Historische SMBl. NRW.

 Aufgehobener Erlass: Aufgehoben durch Erlassbereinigung 2003 (§ 9 VV v. 29.8.61).

 


Historisch: Bilanzierungsrichtlinien für die nach § 2 des Gesetzes über die Beaufsichtigung der Versicherungsunternehmen im Lande Nordrhein-Westfalen unter der Aufsicht der Kreisordnungsbehörden stehenden kleineren Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit im Sinne des § 53 des Versicherungsaufsichtsgesetzes (BilRiVers) RdErl. d. Ministers für Wirtschaft, Mittelstand und Technologie v. 4. 8. 1989 -424 - 30 - 13 - 13/89 ¹)

 

Historisch:

Bilanzierungsrichtlinien für die nach § 2 des Gesetzes über die Beaufsichtigung der Versicherungsunternehmen im Lande Nordrhein-Westfalen unter der Aufsicht der Kreisordnungsbehörden stehenden kleineren Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit im Sinne des § 53 des Versicherungsaufsichtsgesetzes (BilRiVers) RdErl. d. Ministers für Wirtschaft, Mittelstand und Technologie v. 4. 8. 1989 -424 - 30 - 13 - 13/89 ¹)

4. 8. 89 (I)

193.Ergänzung-SMBl. NW.- (Stand 15.10.1989 = MB1. NW. Nr. 60 einschl.)


Bilanzierungsrichtlinien für die nach § 2 des Gesetzes über

die Beaufsichtigung der Versicherungsunternehmen im Lande Nordrhein-Westfalen

unter der Aufsicht der

Kreisordnungsbehörden stehenden kleineren Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit

 im Sinne des § 53 des Versicherungsaufsichtsgesetzes (BilRiVers)

RdErl. d. Ministers für Wirtschaft, Mittelstand und Technologie v. 4. 8. 1989 -424 - 30 - 13 - 13/89 ¹)

Einführung

Die unter Aufsicht der Kreisordnungsbehörden stehen-den kleineren Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit im Sinne des § 53 des Versicherungsaufsichtsgesetzes haben gemäß § 2 der Verordnung über die Rechnungslegung •von Versicherungsunternehmen vom 8. September 1988 (GV. NW. S. 405/SGV. NW. 763) Rechnung zu legen.

Aufgrund dieser neuen Vorschriften haben alle kleineren Vereine eine Bilanz und eine Gewinn- und Verlustrechnung (GVR) aufzustellen. Die bisherigen Nachweisungen und Erläuterungen, die im Jahresbericht enthalten waren,, mußten aufgrund der durch das Bilanzrichtliniengesetz eingetretenen Änderungen- in solche für den Anhang und den Lagebericht aufgeteilt werden. Hinzu kommen die zusätzlichen Erläuterungen zur Bilanz.

Im einzelnen sind künftig für die Aufstellung des Jahresabschlusses folgende Vordrucke zu verwenden:

 

Pensionskassen, Sterbekassen und Krankenversicherungsvereine

Schaden- und Unfallversiche-; rungsvereine

Bilanz GVR Anhang Lagebericht Zusätzliche Erläuterungen und Bilanz

Formblatt 1 Formblatt 2 Nachweisung 4 Nachweisung 6 Nachweisung 9

Formblatt 1 Formblatt 8 Nachweisung 5 Nachweisung 7 Nachweisung 9

Für die Bilanz und für die zusätzlichen Erläuterungen zur Bilanz sind somit von allen kleineren Versicherungsvereinen einheitliche Vordrucke zu verwenden; dagegen sind für die Gewinn- und Verlustrechnung, für den Anhang und für den Lagebericht jeweils getrennte Vordruk-ke für Pensionskassen, Sterbekassen und Krankenversicherungsvereine einerseits und für die Schaden- und Unfallversicherungsvereine andererseits vorgeschrieben.

Mit Ausnahme der Pensionskassen können .alle Versicherungsvereine, deren Bruttobeiträge im Durchschnitt der drei letzten Geschäftsjahre 200000,- DM nicht überstiegen, von nachfolgenden Vereinfachungen Gebrauch machen.

I. Sterbekassen und Krankenversicherungsvereine

1. Die Untergliederungen können entfallen im Formblatt l bei den Aktiva und zu Posten 8 und bei den Passiva zu den Posten 3e und 8, im Formblatt 2 zu Posten 9.

2. Die Angaben können sich beschränken in der Nachweisung 4 auf die Nummern 1.1.1, 1.5, 1.6, 1.7 (Sterbekassen), 1.8 (Krankenversicherungsvereine), 2-5» 3. und 4.

3. Die-Angaben können entfallen

in der Nachweisung 9 zu den Nummern 7 und 9.

IL Schaden- und Unfallversicherungsvereine

1. Die Untergliederungen können entfallen im Formblatt l bei den Aktiva zu den Posten 8 und bei den Passiva zu den Posten 3e und 8, im Formblatt 8 zu den Posten l, 3 a und 3 b, 6 bis 10,12 a und 12 d, 13,15,17 und 19.

2. Die Angaben können sich beschränken m der Nachweisung 5 auf die Nummern 1.1.1,1.5,1.6,2.1,2.3 und 4.

3. Die Angaben können entfallen

in der Nachweisung 9 zu-den Nummern 7 und 9.

Zur Gewährleistung einer einheitlichen Bilanzierung werden hierzu folgende Richtlinien erlassen:

') MBLNW. 1989S. 1134.

193. Ergänzung- SMB1. NW.- (Stand 15.10.1989 = MBl. NW. Nr. 60 einschl.)

4. 8. 89 (II)

l Bilanz

(Formblatt 1) 1.1 Allgemeines

1.1.1 Wertberichtigungen

Einzel- und Pauschalwertberichtigungen zu Aktivposten, die einem voraussichtlichen Wertverlust oder einer speziellen bzw. allgemeinen Risikolage Rechnung tragen, sind von dem jeweiligen Aktivposten abzusetzen. Lediglich die nach § 254 HGB zulässigen steuerlichen Abschreibungen dürfen mit dem die handelsrechtlich zulässigen Abschreibungen (§253 i.V. m. 279 HGB) übersteigenden Betrag gemäß § 282 Abs. l Satz l HGB in Form einer passiven Wertberichtigung gebildet und in den Sonderposten mit Rücklageanteil eingestellt werden.

1.1.2 Wegfall, Änderung, Erweiterung von Bilanzposten Die Postenzusätze „Brutto" und „für eigene Rechnung" entfallen, sofern kein Versicherungsgeschäft in Rückdeckung gegeben wird. Eine weitere Änderung der Formblätter zum Zweck ihrer Anpassung an den Posteninhalt darf nicht vorgenommen werden. Auf den tatsächlichen Inhalt des Postens kann im Anhang hingewiesen werden.

12 Aktiva (A)

Nr. 1: Wechsel der Zeichner des Gründungsstocks

Hier sind die Wechsel der Zeichner des Gründungsstocks auszuweisen (§ 22 Abs. l Satz 3 VAG).

Nr. 2: Immaterielle Vermögensgegenstände

Unter diesem Posten ist u. a. der Kaufpreis für den Erwerb der EDV-Software (sowohl Standard- als auch Individual-Software) auszuweisen.

Nr. 3: Kapitalanlagen

Nr. 3 a): Grundstücke, grundstücksgleiche Rechte und Bauten einschließlich der Bauten auf fremden Grundstücken

(1) Als „Grundstücke" sind auch das • Bruchteilseigentum an Grundstücken sowie die Anteile an Grundstücksgesellschaften bürgerlichen Rechts (Gesamt-handseigentum) auszuweisen, sofern sie nicht unter dem Posten A 3f) „Beteiligungen" zu erfassen sind.

(2) Zu den grundstückgleichen Rechten gehören insbesondere Erbbaurechte, Nutzungsrechte, dingliche Vorkaufsrechte und Rechte auf wiederkehrende Leistungen aus einem Grundstück (Reallasten) sowie Wohnungs- und Teileigentunisrechte.

(3) Unter diesem Posten sind ferner Vorauszahlungen auf Grundstücke, Anzahlungen auf Bauten sowie Planungskosten auszuweisen.

Nr. 3b): Hypotheken-, Grundschuld- und Renten-schuldforderungen

(1) Hier sind Forderungen einzustellen, für die dem bilanzierenden VU Pfandrechte an Grundstücken oder Schiffen bestellt worden sind und bei denen die Befriedigung allein durch Verwertung des belasteten Objekts gewährleistet ist Darlehen, die nur zusätzlich dinglich gesichert sind, sind dagegen unter dem Posten A 3c): „Namensschuldverschreibungen, Schuldscheinforderungen und Darlehen" auszuweisen.

(2) Der Unterschiedsbetrag zwischen Rückforderungs- und Auszahlungsbetrag (Disagio bzw. Damnum) darf bis zur Höhe der Begebungskosten als Ertrag des Geschäftsjahres behandelt werden. Die Bege-

bungskosten können auch durch Näherungsverfahren ermittelt werden. Der die Begebuhgskosten übersteigende Betrag des Disagio bzw. Damnums ist durch passive Rechnungsabgrenzung auf die Laufzeit zu verteilen. Als Laufzeit eines Darlehens ist die Zeit von der Begebung bis zurersten Kündigungsmöglichkeit des Darlehens durch das bilanzierende VU zu verstehen. Vermindert sich die Laufzeit durch Sondertilgung, ist der Wertansatz des passiven Rechnungsabgrenzungspostens entsprechend zu berichtigen.

(3) Tilgungsstrecküngsdarlehen ohne dingliche Sicherung sind nicht hier, sondern unter dem Posten A 3c): „Namensschuldverschreibungen, Schuldscheinforderungen und Darlehen" auszuweisen.

Nr. 3c): Namensschuldverschreibungen, Schuldscheinforderungen und Darlehen

(1) Unter diesem Posten sind sämtliche Forderungen auszuweisen, bei denen die Kreditwürdigkeit des Schuldners im Vordergrund steht. Dabei ist es gleichgültig, ob und gegebenenfalls in welcher Weise sie gesichert sind.

(2) Zu den Namensschuldverschreibungen gehören insbesondere die Namenspfandbriefe, Namenskommunalobligationen, Na-mens-Landesbodenbriefe sowie die Sparbriefe und Sparobligationen, soweit die beiden letzteren nicht aufgrund ihrer Fun-gibilität den Wertpapieren zuzurechnen sind.

(3) Für die Behandlung der Disagiobeträge gelten die Richtlinien zu Posten A 3b) Abs. 2 entsprechend. Bei abgezinsten Sparbriefen kommt ein Disagio nur in Betracht, wenn vertraglich bei Erwerb eine Forderung in Höhe des Nominalbetrages entsteht; andernfalls sind die jeweils gutgeschriebenen Zinsen unter dem Posten A 7d): „Zins- und Mietforderungen" zu aktivieren.

Nr. 3d): Schuldbuchforderungen gegen den Bund und die Länder

Hierzu gehören unter anderem sämtliche Ausgleichsforderungen - gleichgültig ob bestätigt oder unbestätigt - sowie Anleihen des Bundes, der Länder und der Gemeinden, die auf den Namen des bilanzierenden VU im Schuldbuch eingetragen worden sind.

Nr. 3e): Darlehen und Vorauszahlungen auf Versicherungsscheine (bei Pensions- und Sterbekassen)

Hier sind die Darlehen und Vorauszahlungen auf Versicherungsscheine auszuweisen, die den Versicherungsnehmern aufgrund der Allgemeinen Versicherungsbedingungen gewährt worden sind.

Nr. 3f): Beteiligungen

Als Beteiligungen sind auszuweisen:

a) Anteile an Personengesellschaften und stille Beteiligungen,

b) Kapitalanteile an verbundenen Unternehmen (§ 271 HGB).

Anteile an einer Kapitalgesellschaft, deren Nennbeträge insgesamt den fünften Teil des Nennbetrages dieser Gesellschaft überschreiten, gelten im Zweifel als Beteiligung.

Anteile an eingetragenen Genossenschaften gelten nicht als. Beteiligung.

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Nr. 3g): Wertpapiere und Anteile, soweit sie nicht zu anderen Posten gehören

Zu diesem Posten gehören insbesondere:

1. festverzinsliche Wertpapiere einschließlich der sogenannten stückelosen Anlei-

. hen, die der Wertpapier-Sammelbank zur treuhänderischen Verwahrung anvertraut sind und an der Börse notiert werden oder für die eine Börsenzulassung vorgesehen ist; hierunter sind auch die in einem gesonderten Depot zugunsten eines Dritten (einschließlich eines ausländischen Staates) gehaltenen oder hinterlegten Wertpapiere auszuweisen, auch wenn sie durch Verfügungsbeschränkungen nicht mehr uneingeschränkt fungibel sind;

2. unverzinsliche Schatzanweisungen;

3. Aktien, auch wenn sie nicht börsennotiert sind;

4. Anteile an nicht verbundenen Kapitalgesellschaften, deren Nennbeträge insgesamt den fünften Teil des Nennkapitals nicht überschreiten, sofern sie nicht als Beteiligung auszuweisen sind; •

5. Anteile an Grundstücks-, Wertpapier-und Beteiligungs-Sondervermögen;

6. Sparbriefe und Sparobligationen, soweit sie fungibel sind (s. die Richtlinien zu 12 zu Posten Nr. 3c Abs. 2);

7. Genußrechtsanteile;

8. Anteile an eingetragenen Genossenschaften einschließlich der Gewinnzu-schreibungen.

Nr. 3h): Festgelder, Termingelder und Sparguthaben bei Kreditinstituten

Hierzu gehören'die für eine bestimmte Zeit (auch für einen Tag) festgelegten Guthaben bei Kreditinstituten sowie sämtliche Sparguthaben.

Nr. 3 i): Kapitalanlagen im engeren Sinn

Hier ist die Summe der Kapitalanlagen gemäß Posten 3a) bis 3h) einzusetzen.

Nr. 3k): Depotforderungen aus dem in Rückdek-kung gegebenen Versicherungsgeschäft (nur bei Pensions- und Sterbekassen)

Hier ist (eine durch das Wertpapierdepot gesicherte Forderung an den Rückversicherer in Höhe seines Anteils an der Dek-kungsrückstellung zu aktivieren. Depotforderungen dürfen nicht mit Verbindlichkeiten gegenüber demselben Unternehmen aufgerechnet werden.

Nr. 4: Anteile der Rückversicherer an den versicherungstechnischen Bruttorückstellungen

Hier sind insbesondere die Anteile an den noch nicht abgewickelten Versicherungsfällen auszuweisen, die vom Rückversicherer zu übernehmen sind.

Nr. 5: Abrechnungsforderungen aus dem in Rückdeckung gegebenen Versicherungsgeschäft

Als Abrechnungsforderungen sind die sich aus den Abrechnungen mit den Rückversicherern ergebenden Forderungen aus dem in Rückdeckung gegebenen Versicherungsgeschäft auszuweisen. Hierbei handelt es sich im Regelfall um die sogenannten liquiden Salden.

Nr. 6: Forderungen aus dem Versicherungsgeschäft

Nr. 6 a): Forderungen an Versicherungsnehmer

Hier sind die Beitragsforderungen und die sonstigen Forderungen an die Versiche-

rungsnehmer (hierzu zählen auch die Mitglieder von Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit) auszuweisen.

Pensions- und Sterbekassen, die die Dek-kungsrückstellung zillmern, haben außerdem die noch nicht fälligen Ansprüche auf Beiträge auszuweisen, soweit sie geleistete und rechnungsmäßig gedeckte Abschlußaufwendungen betreffen.'

Nr. 6b): Forderungen an Mitglieds- und Trägerunternehmen

Hier sind insbesondere die Forderungen an die Mitglieds- und Trägerunternehmen auf Beiträge und Zuwendungen auszuweisen.

Nr. 7: Andere Forderungen und sonstige Vermö-gensgegenstände

Nr. 7 c): Laufende Guthaben bei Kreditinstituten

Unter diesem Posten sind auch diejenigen laufenden Guthaben auszuweisen, die mit einem Sperrvermerk zugunsten eines Dritten versehen sind.

Nr. 7 d): Zins- und Mietforderungen •

(1) Hier sind sowohl die rückständigen als auch die auf das laufende Geschäftsjahr entfallenden, aber erst im nächsten Geschäftsjahr fälligen Zins- und Mietforderungen einzustellen.

(2) Für Sparbriefe, für die vertraglich bei Erwerb nur eine Forderung in Höhe des aufgewendeten Betrags entsteht, sind hier die jeweils gutgeschriebenen Zinsen auszuweisen (s. die Richtlinien zu 12 zu Posten 3c) Abs. 3).

Nr.7e): Sonstige Forderungen und Vermögensgegenstände

(1) Hierher gehören alle Forderungen, die nicht unter einem anderen Bilanzposten auszuweisen sind, wie zum Beispiel vorausgezahlte Versicherungsleistungen.

(2) Als „sonstige Vermögensgegenstände" sind insbesondere die Vorräte zu erfassen.

Nr. 8: Rechnungsabgrenzungsposten

Nr. 8 a): Unterschiedsbetrag gemäß § 250 Abs. 3 HGB

Hierunter ist - sofern von der Aktivierungsmöglichkeit des §250 Abs. 3 Satz l HGB Gebrauch gemacht wird - das Disagio auf Verbindlichkeiten aus Hypotheken-, Grund- und Rentenschulden auszuweisen. Der gesonderte Posten kann entfallen, sofern er -im Anhang angegeben wird (s: Anmerkung 3 zum Formblatt 1). Der Betrag ist gemäß § 250 Abs. 3 Satz 2 HGB durch planmäßige jährliche Abschreibungen zu tilgen, die auf die gesamte •Laufzeit der Verbindlichkeiten verteilt werden können.

Nr. 8b): Sonstige Rechnungsabgrenzungsposten

Als Rechnungsabgrenzungsposten dürfen Ausgaben vor dem Abschlußstichtag, soweit sie Aufwand für eine bestimmte Zeit nach diesem Tag darstellen, ausgewiesen ' werden. Hierzu gehören insbesondere

1. Agio auf Namensschuldverschreibungen und Schuldscheinforderungen,

2. vorausgezahlte Betriebsaufwendungen, wie z. B. Versicherungsbeiträge und Kraftfahrzeugsteuer,

3. Baukostenzuschüsse für gemietete Geschäftsräume.

Nr. 10: Nicht durch Eigenkapital gedeckter Fehlbetrag gemäß § 268 Abs. 3 HGB

Hier ist der Betrag auszuweisen, um den

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der Jahresfehlbetrag die Summe der Eigenkapitalkosten (Posten P 1) übersteigt, d. h. der Betrag der buchungsmäßigen Überschuldung.

1.3 Passiva (P)

Nr. 1: Eigenkapital Nr. l a): Gründungsstock

Hier ist der Gründungsstock im Sinne des § 22 VAG mit dem noch nicht getilgten Betrag auszuweisen.

Nr. l b): Kapitalrücklage

Der Organisationsfonds gemäß § 5 Abs. 5 Nr. 3 VAG stellt eine Kapitalrücklage gemäß § 272 Abs. 2 Nr. 4 HGB dar, die gemäß Formblatt l hier in der Vorspalte nachrichtlich zu vermerken ist. Dieser Rücklage sind grundsätzlich die im Geschäftsjahr angefallenen „Organisationsaufwendungen" zu entnehmen.

Nr. l c): Gewinnrücklägen

Hier sind die Verlustrücklagen gemäß § 37 VAG sowie satzungsmäßige Rücklagen und andere Gewinnrücklagen zu bilanzieren. Auf § 272 Abs. 3 HGB wird verwiesen. Zuführungen und Entnahmen sind im Anhang anzugeben.

Nr. l e): Jahresüberschuß/Jahresfehlbetrag

(1) Bei Pensions- und Sterbekassen sowie bei Krankenversicherungsunternehmen tritt zu den Bilanzstichtagen, zu denen eine versicherungsmathematische Berechnung der Deckungsrückstellung nicht erfolgt, an die Stelle der Posten „Gewinnvortrag/Ver-lustvortrag" und „Jahresüberschuß/Jah-resfehlbetrag" der Posten „Gesamt-Aus-gleichsposten". Dieser Gesamt-Ausgleichsposten setzt sich aus den Unterposten Ausgleichsposten und Bilanzgewinn/Bilanzverlust zusammen.

(2) Der Unterposten „Ausgleichsposten" kann sowohl negativ als auch positiv sein, je nachdem, ob ein rechnerischer Überschuß der Aufwendungen über die Erträge des Geschäftsjahres oder umgekehrt vorliegt.

(3) Unter dem Unterposten „Bilanzgewinn/ Bilanzverlust zürn ..." ist der seit dem Bilanzstichtag, zu dem zuletzt eine versiche-• rungsmathematische Berechnung der Dek-kungsrückstellung erfolgte, vorgetragene Bilanzgewinn/Bilanzverlust unter Angabe des Bilanzstichtags auszuweisen.

Nr. 2: Sonderposten mit Rücklageanteil

Zum Inhalt dieses Postens wird auf § 247 Abs. 3 HGB, zu seiner Bildung auf §273 Satz l HGB verwiesen. Bei VU kommen als Sonderposten mit Rücklageanteil insbesondere solche aufgrund von § 6b und § 52 Abs. 5 EStG (sogenannte steuerfreie Rücklagen) in Betracht.

Nr. 3: Versicherungstechnische Brutto-Rückstel-lungen

Nr. 3 a): Brutto-Beitragsüberträge

(1) Als Brutto-Beitragsüberträge sind die im Geschäftsjahr gebuchten Beiträge oder Beitragsraten auszuweisen, soweit sie für' den über den Bilanzstichtag hinausgehenden Versicherungszeitraum bestimmt und übertragungsfähig sind.

(2) Die Brutto-Beitragsüberträge sind grundsätzlich für jeden Versicherungsvertrag einzeln zu berechnen. Die Berechnung kann jedoch durch Näherungsverfahren vorgenommen werden, wenn anzunehmen ist, daß diese zu annähernd gleichen Er-

gebnissen wie die genauen Einzelberech- "7CO nungen führen. * OO

(3) Bei Anwendung von Näherungsverfahren ist grundsätzlich nach einem Bruchteilsystem unter Berücksichtigung der unterjährigen Zahlungsweisen und der unterjährigen Verträge vorzugehen. Der Berechnung sind grundsätzlich die am Ende des Geschäftsjahres vorhandenen Verträ-. ge zugrunde zu legen. Es kann auch von den monatlich gebuchten Beiträgen ausgegangen werden, wenn die Stornobeiträge fälligkeitsgerecht zugeordnet sind und die Beiträge für die unterjährigen Verträge gesondert erfaßt werden. Nur in den Versicherungszweigen und -arten, in denen die Dauer der Versicherungsverträge überwiegend kurzfristig ist - wie zum Beispiel in der Transportversicherung -, kann das Pauschalsystem angewendet werden.

(4) In der Transportversicherung sind die Beitragsüberträge zusammen mit der Rückstellung für noch nicht abgewickelte Versicherungsfälle unaufgeteilt in einer Summe auszuweisen, sofern die -beiden Rückstellungen nicht jeweils für das gesamte selbst abgeschlossene Versicherungsgeschäft gesondert berechnet werden (s. § 7 Abs. 4 Externe VUReV).

(5) Liegen für obligatorische Übernahmen keine oder nur unvollständige Aufgaben der Vorversicherer vor, sind die Brutto-Beitragsüberträge unter Berücksichtigung der Beitragszahlungsperioden, der unter-jährigen Zahlungsweisen und Verträge nach einem Bruchteilsystem oder näherungsweise nach dem Pauschalsystem zu berechnen. Ist der sich hierbei ergebende Betrag niedriger als der gegebenenfalls vereinbarte Portefeuille-Stornosatz, so ist nur im Falle einer im Zeitpunkt der inventurmäßigen Feststellung der Beitragsüberträge bereits ausgesprochenen oder zu erwartenden Kündigung des Rückversicherungsvertrages der letztere Satz maßgebend.

(6) Die in der Vorspalte abzusetzenden Rückversicherungs-Anteile sind die im Geschäftsjahr gebuchten Rückversicherungsbeiträge, soweit sie für den über den Bilanzstichtag hinausgehenden Versicherungszeitraum bestimmt und übertragungsfähig sind. Die Richtlinien zu Absatz 6 Satz 2 gelten entsprechend.

Nr. 3b): Brutto-Deckungsrückstellung

(1) Kranken-VU sowie Pensions- und Sterbekassen haben die Deckungsrückstellung grundsätzlich für jeden Versicherungsvertrag einzeln zu berechnen. Die Berechnung kann jedoch durch ein Näherungsverfahren vorgenommen werden, wenn anzunehmen ist, daß dies zu annähernd gleichen Ergebnissen wie die genauen Einzelberechnungen führt. Das Berechnungsverfahren ist der Aufsichtsbehörde gegenüber als Teil des Geschäftsplans festzulegen.

(2) Die Deckungsrückstellung gemäß Ab-• satz l umfaßt auch die Verwaltungskostenrückstellung für beitragsfreie Versicherungsjahre.

(3) Bei Pensions- und Sterbekassen darf die Deckungsrückstellung - bezogen auf . die Versicherung - nur insoweit gezillmert werden, als sich, dadurch kein negativer , Wert ergibt. Der Unterschiedsbetrag zwischen der nach Satz l gezillmerten Dek-kungsrückstellung und. der uneingeschränkt gezillmerten Deckungsrückstellung ist bei den Forderungen aus dem selbst abgeschlossenen Versicherungsge-.

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schäft an Versicherungsnehmer - noch nicht fällige Ansprüche (s. die Richtlinien zu 12 Posten 6a)) - zu aktivieren, wenn Garantiewerte vorgesehen sind.

(4) Bei Pensions- und Sterbekassen sind die der Rückstellung für die (erfolgsabhängige) Beitragsrückerstattung vorgenommenen Zuweisungen an die Deckungsrückstellung in den Jahren, in denen eine versicherungsmathematische Berechnung der Deckungsrückstellung nicht vorgenommen wurde, hier offen in einer Vorspalte der letztjährig berechneten Dek-kungsrückstellung zuzufügen. Die Rückstellung für die (erfolgsabhängige) Beitragsrückerstattung vermindert sich entsprechend.

Nr. 3c): 1. Brutto-Rückstellung für noch nicht abgewickelte Versicherungsfälle (SR) Die Brutto-SR ist für die nach dem Bilanzstichtag voraussichtlich entstehen-' den Aufwendungen zur Regulierung der bis zum Bilanzstichtag eingetretenen oder verursachten, aber bis zu diesem Zeitpunkt noch nicht abgewickelten Versicherungsfälle zu bilden. 2. Brutto-Rückstellung für noch nicht abgewickelte Rückgewährbeträge und Austrittsvergütungen

(1) Hier sind die den Mitgliedern von Pensions- und Sterbekassen bei vorzeitiger Vertragsbeendigung geschäftsplanmäßig zu gewährenden sogenannten Austrittsvergütungen auszuweisen.

(2) Soweit bei Eintritt des Versicherungsfalles während der Wartezeit ein Anspruch auf Rückgewähr der gesamten oder eines Teils der bisher gezahlten Beiträge besteht, sind die bis zum Bilanzstichtag noch nicht ausgezahlten Beträge als Rückstellung für noch nicht abgewickelte Rückge-• währbeiträge auszuweisen.

Nr. 3e): 1. Brutto-Rückstellung für die erfolgsunabhängige Beitragsrückerstattung

(1) Hier sind die vom Sch'adenverlauf oder Ergebnis eines einzelnen Versicherungsvertrages abhängigen Beitragsrückerstattungen - unabhängig davon, ob aus dem gesamten Versicherungsgeschäft ein Überschuß erzielt wurde - auszuweisen, soweit diese den Versicherungsnehmern am Bilanzstichtag noch nicht gutgeschrieben worden sind.

(2) Die den Versicherungsnehmern gutgeschriebenen, aber noch nicht fälligen Beitragsrückerstattungen sowie die von den Versicherungsnehmern noch nicht abgehobenen Beitragsrückerstattungen sind nicht hier, sondern unter dem Posten P 6 a): „Verbindlichkeiten aus dem Versicherungsgeschäft gegenüber Versicherungsnehmern" auszuweisen.

2. Brutto-Rückstellungen für die erfolgsabhängige Beitragsrückerstattung Hier sind die vom Geschäftsergebnis abhängigen satzungsmäßigen Beitragsrückerstattungen auszuweisen, soweit diese den Versicherungsnehmern am-Bilanzstichtag noch nicht gutgeschrieben sind.

Nr. 3f): Sonstige versicherungstechnische Rückstellungen

Dieser Posten dient der Aufnahme der versicherungstechnischen Rückstellungen, deren Ausweis nicht bei einem anderen Posten vorgesehen ist. Insbesondere gehören hierzu:

1. die Stornorückstellung zu den Forde-

rungen an Versicherungsnehmer aus noch nicht gezahlten Beiträgen und zu den Forderungen an Versicherungsvertreter aus dem Beitragsinkasso;

2. die Rückstellung für drohende Verluste aus schwebenden Geschäften;

3. bei Pensions- und Sterbekassen sowie bei Krankenversicherungsvereinen die Stornorückstellung für voraussichtlich eingetretene Ausfälle bei Versicherungen mit einer negativen Deckungsrückstellung.

Nr. 4: Depotverbindlichkeiten aus dem in Rückdeckung gegebenen Versicherungsgeschäft, soweit sie nicht zu Nr. 3b) gehören

Als Depotverbindlichkeiten sind solche Beträge einzusetzen, die für das in Rückdek-kung gegebene Versicherungsgeschäft von dem bilanzierenden Versicherungsunternehmen als Sicherheit einbehalten worden sind, es sei denn, sie sind von den Pensions- und Sterbekassen bei der Dek-kungsrückstellung (P 3, Buchst b) nachrichtlich zu vermerken.

Nr. 5: Abrechnungsverbindlichkeiten aus dem Rückversicherungsgeschäft

Die Richtlinien zu A 1.2, Posten 5 gelten sinngemäß.

Nr. 6: Verbindlichkeiten aus dem Versicherungsgeschäft

Nr. 6 a): Verbindlichkeiten gegenüber Versicherungsnehmern

Hier handelt es sich um voraus empfangene Beiträge (einschließlich Beitragsdepots), die nach dem Bilanzstichtag fällig sind, sowie um sonstige Verbindlichkeiten gegenüber den Versicherungsnehmern, wie z. B. gutgeschriebene Überschußanteile und noch nicht abgehobene Beitragsrückerstattungen.

Nr. 6b): Verbindlichkeiten gegenüber Mitgliedsund Trägerunternehmen

Die Richtlinien zu A 1.2 Posten 6b) gelten sinngemäß.

Nr. 7: . Andere Rückstellungen

Nr. 7 a): Rückstellungen für Pensionen und ähnli-. ehe Verpflichtungen

Hier sind insbesondere die Rückstellungen für laufende Pensionen und für Anwartschaften aus Pensionen auszuweisen.

Nr. 7b): Steuerrückstellungen

Unter diesem Posten ist der dem Geschäftsjahr und früheren Geschäftsjahren zuzurechnende Steueraufwand - soweit noch nicht gezahlt - auszuweisen, gegebenenfalls einschließlich des Postens P 7c).

Nr. 7 c): Rückstellung für voraussichtliche Steuerbelastung nachfolgender Geschäftsjahre gemäß § 274 Abs. l HGB

Unter diesem Posten ist die voraussichtliche Steuerbelastung nachfolgender Geschäftsjahre einzustellen. Wird dieser Betrag nicht gesondert bilanziert, sondern nur im Anhang angegeben (s. hierzu Anmerkung 3 zum Formblatt 1), ist er in den Posten P 7b): „Steuerrückstellungen" ein-zubeziehen.

Nr. 7d): Sonstige Rückstellungen

Als „sonstige Rückstellungen" sind alle nicht gesondert zu bilanzierenden anderen Rückstellungen des Postens P 7 auszuweisen. Hierzu gehören unter anderem:

1. die Rückstellung für unterlassene Instandhaltungsaufwendungen (z. B. für

193. Ergänzung- SMB1. NW,- (Stand 15.10.1989 = MB1. NW. Nr. 60 einschl.)

4. 8. 89 (IV)

Grundstücke), die im folgenden Geschäftsjahr nachgeholt werden;

2. die Rückstellung für Aufwendungen für den Jahresabschluß;

3. die Rückstellung für drohende Verluste aus dem allgemeinen Geschäft;

4. die Rückstellung für Jubiläumsaufwendungen.

Nr. 8: Andere Verbindlichkeiten Nr. 8 c): Sonstige Verbindlichkeiten

Hierzu gehören Verbindlichkeiten aus Hypotheken-, Grund- und Rentenschulden, Verbindlichkeiten gegenüber Kreditinstituten und sonstige Verbindlichkeiten, die nicht unter einem anderen Bilanzposten auszuweisen sind. Die Richtlinien zu Nr. I A 7e) gelten sinngemäß.

Nr. 9: Rechnungsabgrenzungsposten

Hier sind insbesondere die auf die Laufzeit zu verteilenden Disagiobeträge von Hypotheken, Grundschuld- und Rentenschuld-forderungen (s. die Richtlinien zu Nr. A 3b) Abs. 2) und von Namensschuldverschreibungen, Schuldscheinforderüngen und Darlehen (s. die Richtlinien zu Nr. l A 3c) Abs. 3) einzustellen.

2 Gewinn- und Verlustrechnung der Pensions- und Sterbekassen sowie der Krankenversicherungsvereine

(Formblatt 2)

2.1 Allgemeines

2.1.1 Wegfall, Änderung, Erweiterung von Posten Die Richtlinien zu 1.1 gelten entsprechend.

2.1.2 Vorzeichen in der Gewinn- und Verlustrechnung

Aufgrund der für die Gewinn- und Verlustrechnung vorgeschriebenen Staffelrechnung könnten bei den nachstehend aufgeführten Posten Minusbeträge auftreten. Um die Übersichtlichkeit der Gewinn- und Verlustrechnung zu erhöhen, sind daher die Beträge dieser Posten mit einem Minuszeichen zu versehen, sofern

1. bei den Zwischensummen (ausgenommen Zwischensumme 1) die Aufwendungen die Erträge übersteigen; »

2. bei dem Posten Nr. 20 „außerordentliches Ergebnis" die außerordentlichen Aufwendungen die außerordentlichen Erträge übersteigen.

2.13 Funktionsbereichsaufwendungen im versicherungstechnischen und im allgemeinen Teil der Gewinn-und Verlustrechnung.

2.1.4 Die persönlichen und sonstigen Aufwendungen - mit Ausnahme der in Absatz 3 genannten Aufwandsarten - sowie die Aufwendungen (= zu zahlende Vergütungen) für bezogene Dienstleistungen sind den einzelnen Funktionsbereichen gemäß Satz 2 vollständig zuzurechnen.

Funktionsbereiche sind:

1. Versicherungsbetrieb (s. die Richtlinien zu 22, Posten 11);

2. Verwaltung von Kapitalanlagen (s. die Richtlinien zu 22, Posten 12d);

3. Dienstleistungen (s. die Richtlinien zu 2.3, Posten 19).

2.1.5 Zu den persönlichen und sonstigen Aufwendungen gemäß Absatz l Satz l gehören auch die folgenden Aufwendungen:

1. die kalkulatorischen Mieten für eigengenutzte Grundstücke,

2. die einmaligen Aufwendungen, z. B. für EDV-Entwicklung.

2.1.6 Die nachstehenden Aufwandsarten sind nicht den Funktionsbereichen gemäß 2.1.14 Satz 2 zuzuordnen, sondern vollständig im allgemeinen Teil der Gewinn- und Verlustrechnung unter den entsprechenden Posten auszuweisen:

1. Aufwendungen für Altersversorgung und Unterstützung (s. die Richtlinien 2.3, Posten 16),

2. Abschreibungen auf immaterielle Vermögensgegenstände sowie auf die Betriebs- und Geschäftsausstattung (s. .die Richtlinien 2.3, Posten 17),

3. Steuern (s. die Richtlinien 2.3, Posten 21 und 22).

2.1.7 Die Zurechnung der Aufwendungen gemäß Absatz l ist wie folgt vorzunehmen:

1. unmittelbar (direkt),

soweit sie nur für einen Funktionsbereich angefallen sind;

2. mittelbar (geschlüsselt),

d. h. anteilig nach der Inanspruchnahme für den jeweiligen Funktionsbereich.

2.2 Versicherungstechnische Erträge und Aufwendungen

Nr. 1: Gebuchte Brutto-Beiträge ~

(1) Als Beiträge sind alle im Geschäftsjahr fällig gewordenen Beiträge auszuweisen. Hierzu rechnen auch Einmalbeiträge.und bei Pensions- und Sterbekassen Nachzahlungen für die Deckungsrückstellung. Werden die Beiträge vereinbarungsgemäß in Raten -gezahlt, sind hier nur die im Geschäftsjahr fällig gewordenen Raten auszuweisen, und zwar einschließlich der Ratenzuschläge.

(2) Zu den Beiträgen gehören auch

1. die von Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit erhobenen Nachschüsse,

2. Nachleistungen der Versicherungsnehmer, d. h. alle tarifmäßigen bzw. satzungsmäßigen Aufnahmegebühren, Eintrittsgelder, Ausfertigungs- und Hebegebühren und ähnliche Leistungen, auch wenn sie ganz oder teilweise den Versicherungsvertretern belassen werden.

(3) Die der Brutto-Rückstellung

1. für Beitragsrückerstattung bei Pensions- und Sterbekassen,

2. für die erfolgsabhängige Beitragsrückerstattung bei Kranken-VU entnommenen Beträge sind jedoch bei den Beiträgen aus der Brutto-Rückstellung für die (erfolgsabhängige)' Beitragsrückerstattung (Posten Nr. 2) auszuweisen.

(4) Die Beiträge dürfen nicht gekürzt werden um

1. die Beitragsrückerstattung,

2. Aufwendungen für den Versicherungsbetrieb.

(5) Die Abschreibungen von uneinbringlich gewordenen Beitragsforderungen an die Versicherungsnehmer aus den vergangenen Geschäftsjahren und dem Geschäftsjahr sind von den Beiträgen abzusetzen. Eingänge aus in vorausgegangenen Geschäftsjahren abgeschriebenen bzw. stornierten Beitragsforderungen sind den Beiträgen hinzuzufügen.

Nr. 2: Beiträge aus der Brutto-Rückstellung für die erfolgsabhängige Beitragsrückerstattung

Unter diesen Posten sind die

1. von Pensions- und Sterbekassen der Rückstellung für Beitragsrückerstattung,

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2. von Kranken-VU der .Rückstellung für die erfolgsabhängige Beitragsrückerstattung entnommenen Beträge auszuweisen, die in entsprechender Höhe in die Deckungsrückstellung eingehen.

Nr. 3: Erträge aus der Verminderung versicherungstechnischer Brutto-Rückstellungen

(1) Unter diesem Posten sind die Erträge ' aus der Verminderung versicherungstechnischer Brutto-Rückstellungen, die nicht abgewickelt werden, auszuweisen. Hierher gehören insbesondere die Deckungsrückstellung, gemäß 1.3 Posten 3b) und die Stornorückstellung gemäß 1.3 Posten 3f) Ziff. l der Richtlinien.

(2) Die Rückstellungen am Ende des vorausgegangenen Geschäftsjahres sind grundsätzlich unverändert zu übernehmen.

Nr. 4: Erträge aus Kapitalanlagen

Nr. 4 a): Erträge aus Grundstücken, grundstücksgleichen Rechten und Bauten einschließlich der Bauten auf fremden Grundstücken

Unter diesem Posten sind auch die kalkulatorischen Mieten für die eigengenutzten Grundstücke und Bauten, die sich grundsätzlich an der jeweiligen ortsüblichen Miete zu orientieren haben, auszuweisen und nachrichtlich gesondert zu vermerken. Hinsichtlich des Gegenpostens wird auf die Richtlinien zu 2.1.15 Abs. 2 Ziff. l verwiesen.

Nr. 4b): Erträge aus Beteiligungen

Hier sind sämtliche Erträge aus Beteiligungen an verbundenen und an nicht verbundenen Unternehmen auszuweisen.

Nr. 4c): Zinsen und ähnliche Erträge

(1) Hier sind alle laufenden Erträge aus Kapitalanlagen auszuweisen, soweit sie nicht unter den Posten Nr. 4a): „Erträge aus Grundstücken, grundstücksgleichen Rechten und Bauten einschließlich der Bauten auf fremden Grundstücken" oder Nr. 4b): „Erträge aus Beteiligungen" zu erfassen sind. Zu den hier auszuweisenden laufenden Erträgen gehören auch die erhaltenen Depotzinsen sowie die Bereitstellungszinsen für bereits zugesagte, aber noch nicht valutierte Hypothekendarlehen.

(2) Zu den ähnlichen Erträgen gehören insbesondere die periodenanteiligen Disagio-Erträge aus der passiven -Rechnungsabgrenzung (s. die Richtlinien zu 12, Posten 3b) Abs. 2 und 12, Posten 3c) Abs. 3).

Nr. 4d): Erträge aus dem Abgang von Kapitalanlagen und aus Zuschreibungen

Dieser Posten nimmt die bei der Veräußerung von Kapitalanlagen und bei der Einlösung von Wertpapieren entstandenen Gewinne auf sowie die einmaligen Erträge aus der zulässigen Höherbewertung' von Kapitalanlagen (buchungsmäßige Gewinne), die insbesondere bei der Auflösung und Verminderung von Einzel- und Pauschalwertberichtigungen (s. die Richtlinien zu Nr. 1.1) und der Rückgängigmachung von Abschreibungen entstehen.

Für die Wertaufholung gemäß § 280 HGB besteht auf Grund von § 55 Abs. 4 Halbsatz 2 VAG ein Unternehmenswahlrecht.

Nr. 4e): Erträge aus der Auflösung des Sonderpostens mit Rücklageanteil

Hier sind nur die Erträge aus der Auflösung des Sonderpostens mit Rücklageanteil auszuweisen, die die Kapitalanlagen betreffen.

Nr. 5: Erträge aus dem in Rückdeckung gegebenen Versicherungsgeschäft

Nr. 5 a): Anteile der Rückversicherer an den Brut-to-Aufwendungen für Versicherungsfälle, Rückgewährbeträge und Austrittsvergütungen

. Hierzu gehören:

1. die von den Rückversicherern geleisteten Zahlungen für Versicherungsfälle sowie die Rückgewährbeträge und Austrittsvergütungen des Geschäftsjahres sowie die Anteile der Rückversicherer an den Zuführungen zur Rückstellung für noch nicht abgewickelte Versicherungsfälle sowie für Rückgewährbeträge und Austrittsvergütungen des Geschäftsjahres. Soweit die Rückversicherer an den Regulierungsaufwendungen des bilanzierenden VU beteiligt sind, umfassen die vorgenannten Vergütungen auch diejenigen für diese Aufwendungen. Von diesen Vergütungen sind die Rückversicherungsanteile an den Erträgen aus Regressen und Teilungsabkommen abzusetzen;

2. die Erträge aus der Abwicklung der Anteile der Rückversicherer an der Rückstellung für noch nicht abgewickelte . Versicherungsfälle sowie für Rückgewährbeträge und Austrittsvergütungen. 1 Die entsprechenden Aufwendungen sind dagegen abzusetzen. Die vorgenannten Erträge oder Aufwendungen ergeben sich insoweit, als die grundsätzlich unverändert aus dem vorausgegangenen Geschäftsjahr zu übernehmenden Anteile an den vorgenannten Rückstellungen des vorausgegangenen Geschäfts-, Jahres nicht ausgereicht haben oder nicht voll benötigt worden sind. Die Erträge aus Regressen und Teilungsabkommen sind hier ebenfalls zu berücksichtigen.

Wird einem Rückversicherer der Anteil an der Rückstellung für noch nicht abgewickelte Versicherungsfälle des vorausgegangenen Geschäftsjahres gutgeschrieben (Schadenreserveeintritt des Rückversicherers), ist dieser mit den Vergütungen des Rückversicherers für die entsprechenden Versicherungsfälle zu verrechnen.

Nr. 5b): Sonstige Erträge

Hierzu gehören insbesondere:

'1. die Erhöhung der Anteile der Rückversicherer an der Brutto-Deckungsrück-stellung,

2. die Erhöhung der Anteile der Rückversicherer an den Brutto-Beitragsüberträ-gen, .

3. die erhaltenen Rückversicherungsprovi-'sionen einschließlich der von den Rückversicherern anteilig erstatteten Originalkosten,

4. die Gewinnbeteiligungen,

5. die Aufbauprovisiohen und andere Aufbauzuschüsse,

6. bei Kranken-VU die Beteiligung der Rückversicherer an der erfolgsunabhängigen Beitragsrückerstattung.

Nr. 6: Sonstige versicherungstechnische Brutto-Erträge

Dieser Posten dient der Aufnahme der sonstigen versicherungstechnischen Erträge aus dem Brutto-Versicherungsgeschäft, deren Ausweis nicht bei einem anderen Posten vorgesehen ist.

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Hierzu gehören die von den Versicherungsnehmern zu erstattenden Mahngebühren sowie bei Pensions- und Sterbekassen die Erträge aus

1. der Erhöhung der unter den Forderungen aus dem Versicherungsgeschäft -noch nicht fällige Ansprüche - (12 zu Posten 6a)) aktivierten Forderungen und die Erträge aus der Auflösung und Verminderung der Pauschalwertberichtigungen zu den vorgenannten Ansprüchen,

2. den Zuwendungen von Mitglieds- und Trägerunternehmen zur vollständigen oder teilweisen Deckung der Aufwendungen für den Versicherungsbetrieb.

Eine Verrechnung der Erträge mit entsprechenden Aufwendungen ist nicht zulässig.

Nr. 7: Brutto-Aufwendungen für Versicherungsfälle

(1) Unter diesem Posten sind die Brutto-Äufwendungen für Versicherungsfälle des Geschäftsjahres abzüglich der Erträge oder zuzüglich der Aufwendungen aus der - Abwicklung der Rückstellung für noch nicht abgewickelte Versicherungsfälle des vorausgegangenen Geschäftsjahres auszuweisen.

(2) Brutto-Aufwendungen für Versicherungsfälle des Geschäftsjahres sind die für die im Geschäftsjahr eingetretenen Versicherungsfälle erfolgten Zahlungen und die Zuführungen zur Rückstellung für im Geschäftsjahr eingetretene, aber noch nicht abgewickelte Versicherungsfälle des Geschäftsjahres.

(3)' Die Erträge aus Regressen und Teilungsabkommen für • Versicherungsfälle des Geschäftsjahres sind von den Brutto-Aufwendungen für Versicherungsfälle abzusetzen.

(4) Erträge oder Aufwendungen aus der Abwicklung der Brutto-Rückstellungfür noch nicht abgewickelte Versicherungsfälle ergeben sich insoweit, als die am Ende des vorausgegangenen Geschäftsjahres ausgewiesene Rückstellung (einschließlich 'der Rückstellung für Spätschäden) nicht oder nicht voll (benötigt worden ist oder nicht ausgereicht hat Hierbei ist die Rückstellung am Ende des vorausgegangenen Geschäftsjahres grundsätzlich unverändert zu übernehmen.

Nr. 8: Brutto-Aufwendungen für Rückgewährbeträge und Austrittsvergütungen

(1) Hierunter sind die Brutto-Aufwendungen für Rückgewährbeträge und Austrittsvergütungen, d.h. solche Beträge auszuweisen, die den Versicherungsnehmern, Versicherten, Mitglieds- oder Trägerunternehmen bei vorzeitiger Auflösung von Versicherungsverträgen vergütet werden, abzüglich der Erträge oder zuzüglich der Aufwendungen aus der Abwicklung der Rückstellung für noch nicht abgewickelte Rückgewährbeträge und Austrittsvergütungen des vorangegangenen Geschäftsjahres.

(2) Die Richtlinien zu 22 zu Posten 7 Abs. 4 gelten sinngemäß.

Nr. 9: Brutto-Aufwendungen für die erfolgsabhängige und erfolgsunabhängige Beitragsrückerstattung

Hierunter sind die Zuführung zur Rückstellung für die erfolgsabhängige sowie bei Krankenversicherungsvereinen für die geschäftsplanmäßig oder vertraglich festgelegte erfolgsunabhängige Beitragsrücker-

stattung abzüglich der Erträge oder zuzüglich der Aufwendungen aus der Abwicklung der Rückstellung des vorausgegangenen Geschäftsjahres auszuweisen. Die Richtlinien zu 1.3, Posten 3c) 1. und 2. gelten sinngemäß.

Nr. 10: Aufwendungen aus der' Erhöhung versi--/ cherungstechnischer Brutto-Rückstellungen

(1) Richtlinien zu 22 zu Posten 3 gelten sinngemäß.

(2) Pensions- und Sterbekassen haben in den Geschäftsjahren, zu deren Bilanzstichtagen eine versicherungsmathematische Berechnung der Deckungsrückstellung nicht vorgenommen wird, hier auch die Zuführungen zur Deckungsrückstellung aus der Rückstellung für Beitragsrückerstattung auszuweisen (Gegenposten zu den Beiträgen aus der Brutto-Rückstellung für Beitragsrückerstattung - s. die Richtlinien zu 22 zu Posten 2).

Nr. 11: Brutto-Aufwendungen für den Versicherungsbetrieb

(1) Die Aufwendungen für den Versicherungsbetrieb setzen sich aus den Abschlußaufwendungen und den sonstigen Aufwendungen zusammen.

(2) Die Abschlußaufwendungen umfassen sämtliche Aufwendungen, die für den Abschluß von Versicherungsverträgen entstanden sind.

Dazu gehören auch die Aufwendungen für die ärztlichen Untersuchungen im Zusammenhang mit dem Abschluß von Versicherungsverträgen.

(3) Die „sonstigen Aufwendungen" umfassen die Aufwendungen für den/die

1. Beitragseinzug einschließlich der Mahn-, Gerichts- und Anwaltskosten für im Mahnverfahren befindliche Versicherungsverträge,

2. Bestandsverwaltung und -pflege,

3. Bearbeitung der Beitragsrückerstattung,

4. Bearbeitung der passiven Rückversicherung,

5. Regulierung von Versicherungsfällen,

6. den Verein als .Ganzes. Hierher gehören

a) Aufwendungen für die allgemeine Rechts- und Steuerberatung;

b) Aufwendungen für die Mitgliedsversammlung oder ein vergleichbares Organ;

c) Aufwendungen für den Druckbericht;

d) Vergütungen für die Mitglieder des Aufsichtsrates oder eines vergleich- ' baren Organs und des Beirats;

e) Gebühren oder sonstige Vergütungen für die Abschlußprüfung und für Gutachter; bei bestimmten kleineren Versicherungsvereinen im Sinne von §53 VAG auch die Gebühren oder sonstigen Vergütungen für den Rechnungsprüfer und den Sachverständigen;

f) Versicherungsaufsichtsgebühren;

g) Beiträge für Versicherungsfachverbände und an die Industrie- und Handelskammern.

Nr. 12: Aufwendungen für Kapitalanlagen Nr. 12 a): Abschreibungen

(1) Unter diesem Posten sind die gesamten Abschreibungen auf die Kapitalanlagen gemäß den §§ 253 und 254 i. V. m. § 279 HGB

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auszuweisen; sie setzen sich wie folgt zusammen:

1. außerplanmäßige Abschreibungen gemäß § 6b EStG;

2. außerplanmäßige Abschreibungen gemäß § 253 Abs. 2 Satz 3 HGB; diese Abschreibungen sind gemäß Anmerkung 5 zum Formblatt 3 entweder hier nachrichtlich zu vermerken oder im Anhang gesondert anzugeben;

3. übrige Abschreibungen

a) Abschreibungen gemäß §253 Abs. 2 Sätze l und 2, Abs. 3 Sätze l und 2 HGB;,

b) Abschreibungen gemäß §253 Abs. 3 Satz 3 HGB; Ziffer 2 Halbsatz 2 gilt entsprechend;

c) steuerliche Abschreibungen gemäß § 254 i. V. m. § 279 Abs. 2 HGB.

(2) Zu den Abschreibungen gehören auch die Aufwendungen aus der Bildung und Erhöhung von Einzel- und Pauschalwertberichtigungen zu Kapitalanlagen.

Nr. 12 b): Verluste aus dem Abgang von Kapitalanlagen

Hier sind die bei der Veräußerung von Kapitalanlagen entstandenen Verluste auszuweisen. Die Richtlinien zu 22, Posten 4d) gelten sinngemäß.

Nr. 12 c): Einstellungen in den Sonderposten mit Rücklageanteil

Die Richtlinien zu 2.2 Posten 4e) gelten sinngemäß.

Nr. 12 d): Aufwendungen für die Verwaltung der Kapitalanlagen und sonstige Aufwendungen

(1) Als Aufwendungen für die Verwaltung der Kapitalanlagen sind die hierfür angefallenen Personal- und Sachaufwendungen auszuweisen.

'(2) Zu den sonstigen Aufwendungen für Kapitalanlagen gehören insbesondere:

1. Aufwendungen für Grundstücke, grundstücksgleiche Rechte und Bauten.einschließlich der Bauten auf fremden Grundstücken, wie z. B. Betriebskosten, Instandhaltungskosten, Mietausfallrisiken, Abgaben und Versicherungsbeiträge; ,

2. Depotgebühren;

3. Vergütungen an den Treuhänder für den Deckungsstock;

4. Verluste aus Anteilen an Personengesellschaften.

Nr. 13: Gebuchte Rückversicherungsbeiträge

Unter diesem Posten sind die den Rückversicherern gutgeschriebenen Rückversicherungsbeiträge einschließlich eventueller Nebenleistungen der Versicherungsnehmer auszuweisen.

Nr. 14: Sonstige versicherungstechnische Brutto-Aufwendungen und Aufwendungen für das in Rückdeckung gegebene Versicherungsgeschäft

(1) Dieser Posten dient der Aufnahme der sonstigen versicherungstechnischen Aufwendungen für das Brutto-Versicherungsgeschäft und derjenigen für das in Rückdeckung gegebene Versicherungsgeschäft, deren Ausweis nicht bei einem anderen Posten vorgesehen ist Eine Verrechnung der Aufwendungen gemäß Satz l mit entsprechenden Erträgen ist nicht zulässig.

(2) Zu den sonstigen versicherungstechnischen Aufwendungen für das Brutto-Versicherungsgeschäft gehören insbesondere:

1. bei den Pensions- und Sterbekassen die Zinsen auf angesammelte Überschußanteile;

2. die Aufwendung aus der Verminderung der unter den Forderungen aus dem selbst abgeschlossenen Versicherungsgeschäft an Versicherungsnehmer -noch nicht fällige Ansprüche - aktivierten Forderungen (s. 1.2 Posten 6a);

3. die Aufwendungen aus der Bildung und Erhöhung der Pauschalwertberichtigung zu den unter Ziffer 2 genannten Ansprüchen;

4. die Direktgutschriften von Überschußanteilen, soweit diese nicht der Dek-kungsrückstellung zugeführt werden.

(3) Zu den sonstigen versicherungstechnischen Aufwendungen für das in Rückdek-kung gegebene Versicherungsgeschäft gehören insbesondere die Aufwendungen aus der Verminderung der Anteile der Rückversicherer an der Brutto-Deckungsrück-stellung und an den Brutto-Beitragsüber-trägen.

2.3 Andere Erträge und Aufwendungen

Nr. 15: Sonstige Erträge, soweit sie nicht zu Posten Nr. l gehören

(1) Dieser Posten dient der Aufnahme der Erträge des allgemeinen Teils der Gewinn-und Verlustrechnung, deren Ausweis nicht bei einem anderen Posten vorgesehen ist Hierzu gehören insbesondere folgende Erträge:

1. Erträge aus (= erhaltene Vergütungen für) Dienstleistungen, die für verbundene und andere Unternehmen erbracht worden sind;

2. Erträge aus der Auflösung von „anderen Rückstellungen" wie zum Beispiel Pensionsrückstellung und Rückstellung für drohende Verluste aus dem allgemeinen Geschäft;

3. übrige Erträge

a) Erträge aus der Veräußerung von Teilen der Betriebs- und Geschäftsausstattung;

b) erhaltene Kontokorrentzinsen;

c) sonstige Zinsen und ähnliche Erträge, sofern sie nicht aus Kapitalanlagen herrühren;

d) Erträge auf Grund von Eingängen aus in vorangegangenen Geschäftsjahren abgeschriebenen Forderungen (ohne solche aus abgeschriebenen bzw. stornierten Beitragsforderungen, die unter dem Posten Nr. .1 „gebuchte Brutto-Beiträge" - s. 22 zu Posten l - auszuweisen sind);

e) Erträge aus der Auflösung oder Verminderung von Pauschalwertberichtigungen zu Forderungen an Versicherungsvertreter; Abrechnungsforderungen aus dem Rückversicherungsgeschäft und sonstigen Forderungen;

(2) Eine Verrechnung der Erträge mit entsprechenden Aufwendungen ist nicht zulässig.

Nr. 16: Aufwendungen für Altersversorgung und Unterstützung

Hier sind sämtliche Aufwendungen für Altersversorgung und Unterstützung auszu-• weisen.

Nr. 17: Sonstige Abschreibungen

Unter Posten Nr. 17 Buchst b) sind u.a. auszuweisen:

193.Ergänzung-SMBl. NW.- (Standl5.10.1989 = MBl. NW. Nr. 60 einschl.)

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1) Abschreibungen und Wertberichtigungen auf die Betriebs- und Geschäftsausstattung;

2) übrige Abschreibungen: hierzu gehören die Abschreibungen auf die

a) Forderungen an Versicherungsvertreter, insbesondere aus Provisions-vorschüssen und Provisionsrückforderungen sowie aus Reisekostenvorschüssen,

b) Abrechnungsforderungen aus dem Rückversicherungsgeschäft und

c) anderen, unter den Buchstaben a) und b) nicht aufgeführten Vermögensgegenständen.

Zu den sonstigen Abschreibungen gehören auch die Aufwendungen aus der Bildung und Erhöhung der Pauschalwertberichtigungen zu Forderungen an Versicherungsvertreter, zu Abrechnungsforderungen aus dem Rückversicherungsgeschäft sowie zu den sonstigen Forderungen.

Nr. 18: Zinsen und ähnliche Aufwendungen, soweit sie nicht zu Posten Nr. 14 gehören

Unter diesem Posten sind insbesondere auszuweisen:

1. Kontokorrentzihsaufwand aus dem Abrechnungsverkehr mit Rückversicherern und anderen,

2. Schuldzinsen für Darlehen, wie zum Beispiel auf Hypotheken auf dem eigenen Grundbesitz,

3. Schuldzinsen für sonstige Verbindlichkeiten wie zum Beispiel Vertreterkautionen und Beitragsdepots.

Nr. 19: Sonstige Aufwendungen

(1) Dieser Posten dient der Aufnahme der Aufwendungen des allgemeinen Teils der Gewinn- und Verlustrechnung, deren Ausweis nicht bei einem anderen Posten vorgesehen ist (insbesondere Aufwendungen für. Dienstleistungen).

(2) Eine Verrechnung der Aufwendungen mit entsprechenden Erträgen ist nicht zulässig.

Nr. 20: Außerordentliches Ergebnis

Unter diesem Posten sind die Erträge und Aufwendungen auszuweisen, die außerhalb der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit anfal-• len. Die Beträge sind im Anhang zu erläutern.

Nr. 21: Steuern vom Einkommen und vom Ertrag Hier sind auszuweisen:

1. die für das Geschäftsjahr gezahlten und zurückgestellten Beträge,

2. der Steuermehraufwand für vorausgegangene Geschäftsjahre,

3. die Zuführungen zur Rückstellung für voraussichtliche Steuerbelastung nachfolgender Geschäftsjahre gemäß §274 Abs. l HGB.

Nr. 22: Sonstige Steuern

(1) Hierzu gehören insbesondere die Steuern vom Vermögen (Vermögenssteuer, Grundsteuer, Gewerbekapitalsteuer), die Umsatzsteuer, die Gesellschaftssteuer und die Kraftfahrzeugsteuer für betriebseigene Kraftfahrzeuge.

(2) Nicht zu den sonstigen Steuern gehören

1. die Feuerschutzsteuer, die sonstige versicherungstechnische Aufwendungen darstellt,

und

.2. die Börsenumsatzsteuer-und die Grund-erwerbsteuer, die als Teil der Anschaf-fungskosten von Wertpapieren bzw. Grundstücken auszuweisen sind.

Nr. 23: 'Ausgleichsposten aus dem Vorjahr (nur bei Pensions- und Sterbekassen)

Ein negativer Ausgleichsposten aus dem vorausgegangenen Geschäftsjahr ist von der Summe der vorangegangenen Posten abzusetzen, ein positiver Ausgleichsposten hinzuzuzählen.

3 Gewinn- und Verlustrechnung der Schaden- und Unfallversicherungsvereine

(Formblatt 8 bzw. 3)

3.1 Allgemeines .

3.1.1 Für das von den Schaden- und Unfallversicherungsvereinen zur Erstellung der Gewinn- und Verlustrechnung vorgeschriebene Formblatt 8 sind die Richtlinien Nr. 2,(Gewinn- und Verlustrechnung der Pensions- und Sterbekassen sowie der Krankenversicherungsvereine) analog anzuwenden.

3.12 Für den Fall, daß im Rahmen der externen Rechnungslegung die Gewinn- und Verlustrechnung auf dem Formblatt 3 erstellt wird, sind die Richtlinien Nr. 2 ebenfalls analog anzuwenden.

3.1.3 Vorzeichen in der Gewinn- und Verlustrechnung

(1) Aufgrund der für die Gewinn- und Verlustrechnung vorgeschriebenen Staffelrechnung können bei den nachstehend aufgeführten Posten Minusbeträge auftreten. Um die Übersichtlichkeit der Gewinn- und Verlustrechnung zu erhöhen, sind daher die Beträge dieser Posten mit einem Minuszeichen zu versehen, sofern

1. bei den Zwischensummen (ausgenommen Zwischensumme 1) die Aufwendungen die Erträge übersteigen,

2. bei dem Posten Ic): „Veränderung der Netto-Bei-tragsüberträge" eine Erhöhung der Beitragsüberträge gegenüber dem Vorjahr vorliegt,

3. bei dem Posten 15: „außerordentliches Ergebnis" die außerordentlichen Aufwendungen die außerordentlichen Erträge übersteigen.

(2) Die in der Hauptspalte des Postens 5 auszuweisenden „Aufwendungen für den Versicherungsbetrieb f.e.R." sind mit einem Minuszeichen zu versehen, sofern die „erhaltenen Rückversicherungsprovisionen aus dem in Rückdeckung gegebenen Versicherungsgeschäft" die „Brutto-Aufwendungen für den Versicherungsbetrieb übersteigen.

32 Besonderes

Nr. 3: Aufwendungen für Versicherungsfälle f.e.R.

(1) Die Aufwendungen für Versicherungsfälle f.e.R. setzen sich wie folgt zusammen:

1. Aufwendungen für Versicherungsfälle des Geschäftsjahres f.e.R.

2. zuzüglich der Aufwendungen (Verluste) oder abzüglich der Erträge (Gewinne) aus der Abwicklung der aus dem Vorjahr übernommenen Rückstellung für noch nicht abgewickelte Versicherungsfälle (SR) f.e.R,

(2) Zu den Aufwendungen für Versicherungsfälle gehören dem Inhalt nach folgende Aufwendungen:

Versicherungsleistungen an die Versicherungsnehmer in Form von

a) Geldersatz,

b) Naturalersatz wie zum Beispiel in der Glasversicherung abzüglich Erstat-tungsleistungeh aufgrund von Regressen, Provenues und Teilungsabkommen.

4. 8. 89 (VI) /

205.Ergänzung-SMBl. NW.- (Stand 1.10.1991 = MBl. NW. Nr. 67 einschl.)

Nr. 5: Brutto-Aufwendungen für den Versiche-rungsbetrieb

davon ab: erhaltene Rückversicherungsprovisionen aus dem in Rückdeckung gegebenen Versicherungsgeschäft

Von den für das Gesamt- Versicherungsgeschäft anfallenden Brutto-Aufwendungen für den Versicherungsbetrieb sind in der Vorspalte die für das in Rückdeckung gegebene Gesamt- Versicherungsgeschäft erhaltenen Rückversicherungsprovisionen abzusetzen.

Nr. 6: Sonstige versicherungstechnische Aufwendungen f.e.R.

(1) Dieser Posten dient der Aufnahme der versicherungstechnischen Aufwendungen für das Brutto- Versicherungsgeschäft, deren Ausweis nicht bei einem anderen Posten vorgesehen ist

(2) Hierzu gehören auch Aufwendungen für die Feuerschutzsteuer sowie sonstige, ihrem Verwendungszweck nach vergleichbare Aufwendungen für Schadenverhütung und -bekämpfung.

Schlußvorschriften

Diese Richtlinien sind erstmals für den Jahresabschluß und den Lagebericht für das nach dem 31. Dezember 1988 beginnende Geschäftsjahr anzuwenden.

') MBLNW. 1990 S. 589. !) MB1. NW. 1991 S. 1339.