Historische SMBl. NRW.

 Aufgehobener Erlass: Aufgehoben durch Erlassbereinigung 2003 (§ 9 VV v. 29.8.61).

 


Historisch: Genehmigungsbescheid zur Auflösung von kleineren Versicherungs- vereinen auf Gegenseitigkeit RdErl. d. Ministers für Wirtschaft, Mittelstand und Verkehr v. 15. 10. 1968 - I/C 3 - 190 - 02 - 03 - 70/68¹)

 

Historisch:

Genehmigungsbescheid zur Auflösung von kleineren Versicherungs- vereinen auf Gegenseitigkeit RdErl. d. Ministers für Wirtschaft, Mittelstand und Verkehr v. 15. 10. 1968 - I/C 3 - 190 - 02 - 03 - 70/68¹)

242. Ergänzung - SMB1. NW. - (Stand 15. 10. 1998 = MB1. NW. Nr. 58 einschl.)

15 10.68(1)


Genehmigungsbescheid

zur Auflösung von kleineren Versicherungs-

vereinen auf Gegenseitigkeit

RdErl. d. Ministers für Wirtschaft, Mittelstand und Verkehr v. 15. 10. 1968 - I/C 3 - 190 - 02 - 03 - 70/68¹)

Nach dem RdErl. v. 30. 10: 1958 (SMB1. NW. 763) sind mir Genehmigungen der Auflösung von Versicherungs-untemehmen nicht mehr vorzulegen:

Da über den Zeitpunkt des Erlöschens der Versicherungsverhältnisse unterschiedliche Auffassungen- vertreten werden, bitte ich künftig bei Auflösungsbeschlüssen, durch die auch die Versicherungsverhältnisse erlöschen sollen, die Genehmigungsbescheide wie folgt zu fassen:

.Gemäß } 43 des Gesetzes über die Beaufsichtigung der privaten Versicherungsunternehmen und Bausparkassen von 6. Juni 1931 (RGB1. I S. 315, 750), zuletzt geändert durch Gesetz vom 24. Mai 1968 (BGB1. I S. 503), wird die in der Mitgliederversammlung am ...... ............................................................ .. beschlossene

Auflösung des .... .............................................. ..............................

hiermit genehmigt.

Die Versicherungsverhältnisse zwischen den Mitgliedern und dem Verein erlöschen mit dem Zeitpunkt, den der Beschluß bestimmt, frühestens mit dem Ablauf von 4 Wochen nach Zustellung dieses Bescheids.

Das Vermögen des Vereins darf den Anfallberechtigten nicht vor Ablauf eines Jahres nach Zustellung dieses Bescheids ausgehändigt werden.

Nach Ablauf der Sperrfrist ist der Aufsichtsbehörde Ober die Verwaltung des Landkreises .......................................

(b«w. der kreisfreien Stadt) in ................ ..............:...

ein Nachweis über die Verwendung des Vermögens vorzulegen." • . ' • •

Die Auflösung von Pensions- und Sterbekassen sowie Krankenversicherungsvereinen ist mir mit einer Durchschrift des genehmigten Auflösungsbeschlusses bekanntzugeben.

763

') MBl. NW. 1968 S. 1780.

') MB1. NW. 1977 S. 239, geändert durch RdErl. v. 29. 9. 1982 (MB1. NW. 1982 S. 1692). 17. 1. 1992 (MB1. NW. 1992 S. 351).