Historische SMBl. NRW.

 Aufgehobener Erlass: Aufgehoben durch Erlassbereinigung 2003 (§ 9 VV v. 29.8.61).

 


Historisch: Aufsichtsrechtliche Behandlung betrieblicher Unterstützungseinrichtungen (Skrodzki-Kassen) RdErl. d. Ministers für Wirtschaft und Verkehr v. 1. 12. 1960 — II/B 6 190 — 04 — 08 — 85/60¹) .

 

Historisch:

Aufsichtsrechtliche Behandlung betrieblicher Unterstützungseinrichtungen (Skrodzki-Kassen) RdErl. d. Ministers für Wirtschaft und Verkehr v. 1. 12. 1960 — II/B 6 190 — 04 — 08 — 85/60¹) .

163.Ergänzung-SMBl. NW.- (Stand 1.9.1984 = MB1. NW. Nr. 58 einschl.)

71.12.60(1)

763


Aufsichtsrechtliche Behandlung betrieblicher Unterstützungseinrichtungen (Skrodzki-Kassen)

RdErl. d. Ministers für Wirtschaft und Verkehr v. 1. 12. 1960 — II/B 6 190 — 04 — 08 — 85/60¹) .

Die Frage der aufsichtsrechtlichen Behandlung betrieblicher Unterstützungskassen ist neuerdings Gegenstand von Erörterungen der Versicherungsaufsichtsbehörden gewesen. Nach dem Ergebnis der Besprechungen soll die seit 1940 geübte Handhabung beibehalten werden, da eine Änderung der tatsächlichen verhältnisse sowie der Rechts- und Interessenlage nicht' eingetreten ist.

1. Über betriebliche Unterstützungseinrichtungen sind daher — nach wie vor — keine Aufsichtsrechte in Anspruch zu nehmen, wenn folgende Merkmale gegeben sind und in der Satzung zum Ausdruck kommen:

a) Die Einrichtungen müssen Rechtsfähigkeit besitzen (e.V., GmbH oder Stiftung).

b) 'Die Einrichtungen müssen betriebsgebunden sein, d. h., sie müssen für Zugehörige oder frühere Zugehörige eines einzelnen wirtschaftlichen Geschäftsbetriebes oder mehrerer wirtschaftlich miteinander verbundener Geschäftsbetriebe bestimmt sein.

c) Den Leistungsempfängern dürfen keine Rechtsansprüche gewährt werden.

d) Die Betriebsangehörigen dürfen zu laufenden Beiträgen oder zu sonstigen Leistungen nicht herangezogen werden.

e) Der soziale Charakter der Einrichtungen muß sichergestellt sein.

f) Die ausschließlich unmittelbare Verwendung des Vermögens und der Einkünfte für die Zwecke der Einrichtungen muß gegeben sein.

g) Bei Auflösung der Einrichtungen darf ihr Vermögen nur den Leistungsempfängern zufallen oder für ausschließlich gemeinnützige oder mildtätige Zwecke verwendet werden.

Für die Beurteilung ist nicht entscheidend, ob die Gewährung von Leistungen durch die Einrichtungen von dem Vorliegen einer Bedürftigkeit bei den Leistungsempfängern abhängig gemacht wird.

kann weder ein Rechtsanspruch gegen die Unterstützungseinrichtung noch gegen die Firma begründet werden. Alle Zahlungen erfolgen freiwillig und mit der Möglichkeit jederzeitigen Widerrufs.

Jeder Leistungsempfänger hat eine schriftliche Erklärung darüber abzugeben, daß ihm die freiwillige Natur der Leistungen bekannt ist. Die Erklä-. rung hat sich auch darauf zu erstrecken, daß der Leistungsempfänger mit dem Ausschluß jeden Rechtsanspruchs und der Möglichkeit des Erwerbes von Rechtsansprüchen durch wiederholte oder regelmäßige Zahlungen einverstanden ist."

Für die in dieser Bestimmung vorgesehene Erklärung der Leistungsempfänger ist folgender Wortlaut zu empfehlen:

„Es ist mir bekannt, daß alle Leistungen aus der Unterstützungseinrichtung der Firma freiwillig gewährt werden. Es ist mir ferner bekannt, daß mir auch durch wiederholte oder regelmäßige laufende Leistungen weder ein Anspruch gegen die Unterstützungseinrichtung noch gegen die Firma erwächst. Mit dieser Regelung bin ich einverstanden."

3. Entscheidend für die Beurteilung der Aulsichtspflicht ist außer der Regelung in der Satzung die tatsächliche Geschäftshandhabung des Unternehmens.

4. Gegen beantragte registerliche Eintragungen betrieblir eher Unterstützungseinrichtungen sind von den Aufsichtsbehörden bei deren Anhörung nach § 61 BGB keine Bedenken zu erheben, wenn die Voraussetzungen der Ziff. l a)-g) gegeben sind, insbesondere aus den Satr zungen ausreichend ersichtlich ist, daß die Leistungsempfänger auf die Leistungen keinen. Rechtsanspruch haben und die Betriebsangehörigen zu Beitragszahlungen und sonstigen Leistungen nicht herangezogen werden dürfen.

• Sofern die einer Unterstützungseinrichtung innerhalb eines Geschäftsjahres zufließenden Mittel den Betrag von DM 200000- übersteigen, ist für die Entscheidung über die Inanspruchnahme von Aufsichtsrechten die Zuständigkeit des Bundesaufsichtsamtes für das Versicherungswesen, Berlin, gegeben. In diesem Falle sind alle Aktenvorgänge unmittelbar an diese Bundesbehörde abzugeben;

2. Den Unterstützungseinrichtungen ist die Aufnahme folgender Bestimmungen in die Satzung zu empfehlen, damit dem Ausschluß des Rechtsanspruchs gem. Ziff. l c) nicht lediglich formale Bedeutung beigemessen wird:

„Die Leistungsempfänger haben keinen Rechtsanspruch auf Leistungen der Unterstützungseinrichtung. Auch durch wiederholte oder regelmäßige Zahlungen von Altersrenten, Witwen-, Waisen-