassenen Sterbekassen (s. Ziff. I 2 und 3) zu verfahren.

3. Für die Wiederaufnahme der Versicherungsgeschäfte nach Ablauf eines Gruppenversicherungsvertrages bedarf der Verein der erneuten Erlaubnis nach § 5 VAG, da die Auflösung den Verzicht auf die von der Aufsichtsbehörde erteilte Erlaubnis zum Geschäftsbetrieb bedeutet.

B) Bestandsübertragungen

1. Im Gegensatz zum Gruppenversicherungsvertrag, bei dessen Abschluß die Mitglieder die Wahl haben, ob sie sich an dem Grupperiversicherungsvertrag beteiligen oder ihr Versicherungsverhältnis als beendet ansehen wollen, erfolgt bei einer Bestandsübertragung eine direkte Übertragung des gesamten Versicherungsbestandes auf ein anderes Unternehmen mit der Wirkung, daß auf Grund eines Beschlusses der obersten Vertretung des Vereins die Vereinsmitglieder nunmehr bei einem anderen Unternehmen. versichert sind. Das Übereinkommen bedarf nach § 14 VAG der Genehmigung der Aufsichtsbehörden, die für die-beteiligten Versicherungsunternehmen zuständig sind. Außerdem ist die nach der Billigung des Ubertra-gungsvertrages beschlossene Auflösung des übertragenden Unternehmens gem. § 43 (2) VAG von der Aufsichtsbehörde zu genehmigen.

2. Bei der Genehmigung des Übertragungsvertrages ist folgendes zu beachten:

a) Der von den Vorständen beider Unternehmen abzuschließende Vertrag hat die näheren Bedingungen der Übertragung und insbesondere den hierfür maßgeblichen Stichtag anzugeben. Die Übernahme der Aktiven und Passiven muß klar geregelt sein und insbesondere festgelegt werden, ob auch die Ausgleichsforderungen des übertragenden Unternehmens auf das übernehmende Unternehmen übergehen. Die sozialen Belange evtl. Angestellter des übertragenden Unternehmens müssen hinreichend gewahrt sein [§ 14 (1) Satz 3 VAG],

b) Der Vertrag bedarf der Genehmigung der Mitgliederversammlung des übertragenden Unternehmens mit satzungsgemäßer Mehrheit oder, falls eine Regelung für diesen Fall in der Satzung nicht festgelegt ist, einer Mehrheit von 3/t der abgegebenen Stimmen (§ 44 VAG): Außerdem muß nach Genehmigung des Übertragungsvertrages die Auflösung des übertragenden Unternehmens milder satzungsgemäßen Mehrheit, sonst 3/4 der abgegebenen Stimmen [§ 43 (1) VAG] beschlossen sein. Ein Beschluß der obersten Vertretung des übernehmenden Unternehmens ist gesetzlich nicht vorgeschrieben, ist aber im Interesse der Versicherten des übernehmenden Unternehmens nach der bisherigen Praxis der Aufsichtsbehörden zu verlangen, wenn es sich bei diesem um einen kleineren Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit handelt. Hierbei genügt jedoch eine einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen.

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') MBl. NW. 1959 S. 2588. geändert durch RdErl. v. 7.4.1978 (MB1. NW. 1978 S. 729).

30.9. 59 (1)

163.Ergänzung-SMBl. NW.- (Stand 1.9.1984 = MB1. NW. Nr. 58 einschl.)

763 "• ^?r Abschluß des Bestandsübertragungsverfahrens ist ww mir mit einer Durchschrift der genehmigten Bescheide bekanntzugeben.

4. Die vor der Erteilung der Genehmigungen nach § 14 VAG erforderliche Abstimmung mit der für das beteiligte Versicherungsunternehmen zuständigen Aufsichtsbehörde ist ohne meine Beteiligung in eigener Zuständigkeit vorzunehmen. Die Akten sind der zuständigen Aufsichtsbehörde unmittelbar zu übersenden.

') MBl. NW. I960 S. 3091, geändert durch RdErl. v. 7.4.1978 (MBl. NW. 1978 S. 729).